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Urteil

L 1 R 59/16

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2018:0423.L1R59.16.00
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Leitsätze
1. Ein Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer entfaltet nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI keine Wirkungen für berufsfremde Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten. Auch § 231 Abs 1 SGB VI knüpft allein an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und verlangt eine Identität zwischen der Beschäftigung, die der erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und der anderen Beschäftigung, die anschließend ausgeübt wird. (Rn.41) 2. Die §§ 45 ff SGB X finden keine Anwendung, weil die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt und in Bezug auf andere Beschäftigungen die Befreiungsentscheidung der zugrunde liegenden Tätigkeit als Architektin gegenstandslos wird. (Rn.46)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer entfaltet nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI keine Wirkungen für berufsfremde Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten. Auch § 231 Abs 1 SGB VI knüpft allein an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und verlangt eine Identität zwischen der Beschäftigung, die der erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und der anderen Beschäftigung, die anschließend ausgeübt wird. (Rn.41) 2. Die §§ 45 ff SGB X finden keine Anwendung, weil die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt und in Bezug auf andere Beschäftigungen die Befreiungsentscheidung der zugrunde liegenden Tätigkeit als Architektin gegenstandslos wird. (Rn.46) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in noch streitgegenständlichem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin in ihrer Beschäftigung als Angestellte bei dem beigeladenen Arbeitgeber, dem Kreis O., seit dem 1. Januar 2005 gesetzlich rentenversicherungspflichtig war und ist. Die von der BfA im Bescheid vom 16. Januar 1992 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckte sich nicht auf diese Beschäftigung und hinderte daher den Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist sowohl mit dem Haupt – als auch mit dem Hilfsantrag zulässig. Der Klägerin stehen andere Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, nicht zur Verfügung. Insbesondere kommt eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage schon deshalb nicht in Betracht, weil der streitige Ausgangsbescheid vom 22. August 2011 lediglich an den Beigeladenen gerichtet und adressiert war. Für die Feststellung, aufgrund des Bescheides der BfA vom 16. Januar 1992 nicht (Hauptantrag) bzw. nicht bereits seit dem 1. Juli 2007 (Hilfsantrag) Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein, bedarf es auch keiner Entscheidung der Beklagten und damit keines feststellenden Verwaltungsakts, insbesondere auch keines Widerrufs oder einer Aufhebung des Befreiungsbescheides, weil die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes eingetreten und nicht von einer Entscheidung der Beklagten abhängig ist (s.u.). Es liegt ferner auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 52 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an der begehrten Feststellung der Dauer ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. am (Nicht-) Bestehen einer solchen für ihr aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist spätestens seit dem 1. Januar 2005 und mithin seit Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei dem Beigeladenen nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist und der Befreiungsbescheid vom 16. Januar 1992 für die von ihr seitdem ausgeübte Beschäftigung als Fallmanagerin des Beigeladenen keine Wirkung entfaltet. Kraft Gesetzes versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin seit Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei dem Beigeladenen. Versicherungs- und Beitragspflicht gilt zwar nicht für Personen, die nach besonderen Vorschriften von der Versicherungspflicht der §§ 5, 6 SGB VI befreit sind. § 5 SGB VI ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht zu den dort enumerativ aufgeführten Personenkreisen zählt. Nach der einzig für die Klägerin in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können auch Beschäftigte für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich–rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständigen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung aber auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt und erstreckt sich in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (Satz 2 der Vorschrift). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, die seit dem 1. Januar 2005 bei dem Beigeladenen zeitlich unbegrenzt und auch ihrer Eigenart nach nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf als Architektin tätig ist, nicht erfüllt. Die Klägerin ist auch nicht nach § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in den ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassungen weiterhin von der Versicherungspflicht befreit. Nach dieser Regelung bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist im Falle der Klägerin zwar grundsätzlich anzuwenden. Auch gehört die Klägerin zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind jedoch nicht erfüllt, weil die darin geforderte „Identität“ zwischen der Beschäftigung der Klägerin, die ihrer durch Bescheid vom 16. Januar 1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zu Grunde lag, und der Beschäftigung bei dem Beigeladenen nicht gegeben ist. § 231 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ordnet die Fortwirkung einer vor dem 1. Januar 1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich „derselben“ Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit an. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung dieses Merkmals die Notwendigkeit der Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (vgl. Dankelmann in: jurisPK–SGB VI § 231 Rn. 34). Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 5/10 R -, juris). Auch die Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 Satz 2 SGB VI liegen nicht vor. Die Vorschrift stellt klar, dass Personen, die den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1995 gestellt haben und deren Befreiung von der Versicherungspflicht noch mit Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch dann befreit bleiben, wenn sie nach der zum 1. Januar 1996 geänderten Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr von der Versicherungspflicht zu befreien wären (BT–Drucks 13/2590 Seite 27 f). Eine bereits vor dem 1. Januar 1996 ausgesprochene Befreiung wirkt für die Dauer der jeweiligen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf sie bezogenen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit fort. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es auch hier an der Identität zwischen der Beschäftigung der Klägerin als Architektin, wie sie den Bescheid vom 16. Januar 1991 zu Grunde lag, und ihrer jetzt ausgeübten Beschäftigung als Fallmanagerin bei dem Beigeladenen fehlt. Dass die alleinige Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in § 231 Abs. 1 SGB VI nicht zu beanstanden ist, hat das BSG bereits mehrfach (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 aaO m.w.N., juris) und auch in seinem jüngsten Urteil vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich bestätigt und darauf hingewiesen, dass auch § 231 Satz 1 SGB VI i.d.F. vom 18. Dezember 1989 für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft und eine „Identität“ der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit fordert. Darüber hinaus hat das BSG in seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass, wenn die Voraussetzungen des § 231 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989 durch den Wechsel der Tätigkeiten nicht mehr vorliegen, gleichsam automatisch und unabhängig von der Kenntnis oder vom Willen der davon betroffenen Personen oder Dritten Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes eingetreten ist (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 – B 12 KR 11/15 R –, juris). Aus diesem Grunde greift auch das Vorbringen der Klägerin, eine Befreiung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von der Beklagten widerrufen bzw. aufgehoben werden, bevor in einer Beschäftigung Versicherungspflicht eintreten könne, die trotz des im Befreiungsbescheid dargelegten Widerrufs bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen und des Hinweises, dass die Befreiung erst mit dem förmlichen Widerruf endet, nicht. Wird eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt, für welche die Befreiung nicht erteilt worden ist, wird der Befreiungsbescheid für diese andere Tätigkeit gegenstandslos und bedarf verfahrensrechtlich weder eines Widerrufs oder einer Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse, um Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für die berufsfremde Tätigkeit entstehen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 aaO; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 8/10 R – ; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, – B 12 KR 11/00 R –, juris). Es gibt gegenüber den §§ 1 bis 6und 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung durch die Beklagte zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht macht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2012 aaO).Als zwingendes öffentliches Recht kann sie weder durch hoheitliche Einzelfallentscheidungen – vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5, 6 SGB VI – oder gemäß § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch durch vertragliche Regelungen abbedungen werden. Auch darauf, ob der Einzelne für sich geltend macht, über ausreichende andere Einkünfte und Vermögen zu verfügen und anderweitig Vorsorge getroffen zu haben, kommt es nicht an. Damit hat der Beschäftigte, wenn die Ausnahmeregelungen der §§ 5 und 6 nicht vorliegen, keine Alternative zur Versicherungs- und damit Beitragspflicht in der Rentenversicherung, sondern nur noch die Möglichkeit einer kumulativen Alterssicherung durch den Aufbau einer Zusatzversorgung. Das gilt im Übrigen auch entsprechend für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers, die aus der Versicherungspflicht seines Beschäftigten erwächst (vgl. z.B. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 1 SGB VI Rn. 1 ff; Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI Rn. 22 ff.). Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Anhörung der Klägerin. Diesem Ergebnis stehen auch ein Vertrauensschutz der Klägerin und das Gebot von Treu und Glauben nicht entgegen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Reichweite auf die Beschäftigungen bei dem Beigeladenen ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil sie trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 16. Januar 1992 auf ihre Pflicht zur Anzeige von geänderten Umständen der Beklagten den Wechsel ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht angezeigt hat. Erfüllt ein Betroffener eigene ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im Befreiungsbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei – möglicherweise – geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Die Klägerin kann auch aus den in dem ursprünglichen Bescheid vom 16. Januar 1992 enthaltenen Ausführungen – insbesondere zum Fortbestehen der Befreiung von der Versicherungspflicht – selbst im Fall einer anschließenden, lediglich freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht betreffen (vgl. auch dazu 12. Senat – B 12 R 5/10 R aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die am …. … 1957 geborene Klägerin war seit den 1990er Jahren als Architektin tätig. Am 15. November 1991 beantragte sie bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer. Die BfA erteilte die Befreiung mit Wirkung zum 29. Oktober 1991. Der Beginn der Befreiung entsprach dabei dem Beginn der Mitgliedschaft der Klägerin in der Bayerischen Versorgungskammer der Architekten. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 trägt die Überschrift „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)“. In dem Text des Bescheides heißt es unter anderem: „Auf ihren Antrag werden sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit…. Beginn der Befreiung 29. Oktober 1991……… Die Befreiung wirkt erst ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung. Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären“, und weiter: „Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG (Angestelltenversicherungsgesetz) die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen. Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet, Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.“ sowie: „Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.“ Jedenfalls seit dem 01. Januar 2005 arbeitet die Klägerin beim Kreis O. (beigeladen zum Verfahren mit Beschluss vom 09. Februar 2015 - im Folgenden: Beigeladener) als Fallmanagerin, unstreitig nicht mehr als Architektin. Der Beigeladene führte dennoch zunächst Beiträge zur Altersvorsorge an die Bayerische Architektenversorgung ab. Vom 25. Mai 2011 bis 13. Juli 2011 fand bei dem Beigeladenen eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 statt. In der Folge erließ die Beklagte den hier streitigen Ausgangsbescheid vom 22. August 2011, welcher lediglich an den Beigeladenen gerichtet und adressiert war. Die Beklagte teilte dem Beigeladenen darin u. a. mit, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung die Feststellung ergeben hätte, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2005 unbefristet als Fallmanagerin beschäftigt und damit eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten nicht mehr möglich sei. Arbeitnehmer, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständischen Versorgungseinrichtung) seien, würden auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn satzungsgemäß einkommensbezogene, d. h. gleich hohe Beiträge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt würden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Da die Klägerin seit dem 01. Januar 2005 unbefristet bei dem Beigeladenen als Fallmanagerin beschäftigt sei, sei eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten nicht mehr möglich. Die Beiträge zur Rentenversicherung hätten bereits ab dem genannten Zeitpunkt zur gesetzlichen Rentenversicherung und nicht an das Versorgungswerk gezahlt werden müssen. Die für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 aufgelaufenen Beiträge zur Rentenversicherung, die nunmehr nachgefordert würden, beliefen sich auf 36.055,30 EUR. Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte die mit der Entrichtung der Altersvorsorgebeiträge von dem Beigeladenen beauftragte Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in S. (im Folgenden: Versorgungsausgleichskasse) der Klägerin mit, dass im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Beklagte festgestellt worden sei, dass ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten nicht mehr möglich sei, da sie nicht mehr in ihrem ursprünglichen Tätigkeitsfeld als Architektin beschäftigt sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Fallmanagerin greife die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bereits seit Aufnahme ihrer "berufsfremden" Tätigkeit nicht mehr. Entsprechend der Feststellung der Beklagten habe die Versorgungsausgleichskasse die Klägerin unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist (4 Jahre) beim Versorgungswerk der Architekten abgemeldet und bei der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Die an das Versorgungswerk entrichteten Beiträge würden zurückgefordert, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet. Daraufhin wandte sich die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 22. Sep-tember 2011 an die Versorgungsausgleichskasse. Sie wies darauf hin, dass es nicht zutreffe, dass ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten nicht mehr möglich sei. Sie könne dort als sogenanntes freiwilliges Mitglied weiterhin versichert werden. Diese Mitgliedschaft sei insbesondere auch dann möglich, wenn das Mitglied keiner Tätigkeit als Architekt nachgehe. Eine Kündigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung sei allein durch sie – die Klägerin – oder durch die Bayerische Architektenversorgung möglich. Beides sei nicht erfolgt. Schließlich rügte sie auch die Art und Weise, wie ihr die für sie grundlegenden Veränderungen mitgeteilt worden seien. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte die Bayerische Versorgungskammer/Bay-erische Architektenversorgung der Klägerin mit, dass sie ausschließlich in Rechtsbeziehung zu ihren Mitgliedern stehe und daher eine anwartschaftsmindernde Auszahlung von Beiträgen an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung vornehme. Bei Beitragsrückzahlungen würden Anwartschaften aufgelöst werden. Deshalb sei die Klägerin durch den gegenüber ihrem Arbeitgeber erlassenen Bescheid beschwert. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bayerischen Architektenversorgung sei durch die Entscheidung der Beklagten nicht berührt. Vom Ausgang des Verfahrens hingen nur die Höhe der an die Bayerische Architektenversorgung zu entrichtenden Beiträge und die dazugehörige Beitragsfestsetzung ab. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011 ein. Zum einen seien die Ausführungen in dem Bescheid in der Sache unrichtig, zum anderen sei ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Bescheid ergangen. Sie habe erstmalig durch das Schreiben der Versorgungsausgleichskasse vom 12. September 2011 Kenntnis von dem Bescheid erlangt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die Bayerische Architektenversorgungskammer der Klägerin mit, dass deren Arbeitgeber seit dem 1. September 2011 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr für sie abführe. Die Klägerin müsse daher den Mindestbeitrag rückwirkend entrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. August 2011 zurück. Der Arbeitgeber der Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 keine Sozialversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin abgeführt, obwohl diese in ihrer Tätigkeit als Fallmanagerin der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlegen habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin nicht als Architektin (die Tätigkeit, für die die Befreiungsentscheidung ergangen sei), sondern als Fallmanagerin beschäftigt worden sei. Der Regelungsgehalt eines Befreiungsbescheides nach § 7 Abs. 2 AVG i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 SGB VI sei von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass die Befreiung nicht personen-, sondern allein beschäftigungs- bzw. tätigkeitsbezogen sei. Sie gelte nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden sei. Für die von ihr ausgeübte Beschäftigung als Fallmanagerin lägen der Arbeitsvertrag und eine Tätigkeitsbeschreibung vor. Aus diesen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich nicht um eine Beschäftigung handle, die dem Berufsbild einer Architektin zugeordnet werden könne. Die Klägerin übe demnach seit 2005 eine „berufsfremde“ Beschäftigung aus, so dass Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Eine Rücknahme des Befreiungsbescheides sei nicht erforderlich, weil sich aus der Befreiung ergebe, dass diese lediglich für eine Tätigkeit als Architektin gelte. Die unter Umständen weiter bestehende Mitgliedschaft bei der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerischen Architektenversorgung sei bei dem vorliegenden Sachverhalt für die gesetzliche Rentenversicherung nicht relevant. Mit ihrer am 27. September 2012 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die in dem Bescheid vom 22. August 2011 getroffene Feststellung, dass sie nicht mehr Mitglied in der Bayerischen Versorgungskammer/der Bayerischen Architektenversorgung sein könne, nicht richtig sei. Eine solche Wirkung könne dem Bescheid, der nicht individuell ihr gegenüber erlassen worden sei, nicht zukommen. Des Weiteren ergebe sich die Rechtswidrigkeit daraus, dass dem Bescheid rückwirkende Kraft ab dem 1. Januar 2007 zugemessen werde. Soweit überhaupt möglich, könne eine entsprechende Entscheidung „nur“ für die Zukunft wirken. Der Befreiungsbescheid vom 16. Januar 1992 sei unstreitig nicht aufgehoben worden. Eine solche Aufhebung sei jedoch rechtlich geboten gewesen, wobei sich die Aufhebungswirkungen dann auch nur auf die Zukunft beziehen könnten. Dass der Befreiungsbescheid ohne eine konkrete Aufhebungsentscheidung weiterwirke, ergebe sich insbesondere aus den Formulierungen in dem Befreiungsbescheid zu dessen Dauer und zum Erfordernis seines Widerrufs. Aus diesen ließe sich ein besonderer Vertrauensschutz ableiten. Insbesondere die Voraussetzungen des Fortbestandes der freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und damit verbundene Versorgungsabgaben in derselben Höhe, wie sie ohne die Befreiung zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären, seien weiterhin objektiv gegeben. Eine andere Beschäftigung führe nicht dazu, dass der Befreiungsbescheid nicht aufzuheben sei. Mit Urteil vom 10. März 2011 (Az: B 3 KS 2/10 R) habe das Bundessozialgericht (BSG) entgegen der in früheren Urteilen geäußerten Rechtsauffassungen des 12. bzw. 5. Senates des BSG erklärt, dass aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch unter Berücksichtigung der für die Behörde maßgeblichen Umstände die Angaben über die Dauer der Befreiung jedenfalls in der - auch - im vorliegenden Fall verwandten Formulierung als eigenständige Regelung zu verstehen sei und nicht erkennbar gewesen sei, dass damit nur eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage bezweckt gewesen sein solle. Zur Frage der (Weiter-)Wirkung eines solchen Bescheides ohne ausdrücklichen Widerruf stelle der 3. Senat des BSG in der genannten Entscheidung vom 10. März 2011 ausdrücklich fest, dass die Rechtsauffassungen des 12. bzw. 5. Senats fraglich seien, weil durch den Befreiungsbescheid mit Dauerwirkung entschieden werde, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehe und demzufolge seine Aufhebung oder Änderung aus Gründen sowohl der Rechtsklarheit als auch des Vertrauensschutzes den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 ff SGB X unterworfen sei. Sowohl das BSG als auch das Bundesverfassungsgericht hätten festgestellt, dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz (GG) vorliege, wenn eine erworbene Anwartschaft von der durch die streitbefangene Regelung eingetretenen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung berührt werde. Genau dies sei vorliegend jedoch der Fall. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Bayerischen Versorgungskammer vom 5. Oktober 2011. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass berufliche Veränderungen zur Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führen würden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011, soweit ihr gegenüber die Feststellung dahingehend trifft, dass eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten nicht mehr möglich ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 aufzuheben, festzustellen, dass sie nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hilfsweise festzustellen, dass sie nicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dazu auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend geltend gemacht, dass eine Befreiung nur Wirkung für die (berufsspezifische) Tätigkeit entfalte, für die die Befreiungsentscheidung ergangen sei. Die von der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 ausgeübte Tätigkeit als Fallmanagerin falle von vorneherein nicht unter die Befreiungswirkung. Diese Rechtsfolge ergebe sich, auch ohne dass der Befreiungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen sei. Der Regelungsgehalt des Befreiungsbescheides schließe eine Befreiung hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2005 ausgeübten Beschäftigung der Klägerin nicht ein. In Bezug auf diese Beschäftigung sei der Befreiungsbescheid nicht etwa rechtswidrig und damit „aufhebungsbedürftig“ geworden; er sei lediglich gegenstandslos. Eine Beteiligung der Klägerin im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens, insbesondere eine Anhörung, habe nicht erfolgen müssen, da keine statusrechtliche Entscheidung - etwa zur Frage, ob überhaupt eine abhängige Beschäftigung vorliege - getroffen worden sei. Eine Beteiligungsnotwendigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X habe daher nicht bestanden. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen des von ihr geführten Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Eine relevante Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Wie sich das weitere Vertrags- bzw. Versicherungsverhältnis der Klägerin mit dem Versorgungswerk der Architekten bei der derzeitigen Rechtslage darstelle, sei für die von der Beklagten getroffene Entscheidung irrelevant. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. März 2016 den Bescheid vom 22. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 aufgehoben, soweit dieser die Feststellung gegenüber der Klägerin trifft, dass eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten nicht mehr möglich ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für eine Feststellung einer gewärtigen oder zukünftigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten durch die Beklagte keine Rechtsgrundlage existiere und deshalb der diese verfügende Bescheid vom 22. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 aufzuheben sei. Anderes gelte für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie nicht bzw. nicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung geworden sei. Die hierauf gerichtete Klage sei unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls seit der Aufnahme ihrer abhängigen Beschäftigung bei dem Beigeladenen ab dem 1.Januar 2005 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Die gesetzliche Versicherungspflicht ergebe sich hierbei direkt aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wonach Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig seien. Die von der BfA im Bescheid vom 16. Januar 1992 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht habe sich nicht auf die Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen als Fallmanagerin erstreckt und hindere daher den Eintritt der Versicherungspflicht nicht. Dies folge aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Satz 1 SGBVI. Das früher in § 7 Abs. 2 AVG enthaltene Befreiungsrecht sei nunmehr in § 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. Für Befreiungen, die nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden seien, schreibe § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ausdrücklich vor, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt sei. Für Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien, ordne § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise an, dass diese in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit blieben. Die Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeute, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstrecke, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier des § 1 Satz 1 Nr. 1, kraft Gesetzes versicherungspflichtig seien. Der Befreiungsbescheid brauche insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 01. Januar 1992 nach § 7 Abs. 2 AVG ausgesprochen worden seien, nicht aufgehoben zu werden (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 7. Dezember 2000, B 12 KR 11/00 R im Anschluss an BSG vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R). Soweit sich die Klägerin auf die in dem Befreiungsbescheid vom 16. Januar 1992 enthaltenen Hinweisen zur Dauer der Befreiung berufe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Hinweise über die Fortdauer der Befreiung für die an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung könnten den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitern und die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht nicht hindern. Auch das Vorbringen, eine Befreiung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widerrufen werden, bevor in einer Beschäftigung Versicherungspflicht eintreten könne, greife nicht durch, denn es gebe gegenüber den §§ 6 und 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung durch die BfA zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht mache. Die von Gesetzes wegen eingetretene Rentenversicherungspflicht der Klägerin sei auch nicht davon abhängig, dass der Befreiungsbescheid vom 16. Januar 1992 nach § 48 Abs. 1 SGB X wegen Änderungen der Verhältnisse aufgehoben würde. Der Regelungsgehalt dieses Dauerverwaltungsaktes schließe die Versicherungsbefreiung hinsichtlich der ab dem 01. Januar 2005 ausgeübten Beschäftigung bei dem Beigeladenen nicht ein, so dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In Bezug auf diese Beschäftigung sei der Befreiungsbescheid also nicht etwa rechtswidrig geworden; er sei insoweit lediglich gegenstandslos. Auch aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des 3. Senats des BSG ergebe sich nichts anderes. Der 3. Senat weise in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass er nicht zu entscheiden gehabt habe, welche Regelungswirkungen einem Befreiungsbescheid (wie dem hier vorliegenden) zukämen. Hinzukomme, dass dem Urteil des 3. Senates ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, der sich von dem hier vorliegenden grundlegend unterscheide und mithin nicht übertragbar sei. Schließlich sei ein durch das Vorgehen der Beklagten nicht gerechtfertigter Eingriff in die von Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin nicht ersichtlich. Die Bayerische Versorgungskammer stehe ausschließlich in Rechtsbeziehung zu ihren Mitgliedern und nehme eine anwartschaftsmindernde Auszahlung von Beiträgen an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung (der Klägerin) vor. Das Mitgliedschaftsverhältnis sei im Übrigen hiervon nicht berührt. Gegen dieses am 4. April 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Mai 2016 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass sie durch den Befreiungsbescheid vom 16. Januar 1992 auch weiterhin von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit sei. In dem Bescheid heiße es, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung gelte. Ferner heiße es in dem Bescheid, dass die Beklagte bei Wegfall der Voraussetzungen diesen Bescheid zu widerrufen habe und die Befreiung erst mit dem förmlichen Widerruf ende. Ein Widerruf oder eine Aufhebung nach § 48 SGB X sei nicht erfolgt. Sie sei weiterhin Mitglied der Bayerischen Versorgung und entrichte Mitgliedsbeiträge in Höhe der Versorgungsabgaben, die auch für die Beklagte relevant seien. Zu dem Bescheid vom 22. August 2011 sei sie nie angehört und der Bescheid sei ihr nie ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Im Übrigen habe die Sache aus ihrer Sicht auch grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einheitlich sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. März 2016 abzuändern und festzustellen, dass sie nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hilfsweise festzustellen, dass sie nicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.