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Urteil

L 10 BA 25/18

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gemäß Art 19 Abs 4 GG verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzgarantie gebietet, dass im Rahmen des § 17 Abs 1 S 2 GVG nicht allein auf die Identität des Streitgegenstandes abzustellen ist, sondern dass auch der Umstand Beachtung finden muss, dass in Fällen in denen der Arbeitgeber und der (vermeintlich) Beschäftigte jeweils gesondert gegen eine aufgrund des § 28p Abs 1 S 5 SGB 4 ergangene Statusfeststellungsentscheidung Klagen erheben, zwei gesonderte, unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse entstehen.(Rn.45) 2. Wegen der Verschiedenheit der durch die gesonderten Klagen begründeten jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse führt die Identität der Streitgegenstände nicht zu einer Unzulässigkeit der zeitlich später erhobenen Klage nach § 17 Abs 1 S 2 GVG.(Rn.45) 3. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gilt nicht nur für die Beteiligten eines Rechtsstreits, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (vgl BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R = SozR 4-1500 § 141 Nr 1).(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemäß Art 19 Abs 4 GG verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzgarantie gebietet, dass im Rahmen des § 17 Abs 1 S 2 GVG nicht allein auf die Identität des Streitgegenstandes abzustellen ist, sondern dass auch der Umstand Beachtung finden muss, dass in Fällen in denen der Arbeitgeber und der (vermeintlich) Beschäftigte jeweils gesondert gegen eine aufgrund des § 28p Abs 1 S 5 SGB 4 ergangene Statusfeststellungsentscheidung Klagen erheben, zwei gesonderte, unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse entstehen.(Rn.45) 2. Wegen der Verschiedenheit der durch die gesonderten Klagen begründeten jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse führt die Identität der Streitgegenstände nicht zu einer Unzulässigkeit der zeitlich später erhobenen Klage nach § 17 Abs 1 S 2 GVG.(Rn.45) 3. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gilt nicht nur für die Beteiligten eines Rechtsstreits, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (vgl BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R = SozR 4-1500 § 141 Nr 1).(Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. I. Die gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG zulässig, da ein Fall der Berufungsbeschrän-kung nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei dem hier umstrittenen Feststellungsbescheid nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt besitzt, auch wenn er – wie vorliegend – die Grundlage für die später erfolgte Erhebung von Beitragsforderungen bildet, eigenständige Bedeutung und fällt daher nicht unter § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (vgl Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 Rn 10b; unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 25. Juli 2002, B 10 LW 6/02 B). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2018 die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers gegen den Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 abgewiesen. Denn über den Streitgegenstand war bereits durch das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. April 2017 zum Aktenzeichen S 5 KR 311/14 rechtskräftig und mit Bindungswirkung für den Kläger entschieden worden. 1. Streitgegenständlich ist die in den genannten Bescheiden getroffene Feststellung zum Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2010 sowie zum Bestehen eines entgeltgeringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2006. Der Zeitraum, für den die Beklagte von dem Vorliegen einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung des Klägers ausgeht, ist hier deshalb – auch – streitgegenständlich, weil sich der Kläger erkennbar schon gegen die Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. wendet – mit allen sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen und mithin auch einschließlich der nach § 168 Abs 1 Nr 1b) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie der aus § 249b Satz 1 SGB V folgenden Pflicht zur Abführung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge. Aus diesem Grund hat der Senat den zuständigen Träger der Rentenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung sowie den hier zuständigen Krankenversicherungsträger im Berufungsverfahren nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beigeladen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind dahin auszulegen, dass sich der streitige Feststellungszeitraum insgesamt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt. Zwar hatte die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 13. Juni 2013 ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. „mindestens ab dem 01.01.2006“ ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der dadurch ausgelöste Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Beginns der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung wird aber nach Ansicht des Senats durch die Ausführung der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, wonach festgestellt sein sollte, dass der Kläger „in der Zeit vom 01.01.2006“ bei dem Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei (Seite 1, 2. Abs des Schriftsatzes vom 19. September 2018), mit hinreichender Gewissheit wieder ausgeräumt. 