OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 1 AL 137/09 B

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

8mal zitiert
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegen Entscheidungen über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nach §172 SGG zulässig; der Ausschluss der Beschwerde bei Ablehnung von PKH (§172 Abs.3 Nr.2 SGG) erstreckt sich nicht auf Aufhebungsentscheidungen. • Die Aufhebung der Bewilligung von PKH nach §73a SGG i.V.m. §124 Nr.2 ZPO kann erfolgen, wenn die Partei trotz Aufforderung keine Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO abgibt. • Die erforderliche Erklärung kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; die Vierjahresfrist des §120 Abs.4 Satz3 ZPO hindert die Nachholung nicht. • Bei Nachweis andauernder Hilfebedürftigkeit ist die Bewilligung der PKH trotz zwischenzeitlicher Aufforderung fortzubehalten; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Aufhebung von PKH zulässig; Nachholung der Erklärungsangabe im Beschwerdeverfahren ausreichend • Gegen Entscheidungen über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nach §172 SGG zulässig; der Ausschluss der Beschwerde bei Ablehnung von PKH (§172 Abs.3 Nr.2 SGG) erstreckt sich nicht auf Aufhebungsentscheidungen. • Die Aufhebung der Bewilligung von PKH nach §73a SGG i.V.m. §124 Nr.2 ZPO kann erfolgen, wenn die Partei trotz Aufforderung keine Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO abgibt. • Die erforderliche Erklärung kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; die Vierjahresfrist des §120 Abs.4 Satz3 ZPO hindert die Nachholung nicht. • Bei Nachweis andauernder Hilfebedürftigkeit ist die Bewilligung der PKH trotz zwischenzeitlicher Aufforderung fortzubehalten; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin erhielt mit Beschluss vom 12.10.2005 Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht Speyer hob diese Bewilligung am 08.10.2009 auf, weil die Klägerin trotz Aufforderung keine Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO vorgelegt hatte. Die Klägerin legte in der Beschwerdeinstanz die geforderte Erklärung nach und wies geltend auf andauernde Leistungsbezüge hin. Das Sozialgericht verzeichnete keinen Eingang der Erklärung zum Zeitpunkt seiner Aufhebungsentscheidung. Streitgegenstand war, ob gegen die Aufhebung der PKH Beschwerde zulässig und die nachgereichte Erklärung noch verwertbar ist sowie ob die PKH angesichts fortbestehender Hilfebedürftigkeit weiter zu gewähren ist. • Zulässigkeit: Nach §172 Abs.1 SGG ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht gegeben; §172 Abs.3 Nr.2 SGG, der die Beschwerde gegen Ablehnung von PKH ausschließt, erfasst nicht die Aufhebung bereits bewilligter PKH. Eine analoge Ausdehnung wäre gesetzeswidrig und ist nicht angezeigt. • Formelle Voraussetzungen: Nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §124 Nr.2 ZPO kann die Bewilligung aufgehoben werden, wenn die Partei eine nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt; das Gericht durfte deshalb grundsätzlich aufheben, nachdem kein Eingang der Erklärung beim SG festgestellt war. • Nachholung der Erklärung: §120 Abs.4 Satz2 ZPO enthält keine feste Frist und erlaubt die Abgabe der Erklärung auch im Beschwerdeverfahren; die Nachholung macht die Aufhebung rückwirkend entbehrlich, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist. • Vierjahresfrist: Die Sperrfrist des §120 Abs.4 Satz3 ZPO dient als Schutzfrist zugunsten der Partei und führt nicht zu Präklusion der Möglichkeit, die Erklärung nachzureichen; sie begründet keine Frist zur Verfahrensbeschleunigung. • Sachverhaltsergebnis: Aus den nun vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin seit 2005 ununterbrochen Leistungen nach SGB II bezieht und weiterhin nicht in der Lage ist, Prozesskosten zu tragen. • Kostenfolge: Nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig. • Rechtsmittelausschluss: Der Beschluss ist nach §177 SGG nicht zum Bundessozialgericht weiterziehbar. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich; der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 08.10.2009 wurde aufgehoben. Grundsätzlich war die Aufhebung der PKH mangels zunächst nicht vorliegender Erklärung formell gerechtfertigt, jedoch hat die Klägerin die erforderliche Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgereicht und damit die Voraussetzungen für die Fortgeltung der PKH dargelegt. Die Klägerin bezieht seit 2005 ununterbrochen SGB II-Leistungen und kann die Kosten der Prozessführung nicht tragen, weshalb die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht zu rechtfertigen aufgehoben werden konnte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Eine Weiterbeschwerde an das Bundessozialgericht ist ausgeschlossen.