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Urteil

L 8 SO 14/18

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2021:0304.L8SO14.18.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 44 SGB X kann grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten selbst verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des SGG (so bereits LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris RdNr 27). (Rn.26) 2. Der Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs 4 SGB XII für die Erbringung stationärer Betreuung einem Behinderten gegenüber zuständig. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art "Ausfallversicherung" bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris RdNr 28). (Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ihr werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 44 SGB X kann grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten selbst verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des SGG (so bereits LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris RdNr 27). (Rn.26) 2. Der Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs 4 SGB XII für die Erbringung stationärer Betreuung einem Behinderten gegenüber zuständig. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art "Ausfallversicherung" bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet (vgl LSG Halle vom 9.5.2019 - L 8 SO 17/17 = juris RdNr 28). (Rn.27) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ihr werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die geltend gemachten Beträge für an den Leistungsberechtigten erbrachte Leistungen. Der Klägerin fehlt es an einem Recht, für den Leistungsberechtigten Ansprüche der Sozialhilfe zu verfolgen. Die Klägerin macht hier keine höhere Vergütung in ihrer Stellung als Trägerin der stationären Einrichtung, sondern als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes geltend. Anträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) können grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] (vgl. zur allgemeinen Regelung in § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil [SGB I]: BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 24/05 R -, juris, RdNr. 14). Bezüglich von Leistungen der häuslichen Krankenpflege wäre der Beklagte ggfs. nach § 97 Abs. 4 SGB XII auf Grund seiner Zuständigkeit für die stationäre Betreuung des Leistungsberechtigten passivlegitimiert. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich indes der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art „Ausfallversicherung“ bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet. Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Genehmigung der Krankenkasse nicht vorliegt (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2019 mit denselben Hauptbeteiligten - L 8 SO 17/17 -, juris, RdNr. 28). Bezüglich eines Anspruchs auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe fehlt es bereits an den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldbeitritt des Beklagten zu einer Schuld des Leistungsberechtigten. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts verwiesen, die sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht gegen die Beigeladene. Denn insoweit liegen bestandskräftige Ablehnungen vor. Bezüglich eines Zahlungsanspruchs ist im Übrigen Verjährung eingetreten, die hier auch geltend gemacht worden ist. Maßgebend ist insoweit der Zeitraum von drei Jahren nach Maßgabe des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 75/11 -, juris, RdNr. 55 ff.), da die Forderung der Klägerin, soweit diese bestünde, auf zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Leistungsberechtigten beruhen müsste (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2019 - L 8 SO 17/17 -, a.aO., RdNr. 30). Zahlungsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 wären bei Klageerhebung im Dezember 2013 also bereits verjährt gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung von Leistungen der ambulanten Krankenpflege in Höhe von 3.014,46 € für Zeiträume von Juli 2007 bis Oktober 2008 hat. Die Klägerin ist im umstrittenen Zeitraum Trägerin einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe (..... in M.) gewesen. Dabei hat es sich um ein Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht (im Folgenden: Wohnheim) gehandelt. Außerdem hat die Klägerin im umstrittenen Zeitraum einen ambulanten Pflegedienst betrieben, der in der stationären Einrichtung Leistungen der ambulanten Krankenpflege erbracht hat. Der am ... 