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Urteil

L 2 AS 45/25

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0717.L2AS45.25.00
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Leitsätze
1. Weil sich im Falle einer zunächst vorläufigen Bewilligung die Höhe der vorläufig gewährten Leistungen in rechtmäßiger Weise von der späteren endgültigen Bewilligung unterscheiden kann, wird ein sich aufgrund endgültiger Festsetzung ergebender Nachzahlungsanspruch (§ 41a Abs 6 SGB 2) erst mit der abschließenden Entscheidung fällig. (Rn.26) 2. Im Falle einer abschließenden Festsetzung von Leistungen gemäß § 41a Abs 3 SGB 2 setzt ein vollständiger Leistungsantrag iS von § 44 Abs 2 SGB 1 ua vollständige, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Angaben zu dem im Leistungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommen voraus, wie das Gesetz sie in § 41a Abs 3 S 2 SGB 2 fordert. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weil sich im Falle einer zunächst vorläufigen Bewilligung die Höhe der vorläufig gewährten Leistungen in rechtmäßiger Weise von der späteren endgültigen Bewilligung unterscheiden kann, wird ein sich aufgrund endgültiger Festsetzung ergebender Nachzahlungsanspruch (§ 41a Abs 6 SGB 2) erst mit der abschließenden Entscheidung fällig. (Rn.26) 2. Im Falle einer abschließenden Festsetzung von Leistungen gemäß § 41a Abs 3 SGB 2 setzt ein vollständiger Leistungsantrag iS von § 44 Abs 2 SGB 1 ua vollständige, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Angaben zu dem im Leistungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommen voraus, wie das Gesetz sie in § 41a Abs 3 S 2 SGB 2 fordert. (Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Verzinsung ihres Leistungsanspruchs. Die Klage ist bei der nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Auslegung des Antrags als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) statthaft. Diese ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (§ 78 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unzulässig verworfen hat, weil er verspätet eingelegt worden sei, denn § 78 Abs. 1 SGG stellt an die Durchführung eines Vorverfahrens keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Prüfungsumfangs (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R – juris Rn. 9). Dem Erfolg der Klage steht auch keine Bindungswirkung (§ 77 SGG) des angegriffenen Bescheids vom 5. Juli 2019 entgegen, denn die Kläger haben mit ihrem Widerspruch vom 9. August 2019 die Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG gewahrt. Die Drei-Tages-Fiktion für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Tag der Aufgabe des Bescheids zur Post ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte nicht dokumentiert hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – juris Rn. 17). Der Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nach dessen durch den Eingangsstempel seiner Kanzlei gestützten Vorbringen am Dienstag, dem 9. Juli 2019 zugegangen, sodass die Monatsfrist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 62 SGB X mit Ablauf des 9. August 2019 (einem Freitag) geendet hat. Der Zinsanspruch kann trotz seines akzessorischen Charakters eigenständig gegenüber dem Hauptanspruch klageweise geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 15/19 R – juris Rn. 8; Urteil vom 15. Februar 2023 – B 11 AL 42/21 R – juris Rn. 11). Die Kläger haben aber keinen Anspruch auf die begehrte Verzinsung. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt gemäß Absatz 2 der Vorschrift frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Der von den Klägern geltend gemachte Zinsanspruch bezieht sich auf „den nachgezahlten Betrag in Höhe von 180,28 €“, also auf die auf endgültiger Festsetzung beruhende Nachzahlung gemäß § 41a Abs. 6 SGB II, denn die mit Bescheid vom 13. Januar 2017 ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen galten mit Ablauf des 31. März 2018 gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgesetzt. Zu diesen bereits endgültig festgesetzten Leistungen gewährte der Beklagte aufgrund seines Anerkenntnisses vom 18. April 2019 für den Monat März 2018 weitere 180,28 €. Der Anspruch auf diese Leistungen ist im Hinblick auf die Verzinsung gemäß § 44 SGB I nicht identisch mit dem Anspruch auf vorläufig bewilligte Leistungen. Beide sind zwar der Art nach im Ausgangspunkt auf dieselbe Leistung gerichtet, nämlich zuschussweise zu zahlendes Arbeitslosengeld II (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 57/21 R – juris Rn. 22). Dennoch stellen die endgültigen Leistungen gegenüber den vorläufig bewilligten ein aliud dar. Das ergibt sich daraus, dass die vorläufige Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültigen Leistungen entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R – juris Rn. 18). Die Höhe der vorläufig bewilligten und der endgültig festgesetzten Leistungen kann in rechtmäßiger Weise voneinander abweichen, weil für beide unterschiedliche Bemessungsregeln gelten (vgl. nur § 41a Abs. 2 Satz 2 bis 5 SGB II; § 41a Abs. 4 SGB II a.F.). Die Verzinsung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Mai 2018 scheidet schon deshalb aus, weil der Anspruch auf die vom Beklagten anerkannten weiteren 180,28 € erst am 1. April 2018 fällig geworden ist. Ansprüche auf Sozialleistungen werden, soweit keine abweichenden Regelungen vorliegen, mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (§ 40 Abs. 1 SGB I). Leistungen der Grundsicherung für Arbeit sollen zwar grundsätzlich monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Weil sich im Fall einer zunächst vorläufigen Bewilligung aber die Höhe der vorläufig gewährten Leistungen rechtmäßiger Weise von der späteren endgültigen Bewilligung unterscheiden kann, wird ein sich aufgrund endgültiger Festsetzung ergebender Nachzahlungsanspruch (§ 41a Abs. 6 SGB II) erst mit der abschließenden Entscheidung fällig (vgl. Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 41a Rn. 75; O. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 41a Rn. 183, Stand: Dezember 2023; BT-Drs. 18/8041, S. 55). Das war hier mit dem Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II am 1. April 2018 der Fall. Der Zinsanspruch setzt frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit ein (§ 44 Abs. 1 SGB I; zur Berechnung vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Auflage 2024, § 44 Rn. 23 ff.). Unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptleistung scheidet der geltend gemachte Verzinsungsanspruch aber schon deshalb vollständig aus, weil der Beklagte früher als nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags geleistet hat. Dieser lag erst im April 2019 vor, als die Kläger den Kontoauszug für Januar 2017 vorgelegt haben. Vollständig ist der Leistungsantrag, wenn der Antragsteller dem Leistungsträger mit dem Antrag zugleich alle Tatsachen unterbreitet, die zur Feststellung der Leistung erforderlich sind. Bei Sozialleistungen, die von Amts wegen festzustellen sind, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn alle Tatsachen, die zur Feststellung der Leistung erforderlich sind, nicht nur vorliegen, sondern auch zur Kenntnis des Leistungsträgers gelangt sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 2 RU 17/91 – juris Rn. 15). Bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedeutet dies, dass u.a. die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bekannt sein müssen. Insoweit obliegt es dem Leistungsberechtigten, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (vgl. Landessozialgericht [LSG] H., Urteil vom 6. August 2020 – L 4 AS 68/20 – juris Rn. 18). Im Falle einer abschließenden Festsetzung von Leistungen gemäß § 41a Abs. 3 SGB II setzt ein vollständiger Leistungsantrag i.S.v. § 44 Abs. 2 SGB I deshalb u.a. vollständige, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Angaben zu dem im Leistungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommen voraus (vgl. LSG H., a.a.O., Rn. 19), wie das Gesetz sie in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II fordert. Diese lagen erst im April 2019 vor, nachdem der Beklagte nicht nur (bereits seit Dezember 2018) die Höhe des Lohns für Dezember 2016 kannte, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem dieser zugeflossen war, sowie das bezogene Krankengeld. Gegen dieses Ergebnis können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihnen hätten für März 2017 schon vorläufig um 180,28 € höhere Leistungen gewährt werden und Ende Februar 2017 ausgezahlt werden müssen. Ein solcher Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen ist zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Unabhängig davon bestand er auch materiellrechtlich nicht, denn der Beklagte hatte die im September 2016 erfolgte Nachzahlung von Arbeitsentgelt ursprünglich zu Recht bis einschließlich März 2017 berücksichtigt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses einer Nachzahlung Grundsicherungsleistungen für den laufenden Monat lediglich vorläufig erbracht sind, kommt die zeitliche Zuordnungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. zur Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 9/21 R – juris Rn. 33 ff.), die auch bei der Bestimmung des Sechs-Monats-Zeitraums nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II a.F. zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 9/20 R – juris Rn. 26), sodass schon deshalb für März 2017 ein um 180,28 € höherer Anspruch materiellrechtlich ausschied. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Verzinsung von Ansprüchen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kläger bezogen laufend Leistungen vom Beklagten. Diese waren ihnen zuletzt bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt worden (zunächst vorläufige Bewilligung vom 25. August 2016; endgültige Festsetzungen vom 14. November 2016 und 8. Dezember 2016, später korrigiert mit Bescheid vom 3. März 2017). Am 3. Januar 2017 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung ab dem 1. Januar 2017. Dabei gaben sie an, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2. zum 23. Dezember 2016 geendet habe. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Januar bis März 2017. Die Vorläufigkeit begründete er mit der ausstehenden Klärung der Einkommensverhältnisse der Kläger. Bei der Leistungsermittlung berücksichtigte er im Januar 2017 ein Einkommen des Klägers zu 2. von 1.150 € brutto bzw. 850 € netto (bereinigt 765,28 €), im Februar und März 2017 jeweils ein Einkommen von 210,28 € (bereinigt 180,28 €). Dazu führte er aus, für Januar 2017 sei Einkommen für Dezember 2017 vorläufig so berücksichtigt worden, wie es sich aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag ergebe; es sei nötig, noch die entsprechende Verdienstabrechnung und einen Nachweis über den Zufluss vorzulegen. Außerdem sei eine im September 2016 zugeflossene Entgeltnachzahlung (bereinigt 1.261,72 €) ab Oktober 2016 auf sechs Monate aufgeteilt worden. Insoweit verwies der Beklagte auf ein noch laufendes Widerspruchsverfahren, das den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betraf. Der vorliegende Bewilligungszeitraum sei auf drei Monate verkürzt worden, weil für die Zeit ab April 2017 kein Grund für eine lediglich vorläufige Bewilligung vorliege. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger unter dem 16. Februar 2017 Widerspruch ein und rügten, dass die im September 2016 erfolgte Nachzahlung zu Unrecht auf mehrere Monate verteilt worden sei. Es handele sich um eine Entgeltnachzahlung, die keine einmalige Einnahme darstelle. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurück. Dagegen klagten die Kläger vor dem Sozialgericht (SG) H. (S 23 AS 2343/17). Während des laufenden Klageverfahrens erhielt der Beklagte im Dezember 2018 vom früheren Arbeitgeber des Klägers die Lohnabrechnung für Dezember 2016. Daraus ergab sich ein Lohn von 1.006,63 € brutto und 765,42 € netto. Am 18. April 2019 fand ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem SG statt. In diesem Termin legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Kontoauszug vor, aus dem sich der Zufluss des Lohns für Dezember 2016 am 12. Januar 2017 und der Zufluss von Krankengeld am 23. Januar 2017 ergaben. Weiter erteilte der Kammervorsitzende in diesem Termin den Hinweis, dass bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung § 11 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) keine Anwendung finde, sodass die im September 2016 erhaltene Lohnnachzahlung nur bis Februar 2017 zu berücksichtigen sei. Daraufhin gab die Terminsvertreterin des Beklagten ein Anerkenntnis dahingehend ab, den Klägern für Januar 2017 insgesamt 215,98 € und für März 2017 insgesamt 180,28 € an weiteren Leistungen zu zahlen. Dieses Anerkenntnis nahm die Klägerseite an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Eingang von 396,26 € auf seinem Anderkonto am 27. Mai 2019 und beantragte namens der Kläger die Verzinsung des nachgezahlten Betrags. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2019 ab, weil eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags erfolgt sei. Insoweit sei hier auf die Vorlage des Kontoauszugs mit dem Nachweis des Einkommenszuflusses für Dezember 2016 sowie den Nachweis der Krankengeldzahlung mit Eingang am 18. April 2019 abzustellen. Dagegen legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 9. August 2019 Widerspruch ein. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass der Nachweis zur Krankengeldzahlung erst im Jahr 2019 vorgelegt worden sei, jedoch sei dies nicht der wesentliche Ausgangspunkt des Streits gewesen. Vielmehr sei die Anrechnung des Erwerbseinkommens problematisch gewesen. Diese sei rechtswidrig erfolgt. Darauf beruhten die Nachzahlungen. Im Übrigen habe der Beklagte selbst nicht im Vorfeld darauf hingewirkt, dass weitere Nachweise zum tatsächlichen Zufluss des Krankengeldes beigebracht würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, weil er nicht fristgerecht erhoben worden sei. Insoweit verwies er auf die Drei-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach sei hier von einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts am 8. Juli 2019 auszugehen; die Frist habe deshalb am 8. August 2019 geendet. Am 14. Februar 2020 haben die Kläger beim SG Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei erst am 9. Juli 2019 bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen, und insoweit auf den Eingangsstempel der Kanzlei verwiesen. Weiter haben sie darauf abgestellt, dass zwischen ihnen und dem Beklagten ausschließlich die Anrechnung und Verteilung einer einmaligen Einnahme streitig gewesen sei. Die Anrechnung von Krankengeld im Monat Januar 2017 habe keinerlei Auswirkungen auf die Leistungen für den Monat März 2017 gehabt. Sie haben zuletzt die Verzinsung von 180,28 € ab Oktober 2017 beantragt. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten ab Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ein vollständiger Leistungsantrag liege vor, wenn der Antragsteller alle Tatsachen angegeben habe, die er angeben müsse und auch könne und die den Leistungsträger in die Lage versetzten, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine vollständige Darlegung des Sachverhalts sei erst im Erörterungstermin am 18. April 2019 erfolgt. Bei der Klageerhebung im Verfahren S 23 AS 2343/17 am 24. Juli 2017 sei die Klage unzulässig gewesen, weil für eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 1 SGB II für abgelaufene Zeiträume das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ab dem 1. April 2017 habe kein Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen für den Zeitraum bis zum 31. März 2017 bestanden und daher auch kein Anspruch auf höhere Leistungen für den Monat März 2017. Ein Anspruch, der nicht (mehr) bestehe, könne auch nicht verzinst werden. Ab dem 1. April 2017 hätten die Kläger nur noch nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum von Januar bis März 2017 gehabt. Nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II seien die Kläger verpflichtet gewesen, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Erst nach dem Nachweis dieser Tatsachen liege ein vollständiger Leistungsantrag vor. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Juni 2024 zugestellt worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, es könne nicht zu Lasten ihres Zinsanspruchs gehen, dass der Beklagte seinen ursprünglichen Fehler bei der Anrechnung von Einkommen nicht bereits im Rahmen der vorläufigen Bewilligung, sondern erst später als endgültige Festsetzung korrigiert habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des SG H. vom 5. Juni 2024, auf Grundlage des Bescheids vom 5. Juli 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2020, aufzuheben/abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den nachgezahlten Betrag in Höhe von 180,28 € ab 1. Oktober 2017 bis 30. April 2019 gemäß § 44 SGB I zu verzinsen und den Zinsbetrag (mithin 11,40 €) auszuzahlen. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen konkreten Antrag formuliert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.