Urteil
L 2 AL 20/09
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AL20.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Sperrzeit tritt u. a. ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert.(Rn.36)
2. Die Sperrzeit beträgt im Fall der zweiten Ablehnung einer Arbeit nach § 144 Abs. 4 SGB 3 sechs Wochen. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass die Behörde bereits einen ersten Pflichtenverstoß i. S. einer Sanktionsfolgeentscheidung festgestellt haben bzw. den Arbeitslosen hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste.(Rn.44)
3. Eine nochmalige Warnung des Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Es bedarf infolgedessen keiner konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu einer Sperrzeit erst aufbauen könnte.(Rn.47)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008
wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sperrzeit tritt u. a. ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert.(Rn.36) 2. Die Sperrzeit beträgt im Fall der zweiten Ablehnung einer Arbeit nach § 144 Abs. 4 SGB 3 sechs Wochen. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass die Behörde bereits einen ersten Pflichtenverstoß i. S. einer Sanktionsfolgeentscheidung festgestellt haben bzw. den Arbeitslosen hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste.(Rn.44) 3. Eine nochmalige Warnung des Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Es bedarf infolgedessen keiner konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu einer Sperrzeit erst aufbauen könnte.(Rn.47) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Sie ist fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Senat an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), so dass die Beschränkungen der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zu beachten sind. Die Berufung erweist sich als begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur der Verwaltungsakt vom 15. Juli 2005 in der Fassung des Verwaltungsakts vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 über die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 (sechs Wochen) und die vollständige Aufhebung der Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum sowie die Erstattung von Alg in Höhe von 1.078,80 Euro zuzüglich der zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 226,53 Euro. Die weitere Aufhebung der Bewilligung hat der Kläger mit seiner Klage nicht angefochten. Sie ist auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, weil die weitere Aufhebung die hier angefochtenen Entscheidungen nicht berührt. Die Aufhebung der Bewilligung des Alg im Zeitraum vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 durch die Beklagte und die Erstattungsforderung erscheinen nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass nach § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ordnungsgemäß angehört worden. Die Grundlage für die Aufhebung der Bewilligung findet sich in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, weil der ursprünglich rechtmäßig bewilligte Anspruch des Klägers auf Alg durch den Eintritt einer Sperrzeit nachträglich ruhte bzw. entfallen ist und der Kläger hiervon wusste bzw. sich dieser Erkenntnis zumindest grob fahrlässig verschlossen hat. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Eine solche wesentliche Veränderung lag hier in dem Eintritt einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens vor, weil diese gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Alg und gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zur Minderung der Anspruchsdauer des Alg führt. Eine Arbeitsablehnung stellt versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) dar, wenn ein bei der Agentur für Arbeit gemeldeter Arbeitnehmer oder Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert. Diese Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung liegen vor. Der Kläger hat sich nicht auf den Stellenvorschlag der Beklagten vom 24. März 2005 beworben und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei der B. verhindert. Das Stellenangebot war ausreichend konkret und benannte den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit. Es entsprach auch den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Arbeitsvermittlung und war dem Kläger zumutbar. Wie das SG festgestellt hat, entsprach der Lohn dem Tarif und die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Es handelte sich bei ggf. ausbildungsfremden Montage der Möbel um die für einen ausgebildeten Gas/Wasserinstallateur relativ einfach zu bewerkstelligende Tätigkeiten des Zusammensetzens vorgefertigter Platten mittels Schrauben. Zudem waren Firmenfahrzeuge gestellt und der Kläger wäre wie von ihm gewünscht mit einer Fahrgemeinschaft unterwegs gewesen. Das Stellenangebot war mit einer hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung versehen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Bewerbung des Klägers für die Verlängerung der Arbeitslosigkeit ursächlich war, weil die B. nach den Aussagen des Geschäftsführers tatsächlich zwei Arbeitnehmer im April 2005 eingestellt hat. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, sich nicht zu bewerben, wenn er meinte, fahruntüchtig zu sein. Diese Einschränkung hätte auch in der Bewerbung kenntlich gemacht werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2005 bis 22. April 2005 hindert nicht grundsätzlich die rechtzeitige, nämlich umgehende, Bewerbung ab dem Zugang des Stellenangebots. Eine Erkrankung, die zum vollständigen Verlust der Möglichkeit geführt hat, sich ab dem Zugang des Stellenangebots beim Arbeitgeber zu melden, ist von Kläger schon nicht vorgebracht. Ob dies der Fall gewesen sein könnte, kann dahinstehen, weil sich der Kläger auch nach dem Ende seiner Erkrankung am 22. April 2005 nicht bei dem Arbeitgeber gemeldet bzw. vorgestellt hat. Die Dauer der damit eingetretenen Sperrzeit bemisst sich entgegen der Ansicht des SG mit sechs statt drei Wochen. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe des Stellenvorschlages. Mangels Zugangsnachweis beginnt die Sperrzeit nach dem am 30. März 2005 zu vermutenden Zugang (§ 37 Abs. 2 SGB X) am 31. März 2005 und dauert bis zum 11. Mai 2005 an. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beläuft sich nur bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten in Form einer Ablehnung von Arbeit nach § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf drei Wochen. Die Sperrzeit beträgt "im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit" gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III sechs Wochen. Es handelte sich um den zweiten Pflichtenverstoß des Klägers, nachdem er sich bereits auf das Stellenangebot vom 11. Februar 2002 für die Tätigkeit bei der GHN nicht beworben hatte. Der Wortlaut des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III ist insoweit eindeutig und verlangt nicht, dass die Beklagte bereits einen ersten Pflichtenverstoß im Sinne einer Sanktionsfolgeentscheidung "festgestellt" haben müsste bzw. den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste. Die Dauer der Sperrzeit ist auch nicht aufgrund von Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht v. 10. Februar 1987, 1 BvL 15/83, BVerfGE 74, 203) der Sperrzeiten einzuschränken. Die Regelungen des § 144 Abs. 4 SGB III über die Abstufungen der Dauer der Sperrzeiten tragen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits Rechnung, wenn wiederholtes gleichartiges versicherungswidriges Verhalten sanktionsverschärfend wirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung zuvor erhobenen Anforderungen nach einer verhältnismäßigen Folge von Pflichtverletzungen bereits hinreichend aufgegriffen (vgl. Lüdtke in LPK-SGB III, § 144 Rn. 49). Eine nochmalige Warnung der Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtenverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise der Beklagte ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Denn der Arbeitslose soll bereits mit den Rechtsfolgenbelehrungen bei jedem Stellenvorschlag die notwendigen Belehrungen erhalten, die auch die Dauer der Sperrzeiten umfassen. Es erscheint entgegen den Ausführungen des SG auch nicht notwendig, dem Arbeitnehmer sicheres Wissen über den tatsächlichen Eintritt einer Sperrzeit zu verschaffen, bevor eine erhöhte Sperrzeit (von hier sechs Wochen) eintreten kann. Es bleibt schon unklar, wie dieses sichere Wissen herbeigeführt werden soll, d.h. ob bereits der Zugang einer Sperrzeitentscheidung oder erst deren Bestandskraft genügen soll. "Sicheres" Wissen um den Eintritt einer Sperrzeit würde erst durch eine bestandskräftige Regelung herbeigeführt werden, was gegebenenfalls erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs der Fall sein könnte. Damit eröffnet sich aber die Problematik, dass für eine längere Schwebezeit keine verschärften Sperrzeitentscheidungen möglich wären. Der Ansatz des SG, es müsse dem Kläger Gelegenheit zur Verhaltensänderung gegeben werden, führt ebenso wenig zu der Notwendigkeit einer vorherigen Bescheidung über eine erste Sperrzeit, bevor eine zweite eintritt. Denn Anlass, sein Verhalten so einzurichten, dass eine Sperrzeit vermieden