1950 geborene .... (Leistungsberechtigter) ist im umstrittenen Zeitraum bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert gewesen. Er lebte von ....... in der durch die Klägerin betriebenen stationären Einrichtung. Mit den an den Betreuer adressierten Bescheiden vom 21. Juni 2007, 10. April und 24. Juli 2008 bewilligte die Stadt H. im Namen des Beklagten dem Leistungsberechtigten für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 bzw. vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Diese Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig geworden. Dem Leistungsberechtigten wurden für verschiedene Zeiträume Behandlungen durch verschiedene Ärzte verordnet. Der von der Klägerin betriebene Pflegedienst erbrachte die verordneten Leistungen in der Einrichtung. Die auf dieser Grundlage vom Leistungsberechtigten bei der Beigeladenen beantragten Leistungen lehnte diese mit Bescheiden vom 18. und 23. Juli 2007 mit der Begründung ab, der Leistungsberechtigte wohne vollstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Dort habe er keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, da er keinen eigenen Haushalt führe. Am 27. Juli 2007 beantragte der Leistungsberechtigte - ohne Einschaltung seines Betreuers - bei dem Landkreis .... die Bewilligung von Leistungen aus den o.g. ärztlichen Verordnungen. Der Landkreis .... leitete den Antrag mit Schreiben vom 10. September 2007 an die Stadt H. weiter, die den Antrag gegenüber dem Betreuer des Leistungsberechtigten mit Bescheid vom 19. September 2007 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, in der Leistungsbeschreibung der Einrichtung vom 30. Oktober 2000, die Bestandteil der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) sei, habe der Leistungserbringer schriftlich fixiert, dass die medizinische Betreuung durch eine im Haus beschäftigte Krankenschwester und über das Hausarztprinzip gewährleistet werde. Die medizinische Betreuung sei daher Bestandteil der vereinbarten Leistung und werde deshalb bereits über die vereinbarte Vergütung finanziert. Nach § 55 SGB XII umfasse die Eingliederungshilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Die Kosten der häuslichen Krankenpflege seien nach § 43 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) Bestandteil der Pflegeleistung. Ein Widerspruch hiergegen lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen. Am 17. März 2008 beantragte der Leistungsberechtigte ohne Einschaltung des Betreuers bei der Stadt H. erneut die Bewilligung von Leistungen aufgrund von ärztlichen Verordnungen. Die Stadt H. sandte die Rechnungen für den Zeitraum Juli 2007 bis Februar 2008 mit Schreiben vom 25. März 2008 zurück und führte zur Begründung aus, die Gewährung von Leistungen zur Hilfe bei Krankheit sei abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 beantragte die Klägerin für den Leistungsberechtigten bei der Stadt H. die Bewilligung von Leistungen und verwies auf einen Antrag auf Hilfe bei Krankheit vom 10. April 2008. Die Stadt H. sandte die Unterlagen mit Schreiben vom 13. Mai 2008 zurück, da ein Antrag vom 10. April 2008 nicht vorliege. Die Klägerin wies die Antragstellung des Leistungsberechtigten selbst mit Eingang am 14. April 2008 mit Schreiben vom 19. Mai 2008 nach. Daraufhin teilte die Stadt H. mit Schreiben vom 2. Juni 2008 mit, dass Anträgen die Verordnung und die Ablehnung der Krankenkasse beizufügen seien. Darüber hinaus habe die Beigeladene mitgeteilt, dass der Pflegedienst keine Zulassung für die Erbringung von Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) habe. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2018 mit, dass die Zulassung inzwischen vorliege. Der Leistungsberechtigte sei nicht in der Lage, die Medikamente selbst einzunehmen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 lehnte die Stadt H. gegenüber dem Betreuer des Leistungsberechtigten die Bewilligung von Leistungen im Hinblick auf den Antrag vom 14. April 2008 wegen fehlender Mitwirkung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag vom 14. April 2008 sei unvollständig. Ohne die entsprechenden Verordnungen könne nicht geprüft werden, ob Leistungen zu gewähren seien. Am 5. November 2008 teilte der Leistungsberechtigte der Stadt H. mit, dass die Beigeladene diverse Verordnungen häuslicher Krankenpflege mit Bescheiden vom 18. und 24. September 2008 abgelehnt habe. Dagegen sei fristgerecht Widerspruch eingelegt worden. Daher würden diese Rechnungen gegebenenfalls an die Stadt H. weitergeleitet und dieser in Rechnung gestellt. Die Stadt H. reagierte hierauf nicht weiter. Am 1. November 2010 wandte sich der Betreuer des Leistungsberechtigten wegen der Kostenübernahme für die häusliche Krankenpflege bzw. der Hilfe zur Krankheit nochmals an die Stadt H.. Mit Schreiben vom 9. November 2010 fragte die Stadt H. nach den Daten des zu überprüfenden Bescheides. Gegen dieses Schreiben richtete sich der am 10. Dezember 2010 mit Schreiben vom 12. November 2010 durch den Betreuer des Leistungsberechtigten erhobene Widerspruch, den er