Beschluss
L 4 SB 122/19
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pandemiebedingte Mehrkosten für Hygieneverbrauchsmittel können nach §12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG als notwendige besondere Kosten erstattungsfähig sein, wenn sie die üblichen Gemeinkosten übersteigen und erforderlich sind.
• Bei erheblichem Verwaltungsaufwand zur Einzelnachweisführung ist im Einzelfall eine pauschalierende Schätzung der notwendigen besonderen Kosten zulässig; der Senat wendet zur Schätzung die analoge Nr.245 GOÄ (1‑facher Satz) in Höhe von 6,41 € netto an.
• Werkzeuge und Geräte (z. B. Luftreiniger, berührungsloses Fieberthermometer) sind nicht als Verbrauchskosten erstattungsfähig, da das Gesetz Verbrauch voraussetzt.
• Die vertraglich vereinbarte Grundvergütung und Transportpauschale bleiben unberührt; ergänzende Vergütungsbestandteile richten sich nach den Bestimmungen des JVEG.
Entscheidungsgründe
Erstattung pandemiebedingter Hygieneverbrauchskosten nach §12 JVEG durch pauschalierende Schätzung • Pandemiebedingte Mehrkosten für Hygieneverbrauchsmittel können nach §12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG als notwendige besondere Kosten erstattungsfähig sein, wenn sie die üblichen Gemeinkosten übersteigen und erforderlich sind. • Bei erheblichem Verwaltungsaufwand zur Einzelnachweisführung ist im Einzelfall eine pauschalierende Schätzung der notwendigen besonderen Kosten zulässig; der Senat wendet zur Schätzung die analoge Nr.245 GOÄ (1‑facher Satz) in Höhe von 6,41 € netto an. • Werkzeuge und Geräte (z. B. Luftreiniger, berührungsloses Fieberthermometer) sind nicht als Verbrauchskosten erstattungsfähig, da das Gesetz Verbrauch voraussetzt. • Die vertraglich vereinbarte Grundvergütung und Transportpauschale bleiben unberührt; ergänzende Vergütungsbestandteile richten sich nach den Bestimmungen des JVEG. Der Sachverständige wurde vom LSG Rheinland‑Pfalz per Beweisbeschluss mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und rechnete für eine ambulante Untersuchung zunächst 1.475,24 € ab. Später machte er zusätzlich einen Hygienezuschlag wegen der Covid‑19 Pandemie geltend (6,41 € netto zuzüglich 1,22 € Umsatzsteuer). Die Kostenbeamtin zahlte nur den ursprünglichen Betrag; die zusätzliche Hygienevergütung verweigerte sie. Der Sachverständige stellte Antrag auf richterliche Festsetzung. Der Antragsgegner erkannte grundsätzlich die Erstattungsfähigkeit über den Ersatz notwendiger Mehraufwendungen an und bezifferte diese niedriger. Streitpunkt blieb die Frage der Erstattungsfähigkeit und Höhe des pandemiebedingten Hygieneaufwands. • Anspruchsgrundlage ist vorrangig das JVEG sowie die zwischen dem Land Rheinland‑Pfalz und dem Sachverständigen geschlossene Vereinbarung nach §14 JVEG; für weitergehende Vergütungsbestandteile ist auf das JVEG zurückzugreifen. • §12 Abs.1 JVEG sieht Ersatz für notwendige besondere Kosten vor; dieser Tatbestand ist weit auszulegen und kann pandemiebedingte Mehraufwendungen umfassen, soweit sie die üblichen Gemeinkosten übersteigen und notwendig sind. • Hygieneverbrauchsmittel zählen zwar typischerweise zu Gemeinkosten, doch begründet die Pandemie einen situationsbedingten, unüblichen Mehrbedarf, der als besondere Kosten erstattungsfähig sein kann. • Nicht erstattungsfähig sind Anschaffungen, die keine Verbrauchsgegenstände sind, weil das Gesetz ausdrücklich Verbrauch verlangt (z. B. Luftreiniger, berührungsloses Fieberthermometer). • Wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes, in jedem Einzelfall detaillierte Nachweise für geringe Beträge zu verlangen, ist eine pauschalierende Schätzung der notwendigen besonderen Kosten zulässig; hierfür ist §287 Abs.2 ZPO analog anwendbar. • Zur Konkretisierung der Höhe der pauschalierten Erstattung zieht der Senat die analoge Anwendung der Nr.245 GOÄ (1‑facher Satz = 6,41 € netto) heran; diese Empfehlung wurde von ärztlichen und Kostenträger‑Gremien für pandemiebedingte Hygienemaßnahmen entwickelt und ist bis zunächst 31.12.2020 als Orientierungszeitraum heranzuziehen. • Auf dieser Grundlage war die bisherige Entscheidung der Kostenbeamtin abzuändern und der Hygienezuschlag in Höhe von 6,41 € netto zuzüglich 1,22 € Umsatzsteuer zu gewähren, sodass die Gesamtentschädigung 1.482,87 € beträgt. Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist begründet. Die Entschädigung für das Gutachten vom 29.05.2020 wird auf 1.482,87 € festgesetzt. Dabei sind pandemiebedingte, notwendige Mehraufwendungen für Hygieneverbrauchsmittel als besondere Kosten nach §12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie die üblichen Gemeinkosten übersteigen und erforderlich sind. Mangels praktikabler Einzelnachweise ist eine pauschalierende Schätzung zulässig; der Senat setzt den Hygienezuschlag nach analoger Anwendung der Nr.245 GOÄ mit 6,41 € netto zuzüglich 1,22 € Umsatzsteuer fest. Kosten des Verfahrens fallen nicht an und der Beschluss ist unanfechtbar durch Beschwerde an das Bundessozialgericht.