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Beschluss

L 5 KR 81/18 B

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Anmeldung zur Sozialversicherung wegen fehlerhafter Meldung des Arbeitgebers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sodass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung gegenüber der Einzugsstelle folgt aus § 28a SGB IV i.V.m. der DEÜV und ist öffentlich-rechtlich steuerbar; eine solche Pflicht wird nicht primär aus dem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bestimmt. • Arbeitspapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG umfassen nicht die gegenüber der Einzugsstelle abzugebenden Meldungen nach § 28a SGB IV, weshalb die Arbeitsgerichtsbarkeit hierfür nicht zuständig ist. • Die Beschwerde gegen die Verweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zulässig und begründet; das erstinstanzliche Gericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Anmeldung: Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit • Bei einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Anmeldung zur Sozialversicherung wegen fehlerhafter Meldung des Arbeitgebers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sodass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung gegenüber der Einzugsstelle folgt aus § 28a SGB IV i.V.m. der DEÜV und ist öffentlich-rechtlich steuerbar; eine solche Pflicht wird nicht primär aus dem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bestimmt. • Arbeitspapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG umfassen nicht die gegenüber der Einzugsstelle abzugebenden Meldungen nach § 28a SGB IV, weshalb die Arbeitsgerichtsbarkeit hierfür nicht zuständig ist. • Die Beschwerde gegen die Verweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zulässig und begründet; das erstinstanzliche Gericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht verwiesen. Der Kläger begann am 2.2.2016 als Kraftfahrer bei der Beklagten und war ab 12.2.2016 arbeitsunfähig. Der Geschäftsführer teilte am 19.2.2016 telefonisch mit, der Kläger müsse nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Vor dem Arbeitsgericht endete ein Verfahren mit Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 18.3.2016 endete. Die Beklagte stellte eine Arbeitsbescheinigung aus und meldete die Beschäftigung als versicherungsfrei/minijob; eine nachträgliche Anmeldung als sozialversicherungspflichtig lehnte sie ab. Der Kläger erhob Klage beim Sozialgericht mit dem Antrag, die Beklagte zur Anmeldung zur Sozialversicherung zu verurteilen. Das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und behauptete, die Korrekturmeldung sei öffentlich-rechtlicher Natur (§ 28a SGB IV, DEÜV). • Zuständigkeit: Entscheidend ist die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses; öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zur Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG), bürgerlich-rechtliche zur Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 2 ArbGG). • Anwendbare Normen: § 51 SGG regelt die Zuständigkeit der Sozialgerichte; § 2 ArbGG die der Arbeitsgerichte; § 28a, § 28c SGB IV und die DEÜV begründen die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle. • Öffentlich-rechtlicher Charakter: Die Pflicht zur Meldung (Beginn, Ende, Unterbrechung der Entgeltzahlung) folgt aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und der DEÜV; die Feststellung oder Durchsetzung dieser Pflichten richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Regelungen und kann durch Verwaltungsträger verfolgt werden. • Abgrenzung zu arbeitsrechtlichen Nebenpflichten: Auch wenn arbeitsrechtliche Nebenpflichten nach § 242 BGB bestehende Pflichten beeinflussen können, ergibt sich die Pflicht zur Meldung nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem Beschäftigungsverhältnis und dem SGB IV. • Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Die Regelung zu Arbeitspapieren nach § 2 Abs.1 Nr.3 e ArbGG erfasst nicht die gegenüber der Einzugsstelle abzugebenden Meldungen; daher fehlt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die weitere Beschwerde zum BSG wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 15.02.2018, der den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hatte, wird aufgehoben. Für den vorliegenden Anspruch auf Anmeldung zur Sozialversicherung besteht Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit, weil die Meldepflichten aus § 28a SGB IV i.V.m. § 28c SGB IV und der DEÜV öffentlich-rechtliche Pflichten begründen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht erfolgt nicht.