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Urteil

L 1 R 172/19

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:1105.L1R172.19.00
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Leitsätze
1. Es ist für eine wirksame Betreibensaufforderung hinreichend, wenn für den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres und klar erkennbar ist, welche Erklärung er beibringen sollte. Hier kannte der Prozessbevollmächtigte die gerichtliche Verfügung, auf die die Betreibensaufforderung Bezug nahm. (Rn.24) 2. Der Gesetzgeber wollte mit der Klagerücknahmefiktion den Sozialgerichten eine zusätzliche Möglichkeit verschaffen, Verfahren beschleunigt zu beenden. Deswegen besteht auch kein Nachrang der Betreibensaufforderung gegenüber anderen Maßnahmen des Gerichts, etwa einer Fristsetzung nach § 106a SGG. (Rn.36)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist für eine wirksame Betreibensaufforderung hinreichend, wenn für den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres und klar erkennbar ist, welche Erklärung er beibringen sollte. Hier kannte der Prozessbevollmächtigte die gerichtliche Verfügung, auf die die Betreibensaufforderung Bezug nahm. (Rn.24) 2. Der Gesetzgeber wollte mit der Klagerücknahmefiktion den Sozialgerichten eine zusätzliche Möglichkeit verschaffen, Verfahren beschleunigt zu beenden. Deswegen besteht auch kein Nachrang der Betreibensaufforderung gegenüber anderen Maßnahmen des Gerichts, etwa einer Fristsetzung nach § 106a SGG. (Rn.36) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil die Berufung bei einer Entscheidung in der Sache wiederkehrende (Renten-) Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. II. Streitgegenständlich ist die Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren vor dem SG durch Klagerücknahme erledigt ist. Mit dem so verstandenen Berufungsbegehren ist die Klägerin nicht erfolgreich. Das erstinstanzliche Klageverfahren ist durch eine fiktive Klagerücknahme beendet worden. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Fiktion haben vorgelegen. Gemäß § 102 Abs. 2 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (Satz 1). Eine solche fiktive Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift). Der Kläger ist in der Betreibensaufforderung auf die sich nach Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (Satz 3). Bei der fiktiven Klagerücknahme handelt es sich um eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse an einem Verfahren entfallen ist (vgl BT-Drucks. 16/7716, S. 19 zu Nr. 17). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in mehreren Entscheidungen herausgestellt, dass eine prozessrechtlich verankerte Klagerücknahmefiktion, wie sie sich z.B. auch in § 92 Abs. 2 VwGO und § 81 AsylVfG findet, mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht (BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69, SozR 4-1500 § 102 Nr 3, Rn. 21). Es hat aber auch betont, dass prozessrechtliche Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten sei (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f. zu § 33 AsylVfG 1982; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 – DVBl. 1999, 166, 167). Jede Anwendung der Klagerücknahmefiktion setzt deshalb voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167). 1. Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung i.S. des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Betreibensaufforderung muss vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Die Aufforderung muss konkret und klar sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 102 Rn. 8c; vgl. BT-Drs. 16/7716, 19; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 in: NVwZ 2013, 136). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten zuzustellen (BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69, SozR 4-1500 § 102 Nr 3, Rn. 24). a) Die zuständige Kammervorsitzende beim SG hat die Betreibensaufforderung vom 17. Januar 2018 mit vollem Namen unterschrieben. Die Aufforderung ist dem Bevollmächtigten gegen Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2018 förmlich zugestellt worden. Sie enthält den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können. b) Die Betreibensaufforderung ist inhaltlich konkret und klar. Die Klägerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgefordert worden, ihr Einverständnis bezüglich der Beiziehung von zwei weiteren Gerichtsakten (Aktenzeichen AS) zu erklären. Der Senat ist aufgrund der Befragung des Prozessbevollmächtigten in der öffentlichen Sitzung am 5. November 2020 davon überzeugt, dass jene Verfügung diesem auch zugegangen ist. Zwar hat er im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet, er