Urteil
L 3 KG 3/21
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGRLP:2022:0329.L3KG3.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Der bloße Aufenthalt des überlebenden Elternteils im Ausland, verbunden mit dessen Unvermögen, dem Kind Unterhalt zu leisten, begründet keinen Anspruch des Kindes auf Kindergeld an sich selbst.(Rn.28)
2. Dazu muss der maßgebliche Sachverhalt nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.(Rn.34)
3. Kann sich das Gericht nicht mit dem danach für den Vollbeweis erforderlichen Grad der Gewissheit davon überzeugen, dass das Kind den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt, so ist dessen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld an sich selbst ausgeschlossen.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.04.2021 in der Fassung der Berichtigung vom 11.05.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Der bloße Aufenthalt des überlebenden Elternteils im Ausland, verbunden mit dessen Unvermögen, dem Kind Unterhalt zu leisten, begründet keinen Anspruch des Kindes auf Kindergeld an sich selbst.(Rn.28) 2. Dazu muss der maßgebliche Sachverhalt nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.(Rn.34) 3. Kann sich das Gericht nicht mit dem danach für den Vollbeweis erforderlichen Grad der Gewissheit davon überzeugen, dass das Kind den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt, so ist dessen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld an sich selbst ausgeschlossen.(Rn.38) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.04.2021 in der Fassung der Berichtigung vom 11.05.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten. Die gemäß den §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst; das Urteil des Sozialgerichts Koblenz ist entsprechend aufzuheben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Es gilt jedoch u.a. dann nicht, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BKGG). Der Kläger verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die gemäß § 4a AufenthG auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Er hat in Deutschland seinen Wohnsitz und ist nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen, da seine Eltern sich nicht in Deutschland aufhalten und nichts dafür ersichtlich ist, dass diese im Inland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder so behandelt werden. Sie sind mithin nicht kindergeldberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EstG). Der Kläger ist jedoch weder Vollwaise noch kennt er den Aufenthaltsort der Eltern nicht. Mit den Vorschriften des § 1 Abs. 2 BKGG sollten im Ausgangspunkt alleinstehende Vollwaisen begünstigt werden. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.01.1986 durch das Elfte Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27.06.1985 (BGBl I Seite 1251) in das BKGG eingefügt. Der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit hatte seinerzeit den Gesetzentwurf der Bundesregierung um die neue Leistung eines Kindergeldes für alleinstehende Kinder ergänzt, weil es als sozial ungerecht empfunden wurde, dass für Kinder, bei denen nach dem Tod oder Verschollenheit der Eltern niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts angenommen hatte, kein Kindergeld gezahlt wurde (Bt-Drs. 10/3369, Seite 11). Schon im vorangegebenen Gesetzgebungsverfahren zum Zehnten Gesetz zur Änderung des BKGG hatte der zuständige Ausschuss (zum wiederholten Mal) eine Regelung angemahnt, die alleinstehenden Vollwaisen einen Anspruch auf (sozialrechtliches) Kindergeld für sich selbst verschaffen sollte, insbesondere dann, wenn sie für ihre jüngeren Geschwister die Stelle der Eltern eingenommen hatten (Bt-Drs. 10/2563, Seite 3). Dabei war aber unstreitig, dass nach der grundsätzlichen Konzeption des BKGG das Kindergeld der elterlichen Entlastung dient und deshalb nur Personen zusteht, die als Eltern oder ähnlich wie Eltern mit dem Unterhalt von Kindern belastet sind. Die Einführung eines Kindergeldes für Kinder stieß deshalb auf „rechtssystematische Schwierigkeiten“, die man aber im Hinblick auf den Gesetzeszweck zugunsten des sehr begrenzten Personenkreises der alleinstehenden Vollwaisen hintanstellte. Aus den zitierten Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Kindergeldes und von gesetzessystematischen Bedenken eine eng begrenzte Ausnahmeregelung unter Härtegesichtspunkten schaffen und Kindergeld für sich selbst nur einem entsprechend eng begrenzten Personenkreis zukommen lassen wollte. Die letztlich beschlossene Gesetzesfassung geht allerdings über die Beschlussvorlage hinaus, indem die hier allein in Betracht kommende Variante der Unkenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern eingefügt wurde. Die Gleichstellung der Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern mit deren Tod oder Verschollenheit ist indes vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte zusehen. Mit der gesetzlichen Regelung sollte kein Anspruch auf Kindergeld für sich selbst für den Fall geschaffen werden, dass die Eltern auf Grund eines ständigen Auslandaufenthaltes keinen Kindergeldanspruch haben oder dem Kind kein Unterhalt leisten können (vgl. dazu Hessisches LSG, Urteil vom 25.06.2014 - L 6 KG 3/11 -, juris, Rn. 21). In Anbetracht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG (in der zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens geltend Fassung, vgl. die Bekanntmachung vom 21.01.1982 - BGBl I S.13, 14 - und 21.01.1986 - BGBl I S. 222, 223 -) stand außer Frage, dass Kindergeld im Ergebnis nicht gezahlt werden konnte, wenn die Eltern lebten, sich aber im Ausland aufhielten. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber den engen Anwendungsbereich der aus Härtegesichtspunkten geschaffenen Ausnahmeregelung nicht auf den bloßen Auslandswohnsitz bzw. gewöhnlichen Auslandsaufenthalt der Eltern ausdehnen. Davon ausgehend kann auch das Unvermögen der im Ausland lebenden Eltern, dem Kind Unterhalt zu leisten, keine Rolle spielen. Mit dem Merkmal sollten Kinder erfasst werden, die mangels Kontakt nicht wissen, wo ihre Eltern sich aufhalten und letztlich nicht wissen können, ob sie noch am Leben sind oder jemals die Elternstelle (wieder) einnehmen können (wobei hier nur auf die Kenntnis des Kindes abzustellen ist, vgl. BSG, Urteil vom 08.04.1992 –10 RKg 12/91–, juris). Nur dadurch ist ihre Gleichstellung mit den Vollwaisen erklärbar. Der bloße Aufenthalt des überlebenden Elternteils im Ausland, verbunden mit dessen Unvermögen dem Kind Unterhalt zu leisten, begründet demnach keinen Anspruch des Kindes auf Kindergeld an sich selbst. Allerdings ist hierbei nach der Rechtsprechung nur auf die Kenntnis des Kindes abzustellen (vgl. BSG aaO.) und es kommt nicht auf einen objektiven Maßstab dergestalt an, dass der Aufenthalt von niemandem zu ermitteln ist. Dabei steht ein missbräuchliches „Sichverschließen“ vor der Kenntnis der Kenntnis gleich (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016 – L 5 KG 1/15 –, juris, Rn. 31 ff.) Ein "Sichverschließen" liegt vor, wenn der Aufenthalt der Eltern durch eine einfache Nachfrage bei einer Behörde hätte ermittelt werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn eine ältere Wohnanschrift bekannt ist und das Einwohnermeldeamt Auskunft erteilen könnte, oder wenn das BAföG-Amt Ermittlungen zum Elterneinkommen durchgeführt und dieses in die BAföG-Berechnung des Kindes eingestellt hat (LSG Sachsen-Anhalt, aaO. Rn. 38). Dabei wird die Ansicht vertreten, es dürften keine zu hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für sich selbst gestellt werden; es komme nicht darauf an, ob das antragstellende Kind schuldhaft – grob fahrlässig oder auch vorsätzlich – Hinweisen über den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht nachgehe (Gerlach, in Eh-mann/Karmanski/ Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, § 1 BKKG, 2. Aufl. 2018 Rn. 44). Davon zu unterscheiden sind die erforderlichen Anforderungen an das Beweismaß von der Nichtkenntnis des Kindes und die Frage der Beweislast. Die genannten Grundsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn zuvor positiv feststeht, dass eine „subjektive Unkenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern“ tatsächlich beim antragstellenden Kind vorliegt. Die fehlende Kenntnis ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die nach den allgemeinen Regeln des sozialgerichtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Vollbeweis zu sichern ist. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts Gießen (Urteil vom 07.05. 2021 – S 12 KG 2/18 – juris, Rn. 23) es müsse hier der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung angewandt werden, da die Sicherung einer „subjektiven Kenntnis“ – richtigerweise: subjektive Nichtkenntnis – praktisch unmöglich sei. Vielmehr muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG folgendes gelten: Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit (BSG, Urteil vom 02.03.2010 – B 5 R 208/09 B – juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 – juris, Rn. 67) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, dh. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders im Sinne einer subjektiven Gewissheit feststeht. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus § 103 Satz 1 Halbsatz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG. Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BSG, Urteil vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris, Rn. 4; vgl. auch BSG, Urteil, vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R – juris). Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 GG) gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R – juris, Rn. 14). So können etwa die dem Unterhaltsrecht entstammenden Grundsätze zum Beweis negativer Tatsachen und der sekundären Darlegungslast des Verfahrensgegners nicht unbesehen auf das sozialgerichtliche Beweisverfahren übertragen werden. Denn sie widersprechen dem im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Sphärengedanken. Danach ist eine Beweislastumkehr für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, in denen etwa der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. insgesamt BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6; auch BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5), also etwa in Konstellationen, in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Betroffenen wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, dh. wenn eine besondere Beweisnähe der nichtbeweisbelasteten Partei vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2010 – B 11 AL 4/09 R – juris, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch die Bestimmung allgemeingültiger Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes verbietet sich für das sozialgerichtliche Verfahren, wenngleich Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Ein-zelfällen Anlass sein können, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 25/03 R – juris, Rn. 17). Dies gilt insbe-sondere dann, wenn die Beweisnot ihre Ursache in der Verantwortungssphäre des nichtbeweisbelasteten Verfahrensgegners hat (vgl. BSG, Urteil vom 10.08 1993 – 9/9a RV 10/92 – juris, Rn. 14, das darüber hinaus ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen der Gegenseite verlangt). Das Gericht darf sich im sozialge-richtlichen Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung mit geringeren Beweisan-forderungen, ohne dass dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, nur begnü-gen, wenn in Analogie zu § 444 ZPO durch eine Beweisvereitelung eines Beteilig-ten eine unverschuldete Beweisnot hervorgerufen worden ist (BSG, aaO.; BSG, Urteil vom 02.09.2004 – B 7 AL 88/03 R – juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 11.07. 