am 18. Dezember 2010 zurücknahm. Am 23. Dezember 2013 hat die Klägerin in eigenem Namen bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben und die Vergütung von Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung in der Einrichtung für insgesamt sieben verschiedene Personen geltend gemacht. Der Anspruch ergebe sich aus § 24 Abs. 6 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII. Danach sei der überörtliche Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten für Krankenpflege nach Maßgabe des SGB XII gesondert zu vergüten. Die Ablehnung durch die Krankenkasse habe zu einer sozialhilferechtlichen Bedarfslage geführt, da die Leistungsberechtigten nicht in der Lage seien, die Kosten zu bezahlen. Die erbrachten Leistungen gehörten zu den Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Der Leistungsberechtigte selbst habe keinen eigenen Anspruch auf Erbringung medizinischer Behandlungspflege gegen die Einrichtung bzw. gegen sie, die Klägerin, als Trägerin der Einrichtung. Die in dem Heimvertrag normierte Hilfestellung bei der Inanspruchnahme ärztlich verordneter Leistungen sei nur, dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungsberechtigte die verordnete Leistung auch tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Dafür sei es ausreichend, dass sie - die Klägerin - einen ambulanten Pflegedienst mit der Leistung beauftragte. Weitergehende Leistungen wie die vollständige Übernahme der ärztlich verordneten Behandlungspflege seien nach dem Heimvertrag nicht geschuldet, insbesondere nicht die Übernahme der Leistung. Es handele sich um eine Maßnahme nach dem SGB V, die nur durch medizinisches Fachpersonal erbracht werden könne. Der Erbringer häuslicher Krankenpflege müsse sicherstellen, dass die Behandlungspflege durch medizinisch ausgebildete Personen erfolge. In der stationären Einrichtung seien keine medizinisch ausgebildeten Personen beschäftigt, sondern nur Heilerziehungspfleger und Sozialarbeiter. Die Kosten der medizinischen Behandlungspflege seien auch nicht durch den Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII erfasst, insbesondere nicht durch den Leistungstyp LT 2c nach der Anlage B. Die Ziele der Eingliederungshilfe seien andere, jedenfalls keine ärztlich verordneten Maßnahmen. Es handele sich auch nicht um eine pflegerische Maßnahme nach dem Rahmenvertrag, da dazu nur Maßnahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gehörten. Nach § 43a SGB XI übernehme die Pflegekasse für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe 10% des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgeltes, maximal 256,00 €. Dieser Anspruch schließe weitergehende Leistungen gerade nicht aus. Die medizinische Behandlungspflege sei eine Leistung der Krankenhilfe und daher nach § 24 Nr. 6 des Rahmenvertrages gesondert zu vergüten. Bei der Bemessung der Vergütung sei eine Krankenschwester berücksichtigt worden, die auch vorgehalten werde. Daraus ergebe sich jedoch kein Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf Erbringung medizinischer Behandlungspflege. Die eine Krankenschwester in der Einrichtung könne nicht alle Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege erbringen. Eine Delegation auf nicht medizinisch ausgebildetes Personal sei nicht möglich. Das Herrichten und die Gabe der Medikamente sei keine einfache Maßnahme der Behandlungspflege, die durch nicht medizinisch ausgebildete Mitarbeiter durchgeführt werden könne. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen einfacher und qualifizierter Behandlungspflege. Wegen der den Leistungsberechtigten betreffenden Rechnungen für den Zeitraum von Juli 2007 bis Oktober 2008 wird auf Blatt 46, 47, 49, 50, 52, 53, 55, 56, 58, 61, 63, 65, 67, 69 und 76 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat das Gericht die Klagen hinsichtlich der verschiedenen Leistungsberechtigten getrennt und mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2017 die Beiladung bewirkt. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Vergütung häuslicher Krankenpflege. Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei ausschließlich ein Schuldbeitritt des Beklagten zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten der Klägerin gegenüber. Die Klägerin sei ein Leistungserbringer im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Weitere Beteiligte in diesem Dreiecksverhältnis seien der Leistungsträger (Beklagter) und der Leistungsberechtigte. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin seien nicht die an den Leistungsberechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide. Diese bestandskräftigen Bewilligungsbescheide regelten ausschließlich Leistungsansprüche des Leistungsberechtigten selbst. Ob der Leistungsberechtigte ggf. einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen gegen den Beklagten gehabt habe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil der Leistungsberechtigte nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei. Aus einem Schuldbeitritt als einziger möglicher Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folge kein Anspruch auf Zahlung. Der Umfang der Vergütung, die aus dem Schuldbeitritt verlangt werden könne, richte sich allein nach den Bewilligungsbescheiden. Dies liege daran, dass der Beklagte als Leistungsträger der zivilrechtlichen Verpflichtung der Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer nur in Höhe des Bewilligungsbescheides beitrete. Dieser begrenze die Verpflichtung des Beklagten, Zahlungen direkt an den Leistungserbringer zu leisten. Bei der Rechtsprechung zum Schuldbeitritt durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich um den Versuch, eine gesetzliche Lücke zu schließen und praktisch gelebtes Vorgehen rechtlich zu erfassen. Da der Schuldbeitritt des Leistungsträgers durch den Bewilligungsbescheid begründet und begrenzt werde, könne der Leistungserbringer aus dem Schuldbeitritt selbst nie eine höhere Vergütung verlangen, als der Bewilligungsbescheid vorsehe. Nur der Leistungsberechtigte selbst oder eine stationäre Einrichtung in den Grenzen von § 19 Abs. 6 SGB XII könne höhere Leistungen geltend machen, indem der Bewilligungsbescheid mit Rechtsmitteln angegriffen werde. Diese Situation sei hier nicht gegeben. Die Bewilligungsbescheide des Beklagten seien bestandskräftig geworden. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 24 Nr. 6 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt. Danach seien vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen des SGB XII gesondert zu vergüten. Gegenstand dieses Verfahrens sei aber nicht die Vergütung für Krankenhilfe nach dem SGB XII. Im gegliederten System der Sozialversicherung hätten Leistungsberechtigte verschiedene Sozialleistungsansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger. Der Leistungsberechtigte hier sei gesetzlich krankenversichert und habe nach § 2 SGB V dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gegen die Beigeladene. Gegenüber diesem Anspruch auf Leistungen gegen die Beigeladene sei nach § 2 Abs. 1 SGB XII der Sozialhilfeanspruch gegen den Beklagten nachrangig, weil Sozialhilfe nur geleistet werde, wenn der Anspruch nicht gegen einen anderen Sozialleistungsträger bestehe. Die Klägerin habe auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Beigeladene. Hier habe die Beigeladene die Anträge des Leistungsberechtigten auf Versorgung mit der Sachleistung nach den Angaben der Beigeladenen jeweils bestandskräftig abgelehnt, so dass sich der Vergütungsanspruch nicht aus dem Versorgungs- und Vergütungsvertrag ergebe. In diesem Verfahren sei auch nicht zu prüfen, ob die Ablehnung der Sachleistung durch die Beigeladene zu Recht erfolgt sei oder der Versicherte selbst einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Sachleistungen bzw. auf Vergütung ggf. rechtswidrig abgelehnter und in Anspruch genommener Sachleistungen habe. Denn selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen würde, wäre nur der Versicherte selbst berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch bei rechtswidrig abgelehnter Sachleistungsbewilligung geltend zu machen. Hier habe der Leistungsberechtigte bzw. sein Betreuer mögliche weitergehende Ansprüche gegen die Beigeladene nicht weiterverfolgt. Die Klägerin könne auch aus den ärztlichen Verordnungen keine Ansprüche herleiten. Für die Zeiträume nach Kenntnis der ablehnenden Entscheidung der Beigeladenen habe die Klägerin berechtigterweise nicht mehr von einer Bewilligung von Leistungen durch die Beigeladene ausgehen können, so dass offenbleiben könne, ob die weiteren Voraussetzungen dieses Vergütungsanspruchs vorgelegen hätten. Die Klägerin könne auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vergütung der ambulant erbrachten Leistung verlangen, weil der Pflegedienst die Leistung ohne Genehmigung der Beigeladenen erbracht habe. Würde hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin bestehen, dann würde die gesetzliche Regelung in § 132a Abs. 2 SGB V, nach der erbrachte Leistungen nur dann vergütet würden, wenn ein Versorgungs- und Vergütungsvertrag bestehe und die Sachleistung dem Versicherten gegenüber durch die Krankenkasse bewilligt worden sei, umgangen werden. Hier liege gerade keine Genehmigung der Beigeladenen vor. Gegen das ihr am 12. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. April 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Sozialgericht übersehe, dass eine Verpflichtung von ihr - der Klägerin - auch ohne Bewilligung der Vergütung von ambulanten Leistungen bestehen könne, wenn die Leistung materiell-rechtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Das Bestehen eines Anspruchs des Leistungsberechtigten gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für Leistungen der häuslichen Krankenpflege hänge seit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 nicht mehr davon ab, dass und in welchem Umfang die Krankenkasse die entsprechenden Leistungen im hoheitlichen Subordinationsverhältnis zwischen ihr und dem Versicherten durch Verwaltungsakt genehmigt habe. Vielmehr richte sich der Kostenübernahmeanspruch des Leistungserbringers - entsprechend der Rechtslage für Krankenhäuser und Apotheken - lediglich danach, in welchem Umfang der Versicherte einen materiellen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege gehabt habe. Auf eine entsprechende Genehmigung der Krankenkasse komme es damit im Verhältnis zum Leistungserbringer nicht mehr an. Nur dann, wenn dem Leistungserbringer hätte offenkundig sein müssen, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten nicht bestehe, sei auch sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ausgeschlossen. Weiterhin folge aus dem Bestehen zweier voneinander unabhängiger Verpflichtungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten, dass die Genehmigung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten den Anspruch des Leistungserbringers gegen die Krankenkasse nicht mehr auf die genehmigten Leistungen beschränke. Letzterer sei vielmehr, wie vom BSG bereits für die Ansprüche von Krankenhäusern und Apotheken bestätigt (BSGE 86, 166), allein durch den materiellen Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse beschränkt. Nur wenn vom Leistungserbringer erbrachte Leistungen materiell nicht genehmigungsfähig gewesen seien, könne Letzterer von der Krankenkasse keine Vergütung fordern. Umgekehrt schließe eine Verweigerung der Genehmigung den Anspruch des Leistungserbringers dann nicht aus, wenn und soweit die Krankenkasse dem Versicherten die Genehmigung zu Unrecht verweigert habe. Damit sei im vorliegenden Fall der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene die Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Leistungen gegenüber ihrem Versicherten abgelehnt habe. Vielmehr hätte das Sozialgericht prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V materiell genehmigungsfähig gewesen seien. Die hierzu notwendigen Tatsachenangaben habe es aber nicht ermittelt. Insbesondere habe es das Sozialgericht unterlassen festzustellen, ob und in welchem Umfang der Betroffene überhaupt in der Lage gewesen sei, Medikamente selbst einzunehmen. Für diese Feststellungen reichten allgemeine Kenntnisse nicht aus, sondern es sei eine auf den Einzelfall bezogene gutachterliche Einschätzung vorzunehmen, die nur durch einen Sachverständigen erfolgen könne. Das von ihr, der Klägerin, betriebene Wohnheim für Menschen mit seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht nach § 71 Abs. 4 SGB XII stelle auch nach der Rechtsprechung des BSG einen sonstigen geeigneten Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V dar, in dem Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden könnten. Bei der ärztlich verordneten Medikamentengabe, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen sei, handele es sich zweifelsohne um eine Maßnahme der häuslichen Krankenpflege nach § 92 SGB V i.V.m. Nr. 26 der Anl. 1 der Richtlinie über häusliche Krankenpflege. Die Zuständigkeit der Krankenkasse sei hier zweifelsfrei gegeben. Weiterhin seien die entsprechenden Maßnahmen auch von dieser zu tragen. Damit seien die Leistungen materiell-rechtlich genehmigungsfähig gewesen. Durch die Ablehnung der Beigeladenen sei diese jedoch der Auffassung, nicht für die Vergütung der verordneten und damit medizinisch erforderlichen Leistungen aufkommen zu müssen, sodass sich dann ein Anspruch gegen die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlungspflege aus § 48 SGB XII aufgrund des geltenden Nachranggrundsatzes ergebe. Zu Unrecht habe das Sozialgericht den Anspruch gegen die Beigeladene abgelehnt. Die Ansicht, berechtigt wäre lediglich der Leistungsberechtigte selbst bzw. sein Betreuer, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs der Drittbetroffenheit. Tatsächlich seien die rechtlichen Interessen von ihr, der Klägerin, im zu entscheidenden Rechtsstreit betroffen. Es seien gerade nicht nur wirtschaftliche Interessen berührt. Sie, die Klägerin, werde in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Einrichtung für Wiedereingliederungshilfe aufgrund der Ablehnung der Genehmigung durch die Beigeladene zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, zu deren Vornahme sie - die Klägerin - als Trägerin der Einrichtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus vertraglicher noch aus gesetzlicher Grundlage, verpflichtet