Urteil
L 3 R 148/24
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0626.L3R148.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2019 nicht beschwert gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Als Anspruchsgrundlage für die verfolgte Berücksichtigung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 kommt für den Kläger, der im streitigen Zeitraum im Beitrittsgebiet nicht unter Tage, sondern über Tage als studierter Geologe und Bearbeiter für Geotechnik gearbeitet hat, ausschließlich § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Betracht. Danach werden Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Die vorgenannte Vorschrift ist als Sondervorschrift zu §§ 137, 138 SGB VI zu verstehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 8 KN 10/00 R -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Die Voraussetzung, dass im hier streitigen Zeitraum Beiträge nach dem höheren Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind, ist unabdingbar (Sächsisches LSG, Urteil vom 27. September 2001 - L 6 KN 12/01 -, juris, Rn. 34; LSG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2003 - L 1 KN 2/98 -, juris, Rn. 28 ff.; Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 248 SGB VI, Rn. 69). Hier spricht nichts dafür, dass abweichend von den Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers der seit dem 1. Januar 1947 durch die Verordnung über die Sozialversicherung der Bergleute - VSG - vom 19. Dezember 1946 geltende Beitragssatz von 30 %, der zunächst im Rahmen der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II S. 533) und sodann mit Wirkung ab dem 1. September 1972 durch § 6 der Fünften Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1972 (GBl. DDR II S. 510) beibehalten sowie zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 auf 32,5 % (§ 13 Abs. 1 der SVO vom 17. November 1977, GBl. DDR I S. 373) erhöht worden war, entrichtet wurde. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr hat er den Rechtsstreit mit der Argumentation geführt, maßgeblich sei die individuelle arbeitsvertragliche Regelung zur Bergbauzugehörigkeit, die abweichend von der Einordnung des Betriebes durch die oberste Bergbehörde habe erfolgen können. Darauf, dass der Kläger einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber gehabt hätte, Bergbaubeiträge für ihn zu zahlen und diese Zahlung zu bescheinigen, kommt es jedoch nicht an (ebenso Sächsisches LSG, a.a.O.). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass für namentlich nicht konkretisierte andere Versicherte die erhöhten Bergbaubeiträge gezahlt worden seien. Denn die einschlägigen Verordnungen sahen Sonderbestimmungen, insbesondere für Diplomingenieure mit abgeschlossener Hochschulausbildung und bergbaulichen Vorversicherungszeiten, vor (§ 76 Nrn. 7 und 9, § 78 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur SVO vom 14. November 1974, GBl. DDR I S. 531, 551, 552). Hier ist die notwendige Entrichtung des erhöhten Beitragssatzes ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers nicht erfolgt. Die Glaubhaftmachung der 30 %igen Beitragszahlung nach § 286b SGB VI kommt - wie das Sozialgericht zutreffend und erschöpfend ausgeführt hat - nicht in Betracht. Schließlich war im Hinblick auf die Entscheidung des LSG Berlin vom 27. März 2003 (L 8 RA 102/99) keine der Klage stattgebende Entscheidung durch den Senat zu treffen. Denn der Sachverhalt, der dem vorgenannten Urteil zugrunde gelegen hat, ist mit der streitigen Fallkonstellation nicht zu vergleichen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine gänzlich fehlende Eintragung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, sondern um einen für einen Zwischenzeitraum - von demselben Sachbearbeiter - nicht bescheinigten Zusatzbeitrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Zugunstenverfahrens die Zuordnung von Beitragszeiten vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 zur knappschaftlichen Rentenversicherung (im Beitrittsgebiet) umstritten. Der am ... 1951 geborene Kläger war ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (im Weiteren SV-Ausweis) nach Abschluss seines Studiums an der B. F. zum Geotechnik Diplomingenieur zunächst im "VEB B. J." tätig. Für den Tätigkeitszeitraum vom 10. September 1974 bis zum 31. Januar 1976 ist der bestätigte beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst um den Stempelaufdruck "Bergmannsverordnung 30 % Beitrag" ergänzt. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979, für den als Tätigkeit "Bearb. f. Geotechn." und als Betrieb zunächst "VEB R. B. .... G." (im Weiteren: VEB R. G.) und ab dem 1. Januar 1977 das "Institut für B. G." eingetragen ist, fehlt dieser Stempel. Ab dem 1. Juli 1979 ist bei unveränderter Tätigkeits- und Betriebsbezeichnung der beitragspflichtige Gesamtverdienst mit dem Zusatz "Bergbauversichert 30 % Beitrag" versehen. Ab dem 1. Februar 1976 weisen alle Eintragungen den handschriftlichen Namenszug "R." auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8-10 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14. November 2016 Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn am 1. Januar 2017 (monatlicher Zahlbetrag 1.537,44 €). Ausweislich des Versicherungsverlaufs sind u.a. die Zeiträume vom 10. September 1974 bis zum 31. Januar 1976 und vom 1. Juli 1979 bis zum 31. Juli 1987 als Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet berücksichtigt. U.a. die Zeiträume vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 sind als in der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten gespeichert. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 18. Dezember 2018 beantragte der Kläger, die Zeiten vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Dezember 1979 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und den Bescheid vom 14. November 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) abzuändern und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Zur Begründung verwies er auf den zwischen ihm und dem VEB R. G. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. Februar 1976, wonach mit Beginn am 1. Februar 1976 unter Punkt 5 dieses Vertrages u.a. "Funktionseinschränkung, (Bergbaurechte, zusätzl. Belohnung, Deputate, Treueurlaub)" als zusätzliche Vereinbarungen aufgeführt waren. Ausweislich des Änderungsvertrages vom 22. März 1976 ist als Grund der Veränderungen: "Einordnung der Tätigkeitsbezeichnung u. Ord.-Nr. lt. Betriebswirte, Bergbauzug. ab 10. September 1974, Funktionseinschränkung" vermerkt. Er reichte zudem eine Kopie des unter dem 31. Dezember 1976 erstellten Rundschreibens des Werkdirektors des "VEB R. B." zur Akte, wonach ab dem 1. Januar 1977 ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Institut für B., das die Rechtsnachfolge des vorgenannten VEB angetreten habe, unter Beibehaltung der bisher vereinbarten Bedingungen bestehe. Zur weiteren Begründung hat der Kläger vorgetragen, aus den vorgelegten Unterlagen und den späteren Arbeitsverträgen sei ersichtlich, dass ihm vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 die Bergbaurechte zugesichert und die ununterbrochene Bergbauzugehörigkeit ab dem 10. September 1974 bestätigt worden sei. Damit habe er im Vollbeweis nachgewiesen, dass ihm ein Anspruch auf die bergbauliche Versicherung zugestanden habe. Für ihn komme es letztlich auf die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung an. Ob die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien, liege im Verantwortungsbereich der früheren Sozialversicherung. Fehlerhafte Eintragungen im SV-Ausweis seien trotz § 286c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Vollbeweis widerlegbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der eingereichten Unterlagen wird auf Bl. 16-23 der Verwaltungsakte Teil I Bezug genommen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2019 ab. Eine Zuordnung der Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 zur knappschaftlichen Rentenversicherung könne vorliegend nicht erfolgen. Insoweit sei die Vorschrift des § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI heranzuziehen, die für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten eine von §§ 133, 134 SGB VI abweichende Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung bestimme. Danach sei allein entscheidend die Zahlung der Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz für bergbaulich Versicherte aufgrund einer Beschäftigung. Der erhöhte Beitragssatz habe bis zum 31. Dezember 1977 30 v.H. (20 v.H. Arbeitgeberanteil und 10 v.H. Arbeitnehmeranteil) und ab dem 1. Januar 2019 78 32,5 v.H. (22,5 v.H. Arbeitgeberanteil und 10 v.H. Arbeitnehmeranteil) betragen. Grundsätzlich ergebe sich nach Einführung der einheitlichen Sozialversicherung in den Ländern des Beitrittsgebiets die Zugehörigkeit zur bergbaulichen Versicherung aus den Versicherungsunterlagen oder Arbeitsbescheinigungen dadurch, dass entweder (a) ein Beitragssatz von 30 % bzw. 32,5 % vermerkt oder (b) Zusätze wie "Bergbau", "bergbaulich versichert", "Bergbaubeiträge" oder "§ 18b Bef. 28" eingetragen worden seien. Diese vom Betrieb eingetragenen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bergbau seien dann gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Der Kläger sei im gegenständlichen Zeitpunkt vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 als Bearbeiter für Geotechnik beim VEB R. G. und anschließend beim Institut für B. (Rechtsnachfolger) tätig gewesen. Eintragungen der damaligen Arbeitgeber über das Bestehen einer bergbaulichen Versicherung in den Sozialversicherungsausweis seien nicht vorgenommen worden. Diese Eintragung sei erst für die Zeit ab dem 1. Juli 1979 erfolgt. Die Eintragungen im SV-Ausweis deckten sich zudem mit der Auskunft der L. B.