2. Der Kläger verfolgt sein Rechtsschutzziel zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage um die richtige Klageart handelt, wenn sich der Bescheidadressat gegen einen auf Grundlage des § 7a Abs 2 SGB IV ergangenen Statusfeststellungsbescheid wendet (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2017, L 8 R 962/15, zitiert nach juris), was daraus folgt, dass der Adressat eines solchen Bescheides darauf angewiesen ist, neben der Aufhebung des Feststellungsbescheides des Rentenversicherungsträgers die Feststellung zu beantragen, dass der vermeintlich Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis unterliege, weil nur ein entsprechender gerichtlicher Feststellungstenor sicherstellt, dass aufgrund des streitbefangenen Auftragsverhältnisses nicht im Rahmen einer Entscheidung nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 SGB IV nachgehend eine Versicherungspflicht festgestellt wird (Urteil des 5. Senats am LSG Schleswig-Holstein vom 15. Juni 2020, L 5 KR 16/17, zitiert nach juris; Pietrek, in juris-PK SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7a Rn 158). Diese Gefahr besteht bei Erlass einer Statusfeststellungsentscheidung im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV nicht, weil einer solchen Entscheidung zur Versicherungspflicht Vorrang gegenüber einer im Anfrageverfahren ergangenen Entscheidung zukommt (§ 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV; vgl auch BSG, Urteil vom 4. September 2018, B 12 KR 11/17 R, BSGE 126, 235 ff). Gleichwohl geht der Senat auch hier von einem rechtlich anerkennenswerten Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht aus, weil dieser Umstand in dem vor dem Sozialgericht geführten Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 25. Juli 2014 (bisheriges Aktenzeichen: S 6 KR 112/15) von Bedeutung ist. Zudem besteht für den Arbeitgeber nach § 28g SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, rückständige Beiträge gegenüber dem Beschäftigten geltend zu machen. Die von dem Kläger am 13. November 2014 zum Sozialgericht Schleswig erhobene Klage war auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit im Sinne des § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig. Zwar hatte der Beigeladene zu 1. – wenn auch ebenfalls am 13. November 2014 – früher als der Kläger Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2013 (in Gestalt des ihm, dem Beigeladenen zu 1. gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014) erhoben, nämlich bereits um 16.40 Uhr (als Telefax-Nr 1247), während die vorliegende Klage erst um 16.53 Uhr (als Telefax-Nr 1269) beim Sozialgericht einging (gleichwohl erhielt die Klage des Klägers mit S 10 KR 305/14 ein niedrigeres Aktenzeichen zugeteilt als die Klage des Beigeladenen zu 1. [S 5 KR 311/14]). Trotzdem ist eine Unzulässigkeit der vorliegenden Klage (des Klägers) nach § 17 Abs 1 Satz 2 GVG nicht gegeben. Mit der „Sache“ im Sinne des § 17 Abs 1 Satz 2 GVG ist der Streitgegenstand gemeint, die Sperrwirkung des § 17 Abs 1 Satz 2 GVG wirkt mithin nur für denselben Streitgegenstand (vgl Gummer, in Zöller, ZPO, 26. Aufl 2007, § 17 GVG Rn 6). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 95 Rn 5). Zwar ist nach Ansicht des Senats eine Identität des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens mit dem Streitgegenstand des vor dem Sozialgericht Schleswig auf Klage des Beigeladenen zu 1. anhängig gewesenen Verfahrens S 5 KR 311/14 gegeben. Maßgeblich ist insoweit, dass beiden Klageverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lag und auch die Antragstellung auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet war. In beiden Verfahren sollte inhaltlich geklärt werden, ob die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juni 2013 zu Recht festgestellt hatte, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 in einem entgeltlichen – im Zeitraum von Januar bis April 2006 in einem entgeltgeringfügigen – Beschäftigungsverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. gestanden hat und daher für ihn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Gleichwohl gebietet nach Ansicht des Senats die gemäß Art. 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verankerte Rechtsschutzgarantie, dass im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 GVG nicht allein auf eine Identität des Streitgegenstandes abzustellen ist, sondern dass auch der Umstand Beachtung finden muss, dass in Fällen wie dem vorliegenden – in denen der Arbeitgeber und der (vermeintlich) Beschäftigte jeweils gesondert gegen eine aufgrund des § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ergangene Statusfeststellungsentscheidung Klagen erheben – zwei gesonderte, unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse entstehen. An dem durch die Klagerhebung des Beigeladenen zu 1. begründeten Prozessrechtsverhältnis war der Kläger – bis zu seiner Beiladung zu dem Verfahren S 5 KR 311/14 durch Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Dezember 2014 – nicht beteiligt. Umgekehrt war der Beigeladene zu 1. an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, bis er mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Dezember 2017 dazu notwendig beigeladen worden ist. Die Zufälligkeit des Zeitpunkts einer Beiladung zu einem Verfahren und der erst dadurch begründeten Beteiligung an dem dortigen Verfahren kann nach Ansicht des Senats nicht maßgeblich sein für die Frage, ob und wann für den – ebenfalls selbständig klagenden – Beigeladenen eine doppelte Rechtshängigkeit mit seinem eigenen eingeleiteten Klageverfahren eintritt. Wegen der Verschiedenheit der durch die gesonderten Klagen begründeten jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse führt die Identität der Streitgegenstände daher nicht zur Unzulässigkeit der zeitlich später erhobenen Klage nach § 17 Abs 1 Satz 2 GVG. Damit sieht sich der Senat – im Ergebnis – in Einklang mit der Literatur, nach der die Zulässigkeit von Klagen, die sich gegen eine einzige statusrechtliche Feststellungsentscheidung richten, aber einmal vom Auftraggeber und ein weiteres Mal – gesondert – vom Auftragnehmer erhoben werden, nicht an doppelter Rechtshängigkeit scheitert (vgl Breitkreuz, Bestimmung des zuständigen Gerichts bei verschiedenen Klagen betreffend dasselbe Beschäftigungsverhältnis, ASR 2012, 230 ff, der freilich annimmt, dass mangels Identität der Kläger schon kein identischer Streitgegenstand gegeben sein könne; Berchtold, Verfahrensrechtliche Probleme des § 7a SGB IV, NZS 2014, 885 ff). In der Rechtsprechung zeigt sich hingegen ein uneinheitliches Bild. Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 10. September 2010 (L 4 R 1775/07, zitiert nach juris) die Klage einer Auftraggeberin gegen einen auf Grundlage des § 7a SGB IV ergangenen Statusfeststellungsbescheid als zulässig angesehen, obgleich mehrere Auftragnehmer der Auftraggeberin bereits zuvor an anderen Sozialgerichten Klagen gegen dieselbe Feststellungsentscheidung erhoben hatten (in den Verfahren der Auftragnehmer war das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, was freilich – auch nach statistischer Erledigung der Verfahren – deren Rechtshängigkeit nicht entfallen lässt; vgl B. Schmidt, aaO, § 94 Rn 4a). Das Bayerische LSG hat hingegen mit Urteil vom 10. Juni 2008 (L 5 KR 28/07, zitiert nach juris) die Klage eines vermeintlich selbständigen Arztes gegen die aufgrund des § 7a Abs 2 SGB IV getroffene Statusfeststellungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers als wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig angesehen, weil die Trägerin der Krankenhäuser, in denen der Arzt tätig geworden war, zuvor – bei einem anderen Sozialgericht als demjenigen, vor dem der Arzt Klage erhoben hatte – bereits Klage gegen die Fest-stellungsentscheidung erhoben hatte. 