Urteil
L 2 AS 455/21
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:1009.L2AS455.21.00
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Leitsätze
1. Die für die Zeit ab dem 1.1.2017 ermittelten Werte für die angemessenen Kosten der Unterkunft des Landkreises Saalekreis beruhen für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis nach der Neuberechnung im Rahmen der Korrektur der Vergleichsräume, der Gewichtung der ermittelten Richtwerte und der Erhöhung der Perzentile (Korrekturberichte der Firma A&K von September 2019, vom 29.7.2024 und vom 13.6.2025) auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.47)
2. Die vom Landkreis Saalekreis zuletzt gebildeten zwei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die Stadt Merseburg als Mittelzentrum und sog zentraler Ort ist der Versorgungskern für die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums Südlicher Saalekreis. Auch der Raum Querfurt ist verkehrstechnisch mit diesem Mittelzentrum hinreichend verbunden. (Rn.48)
3. Die für die Stichprobe erhobenen Mietwerte sind nach dem durchgeführten Gewichtungsverfahren für institutionelle (Groß-)Vermieter und private (Klein-)Vermieter auch ausreichend repräsentativ für den Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums Südlicher Saalekreis. (Rn.65)
4. Soweit der Konzeptersteller im Rahmen der Bedarfsabschätzung Studierende der Hochschule Merseburg, insbesondere mit BAföG-Bezug, und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im ursprünglichen Konzept nicht berücksichtigt hatte, hat er dies durch die Erhöhung der Perzentile von 35 auf 40 bei der Bestimmung des relevanten Anteils der Nachfragehaushalte nachgebessert. (Rn.71)
5. Soweit der Konzeptersteller einen Abgleich der ermittelten Richtwerte mit "Neuvertragsmieten" vornimmt, die auf bis zu 4 Jahre vor dem Erhebungsstichtag realisierten Mietverträgen beruhen, so kompensiert dies nicht die Verwertung älterer Bestandsmieten. Da zugleich auch ein Abgleich mit sog Angebotsmieten erfolgt ist, steht dies der Schlüssigkeit des Konzepts nicht entgegen. (Rn.82)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Zeit ab dem 1.1.2017 ermittelten Werte für die angemessenen Kosten der Unterkunft des Landkreises Saalekreis beruhen für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis nach der Neuberechnung im Rahmen der Korrektur der Vergleichsräume, der Gewichtung der ermittelten Richtwerte und der Erhöhung der Perzentile (Korrekturberichte der Firma A&K von September 2019, vom 29.7.2024 und vom 13.6.2025) auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.47) 2. Die vom Landkreis Saalekreis zuletzt gebildeten zwei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die Stadt Merseburg als Mittelzentrum und sog zentraler Ort ist der Versorgungskern für die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums Südlicher Saalekreis. Auch der Raum Querfurt ist verkehrstechnisch mit diesem Mittelzentrum hinreichend verbunden. (Rn.48) 3. Die für die Stichprobe erhobenen Mietwerte sind nach dem durchgeführten Gewichtungsverfahren für institutionelle (Groß-)Vermieter und private (Klein-)Vermieter auch ausreichend repräsentativ für den Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums Südlicher Saalekreis. (Rn.65) 4. Soweit der Konzeptersteller im Rahmen der Bedarfsabschätzung Studierende der Hochschule Merseburg, insbesondere mit BAföG-Bezug, und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im ursprünglichen Konzept nicht berücksichtigt hatte, hat er dies durch die Erhöhung der Perzentile von 35 auf 40 bei der Bestimmung des relevanten Anteils der Nachfragehaushalte nachgebessert. (Rn.71) 5. Soweit der Konzeptersteller einen Abgleich der ermittelten Richtwerte mit "Neuvertragsmieten" vornimmt, die auf bis zu 4 Jahre vor dem Erhebungsstichtag realisierten Mietverträgen beruhen, so kompensiert dies nicht die Verwertung älterer Bestandsmieten. Da zugleich auch ein Abgleich mit sog Angebotsmieten erfolgt ist, steht dies der Schlüssigkeit des Konzepts nicht entgegen. (Rn.82) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden und zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, als ihm vom Beklagten zuletzt bewilligt bzw. vom SG rechtskräftig zugesprochen worden sind, nämlich jeweils 363,00 € für März und April 2018. Streitgegenständlich ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung des SG der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. August 2021. Der Kläger hat seine Klage auf die Gewährung höherer Leistungen für KdUH und insoweit in zulässiger Weise auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - juris Rn. 32 m.w.N.). 1. Der Kläger ist im streitigen Zeitraum Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 22. Dezember 2016. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war erwerbsfähig und hilfebedürftig, denn er verfügte weder über anrechenbares Einkommen noch über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes anrechenbares Vermögen. Der Kläger hat für die Monate März und April 2018 keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen für die KdUH. Der Bedarf für die KdUH nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich nicht mehr als die zuletzt durch den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2021 in Umsetzung des insoweit rechtskräftigen Gerichtsbescheids vom 30. Juni 2021 berücksichtigten 363,00 € monatlich. Vielmehr betrug der Bedarf für die KdUH lediglich 347,50 € (BKM 297,50 € + 50,00 € Heizkosten), sodass der Kläger bereits überzahlt ist. 2. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 17. Juli 2017 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gleichwohl als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eröffneten Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 - B 14 AS 57/19 R - juris Rn. 17). a) Die tatsächlich geschuldeten Heizkosten von monatlich 50,00 € hat der Beklagte in voller Höhe berücksichtigt. Auch Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 SGB II nur dann in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn ein bestimmter Grenzwert des von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten bundesweiten Heizspiegels überschritten wird (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rn. 21; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R - juris Rn. 19). Ein Indiz für unangemessene Heizkosten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Heizkosten die Obergrenze aus dem Produkt des Werts für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) überschreiten. Dabei ist auf den jeweiligen bundesweiten Heizspiegel abzustellen, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 25). Die vom Kläger geschuldeten Heizkosten von 50,00 € sind angemessen, da der Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels 2016 von 71,67 € (17,20 € * 50 m² ./. 12 Monate) nicht überschritten wurde, und sind vom Beklagten daher in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf den zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorliegenden Heizspiegel 2017 abstellt (13,80 € * 50 m² ./. 