-V. mbH vom 3. März 1995, nach der für Mitarbeiter des damaligen VEB R. B. für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1979 keine bergbauliche Versicherung bestanden habe. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf Bl. 2 der Verwaltungsakte Teil II verwiesen. Aufforderungsentsprechend übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage vom 3. September 2019 das im Widerspruchsbescheid erwähnte Schreiben der L. B.-V. mbH vom 3. März 1995. Darin ist neben der Auskunft, dass für Mitarbeiter des damaligen VEB R. B. in der Zeit vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1979 keine bergbauliche Versicherung bestanden habe, ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter die jährlichen Eintragungen in ihren SV-Ausweisen kontrolliert hätten. Die Bedeutung des "30 % Stempels" sei für Mitarbeiter im Bergbau zu jeder Zeit bekannt gewesen und wäre bei Versäumnissen in der Personalrechnung in jedem Fall angemahnt bzw. nachträglich eingeholt worden. Hiergegen hat der Kläger am 20. September 2019 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Mit der am 17. Juli 2020 vorgelegten Klagebegründung hat er einen einseitigen - den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1979 betreffenden - Auszug aus einem SV-Ausweis eines anderen nicht namentlich benannten Beschäftigten des VEB R. G., der vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1976 als Diplom-Ingenieur dort gearbeitet habe, verwiesen. Damit seien im streitrelevanten Zeitraum bergbauliche Beitragszeiten für den VEB R. G. nachgewiesen und die Auskunft der L. B.-V. mbH vom 3. März 1995 sei widerlegt. Zu der insoweit vorgelegten Kopie, die nicht erkennen lässt, auf welchen Versicherten sie sich bezieht, wird auf Bl. 31 der Gerichtsakte verwiesen. Ferner hat der Kläger eine an ihn adressierte, jedoch nicht vollständig lesbare "Bescheinigung von Arbeitsentgelt und Beschäftigungszeiten" - deren Erstellungsdatum ebenfalls nicht erkennbar ist - der Geschäftsführerin Dipl.-Ing. oec. M. T. vorgelegt, wonach Bergbauversicherung (30 %iger Beitragssatz) vom 10. September 1974 an bestanden habe. Außerdem hat er die Antwort der L. und M. B.-V. mbH vom 19. September 2019 zur Anfrage vom 3. September 2019 zur Klärung des Versicherungsverhältnisses für Zeiten im Beitrittsgebiet für ihn - den Kläger - vorgelegt, wonach entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen alle Entgeltunterlagen der Kassation zugeführt worden seien und es deshalb nicht mehr möglich sei zu klären, ob eine bergbauliche Versicherung für den früheren VEB R. G. im Zeitraum 1976-1979 bestanden habe. Wegen der übersandten Fotokopien wird auf Bl. 27-33 der Gerichtsakte Bezug genommen. Nachdem das Sozialgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2020 auf eine Erfolgsaussicht der Klage insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 27. März 2003 - L 8 RA 102/99 - verwiesen hatte, hat die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung festgehalten und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und unter Hinweis auf die im Einzelnen aufgeführten seinerzeit geltenden Verordnungen zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vertieft. Sofern der Kläger die Bestätigung der Geologischen Landesuntersuchung F. für eine vom 10. September 1974 an bestehende Bergbauversicherung übersandt habe, erscheine diese Bescheinigung ohne nähere Kenntnis über die Grundlage für diese Aussage höchst zweifelhaft. Das Sozialgericht hat am 20. Juni 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter erschienen und die Beklagte vertreten gewesen ist. Auf diese mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, im Wege des Überprüfungsverfahrens Beitragszeiten vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 als bergbauliche Zeiten anzuerkennen. Denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Beitragszeiten seien abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien (Hinweis auf § 248 Abs. 4 SGB VI). Sofern in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt worden seien, werde vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden habe und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt worden seien. Hier könne der Kläger unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine bergbauliche Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 nicht im erforderlichen Maßstab nachweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus § 286c SGB VI die Vermutung der Richtigkeit der Versicherungsunterlage, nicht eines Arbeitsvertrages. Versicherungsunterlage sei der SV-Ausweis gewesen. Dieser bescheinige für den Kläger bis zum 31. Januar 1976 bergbauliche Zeiten durch den 30 %-Stempel, für die hier streitige Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 hingegen nicht, anschließend wiederum mit dem 30 %-Stempel. Diese Angabe sei auch richtig. Denn die Eintragungen seien ausweislich der gut leserlichen Unterschrift von ein und derselben Person vorgenommen worden. Es sei also