3. Gleichwohl ist der Senat hier an einer Sachentscheidung gehindert. Auch das Sozialgericht wäre richtigerweise an einer solchen gehindert gewesen und hat daher rechtsirrig in der Sache entschieden. Die durch das Sozialgericht ausgesprochene Klagabweisung erweist sich aber aus prozessualen Gründen als richtig. Seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 4. April 2017 zum Aktenzeichen S 5 KR 311/14 durfte eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr ergehen. Dies folgt aus § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Mit dem Urteil vom 4. April 2017 hat das Sozialgericht Schleswig die Frage, ob die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juni 2013 zu Recht festgestellt hatte, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 in einem entgeltlichen – im Zeitraum von Januar bis April 2006 in einem entgeltgeringfügigen – Beschäftigungsverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. gestanden hat und daher für ihn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, bejaht. Weder der Kläger – dort: der Beigeladene zu 1. –, dem das Urteil am 27. April 2017 zugestellt wurde, noch der Beigeladene zu 1. – dort: der Kläger –, dessen Prozessbevollmächtigten das Urteil am 28. April 2017 zugestellt wurde, haben gegen jenes Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts vom 4. April 2017 (S 5 KR 311/14) ist – da auch kein weiterer Beteiligter jenes Verfahrens gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt hat – mithin mit Ablauf des 29. Mai 2017, einem Montag, rechtskräftig geworden. Der Kläger ist als beteiligter Beigeladener des Verfahrens S 5 KR 311/14 nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG an das Urteil vom 4. April 2017 gebunden und kann nicht beanspruchen, dass das Gericht im Rahmen des von ihm angestrengten Klageverfahrens ein weiteres Mal sachlich über denselben (funktionalen) Streitgegenstand entscheidet, über den im Rahmen des von dem Beigeladenen zu 1. angestrengten Klageverfahrens bereits rechtskräftig entschieden wurde. § 141 Abs 1 Nr 1 SGG dient der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und stellt sicher, dass zwischen denselben Beteiligten keine divergierenden Entscheidungen zu demselben Lebenssachverhalt ergehen. Dementsprechend gilt die Bindungswirkung nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (vgl BSG, Urteil vom 27. Juni 2007, B 6 KA 27/06 R, Breith 2008, 440 ff); das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (LSG für das Saarland, Urteil vom 22. Februar 2017, L 2 KR 62/15, zitiert nach juris, s dort Rn 48 f). In einem – hier vorliegenden – Klageverfahren des Auftragnehmers gegen einen Bescheid, der auf eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV hin Sozialversicherungspflicht feststellt, da zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV besteht, ist der Auftraggeber als potentieller Arbeitgeber im Sinne der §§ 28a, 28e SGB IV nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen; umgekehrt ist auch der Auftragnehmer als möglicherweise Beschäftigter in einem Klageverfahren des Auftraggebers notwendig beizuladen (vgl BSG, Urteil vom 15. Juli 2009, B 12 KR 1/09 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 11 für Statusfeststellungsverfahren; BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017, B 12 KR 11/15 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 15 für Beitragserhebungsverfahren mit Statusfeststellung). Die danach notwendigen Beiladungen wurden sowohl in dem Verfahren S 5 KR 311/14 vor dem Sozialgericht Schleswig als auch in dem hier anhängigen Verfahren vorgenommen. Urteile binden nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG auch die Beigeladenen als Beteiligte im Sinne des § 69 Nr 3 SGG. Beigeladene können gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn sie nicht nur formell von der Rechtsbindung des Urteils erfasst werden, sondern auch materiell beschwert und unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014, B 6 KA 45/13 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 14; BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 2/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 17). Es reicht, wenn ein beigeladener Beteiligter geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014, B 6 KA 45/13 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 14). Da diese Voraussetzungen für den nach § 75 Abs 2 SGG im Verfahren S 5 KR 311/14 notwendig beigeladenen Kläger zutreffen, hätte er gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 4. April 2017 in dem Parallelverfahren Berufung einlegen können, um den Eintritt der Rechtskraft und der damit verbundenen Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zu verhindern. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 Grundgesetz, der sich durch die hier vorliegende Konstellation eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung ergeben könnte, liegt nicht vor. Dies gilt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der gegenüber dem Auftragnehmer ergangene Widerspruchsbescheid inhaltlich vollständig identisch ist mit dem gegenüber dem Auftraggeber erlassenen Widerspruchsbescheid – der hier im Rahmen des Verfahrens S 5 KR 311/14 von dem Sozialgericht Schleswig materiell überprüft wurde. 4. Abschließend weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass er das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 9. Februar 2018 auch in der Sache für zutreffend hält. Der Kläger war vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2010 nach § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach § 25 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil er bereits seit dem 1. Januar 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. gestanden hat. Denn der Kläger war dem Beigeladenen zu 1. gegenüber bei Ausübung der fraglichen Tätigkeit als mit Selektionsaufgaben hinsichtlich der zu transportierenden Ferkel und Schweine betrauter Kraftfahrer weisungsunterworfen und in die Arbeitsablauforganisation des Betriebes des Beigeladenen zu 1. eingegliedert (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Insoweit besteht für den Senat im Ausgangspunkt eine vergleichbare Sachlage, wie sie dem ebenfalls am 27. Juli 2021 entschiedenen Berufungsverfahren des Beigeladenen zu 1., das die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit des von dem Beigeladenen zu 1. beauftragten Schweine-/Ferkel-Selektierers und Kraftfahrers C zum Gegenstand hatte (L10 KR 205/17), zugrundelag. Freilich überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV sprechenden Tätigkeitsmerkmale im vorliegenden Rechtsstreit noch deutlicher die möglicherweise zugunsten einer selbständigen Tätigkeit anzuführenden Indizien, als dies im vorgenannten Parallelverfahren der Fall gewesen ist. In diesem Zusammenhang verweist der Senat darauf, dass der Kläger über einen gewissen Zeitraum, in welchem er als Beifahrer auf den Viehtransport-LKW des Beigeladenen zu 1. mitgefahren ist, angelernt wurde und erst nach dieser Anlernphase selbst Schweinetransportfahrten mit dazugehörigen Sortiertätigkeiten unternehmen durfte, was für einen selbständigen Auftragnehmer gänzlich ungewöhnlich ist. Zudem hat der Beigeladene zu 1. in dem zum AZ S 5 KR 311/14 vor dem Sozialgericht Schleswig geführten Parallelverfahren, in dem er selbst Kläger und der hiesige Kläger Beigeladener waren, in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er darauf geachtet habe, dass der (hiesige) Kläger in den Ställen Arbeitskleidung getragen habe, die ihn als Mitarbeiter des Viehhandelsunternehmens S3 identifizierbar machte. Des Weiteren verfügte der Kläger im Hinblick auf die Expertise bezüglich Ferkel bzw Mastschweine offenbar über eine geringere Reputation als der Auftragnehmer C und war zudem in einem stärkeren Maße als dieser abhängig von dem Beigeladenen zu 1. Ersteres folgt aus der zurückhaltenderen Beschreibung der Fähigkeiten des Klägers sowie aus den Umständen, dass der Kläger – auch nach seinem eigenen Vortrag – zu keinen Ferkel- oder Mastschwein-Begutachtungsterminen mit seinem eigenen PKW gesondert angereist ist und zudem auch keine Kontrollen des Wiegevorgangs bzw der Fleisch-/Speckanteilsmessung in den Schlachthöfen durchgeführt hat. Die stärkere Abhängigkeit folgt daraus, dass der Kläger schon 2008 seinen eigenen Schweinemastbetrieb aufgeben musste und daher insbesondere wirtschaftlich in erheblichem Maße auf Auftragsarbeiten für den Beigeladenen zu 1. angewiesen war. Schließlich ist der Kläger seit dem 1. November 2010 fest angestellter Arbeitnehmer des Beigeladenen zu 1. Seine, des Klägers, Tätigkeit hat sich im Vergleich zu dem davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht verändert; er hat sie vielmehr unverändert fortgesetzt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG und entspricht billigem Ermessen, weil sie dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache folgt. IV. Der Senat lässt gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG die Revision zu, weil er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, auf welche prozessuale Weise mit gesondert von Auftraggeber und Auftragnehmer erhobenen Klagen gegen eine einzige – dieselbe – Statusfeststellungsentscheidung bzw eine solche Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht umzugehen ist, für gegeben hält. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach er im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Oktober 2010 seine Tätigkeit als Begutachter von Ferkeln und geschlachteten Mastschweinen sowie als LKW-Fahrer von Tiertransporten im Auftrag des Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung erbracht habe und daher vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei (während in den ersten vier Monaten eine geringfügige Beschäftigung mit der Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden habe). Der 1956 geborene Kläger war bis in das Jahr 2008 hinein Landwirt und bewirtschaftete in T einen Betrieb mit 54 ha Nutzfläche. Insbesondere betrieb der Kläger dort eine Schweinezucht mit 60 Sauen, die im Jahr ca 1.400 Ferkel zur Welt brachten. 2008 brach im Schweinebestand des Klägers eine Viruserkrankung aus, infolge derer sämtliche Schweine eingingen bzw getötet wurden. Zur Neuanschaffung eines Nutzschweinebestandes war der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Beigeladene zu 1. ist gelernter Landwirt sowie Tierwirt der Fachrichtung „Schwein“ und betreibt neben eigener Landwirtschaft und einem Futtermittel- und Getreidehandel vor allem ein über einen eigenen LKW-Fuhrpark verfügendes Viehhandelsunternehmen in S1 mit Sitz in (Betriebsnummer: 12258006), bei dem es sich nach steuerlichen Maßstäben um einen Großbetrieb handelt; in den Jahren 2007 und 2008 tätigte der Beigeladene zu 1. mit seinem Viehhandel Umsätze in Höhe von jeweils mehr als 50 Millionen Euro (EUR). Der Schweinehandel weist dabei zwei Schwerpunkte auf: Zum einen werden in großem Umfang Ferkel vornehmlich in D eingekauft (ca 8.000 pro Woche) und sodann an Landwirte in S1 zur Zucht und/oder Mästung wieder verkauft, zum anderen beliefert der Beigeladene zu 1. Schlachthöfe mit schlachtreifen Mastschweinen von Landwirten in S1 Seit Beginn des Jahres 2006 übernahm der Kläger für den Beigeladenen zu 1. bei Bedarf – und im Falle, dass der Kläger entsprechende Arbeitszeitkapazitäten zur Verfügung hatte – die Begutachtung bzw die Selektion von Ferkeln im Zusammenhang mit dem Ankauf der Tiere in D sowie den LKW-Transport von zur Schlachtung vorgesehenen Mastschweinen zu Schlachthöfen in Nord-, West- und Ostdeutschland. Schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Arbeitseinsätze des Klägers für den Beigeladenen zu 1. wurden zwischen den Parteien der Auftragsverhältnisse nicht geschlossen. Die von dem Kläger übernommenen Tätigkeiten bestanden regelhaft darin, dass der Kläger mit einem Tiertransporter des Beigeladenen zu 1. zu den sogenannten Selektionshöfen in D fuhr (insoweit nutzt der Beigeladene zu 1. zwei solcher Einrichtungen in Randers und Sunds), dort die angekauften Ferkel auflud und sie sodann nach Deutschland zum Weiterverkauf verbrachte. Die vor dem Ankauf bzw dem