sei. Es bestehe zudem für sie als Trägerin des ambulanten Pflegedienstes und damit als Leistungserbringerin ein Interesse auf leistungsgerechte Vergütung, in das durch die Entscheidung der Beigeladenen in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Unter Verweis auf die gesetzliche Regelung habe das BSG zwar ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Heimträgern kein eigenes Recht habe einräumen wollen und somit eine Drittbetroffenheit - trotz des anerkannten Anspruchs auf leistungsgerechte Vergütung - abgelehnt habe. Für den hier zu entscheidenden Fall der häuslichen Krankenpflege fehle es aber an einem solch eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, obwohl auch hier das Interesse des Leistungserbringers an einer leistungsgerechten Vergütung bestehe. Im Umkehrschluss müsse daher eine Drittbetroffenheit in diesen Fällen angenommen werden. Es bestehe ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Genehmigung der beantragten häuslichen Krankenpflege in Form der Medikamentengabe. Die verordnete Leistung sei genehmigungsfähig. Es lägen keine Gründe dafür vor, die die Beigeladene dazu berechtigt hätten, die Leistungserbringung durch sie - die Klägerin - abzulehnen. Bei ausreichender Würdigung des Sachvortrags hätte das Sozialgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beigeladene die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe hätte genehmigen müssen. Sie - die Klägerin - habe gegen die Beigeladene zudem einen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB V, da die Beigeladene die Genehmigung pauschal abgelehnt habe. Eine fehlende Genehmigung der ärztlich verordneten häuslichen Behandlungspflege stehe dem Vergütungsanspruch von ihr - der Klägerin - dann nicht entgegen, wenn eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit durch die Beigeladene nicht durchgeführt worden sei. Bis zum Abschluss der Einzelfallprüfung und die Vorlage der Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung könne sie - die Klägerin - die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen beanspruchen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 aufzuheben und den Beklagten, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, aus ihren Rechnungen aus dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2007, Februar bis März 2008 und Juli bis Oktober 2008 einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.014,46 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 zurückzuweisen. Das Sozialgericht Halle habe in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 zutreffend ausgeführt, dass einzig ein Schuldbeitritt als Anspruchsgrundlage der Klägerin in Betracht komme. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage seien aber nicht erfüllt. Denn er, der Beklagte, habe nur das zu leisten, was im Bewilligungsbescheid festgehalten sei. Ein „Mehr bzw. darüber hinaus“ müsse er nicht leisten. Aber genau dies verfolge die Klägerin mit ihrer Klage. Seine - des Beklagten - Verpflichtung zur Zahlung an den Leistungserbringer erfolge direkt an diesen und werde durch den Bewilligungsbescheid begrenzt. Der Leistungserbringer habe hier keinen eigenen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen den Leistungsträger. Nur durch die Rechtsprechung zum Schuldbeitritt könnten die Leistungserbringer ihre Vergütungsansprüche direkt beim Leistungsträger geltend machen. In dem hier vorliegenden Dreiecksverhältnis erbringe er, der beklagte Sozialhilfeträger, die Leistung als Sachleistung. Es fließe kein Geld. Diese Leistung erbringe er zudem nicht selbst, sondern regele dies über Verträge. Im Ergebnis übernehme der Leistungsträger, also er, die dem Leistungserbringer geschuldete Vergütung. Da der Leistungsberechtigte eigentlich selber zivilrechtlich zur Vergütung verpflichtet sei und die Leistung nur übernommen werde, liege ein Schuldbeitritt vor; es werde der Schuld beigetreten - und zwar gesamtschuldnerisch in Höhe der bewilligten Leistungen. Es bleibe daher festzuhalten, dass der Schuldbeitritt durch den Bewilligungsbescheid begründet und dadurch auch begrenzt werde. Somit könne der Leistungserbringer, hier die Klägerin, nie eine höhere Vergütung als im Bewilligungsbescheid vorgesehen verlangen. Dies könne nur der Leistungsberechtigte selber. Hierzu müsste dieser jedoch mit Rechtsmitteln den Bescheid bzw. die Bescheide angegriffen haben. Dies sei hier jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus habe er, der Beklagte, die geschuldete Leistung erbracht. Weitere Bewilligungsbescheide lägen nicht vor. Für die zusätzlich beantragte Leistung gebe es keinen Bewilligungsbescheid. Folgerichtig habe das Sozialgericht auch erkannt, dass kein Vergütungsanspruch aus § 24 Nr. 6 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII bestehe. Die