davon auszugehen, dass diese Person - gerade bei der Aufteilung des Jahres 1979 ins erste und zweite Halbjahr - uneingeschränkt über die damalige Sach- und Rechtslage informiert gewesen sei, nämlich, dass der Betrieb des Klägers bis zum 30. Juni 1979 nicht der bergbaulichen Versicherung angehört habe, ab dem 1. Juli 1979 hingegen schon. Die Richtigkeit der Eintragung ergebe sich umso mehr daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten habe erklären lassen, dass er sich diese Beschäftigung ausdrücklich ausgesucht habe, weil sie als bergbauliche Versicherung gegolten habe; dies ergebe sich auch aus den handschriftlichen Ergänzungen im Arbeitsvertrag. Der Kläger habe bis zum 31. Januar 1979 den 30 %-Stempel erhalten. Sofern er dann in die Tätigkeit als Geologe bei der VEB R. B. mit der festen Voraussetzung übergewechselt sei, dass dort die 30 % weiter gegolten hätten, hätte er dies zeitnah beanstandet. Soweit er dies indes unbeanstandet gelassen habe, dränge sich die Richtigkeit der Eintragung im SV-Ausweis auf. In den Zeiten der politischen Wende 1990 mit damals noch vorhandenen Unterlagen hätte eine Überprüfung noch durchgeführt werden können. Auch dies habe der Kläger nicht getan. Er habe sogar den Altersrentenbescheid bestandskräftig werden lassen. Weshalb ihm 40 Jahre nach dem hier streitigen Zeitraum erstmals aufgefallen sei, dass diese Zeit falsch eingetragen worden sei, bleibe wenig nachvollziehbar. Aus diesem Grund greife auch die Vermutungsregel des § 286b S. 1 SGB VI nicht. Die Eintragungen würden zudem durch die rechtlichen Bestimmungen untermauert, auf die die Beklagte verwiesen habe. Danach sei der VEB R. B. kein Bergbaubetrieb gewesen (Hinweis auf § 45 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 - SVO 1974 - bzw. § 62 der Verordnung zur Sozialversicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 - SVO -). Sofern die oberste Bergbaubehörde habe entscheiden können, ob ein Betrieb bergbaulich oder entsprechend gleichgestellt sei, so erfülle der Kläger die Voraussetzungen, dass er zuvor mindestens fünf Jahre habe bergbaulich tätig gewesen sein müsse, nicht (Hinweis auf §§ 76-78 der Ersten Durchführungsbestimmung der SVO 1974 zu § 45 Abs. 6 und § 63 i.V.m. Anl. 2 SVO). Erst ab dem 1. Juli 1979 habe die oberste Bergbaubehörde entschieden, dass der VEB R. B. als Bergbaubetrieb anzusehen sei. Auch die Arbeitsverträge des Klägers ergäben nichts Gegenteiliges. Danach sei der Kläger ab dem 10. September 1974 mit dem Beginn im B.werk J. bergbaulich versichert gewesen. Mit dem Änderungsvertrag zum 1. Februar 1976 werde weiterhin auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers abgestellt, ohne dass damit eine Aussage zur bergbaulichen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt getroffen worden sei, und zwar weder durch die Einordnung durch die oberste Bergbaubehörde noch durch den Betrieb als solchen noch durch die individuelle Tätigkeit des Klägers. All dies finde sich in den richtigen Eintragungen im SV-Ausweis für die Zeit ab dem 10. September 1974 bis zum 31. Januar 1976 (mit 30 %-Stempel), vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 (ohne 30 %-Stempel) und ab dem 1. Juli 1979 (mit 30 % Stempel). Der Kläger hat gegen das ihm am 29. Juni 2024 zugestellte Urteil am 22. Juli 2024, einem Montag, Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung auf die Vereinbarungen in seinem Arbeitsvertrag verwiesen. Der Einordnung des Betriebes durch die oberste Bergbehörde stünden individuelle arbeitsvertragliche Regelungen zur Bergbauzugehörigkeit nicht entgegen. Mutmaßlich spreche diese Einordnung eher dafür, dass es sich bei den fehlenden Eintragungen im SV-Ausweis um einen Fehler des Lohnsachbearbeiters gehandelt habe, der nicht die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, aber die Entscheidung der obersten Bergbaubehörde gekannt habe. Dass individuelle Vereinbarungen des Betriebes mit Mitarbeitern zur Bergbauzugehörigkeit bestanden hätten, habe er im Klageverfahren mit der Einreichung "anderer Mitarbeiter-SV-Ausweise" nachgewiesen. Schließlich stütze er sich auf den richterlichen Hinweis vom 11. November 2020. Insoweit handele es sich bei der Entscheidung um ein Überraschungsurteil. Denn noch in der mündlichen Verhandlung habe der Richter Bezug auf den vorgenannten richterlichen Hinweis genommen, sodass es entsprechend zur Umformulierung des Klageantrags gekommen sei. Der Kläger beantragt ausdrücklich, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, Az. S 31 R 595/19 vom 24. Juni 2024 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14. November 2016 zurückzunehmen und den Kläger hinsichtlich der Beurteilung der Beitragszeiten vom 1. Februar 1976 bis zum 30. Juni 1979 als bergbauliche Zeiten neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie Bezug auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2024 genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.