Aufladen der Tiere durchzuführende Ferkelselektion dient dem Herausfiltern kranker, verletzter oder verhaltensauffälliger Tiere. Neben dem Transport – einschließlich vorangehender Selektion – von Ferkeln führte der Kläger für den Beigeladenen zu 1. auch Fahrten mit dessen LKW zur Abholung von zur Schlachtung vorgesehenen Mastschweinen bei Landwirten und zum Transport dieser Tiere zu Schlachthöfen zB im brandenburgischen P , in R in N, im S in N und in W im südlichen S2 durch. Beim Aufladen der Tiere erfolgte ggf auch eine Ansprache des Klägers an den jeweiligen Landwirt, falls dieser – aus Sicht des Klägers – zu fett gemästete Schweine zum Transport angemeldet hatte, wobei die Ansprache insbesondere darin bestand, dem Schweinemäster Tipps für eine Futterumstellung zu geben, um eine magerere Fleischqualität zu erzielen. Seit dem 1. November 2010 übt der Kläger diese Tätigkeiten in ansonsten unveränderter Form als arbeitsvertraglich angestellter Arbeitnehmer für den Beigeladenen zu 1. aus. Schon im Februar 2009 nahm das Hauptzollamt I, Finanzkontrolle Schwarz-arbeit, Ermittlungen gegen den Beigeladenen zu 1. auf. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden Rechnungen des Klägers über in den Jahren 2006 und 2007 für den Beigeladenen zu 1. geleistete „Aushilfstätigkeiten“ (vgl Rechnung vom 25. September 2006 über insgesamt 2.498,00 EUR sowie Rechnung vom 13. Dezember 2007 über insgesamt 2.497,82 EUR) sowie über „das Sortieren und Laden von Schweinen“ im Jahr 2008 (Rechnungen vom 31. Januar, 31. August und 3. November 2008 über 3.326,07 EUR, 4.279,32 EUR und 3.234,63 EUR) aufgefunden, zudem auch Rechnungen über „Aushilfstätigkeiten“ im ersten Quartal 2010 über drei Rechnungsendbeträge in Höhe von 1.565,74 EUR, 1.942,49 EUR und 1.166,96 EUR. In den Jahren 2006 – 2008 berechnete der Kläger dabei einen Stundenlohn von 8,26 EUR, im Jahr 2010 brachte er 8,84 EUR/Stunde in Ansatz. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger am 28. März 2013 von Zollbeamten in F zeugenschaftlich vernommen. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls gab der Kläger dort ua an, dass er ab 2006 zunächst lediglich bei der Be- und Entladung von Schweinetransporten sowie bei der Unterbringung der Schweine in bestimmten Ställen, Buchten etc auf dem Betriebsgelände des Beigeladenen zu 1. aushilfsweise tätig geworden und erst allmählich in den Fuhrbetrieb integriert worden sei, wobei er zunächst nur als Beifahrer eingesetzt wurde. Im Anschluss an diese Einarbeitungsphase habe er auch selbst Fahrertätigkeiten übernommen, in der Regel zwei bis drei Touren pro Woche. Erst seit seiner arbeitsvertraglichen Anstellung im November 2010 fahre er in Vollzeit. Bei Ausübung der Fahrertätigkeiten seien ihm keine eigenen Kosten entstanden, er verfüge über keinen eigenen Transport-LKW, habe keine weiteren Auftraggeber neben dem Beigeladenen zu 1. gehabt und auch nicht über eine Gewerbeanmeldung für die Schweinetransporttätigkeiten verfügt – er sei seinerzeit ja noch Landwirt gewesen. Zu den Touren sei er von den im Betrieb des Beigeladenen zu 1. beschäftigten Disponenten eingeteilt worden. Über seine Arbeitszeiten habe er Stundenzettel ausgefüllt, die er in regelmäßigen Abständen als Rechnungen über „Aushilfstätigkeiten“ bei dem Beigeladenen zu 1. eingereicht habe; die dort ausgewiesene Vergütung sei ihm sodann auf sein Konto überwiesen worden. Bereits am 11. Dezember 2012 hatte die Beklagte bei dem Beigeladenen zu 1. eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durchgeführt. Mit Schreiben vom 23. April 2013 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass man nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen zu der Einschätzung gelangt sei, dass er bei dem Beigeladenen zu 1. im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Nachdem der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers (und des Beigeladenen zu 1.) dazu Stellung genommen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2013 gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass der Kläger „mindestens ab dem 01.01.2006“ als Kraftfahrer/Betriebshelfer in dem Viehhandelsunternehmen des Beigeladenen zu 1. im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV beschäftigt sei. Der Kläger sei deshalb seit dem 1. Mai 2006 und bis zum Ende des Prüfzeitraums (31. Oktober 2010) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen; in diesen Zeiträumen habe das von dem Kläger aus der Beschäftigung beim Beigeladenen zu 1. erzielte Arbeitsentgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten. In der gesetzlichen Krankenversicherung – und deshalb auch in der sozialen Pflegeversicherung – habe hingegen gemäß § 5 Abs 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) keine Versicherungspflicht bestanden, weil der Kläger als Landwirt hauptberuflich selbständig gewesen sei. Eine Beschäftigung des Klägers im Rechtssinne ergebe sich aus dem Gesamtbild sämtlicher die Tätigkeiten des Klägers für den Beigeladenen zu 1. prägenden Einzelumstände, so wie diese sich nach den Ermittlungen des Hauptzollamts, den Ergebnissen der Betriebsprüfung und nach den Angaben im Anhörungsverfahren darstellten. So habe der Kläger für den LKW-Transport von Ferkeln und Schweinen kein eigenes Fahrzeug eingesetzt, sondern ihm sei ein Firmenfahrzeug des Beigeladenen zu 1. zur Verfügung gestellt worden. Überwiegend würden Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug in der sozialgerichtlichen Judikatur als abhängig Beschäftigte angesehen. Der Kläger sei auch – nicht nur während des Führens der Tiertransporter, sondern auch bei der Selektion von Ferkeln – dadurch in die betriebliche Organisation des Beigeladenen zu 1. eingebunden gewesen, dass die im Betrieb tätigen Disponenten dem Kläger die Touren zugewiesen und ihm somit Weisungen hinsichtlich der Zeit, der Dauer und des Orts der relevanten Tätigkeiten erteilt hätten. Diese terminlichen und örtlichen Vorgaben resultierten aus der betrieblichen Ablauforganisation, in deren Rahmen zB bestimmte Be- und Entladetermine einzuhalten gewesen seien. Es habe sich bei den von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten zudem um untergeordnete Arbeiten gehandelt (die der Kläger im Übrigen in exakt der gleichen Art und Weise ausgeführt habe, wie die dafür von dem Beigeladenen zu 1. festangestellten Arbeitnehmer), bei denen schon ganz grundsätzlich eher eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers anzunehmen sei, als dies bei gehobenen Tätigkeiten der Fall sei. Der Kläger habe im Rahmen der Auftragsverhältnisse allein seine Arbeitskraft funktionsgerecht dienend in der Betriebsorganisation eingesetzt und sei daher von dem Beigeladenen zu 1. persönlich abhängig gewesen. Der Einsatz der Arbeitskraft sei auch nicht mit ungewissem Erfolg erfolgt, denn der Beigeladene zu 1. habe die in den Rechnungen aufgeführten Arbeitsstunden stets mit einem Stundenlohn in Höhe von 8,26 EUR vergütet. Ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinnchancen und Verlustrisiken sei auf Seiten des Klägers mithin nicht erkennbar. Diesen Bescheid übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 zur Kenntnisnahme, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass er als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens befugt sei, gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch zu erheben. Das Schreiben enthielt zudem eine entsprechende standardisierte Rechtsbehelfsbelehrung. Am 10. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den an den Beigeladenen zu 1. adressierten Bescheid. Seinen Rechtsbehelf begründete er damit, dass er bei zutreffender Würdigung der Umstände, unter denen er seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. vor dem 1. November 2010 ausgeübt habe, als selbständig anzusehen sei. Zunächst könne auch eine Tätigkeit als Kraftfahrer durchaus in Selbständigkeit erbracht werden. Im Übrigen stehe das Fahren der Viehtransport-LKW bei seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. auch gar nicht im Vordergrund, sondern vielmehr die Selektiertätigkeit in den dänischen Ferkelhöfen. Bei dieser werde er im Rahmen eines von dem Beigeladenen zu 1. entwickelten „rationellen Verladesystems“ tätig, das die vielfältigen dänischen Vorgaben zu Hygiene, Sauberkeit und Quarantäne im Zusammenhang mit Schweinezucht und -transport mit dem Wunsch deutscher Schweinemäster, gesunde Ferkel zu einer normalen Arbeitszeit (und nicht mitten in der Nacht) angeliefert zu bekommen, in Einklang bringe. Dabei habe er, der Kläger, auf dem jeweiligen Selektionshof in D ca eine Stunde Zeit, um die dort angelieferten Ferkel auf Gesundheitsschädigungen, Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten hin zu untersuchen, wobei sich dieser Untersuchungsvorgang auf 500 bis 700 Ferkel, aufgeteilt in acht Stallbuchten, beziehe. Die den Qualitätsanforderungen nicht entsprechenden Tiere (in der Regel 1 – 2 % der angelieferten Menge) würden farblich markiert, aussortiert und schließlich würden die gesundheitlichen Defekte von einem Veterinär bestätigt. Bei der Selektionstätigkeit handele es sich nicht um eine untergeordnete Tätigkeit, sondern um eine anspruchsvolle Aufgabe, für die man ein durch jahrzehntelange Erfahrung in der Schweinezucht geschultes Auge benötige. Darüber verfüge er – der Kläger –, was für den Beigeladenen zu 1. insbesondere bei der Anlieferung der Ferkel bei deutschen Landwirten wertvoll sei, da diese regelmäßig nochmals ca 0,5 % der angelieferten Tiere als qualitativ minderwertig beanstandeten. Die sich sodann entspinnende Diskussion bzw Verhandlung müsse mit Fingerspitzengefühl geführt und dem jeweiligen Landwirt „auf Augenhöhe“ begegnet werden können. Dies sei ihm, dem Kläger, möglich, weil er selbst Schweinemäster gewesen sei. Im Ergebnis ergebe sich ein Bild, wonach er, der Kläger, vielfältige Dienstleistungen im Auftrag des Beigeladenen zu 1. erbringe, bei denen das Führen von LKW nicht im Vordergrund stehe. Er unterliege insbesondere beim Selektieren von Ferkeln und bei den Kontrolltätigkeiten im Schlachthof keiner Überwachung durch den Beigeladenen zu 1. und habe auch häufig diesbezügliche Auftragsangebote des Beigeladenen zu 1. abgelehnt. Die von ihm, dem Kläger, zu beachtenden organisatorischen bzw zeitlichen Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit folgten aus der Natur der Sache – also des Transports von Ferkeln und zu schlachtenden Mastschweinen – und seien ihm nicht vom Beigeladenen zu 1. im Wege des Direktionsrechts vorgegeben worden. Er trage auch ein Unternehmerrisiko, das darin bestehe, dass er Gefahr laufe, von dem Beigeladenen zu 1. keine Folgeaufträge mehr zu erhalten, sollten zu viele Ferkel von den belieferten Landwirten beanstandet werden oder dauerhaft eine zu schlechte Klassifizierung des Fleisches der geschlachteten Schweine erzielt werden (wohl wegen der dem Beigeladenen zu 1. gegenüber den einzelnen Mastbetrieben obliegenden Fütterungs-beratung im Hinblick auf die Erzielung eines höheren Magerfleischanteils; Anm. des Senats). Ihm, dem Kläger, stünden auch weder Ansprüche auf bezahlten Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu; schließlich habe er die erzielte Vergütung ordnungsgemäß selbst versteuert. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 (dem Kläger am 14. Oktober 2014 zugegangen) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits unter dem 25. Juli 2014 hatte sie zudem gegenüber dem Beigeladenen zu 1. einen Bescheid erlassen, mit dem sie für den Gesamtzeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2010 wegen der Beschäftigung des Klägers und zahlreicher weiterer von dem Beigeladenen zu 1. beauftragter Personen Beiträge zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung sowie Zahlungen zu dem Umlageverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall sowie für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 237.327,09 EUR nachforderte (wobei davon nach Ansicht der Beklagten zu viel gezahlte Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte in Höhe von 5.580,02 EUR in Abzug gebracht wurden). In dem somit geltend gemachten Nachforderungsbetrag von 231.747,07 EUR waren gesetzliche Säumniszuschläge in Höhe von 84.844,50 EUR enthalten. Der Beigeladene zu 1. erhob am 8. August 2014 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, der von der Beklagten – nach Erlass zweier Teil-Abhilfebescheide – mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015 zurückgewiesen wurde. Das dagegen von dem Beigeladenen zu 1. vor dem Sozialgericht Schleswig angestrengte Klagverfahren (S 6 KR 112/15) ist mit Beschluss vom 25. August 2015 zum Ruhen gebracht worden. Die hier streitgegenständliche, mit Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2013 sowie Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 getroffene Statusentscheidung der Beklagten hat der Kläger mit seiner am 13. November 2014 zum Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage angegriffen. Eine schriftliche Begründung der Klage hat der Kläger vor dem Sozialgericht nicht vorgelegt. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er wegen seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1. als Fahrer und Betriebshelfer in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2010 als selbständig Tätiger weder im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2006 eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ausgeübt noch im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2010 einer Versicherungspflicht in der gesetz- lichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeits-förderung unterlegen hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte auf ihre Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden verwiesen. Das Sozialgericht hat am 9. Februar 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Rahmen dieser Verhandlung den Kläger und den Beigeladenen zu 1. informatorisch befragt. Der Kläger hat dort insbesondere ausgeführt, dass er in den Jahren 2006 bis 2010 von dem Beigeladenen zu 1. ein bis zwei Tage vor Durchführung einer Transportfahrt nach D zum Einkauf von Ferkeln oder auch einer Fahrt zu verschiedenen Schweinemästern mit anschließender Verbringung der Tiere zum Schlachthof angerufen und gefragt worden sei, ob er diese Tour nicht als „beratender Selektierer“ durchführen wolle. Circa 40 % solcher Anfragen habe er, der Kläger, abschlägig beschieden, weil er damals ja noch einen eigenen Betrieb gehabt habe. Der Kläger hat des Weiteren den zeitlichen und organisatorischen Ablauf einer LKW-Fahrt zu einem Selektionshof in D mit anschließender Auslieferung der geladenen Ferkel an Schweinemäster in S1 beschrieben, ferner auch seine Selektionstätigkeit bei und nach dem Abladen der dänischen Tiertransporter, mit dem die Ferkel zu den Selektionshöfen verbracht worden sind. Im Hinblick auf seine Tätigkeit bei Fahrten von zur Schlachtung vorgesehenen Schweinen zu Schlachthöfen hat der Kläger beschrieben, dass seine Kontrolltätigkeit darin bestehe, bei der Verladung der Schweine in den Mastbetrieben darauf zu achten, dass der Landwirt nicht versuche, kranke oder unter- oder auch übergewichtige Tiere auf den LKW zu treiben. Mit Urteil vom 9. Februar 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte auf Grundlage des § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV zu Recht festgestellt habe, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2010 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, weil er in diesem Zeitraum bei dem Beigeladenen zu 1. gegen Entgelt beschäftigt war. Auch im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2006 habe ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. bestanden, jedoch sei diese Beschäftigung entgeltgeringfügig erfolgt, weshalb insoweit Versicherungsfreiheit des Klägers gegeben gewesen sei. Zwar sei es im Grundsatz möglich, die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer und Betriebshelfer als Selbständiger auszuüben. Im Fall des Klägers überwögen aber die tatsächlichen Gegebenheiten – auf die wegen des Fehlens schriftlicher Vereinbarungen abzustellen sei –, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprächen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Februar 2018 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 20. März 2018 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, dass die Wertung des Sozialgerichts, wonach er in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. gestanden habe, fehlerhaft sei; vielmehr habe er, der Kläger, die Tätigkeiten tatsächlich selbständig erbracht. Dabei irre das Sozialgericht schon, wenn es den Schwerpunkt seiner Arbeitseinsätze für den Beigeladenen zu 1. beim Fahren der Schweinetransport-LKW verorte. Denn tatsächlich habe es sich bei den Haupttätigkeiten, derentwegen der Beigeladene zu 1. ihn beauftragt habe, um das Selektieren und Klassifizieren von Schweinen gehandelt. Diese Tätigkeit habe er, der Kläger, auch nicht als gesonderte selbständige Tätigkeit ausgeübt, sie sei vielmehr Bestandteil seiner Berufsausübung als selbständiger Landwirt gewesen. Daher wären etwaige von ihm verursachte Schäden auch von seiner Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt gewesen, ohne dass es des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung bedurft hätte. Zudem habe er seine im Auftrag des Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeiten weisungsfrei erbracht. Sämtliche von ihm bei der Tätigkeitausübung zu beachtende Rahmenbedingen – insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und -orte – seien zwischen den Auftragsparteien bei Vereinbarung der Einsätze ausgehandelt worden und könnten damit kein Gegenstand von durch den Beigeladenen zu 1. einseitig ausgesprochenen Weisungen sein. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der arbeitsgerichtlichen Judikatur zur fehlenden Arbeitnehmereigenschaft eines freien Mitarbeiters in einer Hörfunkredaktion und eines für einen Fußballverband tätigen Schiedsrichters. Im Übrigen habe er, der Kläger, stets die Freiheit besessen, selbst zu entscheiden, ob er weitere Aufträge des Beigeladenen zu 1. annehmen wollte oder nicht. Im Hinblick auf seine, des Klägers, Tätigkeit als Schweineselektierer habe es weder feste monatliche Arbeitstage gegeben, noch einen monatlichen Höchst- oder Mindeststundensatz. Auch sei er nicht in dem Sinne, dass ihm ein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, in den Betrieb des Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen; vielmehr sei er stets außerhalb des Betriebes des Beigeladenen zu 1. tätig geworden. Zudem habe ihn ein unternehmerisches Risiko getroffen, weil er im Falle der Erbringung mangelhafter Selektions- bzw. Kontrollarbeiten von dem Beigeladenen zu 1. künftig nicht erneut beauftragt worden wäre. Das Sozialgericht gehe zudem in der Annahme fehl, dass die Vergütung in Form eines Stundenlohns typisch für abhängig Beschäftigte sei; vielmehr sei das Gegenteil richtig, wie ein Vergleich mit klassischerweise selbständig tätigen Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und Bauunternehmer