Ausführungen der Klägerin hierzu seien rechtsfehlerhaft. Zudem sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, da es nicht um Krankenhilfe gehe. Außerdem könne die Klägerin ein Mehr an Leistung nicht bei ihr, der Beklagten, geltend machen. Die medizinische Maßnahme z.B. in Form der Medikamentengabe sei bereits durch die vereinbarte Leistung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII durch den Beklagten im Rahmen der vereinbarten Vergütung finanziert worden. Eine leistungsgerechte Vergütung sei somit erfolgt. Außerdem wäre aufgrund des in § 2 SGB XII vorgesehenen Nachrangs der Sozialhilfe für die begehrte Leistung vorrangig die Krankenversicherung, also die Beigeladene, als anderer Sozialleistungsträger zuständig. Wie dem Urteil des Sozialgerichts Halle zu entnehmen sei, bestehe auch diesbezüglich keine Leistungspflicht. Im Übrigen sei die Einrede der Verjährung bereits im erstinstanzlichen Verfahren (S 7 SO 2222/13) erhoben worden. Da die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, bestehe kein Anspruch. Die Beigeladene beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2018 zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Verjährung der geltend gemachten Forderung. Auch materiell-rechtlich bestehe kein Anspruch der Klägerin. Diese könne allenfalls Ansprüche aus § 37 Abs. 2 SGB V nur dann subsidiär herleiten, sofern sie - die Beigeladene - ihrerseits solche Leistungen genehmigt habe. Dies ergebe sich letztlich nicht nur aus der Richtlinie für die häusliche Krankenpflege, sondern auch aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrag über die Erbringung selbiger in Sachsen-Anhalt. Ferner stehe es zunächst allein dem Versicherten zu, solche Leistungen bei der Beigeladenen zu beantragen und diese Rechte gegebenenfalls auch durchzusetzen. Die Klägerin hätte allenfalls die Möglichkeit gehabt, entsprechend den von ihr mit dem Versicherten abgeschlossenen Versorgungsverträgen auf der Basis der zivilrechtlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen und im direkten Verhältnis vom Versicherten vergütet zu bekommen. Außerdem komme es der Klägerin nicht zu, Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Es liege auch keine Bevollmächtigung durch den Versicherten vor, wonach die Klägerin etwa die Klage für den Versicherten führen dürfte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin hier vortrage, die Versicherten könnten die stattfindenden Prozesse vielmals nicht überschauen und seien nicht in der Lage, ihre Medikamente selbst einzunehmen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es der Klägerin nicht zukomme, hier ohne Aktivlegitimation tätig zu werden. Die Klägerin betreibe gegen sie, die Beigeladene, diverse weitere Rechtsstreite vor dem Sozialgericht Halle und nunmehr auch vor dem LSG Sachsen-Anhalt in Berufungsverfahren. Aus allen Verfahren sei eindeutig erkennbar, dass die Klägerin offenbar eigene wirtschaftliche Zwecke mit den angestrengten Verfahren verfolge. Sie sehe den Rechtsstreit als durch die Klägerin mutwillig betrieben an. Die Klägerin sei auch Beteiligte an den vor dem LSG Sachsen-Anhalt geführten Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 10 KR 32/11 B ER (S 25 KR 17/11 Sozialgericht Halle ) gewesen. Aus dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 22. November 2011 sei zu entnehmen, dass einfachste Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege in Form der Medikamentengabe durch die Einrichtung, in der der Versicherte lebe, im Rahmen der Eingliederungshilfe mit zu erbringen und damit von der Klägerin geschuldet seien. Nichts Anderes ergebe sich aus der Entscheidung des BSG vom 25. Februar 2015 und weiteren Folgeentscheidungen. Die Klägerin führe nunmehr zur gleichen Thematik weitere Berufungsverfahren, die beim 6. Senat des LSG Sachsen-Anhalt anhängig geworden seien. Aus ihrer - der Beigeladenen - Sicht dürfte wohl auch ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht bestehen. Denn die Medikamentengabe sei eine einfachste Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege. Diese sei von einer Einrichtung der stationären Behindertenhilfe selbst dann zu erwarten, wenn keine Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehe, zumal die Klägerin hier nach dem geltenden Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII und ihrem Konzept sowie aufgrund der (auch) darauf gerichteten Vergütung, die sie nach § 75 Abs. 3 SGB XII abrechne, ebenfalls zu Maßnahmen einfachster Behandlungspflege in ihrer stationären Einrichtung verpflichtet sei. Einfachste Behandlungspflege sei sogenannte Laienpflege, die im Kontext des § 37 SGB V und den angrenzenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften von jedermann erbracht werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen.