OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 R 487/11

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für sozialrechtlich maßgebliches Geburtsdatum nach § 33a SGB I gilt grundsätzlich die erste Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger; hiervon darf nur bei Schreibfehlern oder durch eine Urkunde, deren Original vor dieser ersten Angabe ausgestellt wurde, abgewichen werden. • Eine Urkunde i.S.d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I kann auch ein Schulabschlusszeugnis sein; sie ist geeignet, ein anderes Geburtsdatum zu begründen, wenn sie nach Überzeugung des Gerichts beweist, dass die Person zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt bereits gelebt hat. • Originale älterer Urkunden sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie kein genaues Tag-/Monatsdatum enthalten; reicht der Beweis, dass die betroffene Person spätestens an einem bestimmten Tag gelebt hat, kann dieser Tag als Geburtstag angenommen werden. • Eine bewusst falsche Angabe gegenüber Behörden ist nicht als Schreibfehler i.S.d. § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I anzusehen; die unter der falschen Identität erworbenen Versicherungszeiten sind der realen Person zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung der Versicherungsnummer möglich durch ältere Urkunde nach § 33a SGB I • Für sozialrechtlich maßgebliches Geburtsdatum nach § 33a SGB I gilt grundsätzlich die erste Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger; hiervon darf nur bei Schreibfehlern oder durch eine Urkunde, deren Original vor dieser ersten Angabe ausgestellt wurde, abgewichen werden. • Eine Urkunde i.S.d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I kann auch ein Schulabschlusszeugnis sein; sie ist geeignet, ein anderes Geburtsdatum zu begründen, wenn sie nach Überzeugung des Gerichts beweist, dass die Person zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt bereits gelebt hat. • Originale älterer Urkunden sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie kein genaues Tag-/Monatsdatum enthalten; reicht der Beweis, dass die betroffene Person spätestens an einem bestimmten Tag gelebt hat, kann dieser Tag als Geburtstag angenommen werden. • Eine bewusst falsche Angabe gegenüber Behörden ist nicht als Schreibfehler i.S.d. § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I anzusehen; die unter der falschen Identität erworbenen Versicherungszeiten sind der realen Person zuzurechnen. Die Klägerin begehrt die Vergabe einer neuen Rentenversicherungsnummer mit einem früheren Geburtsdatum. Sie hatte sich 2005 gegenüber Behörden mit falschen Personaldaten registrieren lassen und daraufhin 2005 eine Versicherungsnummer erhalten, die ein Geburtsjahr 1984 enthielt. Später legte sie unter ihrem tatsächlichen Namen nigerianische Urkunden vor, die aber erst 2006/2006 ausgestellt wurden. Vor Gericht legte sie zudem ein originales Schulabschlusszeugnis von 1989 vor, aus dem sich — unter Annahmen zu Einschulungsalter und Schulbesuch — ergibt, dass sie mindestens seit dem 09.09.1977 gelebt hat. Die Beklagte lehnte eine Änderung der in der Versicherungsnummer gespeicherten Geburtsdaten ab mit der Begründung, es lägen keine Urkunden vor, die vor der ersten Angabe ausgestellt seien. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig; das Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG zu behandeln, da die Neuvergabe einer VNr. Verwaltungsaktcharakter hat und auf die Leistungsfeststellung einwirkt. • Rechtsgrundlage für Neuvergabe/Berichtigung der Versicherungsnummer sind §§ 147, 152 Nr. 3 SGB VI und die VKVV; nach § 2 VKVV bilden Stellen 3–8 das Geburtsdatum, § 3 VKVV sieht Sperrung und Neuvergabe bei fehlerhaften Angaben vor. • Nach § 33a SGB I ist grundsätzlich die erste Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger maßgeblich; Abweichung möglich bei Schreibfehler (§ 33a Abs.2 Nr.1) oder wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dieser ersten Angabe ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs.2 Nr.2). • Bewusst falsche Angaben sind keine Schreibfehler; die Klägerin kann sich nicht auf die Ausnahme des Nr.1 berufen, weil sie bewusst eine falsche Identität verwendet hat. • Die Klägerin konnte jedoch eine ältere Urkunde vorlegen: das Original des Schulabschlusszeugnisses vom 28.11.1989, das vor der ersten Angabe 2005 ausgestellt wurde und nach überzeugender Auslegung belegt, dass sie am 09.09.1977 bereits gelebt hat. • Nach Rechtsprechung und allgemeinem Beweisrecht reicht es, wenn die Alturkunde zur vollen Überzeugung zeigt, dass die Person spätestens an einem bestimmten Tag gelebt hat; dieser Tag kann als Geburtstag zugrunde gelegt werden, auch wenn Tag und Monat des historischen Geburtsdatums nicht exakt angegeben sind. • Daher war die Beklagte verpflichtet, die Versicherungsnummer zu berichtigen und an den Stellen 3–8 das Geburtsdatum . .1977 aufzunehmen; die bisherige Festlegung auf 06.02.1984 war unrichtig. • Kostenentscheidung und Versagung der Revision entsprechen §§ 193 SGG und § 160 SGG. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Gericht hob den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz auf und verpflichtete die Beklagte, eine neue Versicherungsnummer zu vergeben und an den Stellen 3–8 das Geburtsdatum . .1977 aufzunehmen. Die Entscheidung stützt sich auf § 33a SGB I in Verbindung mit §§ 147, 152 SGB VI und der VKVV sowie der Beweiswürdigung des Originals des Schulabschlusszeugnisses von 1989, das vor der ersten Angabe ausgestellt wurde und nach Überzeugung des Gerichts belegt, dass die Klägerin spätestens am 09.09.1977 gelebt hat. Die Beklagte hat der Klägerin zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.