Urteil
L 6 KR 111/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0422.L6KR111.18.00
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Leitsätze
1. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, ergibt sich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Beiträge wegen Rückabwicklung der Versicherung erstattet erhält. (Rn.35)
2. Der Bereicherungsanspruch beläuft sich auf den Anteil der zurückerstatteten Beiträge, der dem Verhältnis des zuschussgestützten Teils der entrichteten Beiträge zum eigenfinanzierten Teil entspricht. (Rn.41)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit es den Kläger zur Zahlung von mehr als 4564,39 € nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 21.683,92 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, ergibt sich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Beiträge wegen Rückabwicklung der Versicherung erstattet erhält. (Rn.35) 2. Der Bereicherungsanspruch beläuft sich auf den Anteil der zurückerstatteten Beiträge, der dem Verhältnis des zuschussgestützten Teils der entrichteten Beiträge zum eigenfinanzierten Teil entspricht. (Rn.41) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit es den Kläger zur Zahlung von mehr als 4564,39 € nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 21.683,92 €. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Widerklage ist überwiegend erfolgreich. Der Rechtsweg ist gem. § 17a Abs. 2 S. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bezüglich des Klageanspruchs bindend festgestellt. Bezüglich der Widerklage hat der Senat gem. § 17a Abs. 5 GVG die Rechtswegzuständigkeit nicht mehr zu prüfen, weil das Sozialgericht mit seinem angegriffenen Urteil sachlich darüber entschieden hat. Die Klage ist mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Es fehlte von vornherein bezüglich eines Betrages von 14.976,17 €, den die Beklagte ursprünglich gegen den Kläger als Erstattungsanspruch auf entrichtete Arbeitnehmerbeitragsanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemacht hat. Die Voraussetzung einer negativen Feststellungsklage, dass der Gegner sich des Anspruchs gegen den Kläger berühmt, der mit der Klage abgewehrt werden soll, ist nämlich nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat bezüglich dieses Teils der Klage mit ihrem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Oktober 2012 erklärt, dass sie „keine Ansprüche … erheben wird.“ Damit hat sie spiegelbildlich der Rechtslage des § 28g des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV – i. d. F. d. Bek. v. 12.11.09, BGBl. I S. 3710) entsprochen. Danach besteht nämlich ein sachlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er aber nur unter bestimmten, im Falle des Klägers nicht erfüllten Voraussetzungen geltend machen kann. Gerade auf diese Vorschrift hat aber der Kläger nur seine negative Feststellungsklage gestützt. Die Klage ist weiterhin unzulässig geworden, soweit der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung der Beklagten von 6.707,75 € auf Erstattung der in den Jahren 2007 bis 2010 gezahlten Beitragszuschüsse für die private Kranken- und Pflegeversicherung begehrt. Denn insoweit wird die Klage unzulässig, wenn über die entgegengesetzte Leistungsklage – hier die Widerklage – sachlich abschließend zu entscheiden ist, weil die Entscheidung über die Leistungsklage sie mit ihrer weitergehenden Wirkung erledigt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rdnr. 7 d). Damit steht nämlich fest, dass der Anspruch entweder vollstreckbar durchgesetzt ist oder – bei Abweisung – im Sinne eines kontradiktorischen Gegenteils nicht durchgesetzt werden kann. Dies geht in beiden Fällen über die Entscheidung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von materiellen Ansprüchen hinaus. Die Widerklage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte hat als Widerklägerin gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung von 4564,39 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn sie hat ihm ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.707,75 € gezahlt, der durch die Rückabwicklung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist und dem Kläger anlässlich der Beitragsrückerstattung auf Kosten der Beklagten zugeflossen ist. Diese Forderung ist nicht durch den Vergleich vor dem Arbeitsgericht Leipzig vom 29. Juni 2012 ausgeschlossen. Dieser Vergleich bedarf angesichts der unklaren Verwendung von Begriffen und sprachlichen Fehlfassung einer näheren Auslegung. Diese ergibt, dass von der allgemeinen Anspruchserledigung durch den Vergleich etwaige Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückerstattung der Beiträge zur privaten Versicherung der Beklagten (zu beziehen auf „Ansprüche“) gegenüber dem Kläger ausgenommen sind. Deren Erwähnung hat durch die Formulierung „mithin … betreffen“ die Bedeutung einer eigenständigen Bestimmung von schon vorher erwähnten Ansprüchen. Als Bezugsgegenstand dieser Bestimmung kommt nur der vorangehend in der Einzahl benannte Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht. Die fehlerhafte Bezeichnung als Sozialversicherungsbeitrag ist dabei für die Auslegung unmaßgeblich, weil die Beteiligten selbst die Beiträge zur privaten Versicherung diesem Begriff zugeordnet haben. Soweit der Einleitungshalbsatz der Regelung neben dem sprachlich zutreffenden Bezug auf einen Anspruch der beklagten Partei einen weiteren Zusatz „gegenüber der Beklagten“ aufweist, ist dieser sachlich allein als im Verlust der Satzstruktur unterlaufener doppelnder Bezug auf „Erstattung“ zu verstehen. Denn dass die Beteiligten davon ausgegangen sein könnten, der Kläger habe an die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, ist nach dem sonstigen Vergleichsinhalt sowie dem gesamten im Vergleichsziel offengehaltenen, hier vorliegenden Streit auszuschließen. Die Bereicherung des Klägers geht im Ansatz zunächst aus einem Betrag von 6.132,53 € hervor, der gem. § 257 Abs. 2 S. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V - insoweit in der Fassung durch G. v. 23.12. 2002, BGBl. I S. 4637) einen Beitragszuschuss für Beiträge dargestellt hat, die der Kläger an seine private Krankenversicherung entrichtet hat (vgl. zum Beleg für die unmittelbare Entlastungsfunktion des Zuschusses jeweils die Beschränkung auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen in § 257 Abs. 2 S. 2 a. E. SGB V in allen seither geltenden Fassungen). Entsprechendes gilt gem. § 61 Abs. 2 S. 1, 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI - i. d. F. d. G. v. 24.4.06, BGBl. I S. 926) für die Rückerstattung des Betrages von 575,22 € an nachgewiesenen Zuschusszahlungen für die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung. Durch die Rückabwicklung der privaten Versicherung im Verlauf des Jahres 2011 ist im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 BGB der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen. Rückblickend bestanden keine Beitragsforderungen der u. Krankenversicherung, die hätten bezuschusst werden können. Insoweit hat der Kläger im Verhältnis zur Beklagten dem Grunde nach einen Betrag zur Verfügung, für den er im Umfang der maßgeblichen Rückerstattung von Beiträgen an ihn keine Aufwendungen erbracht hat. Denn für die ursprünglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit Rechtsgrund erbrachte Leistung ist mit der Rückabwicklung (auch) die Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis entfallen. Der Beitragszuschuss ist nämlich durch die vollständige Beitragsentrichtung der Beklagten an die gesetzliche Krankenversicherung abgelöst worden, soweit er Teil des Arbeitsentgelts war. Darauf kommt es allein an, weil der Kläger durch die Zahlung des Beitragszuschusses in Höhe von zusammen 6.707,75 € zunächst nicht ungerechtfertigt bereichert worden ist. Er hat damit nämlich zweckentsprechend Beitragszahlungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gedeckt, für die ihm ein vereinbarter Versicherungsschutz durch die private Versicherung eingeräumt worden ist. Dies ist dadurch belegt, dass die Versicherung dem Kläger aus der Krankenversicherung Leistungen erbracht hat, die sie erst im Zusammenhang mit der Beitragsrückgewähr durch Verrechnung rückerstattet erhalten hat. Soweit man gleichwohl durch Saldierung der selbst aufgebrachten Beiträge zur Privatversicherung (von 9122,25 € als 15.830,- € Gesamtzahlungen abzüglich 6707,75 € Zuschuss) gegen die Arbeitnehmeranteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (von 14.976,17 €) schon durch die Beitragsgewähr selbst eine Bereicherung für denkbar hält (so LSG Hessen, Urt. v. 30.10.14 – L 8 KR 379/11 – Juris), ergibt sie sich hier bei der Saldierung nicht. Der Höhe nach ist die Verrechnung der erbrachten Leistungen anteilig zu berücksichtigen. Denn eine Bereicherung des Klägers ist nicht eingetreten, wie die Leistungen nach dem Anteil der ursprünglich erbrachten Beiträge (auch) auf Kosten des anteilig von der Beklagten bezuschussten Beitrags gedeckt und nicht zurückerstattet worden sind. Darauf hat der Kläger auch nicht die Beitragszahlung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als Surrogat erhalten. Denn diese kann an dem endgültig beitragsfinanzierten Leistungsaufwand der privaten Versicherung keine Änderung mehr hervorrufen; dort „verbrauchte“ Beiträge können durch die andere Zahlung nicht mehr ersetzt werden. Für die Ermittlung einer anteiligen Bereicherung durch die Rückerstattung sind von dem Beitragsguthaben zunächst die erstatteten Beiträge in Höhe von 1.139,58 € für die Soziale Pflegeversicherung abzuziehen. Insoweit sind verrechnete Leistungen der u. Krankenversicherung an den Kläger nicht erbracht worden. Denn er hat zu der Grundlage der Verrechnung ausschließlich Leistungen angeführt, die er im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung erstattet erhalten hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftsatzauszug aus dem Kündigungsschutzverfahren, in dem der Kläger die (verbliebene) Beitragsrückzahlung mit gegenübergestellten niedrigen Arztkosten begründet. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger die verrechneten Leistungen als solche „im Verhältnis Kläger, Krankenversicherung, Arzt, d. h. auch … (in Form der) … zuvor bereits erstatteten Arztkosten“ bezeichnet. Davon sind Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht berührt. Es ist auch im Übrigen fernliegend, dass der nach den von der Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen durchgehend beschäftigte Kläger Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen hat, die nach § 14 Abs. 1 SGB XI einen mindestens halbjährigen Bedarf voraussetzen. Die gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung belaufen sich nach der Aufstellung des Klägers in Abgleichung mit den vorgelegten Beitragsbescheinigungen – alle überreicht mit dem Schriftsatz vom 2. April 2020 – auf 1139,58 € (276,48 € für 2007, 283,62 € für 2008, 290,76 € für 2009 und 288,72 € für 2010). Den darin enthaltenen Betrag des Beitragszuschusses zur Sozialen Pflegeversicherung von 575,22 €, belegt durch die von der Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen, hat der Kläger als Bestandteil der Zahlung von 10.696,09 € vollständig zurückerhalten. Das verbleibende und rückerstattete Beitragsguthaben beläuft sich auf 9556,51 € als rückerstatteter Gesamtbetrag von 10.696,09 € nach der Auskunft der u. Krankenversicherung abzüglich des erstatteten Pflegeversicherungsbetrages von 1139,58 €. Dieser ist entsprechend dem Verhältnis der Beitragsaufbringung durch Zuschüsse bzw. durch eigene Mittel des Klägers aufzuteilen. Eine Bereicherung stellt der Betrag nämlich nur dar, soweit er dem Anteil des Beitragszuschusses der Beklagten am verbliebenen Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung entspricht. Denn einen rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs hat der Kläger nur, soweit er die zurückerstatteten Beitragsmittel nicht ohnehin im Verhältnis zur Beklagten selbst aufgebracht hatte. Umgekehrt sind auch die erbrachten und verrechneten Leistungen in dem Verhältnis beitragsfinanziert worden, wie darin einerseits durch Zuschüsse und andererseits zuschussfrei aufgebrachte Mittel eingegangen sind. In das Beitragsguthaben in Angelegenheiten der Krankenversicherung von 14.691,13 € sind Beitragszuschüsse der Beklagten zur Krankenversicherung in Höhe von 6.132,52 € eingeflossen. Nach dem gleichen Verhältnis enthält der Rückerstattungsbetrag von 9556,51 € einen Betrag von 3989,17 € an zuschussgestützten Beiträgen (gegenüber allein vom Kläger finanzierten Beiträgen von 5567,34 €). Danach verbleibt ein Bereicherungsbetrag aus der gesamten Rückerstattung von 4.564,39 €. Der Anspruch der Beklagten wird nicht durch § 28g S. 2, 3 SGB IV ausgeschlossen. Denn bei den Zuschusszahlungen der Beklagten zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung an den Kläger handelt es sich nicht um die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle, für die ein Arbeitgeber nur sehr eingeschränkt Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen kann. Hierzu hat das Sozialgericht in seinem Richterbrief vom 3. Dezember 2014 Ausführungen gemacht, denen sich der Senat im Wortlaut anschließt: „Der Wortlaut der Vorschrift besagt eindeutig, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hat. Dieser Begriff ist wiederum in § 28d SGB IV legaldefiniert. Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die Beträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten … sowie der Beitrag aus dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden. Gemäß Satz 2 gilt Satz 1 auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten.“ Die Beitragszahlungen an die private Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger selbst – und dies gerade nicht auf eine Schuld als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung – erbracht. Dementsprechend macht die Beklagte auch keinen Abzug für von ihr entrichtete Beiträge geltend. Die Forderung der Beklagten ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB war bei Klageerhebung beim Sozialgericht am 9. September 2013 nicht abgelaufen, weil der Anspruch der Beklagten erst im Laufe des Jahres 2011 durch Rückerstattung der Beiträge an den Kläger als Bereicherungsvorgang entstanden ist. Soweit der Kläger gegen den Anspruch nicht erstattete Behandlungskosten einwendet, wirkt sich dies auf die Frage seiner Bereicherung nicht aus. Diese sind vor der Bereicherung, nämlich während seiner faktischen Mitgliedschaft bei der u. Krankenversicherung bis zum Ende des Jahres 2010 entstanden. Die rechtsgrundlose Vermögensmehrung im Jahr 2011 hängt davon nicht ab. Der Sache nach kann es bei den Einwänden nur um eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gehen, die durch die fehlerhafte Meldung der Beklagten zur Sozialversicherung entstanden wären. Für eine Prüfung fehlt es aber nicht nur an jeder Substantiierung der Schäden. Vielmehr steht der Geltendmachung der Vergleich zwischen den Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Leipzig vom 29. Juni 2012 entgegen, wonach die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem bestehen gewesenen Arbeitsverhältnis insgesamt erledigt sind; dazu gehören auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis. Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat den Kläger durch vom Kläger selbst vorgelegte Schreiben auch vor Erhebung der Klage mehrfach zur Zahlung bzw. zur Auskunft über den Erstattungsbetrag, den er von der privaten Krankenversicherungsgesellschaft erhalten hat, aufgefordert. Damit hat sie ihn in Verzug gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, wobei der Teil der Feststellungsklage, der durch die Sachentscheidung über die Widerklage unzulässig geworden ist, mit keinem eigenen Anteil berücksichtigt worden ist. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vor, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der geklärten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Bereicherungsrecht handelt. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei sind die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erstattung der Beitragszuschüsse und die Widerklage als zusammengefasster Teil des Streitwerts zu betrachten, da sie den gleichen materiellen Anspruch betreffen. Der Kläger macht gegen die Beklagte – seine frühere Arbeitgeberin – eine Klage auf Feststellung des Fehlens von nachwirkenden Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend, die Beklagte widerklagend einen Anspruch auf Erstattung der Zuschüsse zu Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechtsstreit ist vom Arbeitsgericht Leipzig unangefochten an das Sozialgericht – letztlich – Magdeburg verwiesen worden. Der Kläger war bis Ende August 2012 Arbeitnehmer der Beklagten. Diese meldete ihn ab 2007 wegen Überschreitens der Entgeltgrenze als versicherungsfrei zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger schloss eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab, zu deren Beiträgen die Beklagte für die Zeit der tatsächlichen Durchführung bis zum Ende 2010 Zuschüsse im Sinne von § 257 Abs. 2 S. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und § 61 Abs. 2 S. 1, 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in Höhe von insgesamt 6.707,75 € leistete. Mit 2010 ergangenem Bescheid an die Beklagte zur Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers gelangte die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung als Einzugsstelle zu der Beurteilung, der Kläger sei nicht versicherungsfrei gewesen; die Beklagte möge ihre Meldungen und Beitragsrechnungen korrigieren. Der Bescheid wurde im September 2011 bestandskräftig. Daraus ergab sich für die Beklagte über den Zeitraum 2007 bis 2010 eine Nachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von 27.976,67 €, davon einem Arbeitnehmeranteil von 14.976,17 €. Vor dem Arbeitsgericht Leipzig schlossen die Beteiligten am 28. Juni 2012 anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den gleichen Rollen als Kläger und Beklagte einen Vergleich, der u. a. folgenden bezifferten Punkt enthält: „Mit dem vorstehenden Vergleich sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung desselben insgesamt erledigt (…). Hiervon ausgenommen bleibt ausdrücklich ein etwaiger Anspruch der beklagten Partei auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich daraus ergeben, dass dieser seit dem Kalenderjahr 2007 unzutreffend privat versichert war und mithin etwaige Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückerstattung der Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Versicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger betreffen.“ Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 hatte die Beklagte vom Kläger den nachgezahlten Arbeitnehmeranteil und die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, zusammen 21.683,92 €, gefordert, erklärte mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 an den Kläger jedoch, keine Ansprüche auf Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge aus der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (mehr) zu erheben. Mit der zum Arbeitsgericht Leipzig am 18. Oktober 2012 erhobenen Klage hat der Kläger (sinngemäß) die Feststellung beantragt, dass Ansprüche der Beklagten gegen ihn in Höhe von 21.683,92 € gemäß deren Forderung vom 13. Oktober 2011 nicht bestehen. Er trägt dazu vor, er sei um die Zuschusszahlungen zur privaten Krankenversicherung nicht bereichert, weil er diese an seine private Krankenkasse abgeführt und damit verbraucht habe. Die Abrechnungen der Beklagten bewiesen nicht die erfolgte Zahlung. Die gesamte Lage, die zu seiner privaten Krankenversicherung geführt habe, sei durch Fehleinschätzungen der Beklagten verursacht worden. Dadurch habe er zwischen 2007 und 2010 erhebliche Leistungen zu einem wesentlichen Teil selbst tragen müssen. Ihm sei der Betrag der Beiträge, die er an seine private Krankenversicherung UniVersa geleistet habe, nämlich 10.696,09 €, zurückerstattet worden. Zahlungen des Arbeitgebers seien darin nicht enthalten. Bezüglich des Zeitraumes von Zuschusszahlungen bis 2009 berufe er sich auf Verjährung. Die Beklagte habe nach ihrem Vortrag für 2010 1766,53 € gezahlt. Weiterhin erkläre er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von 15.000 €. Ihm seien von Behandlungskosten in Höhe von ca. 28.200 € von der IKK 3622,69 € erstattet worden. Abzüglich von 10.696,09 € ergebe sich der Schadensersatzanspruch. Die Beklagte hat vorgetragen, das private Versicherungsverhältnis des Klägers sei rückabzuwickeln. Dies sei auch geschehen, wie der Kläger in dem vorherigen Arbeitsgerichtsverfahren selbst vorgetragen habe. Bestandteil dieser Rückabwicklung sei auch der von ihr gewährte Arbeitgeberzuschuss. Wegen der Einzelheiten der Zuschusshöhe wird auf die Aufschlüsselung und Entgeltabrechnungen, Bl. 70 - 121 d. A., verwiesen. Insofern bestehe ein Erstattungsanspruch für die rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebungen. Angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Anspruchs könne sich der Kläger auf Entreicherung nicht berufen und habe diese auch überhaupt nicht nachgewiesen. Auf Verjährung könne sich der Kläger nicht stützen, weil er erst durch die Rückabwicklung seiner privaten Versicherungen im Jahr 2011 ungerechtfertigt bereichert gewesen und der Rückforderungsanspruch entstanden sei. Den angeblichen Schaden durch Behandlungskosten bestreite sie dem Grunde und der Höhe nach. Zudem übergehe der Kläger den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, den sie allein habe tragen müssen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger Behandlungsleistungen in Höhe von 28.200 € in Anspruch genommen habe, die er bei einer Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht habe tragen müssen. Auch dort gebe es Zuzahlungen. Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 6707,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Feststellungsklage fehle dem Kläger überwiegend schon das nach § 55 SGG erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte habe schon vorgerichtlich erklärt, keine Ansprüche gegen den Kläger auf Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge aus der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge mehr zu erheben. Soweit es um die Rückforderung der Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gehe, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dementsprechend habe die Widerklage Erfolg. Sie sei zulässig und beim sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben. Es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 19.8.2008 – 5 AZB 75/08). Sie sei auch begründet, weil die Beklagte den Betrag aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fordern könne. Die Zuschusszahlungen zur privaten Krankenversicherung seien ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen sei. Der Betrag sei in der Beitragsrückerstattung enthalten, weil er zur Deckung der Beitragszahlungen an die private Krankenversicherung zur Verfügung gestanden habe. Ein Wegfall der Bereicherung könne dem Erstattungsanspruch nicht entgegengehalten werden, weil dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen sei. Durch die erfolgte Rückerstattung könne der Zweck des Beitragszuschusses nicht mehr erfüllt werden. Für den Verbrauch zu anderen Zwecken fehle eine Grundlage. Etwaige Schadensersatzansprüche könne der Kläger gegen die Beklagte wegen des Vergleichs vom 29. Juni 2012 nicht herleiten. Darin sei die wechselseitige Erledigung aller Ansprüche mit der einzigen Ausnahme der Erstattung von Beitragszahlungen geregelt worden. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. Für den Zuschussanspruch gelte eine vierjährige Verjährungsfrist, die auch für den Erstattungsanspruch als Kehrseite maßgeblich sei. Der Beginn falle auf das Jahresende nach Erlass des Bescheides der Einzugsstelle vom 6. September 2010. Der Zinsanspruch folge aus den Regelungen der §§ 291, 288 BGB, die hier sinngemäß anzuwenden seien. Durch das Schreiben vom 12. Oktober 2012 befinde sich der Kläger seit dem 20. Oktober 2012 in Verzug. Gegen das ihm am 5. November 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger noch im gleichen Monat Berufung eingelegt. Er trägt vor, für das Urteil fehle es bereits an der Rechtswegzuständigkeit. Auch könne der erhobene Anspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden, weil es an der Beteiligung eines Hoheitsträgers fehle. Zudem liege keine Bereicherung vor, weil das private Krankenversicherungsverhältnis einschließlich erbrachter Leistungen rückabgewickelt worden sei. Der Erstattungsbetrag sei zur Deckung tatsächlich entstandener Kosten bei weitem nicht ausreichend gewesen. Er habe nur einen kleineren Betrag als Erstattung erhalten. Zudem seien Rechnungen an privat versicherte Patienten deutlich höher als diejenigen gegenüber gesetzlich Versicherten. Die Leistungen der Krankenkasse bzw. die Erstattung seien deutlich niedriger als die Zahlungen, die er für die ärztlichen Behandlungen habe aufwenden müssen. Dies habe das Sozialgericht aufklären müssen. Bereichert sei tatsächlich nur der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der volle Beitragszahlungen ohne angemessene Gegenleistung erhalten habe. Auch fehle es für den Zuschuss nicht an einem Rechtsgrund, weil dieser in dem Arbeitsvertrag liege. § 28g SGB IV stehe von vornherein jeder Rückforderung entgegen, weil die Beklagte insoweit ein Verschulden treffe. Für ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung der gesetzlichen Vermögenslage fehle jede rechtliche Grundlage, da das Verhältnis von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber betroffen sei. Die Verjährungsfrist und deren Beginn seien unzutreffend bestimmt. Wenn die Bereicherung schon mit der jeweiligen Zuschusszahlung eingetreten sei, müsse auch die Verjährungsfrist entsprechend beginnen. Für die Verzinsung könne es nicht auf eine entsprechende Anwendung von §§ 291, 288 BGB ankommen, weil es nicht um sozialrechtliche, sondern verwaltungsrechtliche Ansprüche gehe. Auch Verzug könne keine Rolle spielen, weil die Beklagte öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht anmahnen könne. Für die negative Feststellungsklage bestehe ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte auf die Ansprüche gerade nicht förmlich verzichte. Der Kläger hat unter Beifügung von Beitragsbescheinigungen zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses die Beitragsabführung im Einzelnen näher aufgeschlüsselt (Bl. 288 - 294 d. A.). Dazu hat er ergänzend ausgeführt, die Beiträge hätten nur zur Versicherung seiner Person gedient. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. November 2018 aufzuheben, festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten gegen ihn aus vermeintlich überzahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 21.683,92 € gemäß Schreiben vom 13.10.2001 nicht bestehen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Begründung der Rechtswegzuständigkeit für überzeugend. Sie verweist darauf, dass der Einwand der Entreicherung bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ausgeschlossen sei. Ihre Erklärung zur unterbleibenden Forderung auf Rückzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen sei eindeutig und nehme der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. Zudem sei die Forderung zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Sozialgericht bereits verjährt gewesen. Soweit der Berichterstatter darauf hinweise, in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sei § 812 BGB, habe der Kläger Beitragszuschüsse in Höhe von 6.707,75 € zur Befreiung von seiner Beitragspflicht an die private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet. Insofern sei er nicht entreichert. Vielmehr seien ihm im Zuge der Rückabwicklung nach eigenem Bekunden 10.697,09 € überwiesen worden. Demgegenüber seien ihm im Zuge der rückwirkenden Folgen der gesetzlichen Versicherung Zahlungen des Arbeitnehmeranteils in Höhe von 14.976,17 € erspart geblieben. Ein - bestrittener - Schaden aus der Rückabwicklung der privaten Versicherung sei nach dem Vergleich zwischen den Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Leipzig unmaßgeblich; dies erstrecke sich auf eine Entreicherung. Zur Erstattung von Arztrechnungen seien Arbeitgeber nicht verpflichtet. Zudem hätte dem Kläger schon beim Erhalt der Beitragsrückerstattung klar sein müssen, dass er den als Zuschuss empfangenen Teil nicht für sich behalten dürfe. Insoweit sei auf § 819 BGB zu verweisen. Sie halte das Urteil insgesamt für zutreffend. Das Gericht hat zwei Auskünfte der u. Krankenversicherung vom 1. Dezember 2020, Bl. 311 d. A, und vom 18. Februar 2021, Bl. 327 d. A., eingeholt. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass der Kläger aus dem umstrittenen Zeitraum ein Beitragsguthaben von 15.830,- € aufwies und 5134,79 € an erbrachten Leistungen auf den Rückerstattungsanspruch des Klägers verrechnet worden sind. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 9. März 2021 – der Kläger – und vom 25. März 2021 – die Beklagte – zugestimmt. Bei der Entscheidung haben die Gerichtsakten vorgelegen.