2019 – B 14 AS 51/18 R – juris, Rn. 33). Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Die Verwaltung oder das Gericht können dann schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf oder einer bestimmten Tatsache überzeugt sein. Dies bezieht sich aber nur auf die zu würdigenden Tatsachen und schließt nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern. Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 10.08.2021 – B 2 U 2/20 R – juris, Rn. 31 mwN.). Dabei ist vorliegend einschränkend zu beachten, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG, wie ausführlich dargelegt, eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Kindergeldgewährung an die Eltern darstellt (anderer Ansicht SG Fulda, Urteil vom 27.10.2020 – S 4 KG 1/20 – juris, Rn. 31) und deshalb strenge Beweismaßstäbe anzulegen sind (ähnlich im Ergebnis wohl auch: SG Gießen, Urteil vom 07.05.2021 – S 12 KG 2/18 – juris, Rn. 23). Der Senat konnte sich vorliegend nicht mit dem danach für den Vollbeweis erforderlichen Grad der Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger den Aufenthaltsort beider Eltern nicht kennt. Weder die Angabe des Klägers, dass er seit 2013 nicht weiß, wo seine Mutter sich aufhält, noch dass ihm der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist, kann ihm abgenommen werden. Dies ergibt sich aus teilweise widersprüchlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren zu den im Verwaltungsverfahren und gegenüber dem BAföG-Amt sowie aus dem Eindruck, den der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Befragung des Klägers gewonnen hat. Einen wesentlichen Widerspruch stellt die Angabe zum Aufenthaltsort seiner Schwester dar. In den schriftlichen Ausführungen vom 16.07.2020 gegenüber der Beklagten im Widerspruchsverfahren hat der Kläger ausdrücklich angegeben, keine Geschwister in seiner Heimat zu haben, über die er etwas über seine Familie erfahren könne. Im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin hat er dagegen erklärt, dass seine (Drillings-)Schwester noch in S lebt. Diese ist nicht mit ihm und seinen Bruder und dem Vater aus S geflohen, sondern hat nach seinen Angaben zunächst bei einer Tante, später mit einer Freundin zusammen gelebt und hält sich nach wie vor in S auf. Zu dieser Schwester hat er nach seinen eigenen Angaben auch regelmäßig einmal die Woche telefonisch Kontakt. Auf den Vorhalt des Widerspruchs zwischen den Angaben gegenüber der Beklagten vom 16.07.2020 und im Erörterungstermin hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, seiner Erinnerung nach angegeben zu haben, Geschwister zu haben. Er habe den Antrag damals allein gestellt und habe möglicherweise in der Eile Fehler gemacht. Diese Einlassungen erklären den Widerspruch aber nicht. Die Darlegungen gegenüber der Beklagten erfolgten (im Widerspruchsverfahren) auf konkrete Fragen der Beklagten in einem Schreiben vom 09.07.2020. Die dortige Frage nach den Geschwistern bezog sich nicht darauf, ob er überhaupt Geschwister habe, sondern lautete: „Gibt es noch Geschwister in ihrer Heimat, über die sie etwas über ihre Familie erfahren?“ Die Antwort erfolgte auch nicht in einem Formular, sondern in einem freien vom Kläger formulierten Schreiben, in dem er zudem ausdrücklich auf einen jüngeren Onkel verwies, der sich um die Großeltern bemühe. Es ist weder erkennbar, dass er diese Antwort unter Zeitdruck erstellt hätte, noch dass er die Frage falsch verstanden oder aus Flüchtigkeit unvollständige Angaben gemacht hätte. Vielmehr hat er durchaus ausführlich der späteren Aussage diametral entgegenstehende Angaben gemacht. Die Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu seinen Erklärungen gegenüber dem BAföG-Amt lassen den Schluss darauf zu, dass er seine Antworten daran ausrichtet, was ihm opportun erscheint, also für am Ehesten geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Angaben im BAföG-Antrag selbst sofort eingeräumt und sich damit verteidigt, dass er sonst keine Leistungen bekommen hätte und er nicht der Einzige wäre, der dies so machen würde. Auch wenn dem Klägerbevollmächtigten zu folgen ist, dass die Erklärung des Klägers gegenüber dem BAföG-Amt, seine Eltern seien in S, keine schwerwiegende Lüge darstellt, sondern als vereinfachte oder verkürzte Darstellung des Sachverhaltes gewertet werden könnte, kann daraus wie aus der ausdrücklichen vom Kläger dargelegten Motivation aber abgeleitet werden, dass er geneigt ist, die Tatsachen nicht ganz der Wahrheit entsprechend wiederzugeben. Dies bedeutet, dass seine Angaben generell in Zweifel gezogen werden müssen. Der Senat kann sich dementsprechend hier nicht davon überzeugen, dass gerade das Vorbringen zum Antrag auf Kindergeld den Tatsachen entspricht. Neben den obigen Gründen ergibt sich dies auch aus folgenden Erwägungen: Die Angaben des Klägers zum Auszug der Mutter aus der Wohnung nach der Scheidung vom Vater sind bei seiner Befragung im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin bei seiner Befragung so unkonkret geblieben, dass sie ihm nicht abgenommen werden können. Zwar mag die Kernaussage stimmen, dass seine Eltern sich 2013 haben scheiden lassen und die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, während die Kinder beim Vater geblieben sind. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und seine Geschwister ein besseres Verhältnis zum Vater hatten als zur Mutter. Dass das Verhältnis zur Mutter aber so konfliktbehaftet war, dass die Kinder keinerlei Kontakt mehr mit der Mutter wollten und auch diese nicht versucht hat, die Beziehung zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten, ist mangels entsprechender konkreter vorgetragener Fakten wenig nachvollziehbar und von daher für den Senat nicht glaubhaft. Zur Begründung hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass die Stimmung wegen der meistens von der Mutter ausgehenden Streitereien um Kleinigkeiten schlecht gewesen sei und er wie auch sein Bruder von daher nicht traurig gewesen sei, dass sie ausgezogen sei. Das zwischen der Mutter und den Kindern ein derart schlechtes Verhältnis geherrscht hat, dass man jeglichen Kontakt abgebrochen hat, ist aber gerade nicht erkennbar. Streitereien zwischen einem Ehepaar mit schlechter Stimmung im Haus lassen es zwar nachvollziehbar erscheinen, dass der Auszug eines Elternteils nicht besonders bedauert wird, kann aber nicht erklären, warum der Kontakt zu so einer engen Bezugsperson wie der Mutter danach völlig abgebrochen wird. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass es ein besonderes Zerwürfnis mit der Mutter gegeben hat, noch dass das Verhältnis zwischen ihm und der Mutter vor der Scheidung maßgeblich zerstört war. Hinzukommt, dass die näheren Umstände des Auszugs der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung mangels eines konkreten Vorbringens des Klägers nicht dargelegt sind. Der Vortrag im Klageverfahren, die Mutter sei quasi über Nacht ausgezogen, ist so bei der persönlichen Anhörung im Erörterungstermin vom Kläger selbst nicht bestätigt worden. Auf mehrfache Nachfrage hat er nichts Konkretes dazu sagen können, wie sich der Auszug gestaltet hat, ob etwa die Mutter diesen zuvor angekündigt hat, ggf. wie, ob sie ein Umzugsunternehmen beauftragt hat und Möbel oder sonstige persönliche Sachen mitgenommen oder ähnliches. Der Kläger ist auf diese Fragen jeweils Antworten schuldig geblieben. Der Einwand, er sei nicht ausreichend konkret befragt worden, entbehrt angesichts der obigen Darlegung der Grundlage. Die Berichterstatterin hat sich im Erörterungstermin, in dem kein Dolmetscher anwesend gewesen ist, auch davon überzeugen können, dass der Kläger der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Er hat die an ihn gestellten Fragen offensichtlich verstanden und flüssig beantwortet. Einzelne Verständnisprobleme sind durch Nachfragen seinerseits oder ergänzende Hinweise der Berichterstatterin unmittelbar gelöst worden. Weder der Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter haben während des Termins geltend gemacht, dass er Sprachprobleme hätte oder sich ohne Dolmetscher überfordert fühlen würde. Von Klägerseite ist auch nicht geltend gemacht worden, dass die in der Niederschrift protokollierten Erklärungen falsch oder zumindest korrekturbedürftig wären. Im Übrigen hat sich auch der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass der Kläger gute Deutschkenntnisse hat. Der Kläger hat deutlich den Eindruck vermittelt, dass er die Ausführungen des Vorsitzenden oder sonstiger Anwesender verstanden hat, schon bevor eine Übersetzung durch den Dolmetscher erfolgt ist, Wenig nachvollziehbar ist auch die Angabe des Klägers zu den sonstigen Verwandten der Mutter, also deren Geschwistern und ihrer Mutter, kaum Kontakte gehabt zu haben. Er hat im Erörterungstermin vorgetragen, seine Großmutter mütterlicherseits insgesamt nur ein oder zweimal gesehen zu haben, allerdings an den Wochenenden in telefonischem Kontakt mit ihr gestanden zu haben. Da diese nach seinen Erklärungen aber in der Nähe von D gewohnt hat, erscheint ein so spärlicher persönlicher Kontakt bei häufigem Telefonkontakt unschlüssig. Hier besteht wiederum der Verdacht, dass der Kläger die Häufigkeit der Kontakte herunterspielen will, um nachvollziehbar erscheinen zu lassen, dass weder von ihm noch seinen Geschwistern noch von Seite der Familie seiner Mutter nach der Scheidung versucht worden ist, die Verbindung zur Mutter aufrechtzuerhalten. Unabhängig davon nimmt der Senat dem Kläger auch nicht ab, dass er nicht weiß, wo sein Vater sich seit der Rückreise Richtung S aufhält. Soweit erstinstanzlich im Verfahren und auch im Berufungsverfahren seitens der Prozessbevollmächtigten vorgetragen wird, der Kläger habe klargestellt, dass er vom Versterben des Vaters ausgehe, ergibt sich dies so aus seiner eigenen Aussage nicht. Vielmehr hat der Kläger im Verwaltungsverfahren und auch bei seiner Anhörung darauf verwiesen, dass sein Vater wegen seiner früheren Ausreise aus Deutschland als Verräter gelte. Im Verwaltungsverfahren hat er zunächst vorgetragen, seine Großeltern gingen davon aus, dass der Vater in irgendeinem Gefängnis sei. Zwar mag unausgesprochen auch der Verdacht bestehen, dass der Vater inzwischen getötet worden ist, explizit hat der Kläger selbst dies aber nirgends behauptet. Für den Senat ist darüber hinaus auch der Vortrag, dass der Kläger zuletzt aus der T von seinem Vater gehört hat, nicht überzeugend. Auch insoweit ist das Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung im Erörterungstermin vage und schwammig geblieben. Wie die Beklagte zu Recht herausstellt, ist erst auf Nachfrage von ihm angegeben worden, dass er versucht habe, seinen Vater seinerseits telefonisch zu erreichen. Zuvor hat er in seiner Anhörung immer wieder betont, sein Vater habe ja mitgeteilt, sich melden zu wollen, wenn er gut angekommen sei. Sein Vorbringen hat zu keiner