zeige, die ihre Vergütung typischerweise nach Stundensätzen berechneten. Auch sei er, der Kläger, im streitgegenständlichen Zeitraum weder wirtschaftlich noch persönlich von dem Beigeladenen zu 1. abhängig gewesen. Soweit das Sozialgericht schließlich zur Begründung, dass eine Beschäftigung vorgelegen habe, darauf abstelle, dass sich seine, des Klägers, Tätigkeiten nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum 1. November 2010 im Vergleich zum davor liegenden Zeitraum nicht geändert hätten, verfange dies nicht. Denn zum einen habe das Sozialgericht selbst ausgeführt, dass die hier interessierende Tätigkeit als Kraftfahrer und Betriebshelfer sowohl beschäftigt als auch selbständig ausgeübt werden könne, zum anderen sei die Begründung des Arbeitsverhältnisses auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten im Betriebsprüfungsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunktes zu sehen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 aufzuheben; 2. festzustellen, dass seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden ist und dafür keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bringt vor, dass nach den im Verfahren von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. geschilderten Gegebenheiten davon auszugehen sei, dass ersterer im Rahmen individuell mündlich vereinbarter Einzeleinsätze auf Grundlage eines – ebenfalls lediglich mündlich vereinbarten – Rahmenarbeitsvertrages tätig geworden sei. Zwar sei von dem Kläger keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden, dies stelle aber kein gravierendes Argument für die Bewertung der Auftrags-erbringung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit dar. Im Übrigen habe sich der Arbeitsumfang des Klägers für den Beigeladenen zu 1. ab 2008 – also ab der Aufgabe des eigenen Schweinemastbetriebes durch den Kläger – deutlich erhöht. Auch der Umstand, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 1. November 2010 im Vergleich zu der davor von ihm erbrachten Tätigkeit nicht geändert habe, müsse sehr wohl als Indiz dafür Berücksichtigung finden, dass der Kläger schon vor dem 1. November 2010 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für den Beigeladenen zu 1. ausgeübt habe. Dass der Kläger Einzelaufträge auch habe ablehnen dürfen, sei hingegen unerheblich, da es allein auf die Situation ankomme, wie sie sich nach Annahme eines Auftrags dargestellt habe. In solchen Fällen sei der Kläger freilich weisungsgebunden in den Betrieb des Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen und habe ein unternehmerisches Risiko nicht getragen. Die Stundenvergütungen in Höhe von zunächst 8,26 EUR und sodann von 8,84 EUR seien ihm jeweils sicher gewesen, Betriebskosten in nennenswertem Umfang seien ihm nicht entstanden. Mithin habe er seine Arbeitskraft nicht auf die Gefahr hin einsetzen müssen, diese letztlich nicht vergütet zu erhalten. Schließlich sei der Stundenlohn seiner Höhe nach derselbe gewesen, den auch solche Auftragnehmer von dem Beigeladenen zu 1. gezahlt erhalten hätten, die ausschließlich LKW-Fahrtätigkeiten – und keine Selektions- bzw Klassifizierungsarbeiten – erbracht hätten. Dies spreche gegen die Behauptung des Klägers, dass die Selektierungen und Klassifizierungen von Schweinen im Vordergrund seiner Tätigkeit gestanden hätten. Die Beigeladenen haben weder eigene Anträge im Berufungsverfahren angekündigt, noch haben sie irgendwelchen Vortrag im zweitinstanzlichen Verfahren getätigt. Der Beigeladene zu 1. hat – als Adressat des streitbefangenen Feststellungsbescheides vom 13. Juni 2013 – am 10. Juli 2013 ebenfalls – gesondert – Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid und nach Erlass des diesen Widerspruch zurückweisenden Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2014 am 13. November 2014 gesondert Anfechtungs- und Feststellungsklage zum Sozialgericht Schleswig erhoben, vor dem jenes Verfahren zum Aktenzeichen S 5 KR 311/14 geführt worden ist. Der hiesige Kläger ist in jenem Verfahren als Beigeladener zu 1. notwendig beigeladen worden. Mit Urteil vom 4. April 2017 hat das Sozialgericht die Klage des Beigeladenen zu 1. abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger bei dem Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 entgeltlich beschäftigt und daher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Gesamtbetrachtung überwögen die für eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV sprechenden Umstände diejenigen Tätigkeitsmerkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprächen. Als die Tätigkeit des Klägers prägende und für die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Statusbeurteilung letztlich maßgebliche Faktoren hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 4. April 2017 zum Aktenzeichen S 5 KR 311/14 gewertet, dass dem Kläger – bis hin zur Arbeitskleidung – sämtliche Betriebsmittel vom Beigeladenen zu 1. gestellt worden seien, dem Kläger keine Kosten im Zusammenhang mit der Verrichtung der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer und Kraftfahrer entstanden seien, der Kläger ausschließlich die eigene Arbeitskraft verwertet und deshalb keine eigenes unternehmerisches Risiko getragen habe, der Kläger ausschließlich für den Beigeladenen zu 1. tätig geworden sei und sich seine Tätigkeit nach Begründung des Arbeitsverhältnisses zum 1. November 2010 inhaltlich nicht verändert habe. Zudem spreche die Vergütung in Form eines Stundenlohns, der noch dazu deutlich unter dem Satz liege, den ein selbständiger Fuhrbetrieb in Rechnung gestellt hätte, ebenso für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, wie die Umstände, dass der Kläger in das betriebliche System des Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen sei, aufgrund der Aufgabe des eigenen Landwirtschaftsbetriebs in besonderer Weise von dem Beigeladenen zu 1. abhängig gewesen und im Hinblick auf die Fahrertätigkeit zunächst von anderen Mitarbeitern angelernt worden sei, bevor er diese alleine durchgeführt habe. Weder der Kläger (als dortiger Beigeladener zu 1.) noch der Beigeladene zu 1. (als dortiger Kläger) – und auch sonst kein an dem Rechtsstreit S 5 KR 311/14 vor dem Sozialgericht Schleswig Beteiligter – hat gegen das Urteil vom 4. April 2017 Berufung eingelegt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden ist, Bezug genommen.