Urteil
L 3 AS 7/15
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ist maßgeblich, ob die besuchte Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs ist.
• Der Begriff des "gewählten Bildungsgangs" ist bundesrechtlich auszulegen; landesrechtliche Schulbezeichnungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem bundesrechtlichen Zweck entsprechen.
• Ein Sportzweig, der primär der Hochleistungsförderung im Sport dient und die schulischen Inhalte nicht in spezifischer Weise verändert, begründet keinen eigenen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Schülerbeförderungskosten für Sportgymnasium als eigener Bildungsgang • Zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ist maßgeblich, ob die besuchte Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs ist. • Der Begriff des "gewählten Bildungsgangs" ist bundesrechtlich auszulegen; landesrechtliche Schulbezeichnungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem bundesrechtlichen Zweck entsprechen. • Ein Sportzweig, der primär der Hochleistungsförderung im Sport dient und die schulischen Inhalte nicht in spezifischer Weise verändert, begründet keinen eigenen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II. Der Kläger, Schüler im Schuljahr 2013/2014, verlangt vom Jobcenter Erstattung der Kosten für eine Jahreskarte (01.08.2013–31.07.2014) zur Schülerbeförderung. Er besuchte das H-Gymnasium mit Sportzweig, das weiter von der Wohnung entfernt liegt als mehrere andere Gymnasien; der Fußweg zur Schule führt über innerstädtische Hauptverkehrsstraßen und einen stark befahrenen Kreisverkehr. Die Stadt lehnte zuvor eine Übernahme nach landesrechtlichem § 69 SchulG ab; das Jobcenter lehnte die Übernahme ebenfalls mit der Begründung ab, der Kläger besuche nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Das Sozialgericht Speyer wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, der Sportzweig sei ein eigener Bildungsgang i.S.v. § 28 Abs.4 SGB II und die Gefahr des Schulwegs rechtfertige Beförderungskosten. • Die Berufung ist unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Anspruchsgrundlage ist § 28 Abs.4 SGB II in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung; leistungsfähigkeitsunabhängige Ziffern (z. B. üblicher Eigenanteil 5 €) bleiben bestehen. • Maßgeblich ist, ob die besuchte Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs ist; der Begriff "Bildungsgang" ist bundesrechtlich im Kontext von § 28 Abs.4 SGB II zu bestimmen und darf nicht willkürlich durch divergierende Landesregelungen umgangen werden. • Die gesetzliche Funktion der Bedarfe für Bildung und Teilhabe zielt darauf, Exklusion zu vermeiden und Wahlfreiheit der Eltern trotz knapper Mittel zu sichern; dies rechtfertigt eine einheitliche bundesrechtliche Auslegung des Bildungsgangsbegriffs. • Landesrechtliche Schulbegriffe sind heranzuziehen, soweit sie dem bundesrechtlichen Zweck entsprechen; eine unmittelbare Übernahme landesrechtlicher Differenzierungen ist nicht vorgesehen. • Das vom Kläger besuchte Sportgymnasium stellt nach seiner Ausgestaltung keine eigenständigen bildungsinhaltlichen Schwerpunkte oder spezifischen Lernanforderungen dar, sondern dient primär der Förderung des Hochleistungssports mit externem Training durch Verbands- und Vereinstrainer. • Folglich besuchte der Kläger nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs; das nächstgelegene Gymnasium mit gleicher Erstfremdsprache wäre erreichbar gewesen, so dass der Erstattungsanspruch nach § 28 Abs.4 SGB II scheitert. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2013/2014. Begründend liegt zugrunde, dass der Sportzweig des besuchten Gymnasiums keinen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs.4 SGB II darstellt und der Kläger somit nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besucht hat. Die Regelung des § 28 Abs.4 SGB II ist bundesrechtlich auszulegen, um eine einheitliche Gewährung der Bildungs- und Teilhabebedarfe zu gewährleisten; landesrechtliche Besonderheiten zur Sportförderung rechtfertigen keine Ausweitung der Anspruchsberechtigung. Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet; die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.