Zeit den Eindruck erwecken können, dass sich das Ganze so zugetragen hat, wie angegeben, nämlich dass der Vater zuletzt aus der T etwas von sich hat hören lassen und später keinerlei Lebenszeichen mehr von ihm gekommen sind. Es fehlt an konkreten Fakten, die nachvollziehbar machen könnten, dass der Kläger und sein Bruder tatsächlich auf Nachricht vom Vater gewartet haben. Angesichts des auch von der Beklagten herausgestellten behaupteten engen Verhältnis zum Vater und der Sorge, dass ihm etwas passieren könnte, ist diese Schilderung unlebendig geblieben. Wenn jemand tatsächlich auf die Nachricht von einem nahen Angehörigen wartet und befürchtet, dass diesem etwas passieren könnte, ist gerade eine starke emotionale Beteiligung zu erwarten. Der Kläger hat aber eine solche auch bei seiner Anhörung nicht erkennen lassen und auch keine Einzelheiten geschildert, die auf eine entsprechende Sorge von ihm und seinem Bruder hinweisen. Er hat lediglich lapidar wiederholt, dass sein Vater ihn benachrichtigen wolle, und auf die Großeltern hingewiesen, die bei der Polizei hätten nachfragen wollen. Auch dies hat er dann letztlich aber nicht sicher bestätigen können. Letztlich hat sich der Senat auch insoweit nicht davon überzeugen können, dass die Schilderung des Klägers den Tatsachen entspricht. Auf die insbesondere von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Kläger hätte mehr tun können, um den Aufenthaltsort seiner Eltern herauszufinden, kommt es danach letztlich nicht an, da schon nicht festzustellen ist, dass ihm der Aufenthaltsort beider Eltern bzw. eines Elternteils unbekannt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für sich selbst. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 25.06.1997 in D in S geboren. Er hat einen Bruder und eine Schwester gleichen Geburtsdatums. Am 07.10.2015 reiste der Kläger mit seinem Bruder und dem am .1970 geborenen Vater M S in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Angaben des Klägers flohen sie aus S, weil er und sein Bruder zum Wehrdienst eingezogen werden sollten. Sie waren zunächst in Aufnahmelagern in F, später in B und in der Nähe von O untergebracht. Ab Anfang Dezember 2015 lebten sie in einer Wohnung in O . Der Vater blieb dort, während der Kläger und sein Bruder sich zur Teilnahme an einem Programm für Flüchtlinge in B aufhielten. Der Vater des Klägers meldete sich am 03.07.2017 ins Ausland ab. Der Bruder des Klägers lebt aktuell noch in B . Die Schwester blieb in S und hält sich laut Kläger auch aktuell dort auf. Dem Kläger wurde im August 2017 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seit September 2019 absolviert er ein Studium im Fach Medizintechnik an der Hochschule K in R . Er erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und arbeitet nebenbei in einem Altersheim. Gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung der J G Universität M, Außenstelle Hochschule K, gab er unter dem 10.06.2021 als Grund, warum seine Eltern ein Formularblatt nicht ausfüllen könnten, an, diese seien in S und er habe keinen Kontakt zu ihnen. Im März 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kindergeld für sich selbst. Er habe vor ein paar Tagen erfahren, dass er das Recht auf Kindergeld habe, da er in Deutschland lebe und auf Grund des herrschenden Krieges in S keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe sich bisher sehr bemüht, seine Familie zu finden, er sei zur Polizei gegangen, um nachzufragen, ob sie irgendwie helfen könne, aber diese habe nichts tun können. Auch Hilfsorganisationen hätten bisher keine Unterstützung leisten können. Im Antragsformular gab er neben dem Vater seine Mutter A H H, geboren am .1970, an; als Adresse der Eltern „B 2“ in D . In einem Fragebogen der Beklagten erklärte der Kläger unter 14.05.2020, er habe beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) nach dem Aufenthalt der Eltern nachgefragt, es sei bis jetzt aber nichts rausgekommen. Er legte ein Schreiben des DRK-Suchdienstes vom 11.05.2020 vor, das überschrieben ist mit: „Nachforschungen nach ihrem Vater“. Man könne seinem Anliegen leider nicht nachkommen. Nach sorgfältiger Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts gehe man davon aus, dass der Kläger von der Familienkasse die Aufforderung erhalten habe, sich an den Suchdienst des DRK zu wenden, um im Rahmen des Antrags auf Kindergeld und BAföG den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln. Selbstverständlich könne sich jede in Deutschland lebende Person an das DRK wenden, um Kontakte zu Angehörigen wiederherzustellen. Die Arbeit des Suchdienstnetzwerkes sei aber getragen von der Überzeugung, dass der Wunsch, nach Familienangehörigen zu suchen, auch auf dem Willen des Betroffenen beruhen müsse. Im Fragebogen führte der Kläger weiter aus, seine Eltern seien seit 2013 geschieden. Seine Mutter habe die Familie verlassen, vermutlich sei sie in P, weil sie von dort komme. In einem dazugehörigen Formular ist die Anschrift der Mutter in D im Jahr 2013 mit „B Straße 25“ in D angegeben. Zum Vater erklärte der Kläger, dieser habe in Deutschland nicht arbeiten können, was ihm nicht gefallen habe, sodass er nach S zu den kranken Großeltern zurückgekehrt sei. Der letzte Kontakt zum Vater sei telefonisch gewesen, als dieser in der T gewesen sei, danach, als er nach S zurückgegangen sei, sei der Kontakt abgebrochen. Die Großeltern versuchten immer noch, durch Kontakt von Polizisten aus dem Regime seinen Vater zu finden, aber sie hätten noch keine positiven Ergebnisse gehabt. Sie vermuteten, dass sein Vater in irgendeinem Gefängnis sei. Durch Bescheid vom 10.06.2020 lehnt die Beklagte es ab, dem Kläger ab September 