Urteil
L 6 BK 1/10
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wird nur für Kinder gewährt, die im Sinne des BGB als Kinder der leistungsberechtigten Personen zu qualifizieren sind (leibliche oder angenommene Kinder).
• Die Verweisungsstruktur des § 6a Abs.1 Nr.4 BKGG auf § 9 SGB II und damit auf die in § 7 Abs.3 SGB II definierte Bedarfsgemeinschaft schließt Enkel- und Pflegekinder grundsätzlich vom Anspruch auf Kinderzuschlag aus.
• Die bloße Bestellung zum Vormund der Enkel begründet keine rechtliche Stellung, die der elterlichen Stellung für Zwecke des Kinderzuschlags gleichgestellt wäre; daher begründet Vormundschaft allein keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Kinderzuschlag für im Haushalt lebende Enkel (Vormundschaft begründet keinen Bedarfsgemeinschaftstatus) • Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wird nur für Kinder gewährt, die im Sinne des BGB als Kinder der leistungsberechtigten Personen zu qualifizieren sind (leibliche oder angenommene Kinder). • Die Verweisungsstruktur des § 6a Abs.1 Nr.4 BKGG auf § 9 SGB II und damit auf die in § 7 Abs.3 SGB II definierte Bedarfsgemeinschaft schließt Enkel- und Pflegekinder grundsätzlich vom Anspruch auf Kinderzuschlag aus. • Die bloße Bestellung zum Vormund der Enkel begründet keine rechtliche Stellung, die der elterlichen Stellung für Zwecke des Kinderzuschlags gleichgestellt wäre; daher begründet Vormundschaft allein keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Kläger, ein Ehepaar (Jahrgänge 1947 und 1952), leben im gemeinsamen Haushalt mit den drei minderjährigen Kindern ihrer Tochter; das Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und übertrug den Klägern die Vormundschaft. Der Ehemann beantragte Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die drei Enkelkinder. Die Beklagte lehnte mit Bescheid ab, weil Enkelkinder keine Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs.3 SGB II seien; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht hob die Ablehnung auf und begründete dies damit, dass die Vormundschaft eine elterliche Stellung ersetze, sodass hier eine der Bedarfsgemeinschaft entsprechende Haushaltsverbindung bestehe. Die Beklagte legte Berufung ein und focht insbesondere die Ausweitung des Kindesbegriffs und die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Großeltern und Enkeln an. • Rechtsgrundlage des Kinderzuschlags ist § 6a BKGG; Anspruchsvoraussetzung ist u.a., dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (Anknüpfung an § 9 SGB II und damit an § 7 Abs.3 SGB II). • Der Begriff des ‚Kindes‘ im Rahmen des Kinderzuschlags ist nach der Systematik und der Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen nach den Verwandtschaftsvorschriften des BGB zu bestimmen; demnach zählen grundsätzlich nur leibliche und angenommene (adoptierte) Kinder. • Bestimmungen in § 2 Abs.1 BKGG, die Enkel oder unter bestimmten Umständen Pflegekinder für das Kindergeld erfassen, betreffen ausschließlich das Kindergeld, nicht jedoch den später eingeführten Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. • § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II definiert die Bedarfsgemeinschaft so, dass nur die unverheirateten Kinder der leistungsberechtigten erwerbsfähigen Personen einbezogen werden; diese Vorschrift erfasst nicht Enkel- oder Pflegekinder, auch wenn sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wurden. • Die Vormundschaft des Klägers gegenüber den Enkeln begründet nicht die für den Kinderzuschlag erforderliche rechtliche Gleichstellung mit Eltern im System der Aufbringung von Unterhalt oder der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft; der Zweck des § 6a BKGG ist der Schutz von Eltern vor Hilfebedürftigkeit wegen Unterhaltslasten und nicht die Einbeziehung von Großeltern. • Die Gewährung des Kinderzuschlags scheitert daher am Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und ihren Enkelkindern; dies wird durch die parallele Leistungserbringung nach SGB XII für die Kinder zusätzlich getragen. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Koblenz wird aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin (Ehefrau) war unzulässig beteiligt, da sie nicht Adressatin des Bescheids war. Der Kläger (Ehemann) hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für seine im Haushalt lebenden Enkelkinder, weil der Kinderzuschlag nur für Kinder gewährt wird, die rechtlich als Kinder der leistungsberechtigten Personen gelten (leibliche oder angenommene Kinder) und weil eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs.3 SGB II zwischen Großeltern und Enkeln nicht besteht. Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Stellung für Zwecke des Kinderzuschlags nicht; daher besteht kein Leistungsanspruch. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.