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Urteil

L 10 KR 16/18

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2022:0426.L10KR16.18.00
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Leitsätze
1. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung gegenüber der Krankenkasse sind nach § 49 SGB 5 vom Versicherten zu tragen. Lediglich wenn die Umstände der Verspätung bzw. Verhinderung im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegen oder Bei Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten kommt eine Ausnahme in Betracht.(Rn.20) 2. Geht die Meldung außerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld bzw. auf dessen Weiterbewilligung.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung gegenüber der Krankenkasse sind nach § 49 SGB 5 vom Versicherten zu tragen. Lediglich wenn die Umstände der Verspätung bzw. Verhinderung im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegen oder Bei Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten kommt eine Ausnahme in Betracht.(Rn.20) 2. Geht die Meldung außerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld bzw. auf dessen Weiterbewilligung.(Rn.21) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Rechtsstreit ist durch Beschluss des Senats zur Entscheidung auf die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Recht. Er hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 3. März 2016 bis 3. April 2016 keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld. Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargestellt und den Anspruch des Klägers mit zutreffenden Gründen, die sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht, abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, § 153 Abs 2 SGG. Die im Berufungsverfahren durch den Kläger zur Begründung des Rechtsmittels vorgebrachten Einwände greifen nicht ein. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn den Versicherten keinerlei Verschulden trifft (stRspr, vgl BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 – B 1 KR 11/99 R – juris; BSG, Urteil vom 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R – juris; BSG, Urteil vom 8. Februar 2019 – B 3 KR 6/18 R – juris). Lediglich in engen Grenzen sind in bestimmten Fallgruppen Ausnahmen begründet: liegen die Umstände der Verhinderung/Verzögerung im Verantwortungsbereich der Krankenkasse und sind dieser zuzurechnen oder bei Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Versicherten, die ihn nachweislich an der rechtzeitigen Meldung gehindert haben, kommt eine Ausnahme in Betracht. Ein der Beklagten zurechenbares Organisationsverschulden ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger sind die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seitens seines behandelnden Arztes ausgehändigt worden, so dass der Kläger die Weiterleitung und den Zugang zu verantworten hatte. Auch eine Geschäfts- bzw Handlungsunfähigkeit, die in ihrer Erheblichkeit der Geschäftsunfähigkeit iSd § 104 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gleichkommt, liegt nicht vor. Der Kläger war zwar aufgrund seiner Knieoperation in seiner Mobilität beeinträchtigt, jedoch grundsätzlich nicht derart erheblich gehindert seinen Obliegenheiten nachzukommen. Bedient er sich zur Erfüllung seiner Obliegenheit eines Dritten – hier seiner Freundin – hat er selber dafür Sorge zu tragen, dass diese den Auftrag ausführt und sich ggf rückversichern müssen. Im Übrigen hätte er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch telefonisch vorab bei der Beklagten glaubhaft machen können. Auch die Ausführungen des Klägers zu einer Rückwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überzeugen den Senat nicht. Nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldepflicht besteht nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (vgl BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 – B 1 KR 11/99 R – juris). Für einen Anspruch auf Krankengeld bedarf es eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Nr 2 SGB V. § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V hindert die Durchsetzbarkeit des Krankengeldanspruchs, solange der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde. Sinn und Zweck ist ein zeitnahes Prüfrecht der Krankenkasse der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Medizinischen Dienst (MD). Geht die Meldung innerhalb der Frist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ein, ruht der Anspruch rückwirkend nicht mehr. Die Regelung ist insofern nicht so zu verstehen, dass unabhängig von der Meldefrist immer ein Entfall der rückwirkenden Wirkung um eine Woche zu erfolgen hat. Eine solche Auslegung würde nämlich dem Sinn und Zweck einer zeitnahen Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr Rechnung tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs 2 SGG. Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 6. März 2016 bis 3. April 2016. Der ... 1963 geborene, bei der beklagten Krankenkasse wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Kläger, erkrankte am 20. Januar 2016 arbeitsunfähig. Ärztliche Arbeitsunfähigkeit wurde festgestellt am 21. Januar 2016 bis zum 12. Februar 2016, am 8. Februar 2016 bis zum 11. März 2016 und am 10. März 2016 bis zum 29. April 2016. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gingen bei der Beklagten am 4. April 2016 ein. Bis zum 2. März 2016 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. März 2016 bis 3. April 2016 ab (Bescheid vom 13. April 2016). Mit seinem Widerspruch (20. April 2016) machte der Kläger geltend, aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung die Übersendung der Bescheinigungen an seine Freundin delegiert zu haben. Aufgrund irriger Annahme, eine Übersendung an den Arbeitgeber genüge, habe sie diese nicht auch an die Beklagte übersandt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung (Widerspruchsbescheid vom 13. September 2016), der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wegen verspäteter Mitteilung, zurück Mit seiner am 27. September 2016 erhobenen Klage bei dem Sozialgericht Schleswig hat der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiterverfolgt, dass die verspätete Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unerheblich sei, weil ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit jedenfalls rechtzeitig festgestellt worden sei. Die Beklagte ist dem unter Verweis auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid entgegengetreten. Nach Anhörung über die beabsichtigte Verfahrensweise hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von einem Ruhen des Krankengeldanspruchs für den streitigen Zeitraum ausgegangen. Eine Situation, in welcher in engen Grenzen eine Ausnahme vom Ruhenstatbestand durch die Rechtsprechung anerkannt sei, liege nicht vor. Der verspätete Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhe weder auf einem von der Beklagten zu vertretenden Organisationsverschulden noch auf einer Fehlberatung. Die Verspätung beruhe nämlich vielmehr auf der Fehleinschätzung der Freundin des Klägers und seinem eigenen Überwachungsverschulden. Im Übrigen könne § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG suspendiert werden. Weder habe der Kläger darauf vertraut, dass seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt an die Beklagte gemeldet werden würde noch könne er sich hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Bescheinigung vom 10. März 2016 auf die Regelung berufen, weil zu diesem Zeitpunkt schon kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bestanden habe. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung (16. Februar 2018 gegen den am 19. Januar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid) beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht rügt der Kläger, das Sozialgericht habe das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Ruhetatbestand verkannt. Er selber sei krankheitsbedingt an einer Übermittlung verhindert gewesen. Eine Überwachung der ordnungsgemäßen Erledigung würde die Anforderungen an die Pflichten bzw. Obliegenheiten des Klägers überspannen. Er habe auf eine rechtzeitige Übermittlung vertrauen dürfen. Auch sei § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dahingehend auszulegen, rückwirkend für weitere 7 Tage ab dem Tag der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld zu gewähren. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2018 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 3. März 2016 bis 3. April 2016 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Begründung im angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend erwidert sie, § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. HS SG V sehe eine Ausschlussfrist für die Meldung von einer Woche ab dem Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vor. Erfolge die Meldung nach Ablauf der Ausschlussfrist sei keine Rückwirkung vorgesehen. Der Krankengeldanspruch lebe erst mit dem Tag der Meldung wieder auf. Im Übrigen falle die rechtzeitige Meldung in den Verantwortungsbereich des Versicherten. Zur Wahrung seiner Obliegenheit gehöre es – insbesondere bei fehlender Präzisierung der Beauftragung eines Dritten – sich rechtzeitig vor Fristablauf über die ordnungsgemäße Durchführung rückzuversichern und ggf notfalls selbst telefonisch tätig zu werden. Eine Meldung könne nämlich auch telefonisch rechtzeitig der Krankenkasse erteilt werden, wenn die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Krankenkassen glaubhaft gemacht werde. Im Übrigen trage der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung auch eine von ihm unverschuldete Verspätung der Meldung. Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 ist die Berufung zur Entscheidung der Berichterstatterin übertragen worden. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.