2019 Kindergeld für sich selbst zu gewähren. Anspruch auf Kindergeld für sich selbst habe nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe keine Bemühungen dargelegt, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Er habe sich bei der Polizei gemeldet und nachgefragt, ob sie ihm bei der Suche nach seinem Vater weiterhelfen könnten, diese habe aber behauptet, die Suche in Kriegsgebieten sei nicht möglich. Auf Grund des in S herrschenden Krieges sei auch der Suchdienst durch das DRK sehr beschränkt bzw. unmöglich. Sein Antrag beim DRK sei abgelehnt worden, weil die Beklagte ein Dokument von ihm vom DRK verlangt habe. Sein Vater sei unter unklaren Umständen verschwunden, er glaube, dass er von der Armee in S festgenommen worden sei. Auf Nachfrage der Beklagten, welche Kontakte er noch in die Heimat zu Verwandten oder Bekannten habe und was er über den Aufenthaltsort seiner Mutter wisse bzw. getan habe, um diesen festzustellen, erklärte der Kläger unter dem 16.07.2020, er habe mit seinen Großeltern per Skype Kontakt, wenn diese Zugang zum Internet hätten. Er habe keine Geschwister in seiner Heimat, über die er etwas über seine Familie erfahren könnte. Ein jüngerer Onkel versuche, sich um seine Großeltern zu kümmern. Zur von der Beklagten gestellten Frage, warum der Vater nicht in D angekommen sein solle, gab er an, weil sein Vater S verlassen habe, werde er dort als Verräter bezeichnet und auf der schwarzen Liste des Regimes geführt. Er habe versucht, seinen Vater an der Rückkehr nach S zu hindern, dieser habe ihm aber nicht zugehört. Die Mutter habe die Familie verlassen und sei höchstwahrscheinlich zu ihren Eltern in P zurückgekehrt, sie wolle keinen Kontakt haben, er selbst auch nicht wegen „Familienkonflikten“. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG erhalte Kindergeld für sich selbst, wer Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Tod der Eltern sei der Unkenntnis des Kindes von ihrem Aufenthalt gleichgestellt, die nach den subjektiven Maßstäben des Kindes zu beurteilen sei. Vom Kind seien die Umstände der Trennung von den Eltern und eigene und fremde Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes darzulegen. Verschließe sich jemand vor der möglichen Kenntnis, könne ihm das nicht zum geltend gemachten Kindergeldanspruch verhelfen. Das Kind sei deshalb verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Aufenthaltsort seiner Eltern herauszufinden, wozu auch Nachfragen bei Behörden, Verwandten oder internationalen Hilfsorganisationen usw. gehörten. Der Kläger habe vorgetragen, der Vater sei 2017 nach S zurückgekehrt und es sei zum Abbruch des telefonischen Kontaktes gekommen, als der Vater in der T gewesen sei. Warum es zu diesem Kontaktabbruch gekommen sei, sei auch auf Nachfrage unklar geblieben, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kontakt einvernehmlich beendet worden sei. Jedenfalls seien konkrete Bemühungen, den Aufenthalt des Vaters festzustellen, nicht geschildert worden. Der Kontakt zur Mutter sei nach den Erklärungen des Klägers abgebrochen worden, als diese 2013 nach der Scheidung wohl in ihre Heimat P zurückgegangen sei. Er habe keinerlei Bemühungen unternommen, den Aufenthalt der Mutter festzustellen. Dass ein zurückliegender familiärer Konflikt die Ursache für den Kontaktabbruch darstelle, könne nicht dazu führen, den Kläger einem Vollwaisen gleichzustellen. Am 19.08.2020 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Kläger habe keine genaue Kenntnis über den Aufenthaltsort der Mutter, er vermute, dass diese 2013 nach P gegangen sei. Es gebe keine Möglichkeiten, dies herauszufinden. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr gehabt, nachdem dieser sich auf dem Rückweg nach S in der T befunden habe. Der Vater sei nicht bei den Großeltern angekommen. Er wisse nicht, ob der Vater bis nach S gelangt sei, dort verstorben sei oder sich noch in der T aufhalte. Er lebe mittlerweile mit der inneren Gewissheit, dass sein Vater bei der Rückreise verstorben sei. Es gebe auch keine Anknüpfungspunkte, die Mutter ausfindig zu machen. Sie habe die Familie über Nacht verlassen, als er 15 Jahre alt gewesen sei, einen konkreten Aufenthaltsort habe er nie genannt bekommen. Ihm sei damals lediglich gesagt worden, dass seine Mutter nach P zurück sei, da sie von dort stamme. Er wisse weder, wo sich diese aufhalte, noch ob sie überhaupt am Leben sei. Das Sozialgericht Koblenz hat die Beklagte durch Urteil vom 08.04.2021 in der Fassung der Berichtigung vom 11.05.2021 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab September 2019 Kindergeld zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BKGG lägen vor, da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sei. Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 der Vorschrift seien erfüllt, da dem Kläger der Aufenthalt seiner Eltern im Sinne der Vorschriften nicht bekannt sei. Für die Auslegung der Gesetzesformulierung „den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt“ sei mangels näherer sonstiger Anhaltspunkte der Wortlaut maßgeblich. Dieser sei erkennbar subjektiv ausgerichtet und stelle ausschließlich auf die Nichtkenntnis des das Kindergeld beanspruchendes Kindes ab. Nicht maßgeblich sei, ob andere Personen den Aufenthalt der Eltern kennen würden (Verweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 08.04.1992 - 10 RKg 12/91 -). Der Kläger habe glaubwürdig dargelegt, zu seinen Eltern keinen Kontakt zu haben und deren Aufenthaltsort nicht zu kennen. Der Vortrag insbesondere im Hinblick auf seinen Vater sei angesichts der allgemein bekannten Bürgerkriegszustände in S ohne weiteres glaubhaft. Soweit die Beklagte behauptet habe, der Kläger habe nicht alle möglichen Bemühungen unternommen, um den Aufenthalt der Eltern zu erfahren, sei dies hinsichtlich des Vaters nicht zutreffend, da er diesbezüglich beim DRK einen Suchauftrag gestellt habe. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil ein solches Bemühen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG nicht verlangt werde. Eine positive Kenntnis des Kindes stehe dem Anspruch entgegen, nicht aber eine fahrlässige Nichtkenntnis im Sinne eines Kennenmüssens. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung auf die Unkenntnis zum Aufenthalt der Eltern allenfalls dann zu versagen, wenn sie sich als Akt rechtsmissbräuchlicher Rechtsanwendung darstelle, was nur dann der Fall sei, wenn der Betreffende sich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließe bzw. auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutze. Daran fehle es vorliegend. Dem Kläger sei es nicht möglich, dem Aufenthaltsort seiner Eltern mit einfachen Mitteln zu erfahren, er müsste dafür vielmehr internationale Hilfsorganisationen einschalten. Der Kläger sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und sei damit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG seien damit erfüllt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BKGG seien ebenfalls gegeben. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a BKGG werde einem Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gewährt, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde, was auch die Ausbildung an einer Hochschule erfasse, wie sie vorliegend erfolge. Das Urteil und der Berichtigungsbeschluss sind der Beklagten am 18.05.2021 zugestellt worden. Bereits am 20.04.2021 hat die Beklagte gegen das ursprünglich versandte (noch nicht berichtigte Urteil) Berufung eingelegt. Die Berichterstatterin hat den Kläger in einem Erörterungstermin vom 05.10.2021 angehört, ein Dolmetscher ist nicht hinzugezogen worden. Zur Situation vor 2013 befragt, hat der Kläger angegeben, mit der Familie in einer Mietwohnung in D gelebt zu haben, die genaue Adresse könne er nicht sagen, die Bezeichnungen seien dort anders. Es sei nicht direkt in der Innenstadt gewesen. Sein Vater habe in einer Röntgenpraxis gearbeitet, seine Mutter bis 2011 als Apothekerin in einem Art Gesundheitszentrum. Die Eltern seines Vaters und eine Tante hätten in der Nähe gewohnt. Er und seine Geschwister hätten die Schule besucht. 2013 hätten sich seine Eltern scheiden lassen, es habe Probleme und Streitereien um Kleinigkeiten gegeben. Seine Mutter habe oft Streit mit dem Vater gesucht, sie als Kinder hätten das nicht so gut vertragen und deswegen kein so gutes Verhältnis zur Mutter gehabt. Sie hätten auf eine entsprechende Frage des Vaters geantwortet, bei ihm leben zu wollen, was die Mutter dann ohne weiteres akzeptiert habe. Zu den konkreten Umständen des Auszuges der Mutter befragt, hat der Kläger angegeben, er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei, ob Wochen oder Monate nach der Scheidung. Er könne sich an die Verabschiedung erinnern. Die Mutter habe gesagt, jetzt bleibt ihr beim Vater und wir sehen uns nicht mehr. Er sei eigentlich nicht so traurig gewesen, dass sie gegangen sei, das Klima sei wegen der ganzen Streitigkeiten zu Hause immer ganz schlecht gewesen. Die Mutter habe ja auch nicht versucht, die Entscheidung, beim Vater zu bleiben, zu ändern. Bei seinen Geschwistern sei es das Gleiche, sie hätten dasselbe mit der Mutter erlebt. Auf die Frage, ob der Vater gewusst habe, wo sich die Mutter aufhalte, hat er erklärt: Sie habe gesagt, sie gehe wahrscheinlich zu ihrem Bruder oder zu ihrer Schwester, welchen Bruder sie genau gemeint habe, wisse er nicht. Sie habe einen Bruder und eine Schwester in P gehabt und einen Bruder in S . Vor der Scheidung habe er Kontakt zu den Geschwistern der Mutter gehabt, er habe sie etwa drei- bis viermal gesehen. Den Vater der Mutter habe er nie kennen gelernt, da dieser früh verstorben sei. Die Mutter der Mutter, also seine Großmutter, habe in der Nähe von D gewohnt, die habe er vielleicht ein- oder zweimal gesehen. Sie sei inzwischen auch verstorben. Sie hätten aber schon telefonischen Kontakt gehabt, etwa an den Wochenenden. Er habe nach dem Auszug seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu dieser haben wollen, es habe immer Stress gegeben, sie habe immer Probleme gemacht. Mehr könne er dazu nicht sagen. Mit seinem Bruder habe er ab und zu darüber geredet, auch dieser wolle keinen Kontakt zur Mutter. Seine Schwester wohne bei einer Freundin in S, sie hätten etwa einmal die Woche telefonischen Kontakt. Wie sie zur Mutter stehe, könne er nicht sagen, er habe sie nicht gefragt. Kontakt zu den Verwandten der Mutter hätten sie alle nach der Scheidung nicht mehr gehabt, es habe auch keiner von denen versucht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Seine Schwester sei bei ihrer Flucht in S geblieben, sie habe zunächst bei einer Tante gewohnt, die auch für ihren Unterhalt aufgekommen sei. Später habe sie studiert und sei mit einer Freundin zusammengezogen, sie habe das mit einem Nebenjob finanziert. Sein Vater sei im Juli 2017 wieder aus Deutschland ausgereist, weil er sich nicht an die Situation hier habe gewöhnen können. Er habe keine Arbeit in seinem bisherigen Bereich, also Röntgen, finden können, es sei auch eine große Enttäuschung für ihn gewesen, dass er die Schwester nicht nach Deutschland habe holen können. Außerdem seien die Großeltern in S in einer schlechten gesundheitlichen Situation gewesen. Zu den konkreten Umständen der Ausreise befragt: Der Vater sei von B in die T geflogen, sein Bruder und er hätten sich in B am