Beschluss
L 1 R 60/25 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2025:0605.L1R60.25B.ER.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer sofortigen Beschwerde die Zulassung der Beschwerde gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen S 19 R 5/24 ER ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2025, mit dem ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Das Sozialgericht hat die Antragstellerin am Ende des vorgenannten Beschlusses darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei. Gegen den der Antragstellerin am 16. Mai 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tage gegenüber dem Sozialgericht Schleswig „sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung S 19 R 5/24 ER“ erhoben. II. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde – von der Antragstellerin ausdrücklich als „sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung“ bezeichnet – ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in einem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss eines Sozialgerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit besteht nach § 145 SGG lediglich bei sozialgerichtlichen Hauptsacheklageverfahren, die durch ein Urteil beendet werden, in welchem die – nach § 144 Abs. 1 SGG zulassungsbedürftige – Berufung nicht zugelassen worden ist. In einem solchen Fall hat der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwerte Prozessbeteiligte die Möglichkeit, im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde die nachträgliche Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht zu beantragen. Im Rahmen des hier betroffenen einstweiligen Rechtsschutzes ist eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit zum Beschwerdegericht hingegen nicht eröffnet (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, L 5 AS 70/08 NZB, NZS 2009, 644 ff.). Spätestens seit der Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG zum 1. Januar 2005 ist gegen unanfechtbare Beschlüsse des Sozialgerichts auch eine – ohnehin von vornherein auf Fälle krasser Fehlentscheidungen des Ausgangsgerichtes beschränkte – außerordentliche Beschwerde verfahrensrechtlich nicht zulässig. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist ausnahmslos unstatthaft (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 8). Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen den und in dem Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2025 ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Darauf, ob das Sozialgericht in seinem vorgenannten Beschluss zu Recht angenommen hat, dass der Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar sei, weil in einem Hauptsacheverfahren über denselben Streitgegenstand die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedürfte, kommt es hier nicht an. Dies wäre allein dann von rechtlicher Erheblichkeit, wenn die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Mai 2025 erhoben hätte; in diesem Fall hätte der Senat zu prüfen gehabt, ob das Rechtsmittel zulässig gewesen wäre – oder aber, wie das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 14. Mai 2025 angenommen hat, nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unzulässig. Eine Beschwerde hat die Antragstellerin jedoch nicht erhoben, sondern ausweislich des klaren Wortlautes der Betreffzeile ihres Schreibens vom 20. Mai 2025 eine „sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung“. Angesichts dessen, dass auch der weitere Inhalt des Schreibens keine – zumindest keine nachvollziehbaren – Ausführungen enthält, die eine vom Wortlaut der Betreffzeile abweichende Auslegung ermöglicht oder nahelegt, ist eine solche (Auslegung) in diesem Fall nicht möglich. Eine Umdeutung der von der Antragstellerin somit ausdrücklich erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde kommt daher nicht in Betracht (vgl. generell zum Ausschluss der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges: BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, NZS 2004, 334 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.