Beschluss
L 6 AS 402/11 B ER
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 86b Abs.1 S.1 Nr.2 SGG ist eine rechtsgestaltende Entscheidung und kein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 SGG.
• § 199 Abs.2 SGG findet keine entsprechende Anwendung zur Aussetzung der Wirkung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung; hierfür ist ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig.
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 177 SGG nicht statthaft.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Anordnung aufschiebender Wirkung durch §199 SGG • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 86b Abs.1 S.1 Nr.2 SGG ist eine rechtsgestaltende Entscheidung und kein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 SGG. • § 199 Abs.2 SGG findet keine entsprechende Anwendung zur Aussetzung der Wirkung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung; hierfür ist ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig. • Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 177 SGG nicht statthaft. Der Antragsgegner erließ am 08.06.2011 einen Sanktionsbescheid gegen den Antragsteller. Dieser legte Widerspruch ein und das Sozialgericht Koblenz ordnete mit Beschluss vom 28.07.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und beantragte zunächst nach §175 SGG die Aussetzung der Vollziehung, worin das SG am 15.08.2011 ablehnend entschieden hat. Anschließend stellte der Antragsgegner am 17.08.2011 den Antrag, die Vollstreckung des Beschlusses nach §199 Abs.2 SGG auszusetzen. Der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts hat über diesen Antrag zu entscheiden. • §199 Abs.2 SGG erlaubt dem Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung auszusetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. • §199 SGG bezieht sich auf die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Titeln; nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein solcher Titel. • Rechtsgestaltende Entscheidungen wie Gestaltungsurteile und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach §86b Abs.1 SGG sind keine vollstreckbaren Titel und damit nicht Gegenstand der Aussetzungsbefugnis nach §199 SGG. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens; nur das Gericht der Hauptsache kann nach §86b Abs.1 S.4 SGG Änderungen vornehmen. • Eine entsprechende Anwendung des §199 Abs.2 SGG zur Erzielung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist ausgeschlossen. • Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zulässig nach §177 SGG. Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz vom 28.07.2011 einstweilig auszusetzen, wurde abgelehnt. Ausschlaggebend ist, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eine rechtsgestaltende Entscheidung darstellt und kein vollstreckbarer Titel im Sinne des §199 SGG ist, weshalb §199 SGG nicht angewendet werden kann. Änderungen an der Anordnung können nur vom Gericht der Hauptsache nach §86b Abs.1 S.4 SGG vorgenommen werden. Zudem ist die Beschwerde gegen diese Anordnung nicht statthaft nach §177 SGG. Damit bleibt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirksam und die beantragte Aussetzung der Vollstreckung erfolglos.