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Urteil

L 6 AS 611/11

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unregelmäßigen, jahresbezogen schwankenden Betriebseinnahmen kann statt einer Durchschnittsberechnung für den Bewilligungszeitraum eine jährliche Betrachtung des Einkommens nach § 3 Abs. 5 ALG II-V angezeigt sein. • Bei jährlicher Betrachtung können tatsächliche Betriebsausgaben einschließlich gezahlter Umsatzsteuer und nicht übertragbarer Darlehensrückzahlungen zu berücksichtigen sein; dies kann zu einem nicht anzurechnenden Einkommen nach § 11 SGB II führen. • Die Verwaltungsbehörde darf aus einer vorläufigen Bewilligung nur insoweit Erstattung verlangen, wie sich die endgültige Berechnung tatsächlich als zu hoch erwiesen hat; eine unzutreffend berechnete Erstattungsforderung ist entsprechend zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Jahresbezogene Einkommensberechnung bei unregelmäßigen Betriebseinnahmen führt zu vollständiger Leistung • Bei unregelmäßigen, jahresbezogen schwankenden Betriebseinnahmen kann statt einer Durchschnittsberechnung für den Bewilligungszeitraum eine jährliche Betrachtung des Einkommens nach § 3 Abs. 5 ALG II-V angezeigt sein. • Bei jährlicher Betrachtung können tatsächliche Betriebsausgaben einschließlich gezahlter Umsatzsteuer und nicht übertragbarer Darlehensrückzahlungen zu berücksichtigen sein; dies kann zu einem nicht anzurechnenden Einkommen nach § 11 SGB II führen. • Die Verwaltungsbehörde darf aus einer vorläufigen Bewilligung nur insoweit Erstattung verlangen, wie sich die endgültige Berechnung tatsächlich als zu hoch erwiesen hat; eine unzutreffend berechnete Erstattungsforderung ist entsprechend zu begrenzen. Die Kläger, ein Ehepaar, betreiben einen kleinen Handel mit hochhitzefesten Industrieprodukten; Einnahmen fallen unregelmäßig an. Für den Zeitraum 01.11.2009–30.04.2010 bewilligte das Jobcenter zunächst vorläufig Leistungen. Auf Grundlage nachgereichter Betriebseinnahmen und -ausgaben erließ das Jobcenter später einen Bewilligungs- und einen Erstattungsbescheid, in dem es Einkommen aus der Selbständigkeit anrechnete und Erstattung verlangte. Die Kläger verlangten stattdessen eine jährliche Berechnung ihres Einkommens und machten geltend, zahlreiche tatsächliche Betriebsausgaben seien abzugsfähig, u.a. ein Darlehen der Tochter für ein Fahrzeug sowie gezahlte Umsatzsteuer. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Der Senat prüfte insbesondere, ob eine Jahresbetrachtung nach § 3 Abs. 5 ALG II-V angezeigt ist und ob die herangezogenen Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. • Anspruchsvoraussetzungen: Die Kläger waren hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs.1 SGB II; monatlicher Bedarf lag mindestens bei 956,00 Euro. • Rechtsgrundlage: Einkommen ist nach § 11 SGB II und die Berechnung des Einkommens aus Selbständigkeit nach § 3 ALG II-V vorzunehmen; Grundsatz ist die Berechnung für den Bewilligungszeitraum, Ausnahmen ermöglicht § 3 Abs.5 ALG II-V. • Anwendung von § 3 Abs.5 ALG II-V: Wegen unregelmäßiger, jahresbezogener Auftragslage der Firma der Klägerin ist eine jahresbezogene Betrachtung angezeigt; es bedarf insoweit nicht eines vorherigen Hinweises, wenn die Kläger dies selbst beantragen. • Berücksichtigung von Betriebseinnahmen und -ausgaben: Als Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen des Jahres zuzurechnen; davon sind notwendige tatsächliche Betriebsausgaben abzusetzen, hierzu gehören auch gezahlte Umsatzsteuer und bestimmte Tilgungsleistungen, soweit glaubhaft dargelegt. • Ergebnis der Berechnung: Nach jährlicher Betrachtung ergaben sich Betriebseinnahmen von 10.587,64 Euro und tatsächlich nachgewiesene Ausgaben, sodass kein anzurechnendes monatliches Einkommen verbleibt; abzugsfähige Freibeträge nach § 11 Abs.2 SGB II führen dazu, dass das anrechenbare Einkommen null ist. • Erstattungsforderung: Die ursprüngliche vorläufige Bewilligung wurde durch den endgültigen Bescheid ersetzt; eine Erstattung konnte nur verlangt werden, soweit die endgültige Berechnung eine Überzahlung ergab. Tatsächlich war nur ein Erstattungsbetrag von 3,96 Euro gerechtfertigt. • Verfahrensrechtliches: Die Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als sie die Kläger in ihren Rechten verletzen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung der Kläger war überwiegend erfolgreich. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts abgeändert und den Bewilligungsbescheid insoweit korrigiert, dass den Klägern für den Zeitraum 01.11.2009 bis 30.04.2010 endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 956,00 Euro zustehen. Die zuvor vom Beklagten geforderte Erstattung in Höhe von 2.254,74 Euro war unzutreffend; zulässig ist lediglich eine Erstattungsforderung von 3,96 Euro wegen Rundung nach § 41 Abs.2 SGB II. Die Bescheide des Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2011 sind insoweit rechtswidrig aufgehoben bzw. abzuändern. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Entscheidung stützt sich auf die jährliche Einkommensbetrachtung nach § 3 Abs.5 ALG II-V sowie die Regeln zur Einkommensanrechnung und Freibeträgen des § 11 SGB II.