habe sie nicht erhalten. Er hat insbesondere seinem Schreiben vom 24. Mai 2018 ein angeblich an das SG versandtes Schreiben vom 14. März 2018 beigefügt, in dem ausgeführt wird: „Eine gerichtliche Verfügung vom 5.5.17 liegt diesseitig nicht vor“. Der Senat erachtet dies jedoch als bloße Schutzbehauptung. In der mündlichen Verhandlung hat er auf ausdrückliche Nachfrage nämlich mitgeteilt, dass er sich vor dem Zugang des Gerichtsbescheids vom 7. Mai 2019 „Gedanken“ über die datenschutzrechtliche Notwendigkeit der Einholung einer Einwilligungserklärung zur Beiziehung von Akten gemacht habe. Dies ist jedoch nur denkbar, wenn ihm die Verfügung bekannt gewesen ist. Deren Inhalt ist nur in der Verfügung vom 5. Mai 2017 selbst, in der Verfügung vom 29. September 2017 mit der Verfügung vom 5. Mai 2017 als Anlage und hiernach erst wieder im Gerichtsbescheid mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund muss der Senat davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Verfügung vom 5. Mai 2017 auch erhalten hat. Hierfür spricht zudem, dass der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, der Verfügung sei das übliche Formular zur Einverständniserklärung nicht beigefügt gewesen. Dies ist zutreffend, der Prozessbevollmächtigte konnte hiervon aber nur Kenntnis haben, wenn ihm die Verfügung auch zugegangen ist. Zudem ist nur unter der Annahme dieser Überlegungen zur datenschutzrechtlichen Notwendigkeit ansatzweise verständlich, dass der Prozessbevollmächtigte auf mehrfache Erinnerungen und auf die ihm zugegangene Betreibensaufforderung überhaupt nicht reagiert hat. Der Überzeugung des Senats davon, dass die Verfügung vom 5. Mai 2017 dem Prozessbevollmächtigten vorgelegen hat, steht angesichts der vorstehenden Erwägungen auch nicht entgegen, dass er diese in der mündlichen Verhandlung in seinem Aktenkonvolut trotz längerer Suche nicht auffinden konnte. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass sich dies mit der unsorgfältigen Aktenführung des Prozessbevollmächtigten erklären lässt. Zwar enthält die Betreibensaufforderung vom 17. Januar 2019 keine - erneute - konkrete Handlungsaufforderung. In ihr ist nur ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin letztmalig aufgefordert wird, die mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2017 geforderte Erklärung einzureichen. Eine nähere Konkretisierung, welche Erklärung beizubringen ist, fehlt. Dies ist jedoch unerheblich, da aufgrund der Kenntnis des Inhalts des Schreibens vom 5. Mai 2017 für den Prozessbevollmächtigten ohne weiteres und klar erkennbar war, welche Einverständniserklärung er konkret abgeben sollte. Die Klägerin muss sich insoweit die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. c) Die Mitwirkungshandlung durfte auch vom SG eingefordert werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte meint, eine datenschutzrechtliche Erklärung sei nicht erforderlich gewesen bzw. das Gericht hätte ihm ein entsprechendes Formular zur Verfügung zu übersenden müssen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Senat geht davon aus, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen sachgerecht ist, wenn das SG eine Zustimmungserklärung der Klägerin zur Beiziehung von Akten aus einem anderen Rechtsgebiet einholt. Hierzu muss es kein Formular übersenden, sondern kann von der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin erwarten, dass sie formlos ihr Einverständnis erklärt. Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rn. 52; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 – DVBl. 1999, 166, 168; BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69, SozR 4-1500 § 102 Nr 3, Rn. 29). Die Beiziehung der Akten war vorliegend zur Klärung der eigentlich streitigen Frage, ob weitere Zeiten im Rentenkonto der Klägerin zu berücksichtigen sind, im Rahmen der gerichtlichen Aufklärung sachgerecht. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, dabei unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuwirken und die wesentlichen Einwendungen des Klägers zu klären (§ 106 Abs. 1 und 2 SGG). Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (§ 92 Abs. 1 S 3, 4 und Abs. 2 SGG). Prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten können auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, wie sich aus mehreren Regelungen des Prozessrechts ergibt (z.B. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG; vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69, SozR 4-1500 § 102 Nr 3, Rn. 29). Das SG durfte daher eine Einverständniserklärung zur Beiziehung der Akten von der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten verlangen. 2. Die Betreibensaufforderung hat auch die Fiktion der Klagerücknahme ausgelöst (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, „sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses“ vorliegen. Es handelt sich insoweit um eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297; vgl. auch BT-Drucks. 16/7716, S 19; BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69, SozR 4-1500 § 102 Nr. 3, Rn. 27). Der Senat geht hinsichtlich der an die „sachlichen Anhaltspunkte“ für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu stellenden Anforderungen davon aus, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf. Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R –, BSGE 123, 62-69, SozR 4-1500 § 102 Nr 3, Rn. 28). Aufgrund der Umstände vor Erlass der Betreibensaufforderung, insbesondere dem Verhalten der Klägerin, durfte das SG berechtigt annehmen, dass diese das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Denn das SG hat sie mit Verfügungen vom 6. Juli, 7. August und 29. September 2017 erfolglos daran erinnert, die mit der Verfügung vom 5. Mai 2017 angeforderte Einverständniserklärung zur Beiziehung der Akten zu übersenden und damit im Verfahren mitzuwirken. Die Aufforderung des SG an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist – wie dargelegt – rechtlich möglich und zulässig. 3. Auch die weitere Voraussetzung des § 102 Abs. 2 SGG, dass die Klägerin nach Zugang der Betreibensaufforderung das Verfahren nicht betrieben hat, ist erfüllt. Die Klägerin hat das Verfahren nach Zugang der Betreibensaufforderung am 26. Januar 2018 erst wieder am 15. Mai 2018, also nach Ablauf von drei Monaten betrieben. Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte mit dem am 15. Mai 2018 übersandten Schriftsatz mitgeteilt hat, er habe bereits mit Schreiben vom 14. März 2018 mitgeteilt, dass an der Klage festgehalten werde. Denn dieses Schreiben ist dem SG nicht zugegangen. Die Nachteile aus dem fehlenden Zugang trägt die Klägerin; sie muss sich auch insoweit das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Schreiben vom 14. März 2018 ist, sofern es überhaupt auf den Postweg gebracht worden ist, ohne Anschrift des Gerichts versendet worden. Denn jedenfalls findet sich dessen Anschrift auf der eingereichten Kopie im Adressfeld nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats hierzu vorgetragen hat, er bringe seine Post immer selbst zum Gericht, führt dies nicht zum erforderlichen Nachweis des Zugangs. 4. Dem vorstehenden Ergebnis steht nicht entgegen, dass das SG eventuell auch eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin hätte treffen können. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Klagerücknahmefiktion den Sozialgerichten gerade eine zusätzliche Möglichkeit verschaffen, Verfahren beschleunigt zu beenden. Deswegen besteht auch kein Nachrang der Betreibensaufforderung gegenüber anderen Maßnahmen des Gerichts, etwa einer Fristsetzung nach § 106a SGG (wie hier: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 SGG [Stand: 14. Oktober 2020], Rn. 67; Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 92 SGG [Stand: 13. August 2020], Rn. 76; a. A. LSG Baden-Württemberg v. 17. April 2013 - L 5 KR 605/12 - juris Rn. 30, 33). 5. Das SG ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG um eine Ausschlussfrist handelt, die eine Wiedereinsetzung nicht ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112/02, juris Rn 2; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – L 19 AS 1437/12 B –, juris Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten. Sie hat Berufung eingelegt, nachdem das Sozialgericht Magdeburg (SG) durch Gerichtsbescheid festgestellt hat, dass ihre Klage als zurückgenommen gelte. Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 stellte die Beklagte Zeiten gemäß § 149 Abs. 5 Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) verbindlich fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie begehrte die Berücksichtigung verschiedener Zeiträume als Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, u. a. vom 1. Mai bis zum 31. August 2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 wies die Beklagte diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die beanstandeten Zeiten vom Jobcenter storniert bzw. bereits als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden seien. Die Klägerin hat am 17. März 2016 Klage beim SG erhoben. Das SG hat ihren Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 24. März 2016 erfolglos aufgefordert, den Widerspruchsbescheid in Kopie zu übersenden. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 hat es um Klagebegründung binnen sechs Wochen gebeten. Mit weiterer Verfügung vom 4. August 2016 hat es an die Übersendung der Klagebegründung erinnert. Mit einer Betreibensaufforderung vom 9. November 2016 hat es den Prozessbevollmächtigten erneut aufgefordert, die Klage zu begründen und einen Klageantrag zu formulieren. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 hat der Prozessbevollmächtigte daraufhin die Klage damit begründet, die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II seien vollständig in das Versicherungskonto der Klägerin aufzunehmen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 hat das SG dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, es beabsichtige, zwei Gerichtsakten mit dem Aktenzeichen AS zum Verfahren beizuziehen. Insofern werde um Einverständnis gebeten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hat es an die Erledigung erinnert. Mit weiterer Verfügung vom 7. August 2017 hat es erneut an das Schreiben vom 5. Mai 2017 erinnert und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit neuerlichem Schreiben vom 29. September 2017 hat es den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass er auf die gerichtliche Anfrage vom 5. Mai 2017 bisher nicht reagiert habe, und gefragt, ob noch Interesse am Klageverfahren bestehe. Mit einer Betreibensaufforderung vom 17. Januar 2018 hat das SG dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass im Hinblick auf die bisherige Nichteinreichung der angeforderten Erklärung gemäß der Verfügung vom 5. Mai 2017 und der Nichtbeantwortung der gerichtlichen Erinnerungsschreiben sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Klage bestünden. Er werde letztmalig aufgefordert, die mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2017 geforderte Erklärung einzureichen und damit das Verfahren zu betreiben. Diese Verfügung ist mit dem vollständigen Namen der Richterin unterzeichnet und dem Prozessbevollmächtigten am 26. Januar 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 hat das SG dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gelte. Daraufhin hat dieser unter dem 11. Mai 2018 erklärt, er habe bereits „mit Schriftsatz vom 14. März 2018 mitgeteilt, dass an der Klage festgehalten“ werde. Vorsorglich werde Wiederaufnahmeantrag gestellt. Daraufhin hat das SG den Prozessbevollmächtigten informiert, dass ein Schriftsatz vom 14. März 2018 nicht vorliege. Der Prozessbevollmächtigte hat hiernach am 24. Mai 2018 ein mit Kopie gestempeltes Schreiben vom 14. März 2018 an das SG übersandt, das von ihm unterzeichnet worden ist. Eine Anschrift des Gerichts findet sich auf diesem Schreiben nicht. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass an der Klage festgehalten werde und dass eine gerichtliche Verfügung vom 5. Mai 2017 bei ihm nicht vorliege. Nach diesbezüglicher Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2019 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme beendet sei. Die Klägerin sei über den Zeitraum von Mai 2017 bis Mai 2018 trotz zwischenzeitlicher Fristsetzungen und Erinnerungen vom 6. Juli, 7. August und 29. September 2017 untätig geblieben. Auf die Anfrage zum Interesse am Klageverfahren vom 29. September 2017 habe sie nicht reagiert. Der nachträglich eingereichte Schriftsatz vom 14. März 2018 sei nicht beim SG eingegangen. Damit sei das Verfahren bis zum Ablauf von drei Monaten nicht betrieben worden. Eine Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da es sich bei der Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG um eine Ausschlussfrist handele. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 21. Mai 2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, ohne diese zu begründen. Die Klägerin hat am 2. Januar 2020 zur Begründung ausgeführt, Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bestünden nicht. Sie habe einen Anspruch auf Aufnahme der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II in ihr Versicherungskonto. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat zur Erwiderung ausgeführt, dass die Klägerin während des gesamten Verfahrens wenig zum Verfahrensfortgang beigetragen habe, sodass die Einlegung der Berufung rechtsmissbräuchlich sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll erklärt, er sei der Auffassung gewesen, das SG benötige für die Beiziehung der AS-Akten kein Einverständnis der Klägerin. Daher sei er der Anfrage des SG nicht nachgekommen. Er habe bereits vor Erlass des Gerichtsbescheids diese Überlegungen angestellt. Zudem hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung bemängelt, das SG habe seiner Aufforderung zur Einverständniserklärung nicht das sonst übliche Formular beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.