12 Monate = 57,50 €). b) Die tatsächlich geschuldete BKM des Klägers im streitigen Zeitraum von 450,00 € war nicht angemessen. Die Begrenzung auf die Berücksichtigung von 313,00 € als BKM durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere beruhen die Grenzwerte, die der kommunale Träger auf Grundlage von Berichten der Firma A. in Richtlinien festgelegt hat, nunmehr auf einem schlüssigen Konzept. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind in einem ersten von zwei größeren Schritten zunächst die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 13). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Es ist die angemessen Wohngröße für die leistungsberechtigten Personen und dann der angemessene Wohnstandard zu bestimmen, sodann ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu bestimmen und dann sind die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen (ständige Rechtsprechung BSG, statt anderer: Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 18). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und sie darf keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/22 R - juris Rn. 25). aa) Bei der Bestimmung der angemessenen Größe der Wohnung hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 50 m² für einen Einpersonenhaushalt abgestellt. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bzw. aufgrund von § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 - juris Rn. 14). Maßgeblich für Sachsen-Anhalt sind insoweit die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23. Februar 1993, Ministerialblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Runderlasse des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23. Februar 1993, Ministerialblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 27/1993, S. 1285 und vom 10. März 1995, Ministerialblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 31/1995, S. 1133) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R - juris Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2023 - L 2 AS 547/19 - juris Rn. 52). Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Wohnflächenbestimmung nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - juris Rn. 19). Danach ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt der Wert von maximal 50 m². bb) Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 17, 25). Allerdings ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 26). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ist begrenzt durch die Mitwirkungslast der Beteiligten. Einer eingehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 34; Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rn. 30). Der Beklagte hat die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum voraus. Von der Schlüssigkeit (Nachvollziehbarkeit und Folgerichtigkeit) eines Konzepts ist auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 - juris Rn. 19 ff.): Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen, ggf. Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße); Angaben über den Beobachtungszeitraum; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel); Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; Validität der Datenerhebung; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert, Kappungsgrenze). Der kommunale Träger ist im Rahmen seiner Methodenfreiheit verpflichtet, die gewählte Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit geprüft werden kann, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - juris Rn. 143; BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R u.a. - juris Rn. 25; Luik in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 Rn. 123 mit weiteren Erläuterungen). Die Mietwerterhebung 2016 beruht - nach der Neuberechnung im Rahmen der Korrektur der Vergleichsräume, der Gewichtung der ermittelten Richtwerte und der Erhöhung der Perzentile für den Einpersonenhaushalt im Südlichen Saalekreis (Neuberechnung Korrekturbericht A. von September 2019, Korrekturbericht A. vom 29. Juli 2024 und Korrekturbericht A. vom 13. Juni 2025) - für den hier streitigen Zeitraum auf einem schlüssigen Konzept. Sie bildet zur Überzeugung des Senats eine geeignete Entscheidungsgrundlage und ist im gerichtlichen Verfahren nicht fundiert infrage gestellt worden. Der Beklagte hat die Beanstandung des ursprünglichen Konzepts aus dem Jahr 2016 durch die Nachberechnungen im September 2019, Juli 2024 und Juni 2025 ausgeräumt. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind plausibel. Ein Verstoß gegen die vom BSG geforderten Grundsätze ist nicht (mehr) erkennbar. cc) Zunächst hat der Beklagte den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (hier Südlicher Saalekreis) in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. Der Vergleichsraum ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/18 R - juris Rn. 20 ff.). Während das BSG in früheren Entscheidungen als Ausgangspunkt für die Bildung des Vergleichsraums eher den Wohnort der leistungsberechtigten Person(en) gewählt hat, geht es nunmehr unter Verweis auf die gesetzgeberische Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II vom Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters aus. Dieser Raum kann ggf. unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in mehrere Vergleichsräume unterteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 23). Der Beklagte hat nach den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R und B 14 AS 11/18 R - juris), das die Aufteilung eines Vergleichsraums in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten für unzulässig gehalten hat, seine Mietwerterhebung überarbeitet und mit dem Korrekturbericht von September 2019 das Gebiet des Landkreises in zwei Vergleichsräume unterteilt: Den Vergleichsraum Nördlicher Saalekreis bilden mit 70.432 Einwohnern die Gemeinden Kabelsketal, Petersberg, Salzatal und Teutschenthal sowie die Städte Landsberg und Wettin-Löbejün. Dem Vergleichsraum Südlicher Saalekreis mit insgesamt 121.339 Einwohnern gehören neben der Stadt Merseburg noch die Städte Bad Dürrenberg, Bad Lauchstädt, Braunsbedra, Leuna, Mücheln und Querfurt sowie die Gemeinden Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schkopau und Steigra an. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Konzeptersteller im Korrekturbericht von September 2019 u.a. ausgeführt, die Zusammenfassung der Kommunen des Zuständigkeitsbereichs sei zunächst auf der Grundlage der Mittelbereiche der Regionalplanung des BBSR erfolgt. Die Mittelbereiche orientierten sich an Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen den Gemeinden (Verweis auf Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Forschungsbericht 478, S. 157 f., Berlin 2017). Das BBSR weise für den Landkreis Saalkreis zwei Mittelbereiche aus: Halle (Saale) und Merseburg. Zudem wiesen die Vergleichsräume jeweils eine infrastrukturelle Verbundenheit auf, die dem Zentrale-Orte-System, das Kommunen nach ihren Versorgungsleistungen an Waren und Dienstleistungen sowie Infrastrukturangeboten in Grund-, Mittel- und Oberzentren einteilt, entsprechen. Der Nördliche Saalekreis sei infrastrukturell ans kreisfreie Oberzentrum Halle (Saale) ausgerichtet. Den Südlichen Saalekreis prägten das Mittelzentrum Merseburg und das Grundzentrum Querfurt. Die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV sei in beiden Vergleichsräumen innerhalb zumutbarer Zeiten gegeben. Da Querfurt laut dem Landesentwicklungsplan 2010 keine mittelzentralen Funktionen der Daseinsvorsorge erfülle, habe der Konzeptersteller keine weitere Unterteilung des Südlichen Saalekreis in zwei Vergleichsräume (Querfurt und Merseburg) vorgenommen. Die beiden Vergleichsräume weisen nach Auffassung des Senats jeweils substantielle Mietwohnungsbestände auf, die eine statistische Erhebung und Auswertung ermöglichen. Sie weisen zudem eine infrastrukturelle Verbundenheit zu dem Mittelzentrum im Kreisgebiet Merseburg bzw. zu dem außerhalb des Kreisgebiets liegenden Oberzentrum Halle (Saale) auf, die eine gleichwertige Versorgungslage der Bevölkerung in den Vergleichsräumen ermöglicht. Die verkehrstechnische Verbundenheit der Städte und Gemeinden innerhalb der beiden Vergleichsräume hat der Konzeptersteller hinreichend analysiert und in der Tabelle 4 (Korrekturbericht vom 13. Juni 2025, Seite 14) dargestellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, sowohl die dem Vergleichsraum Nördlicher Saalekreis zugewiesenen Gemeinden mit dem Bezug zur Stadt Halle (Saale) als auch die dem Vergleichsraum Südlicher Saalekreis zugewiesenen Gemeinden mit Bezug zum Mittelzentrum Merseburg jeweils als homogenen Lebens- und Wohnraum und mithin als gesonderte Vergleichsräume zu betrachten. Insbesondere ist die Wahl des hier maßgeblichen Vergleichsraums Südlicher Saalekreis sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Raum Querfurt verkehrstechnisch hinreichend mit dem Mittelzentrum Merseburg verbunden, insbesondere über die Regionalbahn mit Umstiegsmöglichkeiten. Die Erreichbarkeit des Mittelzentrums innerhalb von rund einer Stunde ist im ländlichen Raum als zumutbar anzusehen. Dabei ist Leistungsberechtigten nicht weniger zuzumuten als berufstätigen Pendlern (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 124; Luik, a.a.O., § 22 Rn. 118 mit Verweis auf § 140 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]). Laut Nahverkehrsplan des Saalekreises bestehen Versorgungsdefizite beim ÖPNV sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Zugleich wird der überwiegende Teil der Wege (ca. 81 %) mit dem Pkw zurückgelegt. Von rund 640.000 Wegen, die täglich im Saalekreis zurückgelegt werden, erfolgen 520.000 mit dem Pkw (vgl. Landkreis Saalekreis, Nahverkehrsplan 2023, Kapitel 3.4.5 und 3.8.6). Auch weist der Saalekreis nach Angaben des Statistischen Landesamts die höchste Pkw-Dichte im Land Sachsen-Anhalt auf (vgl. statistik.sachsen-anhalt.de; für 2019 siehe auch Magdeburg Kompakt unter: http://share.google/Alb9jQGo3TInfck5E). Dies spricht dafür, dass der ÖPNV nur eine untergeordnete Rolle spielt, sodass - wie das BSG in seiner Entscheidung vom 5. August 2021 (B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 26) ausdrücklich betont - allein eine eingeschränkte Erreichbarkeit durch den öffentlichen Nahverkehr nicht genügt, um die Verkehrsverbundenheit im Sinne der Vergleichsraumbildung in Frage zu stellen. Maßgeblich ist vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Teilräumen im Hinblick auf die Wohn-, Arbeits- und Lebensverhältnisse. Diese Verflechtung ist hier insbesondere durch die infrastrukturelle Zuständigkeit des Bürgerservice in Merseburg, durch wirtschaftliche Verbindungen zum Chemiestandort Leuna/Merseburg sowie durch Bildungs- und Versorgungseinrichtungen gegeben. Der Konzeptersteller hat eine weitere Unterteilung - wie vom Kläger gewünscht - geprüft, jedoch aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Die vorgenommene Einteilung ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger hervorgehobenen Unterschiede im Mietpreisniveau innerhalb des Vergleichsraums stehen der Annahme eines homogenen Wohn- und Lebensbereichs nicht entgegen. Auch dazu hat das BSG in der genannten Entscheidung klargestellt, dass ein Vergleichsraum nicht deswegen zu verwerfen ist, weil in seinen Teilgebieten unterschiedliche Mietniveaus bestehen. Entscheidend ist, dass die Datengrundlage geeignet ist, ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts im Vergleichsraum zu geben. Mietpreisunterschiede spiegeln u.a. auch unterschiedliche Nachfrage- und Angebotsverhältnisse wider, ohne die Schlüssigkeit des Konzepts in Frage zu stellen. dd) Den Gegenstand der Untersuchung hat der Konzeptersteller im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Die Wahl der BKM als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung ist nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 31). Zudem ist es zulässig, bei der Auswertung der Bestandsmieten Wohnraum, der keinen Aufschluss über das maßgebliche Wohnungsmarktsegment und/oder die örtlichen Gegebenheiten gibt, auszuschließen. Es wurden keine Wohnungen mit Substandard (ohne Bad, WC in der Wohnung und Sammelheizung) einbezogen. Die Herausnahme der Substandardwohnungen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Leistungsberechtigte darauf nicht verwiesen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rn. 31). Ebenfalls nicht in die Datenerhebung aufgenommen wurden Wohnungen in Wohn- und sonstigen Heimen oder heimähnlichen Unterkünften, mietpreisreduzierte Werks-, Dienst- oder Bedienstetenwohnungen, gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), Appartements (möblierte oder teilmöblierte Wohnungen, wobei nicht Küchen- und/oder Einbauschränke gemeint seien) sowie preisgünstigere Mietwohnungen unter Angehörigen oder näheren Verwandten. Der Ausschluss von Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 25 m², für die meist höhere Mieten pro m² verlangt werden, führt zwar tendenziell zu niedrigeren Bestandsmietwerten im Größensegment der Wohnungen bis 50 m². Dies ist jedoch hinzunehmen und kein Grund, die (hohen) Werte für kleinere Wohnungen in der Auswertung zu belassen. Wenn Einpersonenhaushalte auf diesen Wohnungstyp (wegen der zu geringen Größe oder einer mangelnden Verfügbarkeit auf dem lokalen Mietwohnungsmarkt) nicht zumutbar verwiesen werden können, gehört er nicht zum maßgeblichen Wohnungsmarkt für SGB II-Leistungsberechtigte und darf nach Auffassung des Senats aus der Erhebung ausgeklammert werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2023 - L 2 AS 547/19 - juris Rn. 63; Urteil vom 27. Januar 2022 - L 4 AS 546/17 - juris Rn. 82). Die Grundentscheidung des Konzepterstellers bzw. des Beklagten über die Mindestgröße des zumutbaren Wohnraums und deren konsequente Umsetzung ist zu respektieren. Anhaltspunkte für Willkür oder die Gefahr der Verfälschung der Datengrundlage bzw. des Ergebnisses sind nicht substantiiert vorgetragen worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zur Ermittlung der Angemessenheit wurden die Daten der Bestandsmieten im Zeitraum von Juni bis September 2016 zum Stichtag 1. Juli 2016 erhoben. Die relevanten Mietdaten wurden in Listen erfasst, welche die Merkmale „Ort", „Mietvertragsbeginn“, „letzte Mietänderung“, „Wohnfläche", „Nettokaltmiete" (NKM)“, „NKM/qm", „Wohnungsgrößenklasse" und „Vergleichsraum“ (ursprünglich „Wohnungsmarkttyp") auswiesen. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den beiden Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Trotz Anonymisierung der Daten (keine Angaben zum Namen des Vermieters und zur konkreten Lage der beobachteten Wohnungen im jeweiligen Vergleichsraum nach Straße und Hausnummer) konnte der Senat eine Ghettobildung im Sinne eines verdichteten Wohnens bei gleichförmiger Mieterstruktur mit geringen Einkommen innerhalb der Vergleichsräume noch hinreichend sicher ausschließen. Kennzeichen von Mehrfamilienhäusern in industrieller Bauweise (sog. Plattenbauwohnungen) sind eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen. In den Rohdaten finden sich für beide Vergleichsräume neben vielen gleich großen Wohnungen möglicherweise industrieller Bauweise auch eine Vielzahl von anderen Wohnungen, die schon nach ihren Wohnflächen individuellere Grundrisse aufweisen. ee) Die Art und Weise der Datenerhebung im Saalekreis ist im Bericht zur Mietwerterhebung hinreichend dokumentiert worden und stößt nicht auf Bedenken. Die Mietwerterhebung basiert auf einer umfangreichen Vermieterbefragung, bei der vornehmlich die größeren Vermieter und Wohnungsverwalter - insbesondere die großen Wohnungsbauunternehmen - angesprochen bzw. angeschrieben wurden. Die sog. kleineren Vermieter wurden anhand der vom Umweltamt SG Abfallwirtschaft des Beklagten übersandten Adressdaten ermittelt. Dabei wurden vorab die Adressen herausgefiltert, für die von den „großen“ Vermietern und Verwaltern bereits Mietdaten zur Verfügung gestellt wurden. Insgesamt wurden 2.200 kleinere Vermieter angeschrieben. Auf diese Ansprache haben private Kleinvermieter die Daten von 689 Wohnungen übermittelt, von denen 543 Datensätze verwertbar waren. Von allen angesprochenen Vermietern konnten insgesamt 15.546 Mietwerte generiert werden. Nach einer Bereinigung der Daten (um unvollständig ausgefüllte Fragebögen sowie um unplausible Werte) konnten 14.706 Datensätze in Tabellen erfasst werden. Der Konzeptersteller hat in nicht zu beanstandender Weise die Daten anschließend im Wege der Extremwertkappung bereinigt und so besonders hohe bzw. niedrige Werte für die Bestimmung des Nettokaltmietpreises ausgenommen. Diese Extremwertkappung ist eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode (vgl. v. Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also, 2012, S. 99, 104). Hierzu wurden die Daten um alle Werte jedes Tabellenfelds (feldspezifisch), die außerhalb des Bereichs der 1,96-fachen Standardabweichung lagen, bereinigt. Die Repräsentativität wird hierdurch nicht beeinflusst, denn es wurden 845 (Mietwerterhebung 2016) bzw. 856 (Korrekturberichte vom 29. Juli 2024 und 13. Juni 2025) von ursprünglich 14.706 Werten eliminiert, sodass für die zuletzt übermittelte Fassung vom 13. Juni 2025 noch 13.850 Datensätze ausgewertet wurden. Dass der Konzeptersteller als Datensatz für den Korrekturbericht von September 2019 lediglich die bereinigten, nicht aber die vollständigen Rohdaten übermittelt hat, schadet nach Auffassung des Senats nicht. Die Einbeziehung von Werten aus Mietverhältnissen, die bereits länger als vier Jahre bestehen, ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Zwar liegen diesen Mietdaten häufig langjährige Mietverhältnisse zugrunde, ohne dass die Miete zwischenzeitlich an die aktuelle Marktlage angepasst worden wäre. Dies kann dazu führen, dass es teilweise nicht möglich sein wird, Wohnungen zu den Bestandsmieten neu anzumieten. In die Datenauswertung des Beklagten sind allerdings nicht nur Bestandsmieten eingeflossen. Zusätzlich hat der Konzeptersteller auch eine Ergebniskontrolle anhand von ermittelten Angebotsmieten vorgenommen (siehe dazu unter hh, kk). Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 36). ff) Auch ist der Umfang der erhobenen Daten ausreichend repräsentativ. Insgesamt sind für die Mietwerterhebung des Beklagten bei einem Mietwohnungsbestand (zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen in Wohngebäuden ohne Wohnheime) von 43.379 im Saalekreis (gemäß Zensus 2011; ohne Leerstand, da dieser nicht genau den Mietwohnungen zugeordnet werden kann) 13.850 Mietwohnungen und damit 31,9 % des Gesamtbestands an Mietwohnungen erfasst worden. Der Senat erachtet diese Datengrundlage als ausreichend für eine statistische Ableitung von Angemessenheitswerten. Im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis sind von 27.746 Mietwohnungen 13.258 und damit 47,8 % berücksichtigt worden. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro m² umgerechnet und den beiden Vergleichsräumen und fünf Wohnungsgrößenklassen in einem Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Für die hier relevante Wohnungsgröße bis 50 m² fanden sich ausreichend Mietwerte (3.488). Allerdings waren die in das Verfahren eingeführten Daten anfänglich nicht dazu geeignet, den Mietwohnungsmarkt des Saalekreises zuverlässig abzubilden, da ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unzureichend und ein anderer Teil überproportional berücksichtigt worden war. Die Repräsentativität der Daten war damit nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats ist die Datenerhebung des Beklagten nach der Gewichtung im Juli 2024 nunmehr repräsentativ und geeignet, die zum Zeitpunkt der Konzepterstellung aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im jeweiligen Vergleichsraum zuverlässig abzubilden. Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Gesamtmenge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, das heißt, ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (vgl. Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 12. Auflage 2009, Seite 50). Die Stichprobe/Erhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein. Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Eine Stichprobenauswertung kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihrem Anteil in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40; Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Hier genügte es nach Auffassung des Senats nicht, private Kleinvermieter in nur sehr geringem Umfang zu berücksichtigen. Nach dem Zensus 2011 standen von den 45.347 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (auch mietfrei) im Saalekreis insgesamt 23.004 im Eigentum von Privatpersonen (15.437) und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) (7.567) und 22.343 im Eigentum von Genossenschaften (4.759), kommunalen Wohnungsunternehmen (9.032), privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmen (4.442) oder sonstigen als größeren Unternehmen anzusehenden Vermietern (4.110). Für den Südlichen Saalekreis errechnet sich ein Anteil von Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern von 41,19 % und im Nördlichen Saalekreis von 78,45 % (Daten nach Zensus 2011, Wohnungen nach Eigentumsform des Gebäudes). Im Rahmen der Datenauswertung zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze wurden nach Bereinigung 13.850 Mietdaten ausgewertet. Hiervon stammten nach Angaben des Konzepterstellers lediglich 543 Daten (nach Datenbereinigung und Extremwertkappung) aus der Kleinvermieterbefragung (3,9 %). Dagegen waren 13.307 bereinigte Datensätze den institutionellen Vermietern (96,1 %) zuzuordnen. Es war daher im Sinne der Schlüssigkeit des Konzepts zu beanstanden, dass die größeren institutionellen Vermieter nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern deutlich überproportional gegenüber den privaten Kleinvermietern in der Erhebung vertreten waren. Dies resultierte auch aus dem unterschiedlichen Rücklauf der Fragebogen. Während die institutionellen Vermieter auf Daten aus Bestandsdateien zurückgreifen konnten, erfolgte bei den zufällig ausgewählten privaten Kleinvermietern lediglich ein Rücklauf von rund 31 % (689 von 2200). Hiervon standen nach Datenbereinigung und Extremwertkappung nur noch 543 Werte zur Verfügung. Damit war nach Auffassung des Senats die tatsächliche Situation auf dem Mietwohnungsmarkt durch die Erhebung nicht oder nur verzerrt abgebildet. Bei diesem Stand des Konzepts war Repräsentativität nicht gegeben. Der Konzeptersteller hat deshalb im Bericht vom 29. Juli 2024 zu Recht eine weitere Korrektur des Konzepts vorgenommen und die erhobenen Daten entsprechend dem Marktanteil der verschiedenen Vermietertypen - auf der Grundlage der Zensus-Differenzierung - berechnet. Er hat eine gewichtete Neuberechnung der Nettokaltmieten vorgelegt, in der zwischen privaten Kleinvermietern (Privatpersonen einschließlich WEG) und größeren institutionellen Vermietern (Kommunen und kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie private Wohnungsunternehmen) unterschieden wird. Die Firma A. hat die Marktanteile der privaten Kleinvermieter und der größeren institutionellen Vermieter wie oben beschrieben berechnet und als Gewichtungsfaktor bei den gesondert berechneten Richtwerten der Nettokaltmiete der privaten Klein- und institutionellen Großvermieter eingesetzt. Dabei wurden zunächst die Mietdaten der privaten Klein- und institutionellen Großvermieter separat berechnet und für diese Quadratmetermiete zu den gesetzten Perzentilen bestimmt. Anschließend wurden die ermittelten Netto-Kaltmieten hinsichtlich der Eigentümerstruktur gewichtet (vgl. Korrekturbericht A. vom 13. Juni 2025, Seite 32 f.). Nach Auffassung des Senats ist der methodische Fehler bei der Datenerhebung und -auswertung, der zur mangelnden Repräsentativität der Ergebnisse geführt hätte, durch die Anwendung des Gewichtungsverfahrens bei der Neuberechnung vom 29. Juli 2024 korrigiert worden. Die Nachbesserung eines Konzepts durch eine Gewichtung der erhobenen Daten, die auch das BSG als Problemlösung bereits angedeutet hat (vgl. Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 42), ist eine allgemein anerkannte Methode, um bei einer Mietspiegelerstellung Repräsentativität im Sinne einer verzerrungsfreien Stichprobe herzustellen (vgl. Börstinghaus/Clar, Mietspiegelrecht, 2023, § 6 Mietspiegel-VO Rn. 25, vgl. auch Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 9. November 2023 - L 2 AS 547/19 - juris Rn. 68; vom 2. April 2024 - L 4 AS 670/17, juris Rn. 68 und vom 9. Februar 2023 - L 4 AS 179/19 u.a. - juris Rn. 73). Die Gewichtung gleicht die anfänglich unzureichende Datenerhebung bei privaten Kleinvermietern in der Datenauswertung aus. Konkrete Einwendungen dagegen sind vom Kläger auch nicht erhoben worden. gg) Den abstrakt angemessenen Wert für einfachen Wohnungsstandard hat der Beklagte nach Auffassung des Senats mittlerweile nachvollziehbar festgelegt. Da die Mietdaten nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard erhoben wurden, hat der Konzeptersteller - nach der Korrektur im Juni 2025 - eine plausible Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorgenommen. Er hat im Rahmen einer Bedarfsabschätzung ermittelt, dass von insgesamt 28.170 Einpersonenhaushalten im Saalekreis 6.160 Leistungsempfänger nach dem SGB II, 750 Leistungsempfänger nach dem SGB XII und 660 Wohngeldempfänger waren. Hinzu kämen 2.190 Geringverdiener ohne Leistungsbezug und 190 Haushalte mit Bezug von Asylbewerberleistungen. Demnach fragten 9.950 Haushalte preiswerten Wohnraum nach (Anteil von 35,32 %). Da hierin die Nachfragergruppe der Studierenden (der Hochschule Merseburg), insbesondere mit BAföG-Bezug, und der Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nicht enthalten waren, hat der Konzeptersteller auf Anregung des Senats die Grenze für den Einpersonenhaushalt im Südlichen Saalekreis, in dem die Stadt Merseburg liegt, auf die 40. Perzentile (ursprünglich 35.) erhöht. hh) Für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kaltmiete hat der Konzeptersteller neben den Bestandsmieten auch Angebotsmieten erhoben und berücksichtigt. Hierfür wurden Angebotsmieten im Zeitraum von März 2015 bis August 2016 aus folgenden Quellen erhoben: einschlägige Websites im Internet (ImmoScout 24, Immonet, Immowelt und Immopool), örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie Internetseiten der großen Wohnungsanbieter, vgl. Bericht November 2016, Seite 25. Hieraus sind 1.143 (nach Extremwertkappung ursprünglich 1.089, jetzt 1.094) Mietangebote ermittelt und der ermittelten Referenzmiete zur Kontrolle gegenübergestellt worden (vgl. Tabelle 15, Korrekturbericht A&K vom 13. Juni 2025, Seite 35). Die Berücksichtigung der Angebotsmieten erfolgte im zweiten Schritt des sog. iterativen (Annährungs-)Verfahrens. Zunächst wurden in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen vorläufige Angemessenheitswerte abgeleitet. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden vorläufigen Richtwerte wurden im zweiten Schritt anhand der erhobenen Angebotsmieten darauf überprüft, ob ein ausreichender Anteil des Angebots auf dem Wohnungsmarkt im jeweiligen Größensegment zu dem ermittelten vorläufigen Richtwert angemietet werden konnte. Wenn dies nicht der Fall war, hat die Firma A&K den Perzentilwert stufenweise angehoben und solange "iterativ" erhöht, bis ein Richtwert erreicht war, zu dem eine ausreichende Anzahl von angebotenen Wohnungen anmietbar war (vgl. Firma A., Korrekturbericht vom 13. Juni 2025, Seite 29 ff.). Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 27). ii) Anhaltspunkte dafür, dass anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze nicht eingehalten wurden, sind nicht ersichtlich. Für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis hat sich eine Nettokaltmiete von 4,81 € pro m² ergeben (Tabelle 12, Korrekturbericht A&K vom 13. Juni 2025, Seite 32). jj) Zur Festlegung der BKM, die nach der Rechtsprechung des BSG in die Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises einzubeziehen ist (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 33, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 31 m.w.N.), waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten (inkl. Wasser- und Abwasserkosten) zu ermitteln. Hierfür hat der Konzeptersteller aus den erhobenen Mietdaten die kalten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungsgrößenklassen getrennt und jeweils den arithmetischen Mittelwert festgelegt. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden, denn sie ist unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Auch sind die kalten Betriebskosten nicht wie die Heizkosten gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Deshalb ist es zulässig, beim Fehlen statistischer Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment auf die Durchschnittswerte aus den jeweiligen Mietverhältnissen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 34; Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - juris Rn. 27). Es wurde auch eine genügende Anzahl von Betriebskostenwerten erhoben. Nach den Angaben des Konzepterstellers im Bericht vom 13. Juni 2025 wurden zu allen ermittelten Mietdaten auch die aktuellen Betriebskostenvorauszahlungen erhoben, von denen nach Bereinigung und feldspezifischer Extremwertkappung letztlich 11.210 Datensätze in die Berechnung eingegangen sind. Für einen Einpersonenhaushalt haben sich im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis durchschnittliche Betriebskosten von 1,14 €/m² ergeben (Tabelle 13, Korrekturbericht A&K vom 13. Juni 2025, Seite 33). Die so ermittelte abstrakte Referenzmiete (BKM) beträgt 297,50 € ([4,81 € + 1,14 €] x 50 m²). kk) Gleicht man die so ermittelten Richtwerte der BKM mit den Angebotsmieten ab, ergibt sich, dass ein ausreichend großes tatsächliches Angebot auf dem Mietwohnungsmarkt verfügbar war. Bezogen auf einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis waren 66 % der Angebotsmieten zu diesem Preis verfügbar (Tabelle 15, Korrekturbericht A. vom 13. Juni 2025, Seite 35). Ein Abgleich der nach dem Korrekturbericht vom 13. Juni 2025 ermittelten Angemessenheitswerte für die BKM mit den Neuvertragsmieten, das heißt unterjährig neu vereinbarten Mieten, ist dem Senat nicht möglich, da der Konzeptersteller dazu keine Auswertung vorgelegt hat. Vielmehr hat er als „Neuvertragsmieten“ alle bis zu vier Jahre vor dem Erhebungsstichtag (also vom 1. Juli 2012 bis zum 1. Juli 2016) tatsächlich realisierten Mietverträge ermittelt (vgl. Tabelle 8, Korrekturbericht A. von September 2019, Seite 18). Hieraus ergaben sich nach Bereinigung und Extremwertkappung 4.551 Mietwerte. Diese sind allerdings aufgrund ihres möglichen Alters als Aktualitäts- und Verfügbarkeitsabgleich zum ermittelten vorläufigen Richtwert aus den Bestandsdaten nicht aussagekräftig. Da nach der Rechtsprechung des BSG die Verwertung älterer Bestandsmieten durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten „kompensiert“ werden kann (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 36), sind die hier erhobenen „Neuvertragsmieten“ nicht erforderlich. ll) Da die mit den Korrekturberichten vom 29. Juli 2024 und 13. Juni 2025 ermittelten Angemessenheitswerte des Südlichen Saalekreises unterhalb der zuletzt mit der „Verwaltungsrichtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II im Geltungsbereich Saalekreis 3. Änderung“ berücksichtigten Werten lagen, hat der Beklagte zu Recht keine neue Verwaltungsrichtlinie erlassen. Für den Kläger ergibt sich damit für die Monate März und April 2018 eine angemessene BKM von 297,50 €. 3. Der Beklagte war auch berechtigt, die Leistungen für die Unterkunftskosten für die Wohnung in der H.-H. in M. im streitigen Zeitraum abzusenken. Denn der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 2017 mitgeteilt, dass für einen Einpersonenhaushalt aus seiner Sicht maximal eine BKM (Summe aus Kaltmiete und Betriebskosten) von 300,00 € angemessen sei und die von ihm bewohnte Unterkunft die Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Wohnungsgröße um 13 m² und der BKM um 100,00 € übersteige. Dieses Schreiben genügt den Anforderungen an eine sog. Kostensenkungsaufforderung. An eine solche sind keine hohen inhaltlichen oder formellen Anforderungen zu stellen; sie hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen erhält (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 20). Notwendig ist die Benennung des aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R - juris Rn. 15). Die berücksichtigte BKM ist für den Kläger auch konkret angemessen gewesen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass es ihm nicht möglich oder zuzumuten war, durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermieten oder auf sonstige Weise die Aufwendungen für die KdUH zu senken. Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/ oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 4 AS 43/06 R - juris Rn. 15; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris Rn. 13). Der Kläger hat keine durchgreifenden Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung oder die Unmöglichkeit eines Umzugs geltend gemacht. Auch unter Berücksichtigung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II blieb die Obliegenheit des Klägers zur Kostensenkung bestehen. Danach muss eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit eines zusammenfassenden Wirtschaftlichkeitsvergleichs hinsichtlich der gesamten Bruttowarmkosten (vgl. Luik, a.a.O., § 22 Rn. 204 m.w.N.). Hier liegen die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die KdUH in Höhe von 450,00 € deutlich über den angemessenen Aufwendungen, sodass eine Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf weitere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen BKM in Höhe von 345,00 €. Der Leistungsbewilligung war nur die angemessene BKM von 297,50 € zugrunde zu legen. Diese liegt unter der vom Beklagten bei der Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum zuletzt mit Änderungsbescheid vom 10. August 2021 berücksichtigten BKM von 313,00 €. 4. Die Leistungsberechnung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken des Senats. Ein höherer Anspruch für die KdUH ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat ist den Grundsätzen zum schlüssigen Konzept gefolgt, die das BSG in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Monate März und April 2018. Streitig ist allein die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft im Hinblick auf die Angemessenheit. Der am ... 1970 geborene Kläger lebt allein in einer 63 m² großen Mietwohnung in der H.-H. in M., für die er im streitigen Zeitraum eine Grundmiete von 355,00 € sowie eine Vorauszahlung für Betriebskosten von 45,00 € zahlte. Der Abschlag für die mit Gas betriebene Heizung und die Warmwassererzeugung betrug monatlich 50,00 €. Die beheizbare Nutzfläche der Liegenschaft beträgt 440,55 m². Hinsichtlich der Zahlung der Leistungen für die Mietkosten vereinbarte der Kläger mit dem Beklagten eine Direktüberweisung an den Vermieter. Der Kläger bezog vom Beklagten seit Mai 2017 erneut Leistungen nach dem SGB II. Er erzielte im streitigen Zeitraum kein Einkommen. Die Firma A. und K. B. für W., I., S. (im Weiteren: Firma A.) hatte für den Beklagten im November 2016 einen Bericht über ein „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ gefertigt. Auf dieser Grundlage hatte der Beklagte die Verwaltungsrichtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II im Geltungsbereich S. (2. Änderung ab dem 1. Januar 2017) beschlossen und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Danach war für einen Einpersonenhaushalt im Wohnungsmarkttyp III (Stadt M.) eine Bruttokaltmiete (BKM) von monatlich 300,00 € angemessen. Der Beklagte änderte seine Verwaltungsrichtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II im Geltungsbereich S. (3. Änderung ab dem 1. Januar 2019) auf der Grundlage des Berichts der Firma A. vom November 2018 über die Fortschreibung des vorliegenden Konzepts. Danach war für den Zeitraum ab Juli 2018 für einen Einpersonenhaushalt im Wohnungsmarkttyp III eine BKM von monatlich 304,50 € angemessen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für einen Einpersonenhaushalt maximal eine Miete einschließlich Betriebskosten von 300,00 € angemessen sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem keine Reaktion erfolgte, teilte er dem Kläger nochmals mit, dass die von ihm bewohnte Unterkunft die Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Wohnungsgröße um 13 m² und der BKM um 100,00 € übersteige. Er forderte ihn zur Senkung der Bedarfe für die Unterkunft z.B. durch Umzug auf. Die nachgewiesenen Unterkunftskosten würden nur noch befristet, längstens bis zum 28. Februar 2018 übernommen. Danach werde nur noch der angemessene Unterkunftsbedarf geleistet und darüber hinaus würden Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nicht mehr berücksichtigt (Kostensenkungsaufforderung vom 8. August 2017). Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 13. Oktober 2017 gewährte ihm der Beklagte für den Zeitraum von November 2017 bis April 2018 Leistungen der Grundsicherung, ab März 2018 in Höhe von monatlich 759,00 € (Bescheid vom 20. Oktober 2017). Seiner Leistungsberechnung legte er bis Februar 2018 die tatsächlichen Unterkunftskosten und ab März 2018 nur noch die seiner Auffassung nach angemessene BKM von 300,00 € zzgl. Heizkosten zugrunde. Den gegen die Bewilligung gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2018 zurück. Er verwies auf die nach seiner Verwaltungsrichtlinie angemessenen Kosten der Unterkunft von 300,00 € für einen Einpersonenhaushalt in M. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2017 und nochmals mit Schreiben vom 8. August 2017 über die angemessenen Kosten informiert worden, sodass ab dem 1. März 2018 lediglich die angemessenen Bedarfe berücksichtigt würden. Auf das Anhörungsschreiben und die Kostensenkungsaufforderung habe der Kläger nicht reagiert. Nachweise über eine mögliche Kostensenkung seien nicht erbracht worden. Dagegen hat der Kläger am 28. März 2018 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und zur Begründung ausgeführt, die tatsächlich entstandenen Mietkosten seien zu berücksichtigen. Die Neben- bzw. Heizkosten seien angemessen und er habe keine Möglichkeit, diese durch Verhandlung mit dem Vermieter zu senken. Die Verwaltungsrichtlinie des Beklagten entspreche nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept. Nach Veröffentlichung der Entscheidungen des BSG vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 12/18 R - juris) hat der Beklagte von der Firma A. sein Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft aus November 2016 und die Fortschreibung aus November 2018 überarbeiten lassen (Korrekturbericht von September 2019) und seine Verwaltungsrichtlinie entsprechend geändert (4. Änderung ab dem 1. Oktober 2019). Im Landkreis Saalekreis wurden nunmehr ein nördlicher und südlicher Vergleichsraum gebildet. Danach war im streitigen Zeitraum für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis eine BKM von monatlich 303,50 € (313,50 € mit Indexierung ab Juli 2018) angemessen. Der Kläger hat die Bildung der Vergleichsräume im Korrekturbericht der Firma A. von September 2019 gerügt. Diese entspreche nicht den Vorgaben des BSG in seinen Entscheidungen vom 30. Januar 2019. Der Beklagte setze sich mit der unterschiedlichen Struktur, insbesondere der unterschiedlichen Infrastruktur in ländlichen, dörflichen und städtischen Gebieten nicht hinreichend auseinander. Es bestehe weder ein homogenes Wohnumfeld noch eine verkehrstechnische Verbundenheit zwischen allen Gemeinden eines angenommenen Vergleichsraums. Das SG hat den Beklagten unter Zulassung der Berufung mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des streitigen Bescheids weitere 26,00 € für die Monate März und April 2018 zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten des Klageverfahrens habe der Beklagte 1/7 zu tragen. Dieser sei nur verpflichtet, den Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Im Ergebnis sei seine Entscheidung nicht zu beanstanden, bei der Vergleichsraumbildung an das Oberzentrum Halle (Saale) (Nördlicher Saalekreis) und an das Mittelzentrum Merseburg (Südlicher Saalekreis) anzuknüpfen. Zwar seien zum Teil erhebliche, aber noch zumutbare Fahrzeiten zu erwarten. Der Beklagte trage aber nachvollziehbar vor, dass ein eigener Vergleichsraum mit dem Zentrum Querfurt nicht sinnvoll wäre. Der Bezirk Querfurt würde statistisch nicht hinreichend abgedeckt, wenn nicht ausreichend Daten erhoben werden könnten. Die Tätigkeit der Gerichte erstrecke sich im Wesentlichen auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle. Die Datenerhebung sei nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten beauftragte Firma A. habe schon im Ausgangsbericht und auch im Korrekturbericht von September 2019 ihre Methodik hinreichend deutlich dargestellt. Daraus ergebe sich, dass in einem ganz erheblichen Umfang sowohl Angebots- als auch Neuvertragsmieten berücksichtigt worden seien. In hinreichendem Maße sei eine Kappung von Extremwerten erfolgt und auch die Bestimmung der Perzentile entspreche der tatsächlichen Nachfrage. Bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft seien deshalb entsprechend der Richtlinie monatlich 313,00 € als BKM zu berücksichtigen, woraus sich ein insgesamt um 26,00 € höherer Anspruch errechne. Gegen den dem Kläger am 6. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 4. August 2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und insbesondere die Schlüssigkeit des Konzepts des Beklagten im Hinblick auf die Bildung der Vergleichsräume sowie die Fahrzeitannahmen des Beklagten gerügt. Das SG habe sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden zur Vergleichsraumbildung, zu Fahrzeiten von einzelnen Orten zum Mittelzentrum Merseburg sowie zur Berücksichtigung eines homogenen Wohnumfelds auseinandergesetzt. Die fehlende Datenmenge für das Zentrum Querfurt rechtfertige es nicht, auf die Bildung eines eigenen Vergleichsraums zu verzichten. Eine künstliche Erweiterung des Vergleichsraums zur Erzielung ausreichender Daten verfälsche das Bild des lokalen Wohnungsmarkts. Zudem sei im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis die Einbeziehung der Stadt Leuna problematisch, da sich deren Wohnumfeld insbesondere hinsichtlich der Verkehrsanbindung erheblich von dem im Bereich Querfurt unterscheide. Ferner sei die Erreichbarkeit von Merseburg mit dem öffentlichen Nahverkehr zweifelhaft; die im Konzept angegebenen Fahrzeiten seien nicht realitätsgerecht, da Umstiegszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Entscheidend für Grundsicherungsempfänger sei die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), nicht die Pkw-Erreichbarkeit. Der Schuleinzugsbereich des Gymnasiums Querfurt spreche zudem für ein homogenes Umfeld. Insgesamt erscheine die Zahl der Vergleichsräume zu gering für den strukturell sehr gemischten Saalekreis. Die Anbindung an die Städte Halle (Saale) und Merseburg sei ein wesentlicher Preisbildungsfaktor, der nicht durch eine Vergleichsraumbildung mit günstigen Wohnungen in Bereichen ohne Verkehrsinfrastruktur verändert werden dürfe. Die Bildung eines einheitlichen südlichen Vergleichsraums führe zu einem Mietniveau, das realistisch nur durch einen Umzug aus dem sozialen Umfeld erreichbar sei, was unzulässig sei. Schließlich kritisiert der Kläger die seines Erachtens unzureichende Offenlegung und die Widersprüchlichkeit der Datengrundlage. Die vom Beklagten vorgelegten Rohdaten wichen erheblich von den im Korrekturbericht 2019 genannten Zahlen ab, ohne dass eine Erklärung für die Diskrepanz gegeben worden sei. Zudem seien nur bereinigte, nicht aber vollständige Rohdaten übermittelt worden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. August 2021 abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum März und April 2018 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 87,00 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist auf den Gerichtsbescheid des SG sowie auf die übersandten Unterlagen zum Konzept. Die Bildung des Vergleichsraums erfolgte unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG und orientiere sich an den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Für den Saalekreis würden zwei Mittelbereiche - Halle (Saale) und Merseburg - ausgewiesen, wobei Merseburg dem Vergleichsraum des Südlichen Saalekreises zugeordnet worden sei. Merseburg sei verkehrstechnisch sowohl an Halle als auch an Querfurt angebunden, Letzteres sei auch mit der Regionalbahn in ca. 40 Minuten erreichbar. Für Orte im Bereich Querfurt bestünden somit zumutbare öffentliche Verkehrsanbindungen zum Mittelzentrum Merseburg, teils mit Umstieg in Querfurt mit einer Dauer von etwas über einer Stunde. Zudem seien Pkw-Fahrzeiten deutlich kürzer, und auch das BSG habe weite Fahrzeiten, etwa in Berlin, grundsätzlich als unbedenklich angesehen. Der Beklagte hebt hervor, dass allein die fehlende hinreichende Erreichbarkeit einzelner Gebiete des Landkreises durch den ÖPNV nicht ausreiche, um eine fehlende Verkehrsverbundenheit und damit eine unzulässige Vergleichsraumbildung zu begründen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 26). Die Entscheidung, Querfurt dem Vergleichsraum Südlicher Saalekreis zuzuordnen, sei auch wegen der infrastrukturellen und verwaltungstechnischen Verflechtungen sachgerecht. Der Bürgerservice für diesen Bereich befinde sich in Merseburg; für den Norden dagegen in Halle (Saale). Zur Kritik an der Vergleichsraumbildung wegen Mietpreisunterschieden führt der Beklagte aus, dass allein unterschiedliche Mietdaten nicht das Vorliegen eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs ausschlössen. Auch in Berlin existierten größere Unterschiede zwischen einzelnen Stadtbezirken. In einem Flächenlandkreis seien Mischungen zwischen städtischen und ländlichen Prägungen üblich. Zudem profitierten auch Einwohner ländlicher Gebiete wie Querfurt wirtschaftlich vom Chemiestandort Merseburg/Leuna. Die Nichtberücksichtigung von Werkswohnungen sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2021 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 13,00 € für die Monate März und April 2018, insgesamt 26,00 €, bewilligt und ausgezahlt. Der Bescheid ergehe zum Gerichtsbescheid im Klageverfahren und werde nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens. Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte am 1. August 2024 einen weiteren Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Firma A. vom 29. Juli 2024 vorgelegt. In diesem wird nunmehr zwischen privaten Kleinvermietern (Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern) und größeren institutionellen Vermietern (Wohnungsgenossenschaften, Kommunen oder kommunale Wohnungsunternehmen, privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen sowie andere privatwirtschaftliche Unternehmen) unterschieden und bei der Berechnung der Richtwerte werden die Mietwerte der beiden Vermietertypen im Gewichtungsverfahren nach ihrem Marktanteil im jeweiligen Vergleichsraum berücksichtigt. Daraus ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Südlicher Saalekreis eine angemessene BKM von 295,50 €. Zudem hat der Beklagte die Stellungnahme der A. vom 26. Juli 2024 vorgelegt, wonach der Saalekreis die höchste Pkw-Dichte in Sachsen-Anhalt aufweise, was für eine untergeordnete Rolle des ÖPNV spreche, sowie statistische Unterlagen über Pendlerströme der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Stichtag 30. Juni 2018 zur Akte gereicht. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 1. August 2024 vorgelegten Anlagen verwiesen. Auf eine erneute Nachfrage des Senats hat der Beklagte am 16. Juni 2025 einen weiteren Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Firma A. vom 13. Juni 2025 vorgelegt, in welchem nunmehr das Perzentil für den Einpersonenhaushalt im Südlichen Saalekreis von 35 % auf 40 % angehoben wurde, sodass als Grenzwert der Wert bestimmt wurde, unterhalb dessen 40 % des entsprechenden Wohnungsbestands lagen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz des Beklagten vom 16. Juni 2025 vorgelegten Anlagen verwiesen, dort insbesondere S. 31 des Korrekturberichts vom 13. Juni 2025. Hieraus ergibt sich eine angemessene BKM für einen Einpersonenhaushalt im Südlichen Saalekreis von 297,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Dokumentation des Senats zum schlüssigen Konzept des Saalekreises0 entsprechend der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.