wird, gibt schon die Rechtsfolgenbelehrung des Stellenangebots. Mit ihr wird auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen. Mehr ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht erforderlich, um eine Sperrzeit eintreten zu lassen. Denn eine Sperrzeit tritt – im Unterschied etwa zur früheren Rechtslage zu den Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vgl. § 31 Abs. 6 Satz 1 1. HS SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung – bereits von Gesetzes wegen ein. Rechtstechnisch gesehen vollzieht die Beklagte die Folgen der Sperrzeit lediglich mit ihren - bei laufendem Bezug - aufhebenden Bescheiden nach. Mithin bedarf es keiner konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu einer Sperrzeit erst aufbauen könnte. Letztlich ist die hier gegebene Konstellation auch nicht mit der vergleichbar, in denen ggf. eine Einschränkung des § 144 Abs. 4 SGB III vorzunehmen ist, weil die Beklagte einem Arbeitslosen immer denselben oder zugleich mehrere Stellenvorschläge erteilt. In der ersten Konstellation handelt es sich nur um ein und dieselbe Ablehnung eines Stellenvorschlags. In der letzten Konstellation lässt sich bei vollständiger Untätigkeit des Arbeitslosen schon nicht klären, welcher Stellenvorschlag zuerst abgelehnt ist bzw. ob überhaupt verschiedene Willensentschlüsse vorliegen (vgl. hierzu Voelzke in Spellbrink/Eicher, § 12 Rn. 311, a.A. Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 144 Rn. 81). Im Übrigen spricht auch die Regelung in § 147 Abs. 1 SGB III gegen das vom SG gefundene Ergebnis. Nur für das Erlöschen des Anspruchs, d.h. für die schärfste Rechtsfolge mehrerer Pflichtverletzungen ist eine schriftliche Bescheidung über die Sperrzeiten notwendig. Mithin ist, wie von der Beklagten angenommen, eine zweite sechswöchige Sperrzeit für den Bezug des Alg im Zeitraum vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 eingetreten, so dass der Leistungsanspruch für diese Zeit ruhte. Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen vor. Der Kläger war über den möglichen Eintritt der Sperrzeit mit der Rechtsfolgenbelehrung informiert. Wenn er also nicht wusste, dass die Sperrzeit eintritt, ist seine Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. Denn er hat die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß dadurch verletzt, dass er ohne Rückfrage oder Information bei der Beklagten schlicht untätig geblieben ist, ohne seine Ansicht über das Vorliegen eines wichtigen Grundes klären zu lassen. Die Fristen zur Rücknahme der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 und 5 SGB X sind eingehalten. Die Beklagte durfte von der Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht absehen. Die Beklagte hat ihren auf der Aufhebung des Alg beruhenden Erstattungsanspruch (§ 50 Abs. 1 SGB X) anhand der an den Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 1.078,80 Euro zutreffend ermittelt (für 5 Tage 13,67 Euro, für einen Tag 26,57 Euro und für 36 Tage 27,33 Euro). Ebenso sind vom Kläger die von der Beklagten zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von zusammen 226,53 Euro zu erstatten, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil es sich um eine Entscheidung handelt, die auf gesicherter Rechtslage ergeht und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob aufgrund der Ablehnung einer Arbeitsaufnahme eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) eingetreten ist. Der am ... 1967 geborene und geschiedene Kläger bezog bis Januar 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 19. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 war der Kläger befristet als Monteur bzw. Gas/Wasserinstallateur beschäftigt. Am 26. November 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsuchend. Am 21. Januar 2005 meldete er sich mit Wirkung zum 1. Februar 2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm am 16. März 2005 Alg ab dem 1. Februar 2005 für eine Gesamtanspruchsdauer von 240 Tagen nach einem täglichen Bruttoarbeitsentgelt von 61,29 Euro (täglicher Leistungssatz 27,33 Euro). Tatsächlich zahlte sie an den Kläger ab dem 1. Februar 2005 bis zum 4. April 2005 Alg in Höhe von täglich 13,67 Euro, für den 5. April 2004 26,57 Euro und ab dem 6. April 2005 Alg in Höhe von täglich 27,33 Euro aus. Die geminderten Auszahlungen des Alg an den Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 5. April 2005 erfolgten aufgrund einer Minderung des Alg wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung von insgesamt 875 Euro. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 11. Februar 2002 einen Stellenvorschlag bei der Fa. G.H.N. Zeitarbeit GmbH aus B. (im Folgenden GHN) als Gas- und Wasserinstallateur. Mit Schreiben vom 24. März 2005 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot bei der Fa. B. GmbH aus St. (im Folgenden B.) als Sanitärinstallateur. Nach dem Schreiben handelte es sich um eine ab dem 1. April 2005 zu besetzende Stelle in einer Bautischlerei zur Montage von Laboreinrichtungen und Sanitäranschlüssen in Vollzeit mit einem Gehalt nach Vereinbarung in St. bzw. bundesweit. Der Kläger sollte sich nach dem Schreiben umgehend schriftlich bewerben. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eintrete, wenn der Kläger die Stelle ohne wichtigen Grund nicht annehme oder nicht antrete bzw. das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere. Diese Sperrzeit betrage längstens zwölf Wochen. Bei erstmaligem Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit umfasse die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Anlass sechs Wochen. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Alg und die Anspruchsdauer mindere sich um die Tage der Sperrzeit. Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen des Alg und wann eine Sperrzeit eintrete, seien dem "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" zu entnehmen. Mit Schreiben vom 19. April 2005 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Stellenangebot als Gas- und Wasserinstallateur bei der Fa. w. GmbH aus L. (im Folgenden w.). Die B. erklärte schriftlich unter dem 5. April 2004, der Kläger habe sich nicht bei ihr vorgestellt bzw. beworben. Mit Schreiben vom 18. April 2005 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem möglichen Eintritt einer Sperrzeit wegen des nicht angenommenen Stellenvorschlags vom 24. März 2005 zu äußern. Bei einer Vorsprache des Klägers am 10. Mai 2005 vermerkte die Mitarbeiterin der Beklagten, dass der Kläger geäußert habe, sich auf die vorangegangenen Stellenvorschläge nicht beworben zu haben, weil die zu erwartenden Kosten den Arbeitsertrag übersteigen würden. Er habe weiter angegeben, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf Fahrgemeinschaften angewiesen zu sein, weil sonst ein zu hoher psychischer Druck zu Risiken auf der Fahrt führe. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 16. Februar 2005 bis zum 8. März 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung des in diesem Zeitraum gewährten von Alg in Höhe von 287,07 Euro sowie der Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 158,56 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2002 ein zumutbarer Stellenvorschlag (GHN) unterbreitet worden sei, den er ohne wichtigen Grund nicht angenommen habe. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 29. März 2005 bis zum 9. Mai 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung des in diesem Zeitraum gewährten Alg in Höhe von 1.051,48 Euro sowie der Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 226,53 Euro. Die Sperrzeit sei eingetreten, weil der Kläger nicht gemäß des Stellenvorschlags vom 24. März 2005 (B.) mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen habe und hierfür keinen wichtigen Grund gehabt habe. Mit einem dritten Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 10. Mai 2005 bis zum 1. August 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.426,10 Euro sowie der Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 226,53 Euro. Der Kläger habe nicht gemäß des Stellenvorschlags vom 19. April 2005 (work.on) Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen und hierfür keinen wichtigen Grund mitgeteilt. Mit Schreiben vom 16. August 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. Juli 2005: Er sei seit dem Jahr 2001 nur noch in Fahrgemeinschaften gefahren. Zuvor sei er wiederholt am Steuer eingeschlafen. Sein Aktionsradius sollte daher 300 Kilometer nicht überschreiten. Da sich alle Vorschläge auf Zeitarbeitsfirmen bezogen, habe er schon im Frühjahr bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen und auf seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit hingewiesen. Als ihm mit Datum vom 17. Juni 2005 ein Änderungsbescheid zugegangen sei, sei er davon ausgegangen, dass sein Hinweis Berücksichtigung gefunden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Juli 2005 wegen der Sperrzeit vom 16. Februar 2005 bis zum 8. März 2005 zurück. Mit änderndem Bescheid vom 10. November 2005 zum Bescheid vom 15. Juli 2005 wegen der auf das Angebot vom 24. März 2005 folgenden Arbeitsablehnung bei der B. stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 (sechs Wochen) fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.078,80 Euro sowie der zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 226,53 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2005 zum Bescheid vom 15. Juli 2005 wegen der auf das Angebot vom 19. April 2005 folgenden Arbeitsablehnung bei der work.on stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 12. Mai 2005 bis zum 3. August 2005 (zwölf Wochen) fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.371,50 Euro sowie der zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 211,43 Euro Den Widerspruch des Klägers gegen die mit den Bescheiden vom 15. Juli 2005 und 10. November 2005 festgesetzten Folgen der Sperrzeit vom 31. März 2005 bis 11. Mai 2005 (Arbeitsangebot der B.) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 (W 1984/05) zurück. Den Widerspruch des Klägers gegen die mit den Bescheiden vom 15. Juli 2005 und 10. November 2005 festgesetzten Folgen der Sperrzeit vom 12. Mai 2005 bis 3. August 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 (W 1985/05) zurück. Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage lediglich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 über den Eintritt einer Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 erhoben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat das SG nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschäftsführers der B. den Bescheid vom 15. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 insoweit abgeändert, dass statt einer sechswöchigen nur eine dreiwöchige Sperrzeit vom 31. März 2005 bis 20. April 2005 eingetreten ist, sich die Anspruchsdauer um 21 Tage mindert und der Kläger zur Erstattung von 663,43 Euro verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Zwar habe das Verhalten des Klägers eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung begründet, weil das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt und zumutbar gewesen sei und der Kläger mit den Stellenvorschlägen ordnungsgemäß schriftlich über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung belehrt war. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt. Allerdings sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Sperrzeit kürzer als von der Beklagten angenommen zu bemessen. Denn dem Kläger sei gleichzeitig mit mehreren Bescheiden vom gleichen Tag der Eintritt der Sperrzeiten bekanntgegeben worden, so dass er sein Verhalten nicht mehr habe ändern können. Die Rechtssache habe wegen der Frage, ob eine verschärfte zweite Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung die Kenntnis über den Eintritt der ersten Sperrzeit voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung. Gegen das ihr am 27. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Februar 2009 Berufung erhoben: Dem Gesetzeswortlaut seien zeitliche Vorgaben über den Eintritt der Sperrzeiten bzw. deren Bescheidung nicht zu entnehmen. Stattdessen setze eine erhöhte Sperrzeit nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich eine zweite Ablehnung der Aufnahme einer Arbeit voraus. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Abfolge ebenfalls nicht erkennen. Die vom SG als notwendig erachtete Warnung sei bereits durch die Rechtsfolgenbelehrung bewirkt. Das SG beabsichtige, entgegen der Intention der Sperrzeitenregelung, eine Güter- und Risikoabwägung vorzunehmen, das Instrument der Sperrzeit erzieherisch einzusetzen. Dem Kläger sei eine Abwägung möglich gewesen, ob er das ihm aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung bekannte Risiko des Eintritts einer Sperrzeit in Kauf nimmt. Im Übrigen sei die Sperrzeitenregelung kaum handhabbar, wenn tatsächlich erst nach der Feststellung einer Sperrzeit ein erneutes sperrzeitbewehrtes Arbeitsangebot an die Arbeitslosen gegeben werden könnte. Es bestehe die Gefahr einer Verzögerung der Vermittlung. Bei mehreren kurz nacheinander folgenden Arbeitsangeboten würde stets nur eine Sperrzeit eintreten, wenn dazwischen nicht jeweils der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des SG für zutreffend und führt weiter aus, dass er ab dem 1. April 2005 erkrankt und an einer Bewerbung bei der B. gehindert gewesen sei. Zudem sei die Stelle bei der B. bereits am 5. April 2005 besetzt gewesen, so dass seine Nichtbewerbung nicht kausal für die Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit gewesen sei. Seiner Ansicht nach habe er mit seiner eingeschränkten Fahrtauglichkeit für Langstrecken einen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt und dies der Beklagten auch mitgeteilt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.