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Beschluss

L 2 AS 100/21 B

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2021:0428.L2AS100.21B.00
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Leitsätze
1. Erledigt sich ein Verfahren in der Hauptsache, bevor über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl BVerfG vom 16.4.2019 - 1 BvR 2111/17 = NVwZ-RR 2020, 137). Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis iS von § 117 Abs 1 S 2 ZPO dargestellt, sich ordnungsgemäß über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt und die erforderlichen Belege vorgelegt hat sowie dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme eingeräumt war. (Rn.12) 2. Wenn der Prozessgegner den streitigen Anspruch innerhalb seiner Äußerungsfrist erfüllt, ist kein Raum für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine ursprünglich gegebene Erfolgsaussicht der Klage oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes ist ggf bei der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erledigt sich ein Verfahren in der Hauptsache, bevor über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl BVerfG vom 16.4.2019 - 1 BvR 2111/17 = NVwZ-RR 2020, 137). Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis iS von § 117 Abs 1 S 2 ZPO dargestellt, sich ordnungsgemäß über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt und die erforderlichen Belege vorgelegt hat sowie dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme eingeräumt war. (Rn.12) 2. Wenn der Prozessgegner den streitigen Anspruch innerhalb seiner Äußerungsfrist erfüllt, ist kein Raum für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine ursprünglich gegebene Erfolgsaussicht der Klage oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes ist ggf bei der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen. (Rn.13) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein inzwischen erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht (SG) Halle. In der Sache wandte sie sich gegen eine Mahnung, mit der eine zwangsweise Einziehung der geltend gemachten Forderung in Aussicht gestellt wurde. Mit einem Erstattungsbescheid vom 27. April 2020 machte das Jobcenter M. (im Folgenden: Jobcenter) gegen die Antragstellerin eine Erstattungsforderung i.H.v. 1.046,66 € geltend. Dagegen erhob die Antragstellerin nach eigenen Angaben Widerspruch und, nach dessen Zurückweisung, Klage (SG Halle, Az. ..... ). Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie für das Jobcenter die Aufgabe des Forderungseinzugs wahrnehme und mahnte die Zahlung von insgesamt 1.052,66 € (inkl. 6 € Mahngebühr) bis zum 7. Dezember 2020 an. Falls die Zahlung bis zu dem genannten Zeitpunkt ausbleibe, werde die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst, wodurch weitere Kosten entstünden. Am 8. Dezember 2020 hat die Antragstellerin, anwaltlich vertreten, beim SG Halle beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Forderung i.H.v. 1.046,66 € vorläufig einzustellen. Für das Verfahren hat sie PKH beantragt. Mit diesem Antrag hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Anlagen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig, weil die Mahnung keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung sei. Weiter hat sie mitgeteilt, dass die streitbefangene Forderung bereits am 24. November 2020 vom Jobcenter storniert worden sei. Sie könne nur vermuten, dass dies mit Blick auf das Klageverfahren S .... erfolgt sei. Daraufhin hat die Antragstellerin „[d]as Anerkenntnis […] angenommen“ und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Weiter hat sie ein Kostenanerkenntnis der Antragsgegnerin erbeten. Mit Beschluss vom 29. Januar 2021 hat das SG entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Mit Beschluss vom 1. Februar 2021 hat es den Antrag auf PKH abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Antragsgegnerin habe bereits am 24. November 2020 das Forderungskonto ruhend gestellt. Außerdem habe aufgrund der Mahnung noch keine Vollstreckung gedroht. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Februar 2021 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG habe für ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Dass die Antragsgegnerin das Forderungskonto ruhend gestellt habe, sei ihr bei Antragstellung nicht bekannt gewesen, da die Antragsgegnerin auf einen vorgerichtlichen Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 nicht reagiert habe. Mit der Mahnung habe sie auch bereits die Vollstreckung eingeleitet. Der Senat hat die Prozessakte des SG samt PKH-Beiheft beigezogen. In diese Akten hat die Antragstellerin antragsgemäß Akteneinsicht erhalten. Von der Beiziehung der Verwaltungsakte hat der Senat – trotz eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin – abgesehen. Der Berichterstatter hat der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Inhalt dieser Akte nicht entscheidungserheblich sei. II. Die gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf PKH zu Recht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erledigt sich das Verfahren, bevor über den PKH-Antrag entschieden wurde, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 16. April 2019 – 1 BvR 2111/17 –, juris Rn. 25). Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dargestellt, sich ordnungsgemäß über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt und die erforderlichen Belege vorgelegt hat sowie dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumt war (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2020 – L 14 R 53/20 B –, juris Rn. 15; Leopold, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, § 73a Rn. 59 [Stand: 1. Januar 2021]). Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife hat zur Folge, dass für eine Gewährung von PKH kein Raum mehr ist, wenn der Prozessgegner den streitigen Anspruch noch innerhalb seiner Äußerungsfrist erfüllt; denn in diesem Fall entfällt eine u.U. bei Antragstellung noch gegebene Erfolgsaussicht (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 127 Rn. 16; Wache, in: M.er Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 6. Auflage 2020, § 114 Rn. 77). Im Hinblick auf den Zweck der PKH, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aneinander anzugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, BVerfGE 81, 347, 356), ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller kann in diesem Fall – wie vorliegend geschehen – seine Klage bzw. seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklären bzw. im gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG zurücknehmen, so dass eine ursprünglich u.U. gegebene Erfolgsaussicht bei der Kostengrundentscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. für den Zivilprozess Wache, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren ist Bewilligungsreife nicht vor der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 eingetreten. Der mit dem PKH-Antrag verbundene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist am 8. Dezember 2020 gestellt worden, und das SG hat ihn der Antragsgegnerin noch am selben Tag zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Noch vor Ablauf dieser Frist hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die streitbefangene Forderung storniert sei. Damit hat sich der Rechtsstreit in der Sache erledigt. So hat es auch die Antragstellerin selbst eingeschätzt, die daraufhin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Es kann dahinstehen, ob die Kostengrundentscheidung des SG im Beschluss vom 29. Januar 2021 zutreffend war oder ob dort Anlass bestanden hätte, die Antragsgegnerin zu einer Kostenerstattung zu verpflichten. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG auch nicht angreifbar. Es ist nicht Aufgabe des PKH-Verfahrens, eine etwaig fehlerhafte Kostengrundentscheidung auszugleichen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).