Flughafen verabschiedet. Aus der T habe der Vater ihnen per WhatsApp eine Nachricht geschrieben, er habe Bescheid geben wollen, wenn er in S angekommen wäre. Danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Die Großeltern in S hätten gewusst, an welchem Tag er ankommen wollte, aber nicht die genaue Ankunftszeit des Flugzeuges. Die Großeltern hätten ihm und seinen Bruder Bescheid geben wollen, wenn der Vater ankomme. Sie hätten aber wie er und sein Bruder nichts mehr von dem Vater gehört. Er und sein Bruder hätten sich dann bei den Großeltern erkundigt, die bei der Polizei nachfragen wollten, was sie auch getan hätten. Das mache aber sowieso keinen Sinn, weil die Polizei zum Regime gehöre und Leute verfolge; Rückkehrer aus Deutschland würden beim Regime als Terroristen gelten. Auf Nachfrage, ob er versucht habe, seinen Vater seinerseits zu erreichen, hat er angegeben, er habe versucht diesen anzurufen, aber das Handy sei wohl aus gewesen. Es sei so eine Meldung gekommen wie „der Teilnehmer ist nicht erreichbar“. Er wisse nicht, wie oft er es versucht habe, es sei jedenfalls oft gewesen, er habe auch versucht eine WhatsApp-Nachricht zu schicken, die sei aber nicht angekommen. Es könne auch sein, dass jemand seinem Vater das Handy abgenommen oder es zerstört habe. Zum Suchantrag beim DRK hat der Kläger angegeben, diesen telefonisch gestellt zu haben. Die Mitarbeiterin habe ihn dann gefragt, warum er ihn stelle und er habe ehrlich geantwortet, dass es um das Kindergeld gehe. Er wüsste gerne, was mit seinem Vater sei, glaube aber, dass ein Suchantrag vergeblich sei, da so viele Menschen verschwunden seien. Inzwischen sei auch der Vater seines Vaters in S verstorben, seine Großmutter lebe noch. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 08.10.2021 verwiesen. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, es bestünden Zweifel, ob der Kläger den Aufenthaltsort seines Vaters tatsächlich nicht kenne. Die Darlegungen des Klägers, insbesondere zum Verbleib beim Vater und der Flucht aus S mit diesem zusammen, sprächen für ein enges Verhältnis zwischen Kindern und Vater. Deshalb sei es fragwürdig, dass der Kläger im Erörterungstermin erst auf mehrfache Nachfrage angegeben habe, versucht zu haben, den Vater übers Handy zu erreichen, und nicht sicher habe angeben können, ob die Großeltern sich tatsächlich bei der Polizei nach dem Vater erkundigt hätten. Er habe erklärt, er glaube es lediglich. Auch zu weiteren Bemühungen sei nichts vorgetragen worden. Wenn der Vater tatsächlich nicht in S angekommen wäre und sein Aufenthalt unbekannt sei, sei zu erwarten, dass mehr Erkundigungen unternommen würden. Im Übrigen sei auch bezüglich des Aufenthaltes der Mutter von einer mindestens missbräuchlichen Nichtkenntnis auszugehen. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt stehe ein missbräuchliches „Sichverschließen“ der Kenntnis des Aufenthaltes der Eltern gleich (Urteil vom 23.06.2016 - L 5 KG 1/15 -). Im vorliegenden Fall habe der Kläger erklärt, keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu wollen und daher auch nicht versucht zu haben, sie zu finden. Er habe einfache und der Hand liegende Nachfragen nicht getätigt. Er habe ausgeführt, die Mutter habe zu ihrem Bruder nach S oder nach P zu weiteren Geschwistern gehen wollen, die der Kläger auch kenne. Er hätte sich zumindest bei diesen nach der Mutter erkundigen können. Auch bei dem wöchentlichen telefonischen Kontakt mit der Schwester in S habe er nach eigenen Angaben die Schwester nicht auf die gemeinsame Mutter angesprochen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.04.2021 in der Fassung der Berichtigung vom 11.05.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt er aus, er habe ganz klar vorgetragen, dass er davon ausgehe, dass der Vater auf der Rückreise nach S verstorben sei, er habe auch umfangreich zur Kontaktaufnahmeversuchen zu Großeltern, Tante und Schwester vorgetragen. Bezüglich der Mutter habe er glaubhaft vorgebracht, dass diese die Familie nach der Trennung vom Vater verlassen habe und kein Kontakt mehr bestehe. Soweit seine Angaben im Erörterungstermin als zu vage angesehen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass er erst seit 2015 in Deutschland sei, wofür seine Sprachkenntnisse sehr gut seien, allerdings nicht mit einem Muttersprachler zu vergleichen. Zudem habe er sich im Erörterungstermin in einer für ihn ungewohnten und sehr angespannten Situation befunden und sei sehr nervös gewesen. Die Angabe gegenüber dem BAföG-Amt sei verkürzt, aber keine schwerwiegende Lüge gewesen. Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend angehört, wobei ein Dolmetscher hinzugezogen worden ist. Der Kläger hat angesprochen auf seine Mitteilung an das Amt für Ausbildungsförderung vom 10.06.2021 erklärt, er habe das so angegeben, um die Leistungen zu bekommen. Das sei der einzige Weg dazu gewesen, er sei da auch nicht der Einzige, der das so mache; er hätte sonst keine Möglichkeit gehabt, in Deutschland zu studieren. Fakt sei, dass sein Vater verschwunden sei und die Mutter sie 2013 verlassen habe. Auf Vorhalt seiner Angaben vom 16.07.2020 gegenüber der Beklagten, er habe keine Geschwister mehr in S, die er nach dem Verbleib der Familie fragen könne, hat er ausgeführt, soweit er sich erinnere, habe er damals den Antrag so ausgefüllt, wie er das gekonnt habe. Er habe nach seiner Erinnerung auch angegeben, dass er Geschwister habe. Er habe damals den Antrag alleine gestellt. Es könne sein, dass er durch die Eile etwas Falsches angegeben habe. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 29.03.2022 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist.