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Urteil

L 6 AS 34/15

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nach § 63 SGB X kann kraft Gesetzes nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Prozessbevollmächtigten übergehen. • Ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang macht den Rechtsanwalt zum Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs; damit steht der bezifferte Erstattungsanspruch nicht mehr dem Widerspruchsführer zu. • Soweit der Kostenerstattungsanspruch nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt übergegangen ist, kann die Behörde offene Erstattungsansprüche des Rechtsanwalts mit vorhandenen Forderungen des Mandanten verrechnen. • Eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs der Bevollmächtigten ist unbeachtlich, wenn den Klägern kein schützenswertes Interesse an der Führung des Verfahrens in eigenem Namen zukommt.
Entscheidungsgründe
Forderungsübergang von Erstattungsansprüchen nach § 9 BerHG verdrängt Freistellungsanspruch der Widerspruchsführer • Ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nach § 63 SGB X kann kraft Gesetzes nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Prozessbevollmächtigten übergehen. • Ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang macht den Rechtsanwalt zum Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs; damit steht der bezifferte Erstattungsanspruch nicht mehr dem Widerspruchsführer zu. • Soweit der Kostenerstattungsanspruch nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt übergegangen ist, kann die Behörde offene Erstattungsansprüche des Rechtsanwalts mit vorhandenen Forderungen des Mandanten verrechnen. • Eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs der Bevollmächtigten ist unbeachtlich, wenn den Klägern kein schützenswertes Interesse an der Führung des Verfahrens in eigenem Namen zukommt. Die Kläger (Mutter und zwei minderjährige Söhne) bezogen SGB II-Leistungen. Der Beklagte hob Bewilligungen für März–April 2011 teilweise auf und forderte Erstattungen. In einem Widerspruchsverfahren entschied der Beklagte teilweise zu Gunsten der Kläger und erkannte die Notwendigkeit der Bevollmächtigung sowie die Erstattungsfähigkeit von Kosten an. Die Anwältin stellte eine Rechnung über die Widerspruchsverfahren, verlangte 2/3 Kostenerstattung und erhielt teilweisen Ausgleich. Die BA prüfte intern Aufrechnungsmöglichkeiten und rechnete die erstattungsfähigen Kosten gegen eine ältere Forderung der Behörde auf; an die Kläger wurde nur der Differenzbetrag ausgezahlt. Die Kläger rügten die Aufrechnung und begehrten Freistellung von der verbliebenen Vergütungsforderung; das Sozialgericht gab ihnen Recht. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, der Erstattungsanspruch sei auf die Prozessbevollmächtigte übergegangen und daher aufrechenbar. • Klageform und Zulässigkeit: Die Kläger verfolgten ihr Begehren zutreffend mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Die Aufrechnung erfolgte nicht durch Verwaltungsakt, sodass Anfechtung nicht erforderlich war. • Anspruchsinhaberschaft: Zwar ist der Erstattungsanspruch aus § 63 SGB X grundsätzlich dem Widerspruchsführer zuzurechnen, nicht dem Rechtsanwalt; jedoch greift hier § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) ein. • Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG: Aufgrund der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid und des vorgelegten Berechtigungsscheins ging der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes auf die Prozessbevollmächtigte über. Mit dem Übergang wurde die Anwältin Gläubigerin des gesamten Anspruchs aus den Widerspruchsverfahren. • Rechtsfolgen des Übergangs: Der Übergang betrifft den bezifferten Zahlungsanspruch; es handelt sich nicht bloß um eine materielle Verpflichtung des Beklagten. Die Prozessbevollmächtigte hat den Anspruch nicht an die Kläger rückabgetreten. • Aufrechnung und Schutzpflicht der Behörde: Soweit eine offene Forderung des Mandanten bei der Behörde bestand, war die Prüfung und Erklärung der Aufrechnung nach den internen Regelungen der BA zulässig und wirksam gegenüber dem nunmehrigen Gläubiger, solange die Anspruchslage dies zulässt. • Prozessstandschaft: Ein nachträglicher Schriftsatznachlass zur Ermächtigung der Kläger, im eigenen Namen zu klagen, war nicht erforderlich; mangels schützenswerten Interesses der Kläger an der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs kam eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht in Betracht. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Trier wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung von der verbleibenden Vergütungsforderung in Höhe von 177,25 €, weil der Erstattungsanspruch kraft § 9 Satz 2 BerHG bereits auf ihre Prozessbevollmächtigte übergegangen ist und somit die Bevollmächtigte nun Gläubigerin des Erstattungsanspruchs ist. Vor diesem Hintergrund war die vom Beklagten vorgenommene Prüfung und Erklärung der Aufrechnung gegen bestehende Forderungen zulässig; eine nachträgliche Stellvertretung der Kläger zur Durchsetzung des Anspruchs war nicht angezeigt, da ihnen weder ein rechtliches noch wirtschaftliches Interesse an der Führung des Verfahrens in eigenem Namen zukam. Die sonstigen Kostenentscheidungen wurden entsprechend getroffen.