OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 AL 88/07

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• InsOgeld (InsG) steht zu, wenn Arbeitnehmer im dreimonatigen Zeitraum vor dem Insolvenzereignis noch Arbeitsentgeltansprüche hatten (§§ 183,185 SGB III). • Tarifvertraglich zustehender höherer Lohn ist bei Anwendbarkeit des Tarifvertrags maßgeblich für die Bemessung des Insolvenzgeldes; die Trägerin ist an fehlerhafte Insolvenzgeldbescheinigungen nicht gebunden. • Eine tarifliche Ausschlussfrist greift nicht, wenn beim Eintritt des Zahlungsverzugs bzw. beim faktischen Zusammenbruch des Arbeitgebers die Frist noch nicht abgelaufen war oder ihre Durchsetzung in der konkreten Insolvenzsituation bloße Förmelei wäre; der Zahlungsanspruch ging mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Trägerin über (§ 187 SGB III).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf höheres Insolvenzgeld trotz tariflicher Ausschlussfrist • InsOgeld (InsG) steht zu, wenn Arbeitnehmer im dreimonatigen Zeitraum vor dem Insolvenzereignis noch Arbeitsentgeltansprüche hatten (§§ 183,185 SGB III). • Tarifvertraglich zustehender höherer Lohn ist bei Anwendbarkeit des Tarifvertrags maßgeblich für die Bemessung des Insolvenzgeldes; die Trägerin ist an fehlerhafte Insolvenzgeldbescheinigungen nicht gebunden. • Eine tarifliche Ausschlussfrist greift nicht, wenn beim Eintritt des Zahlungsverzugs bzw. beim faktischen Zusammenbruch des Arbeitgebers die Frist noch nicht abgelaufen war oder ihre Durchsetzung in der konkreten Insolvenzsituation bloße Förmelei wäre; der Zahlungsanspruch ging mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Trägerin über (§ 187 SGB III). Der Kläger war als Maurer/Vorarbeiter bei der H & F GmbH beschäftigt und erhielt ab Juni bis August 2004 Berufsentgelt. Im Juli 2004 ordnete das Gericht das vorläufige Insolvenzverfahren an; der Kläger wurde freigestellt, der Arbeitgeber stellte den Betrieb ein und kündigte zum 31.08.2004. Der Kläger meldete Arbeitslosigkeit und erhielt für Juli/August ALG im Wege der Gleichwohlgewährung. Er beantragte Insolvenzgeld für Juni bis August 2004 und legte eine Bescheinigung des Insolvenzverwalters über nicht ausgezahlte Bruttolöhne vor. Die Beklagte zahlte Insolvenzgeld, setzte aber die zuvor geleisteten ALG-Beträge an und verweigerte die Anerkennung eines höheren, tarifvertraglich begründeten Stundenlohns. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten ab. • Voraussetzungen des § 183 Abs.1 SGB III sind erfüllt: Arbeitnehmerstellung in Deutschland und noch bestehende Arbeitsentgeltansprüche in den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis. • Bemessung des InsG erfolgt nach § 185 SGB III am Nettoarbeitsentgelt; die vom Insolvenzverwalter bescheinigten Bruttolöhne führten zu einem InsG-Anspruch von 4.485,40 €, abzüglich bereits geleisteten ALG (§§ 183,185 SGB III). • Tarifvertrag (BRTV) war anwendbar; als Vorarbeiter stand dem Kläger der tarifliche Gesamttarifstundenlohn von 15,55 € (Lohngruppe 5) zu, weshalb ein höheres InsG zu gewähren war. • Die tarifvertragliche Ausschlussfrist (§ 15 BRTV) greift nicht ein: Zum Zeitpunkt des Antragseingangs auf Insolvenzgeld am 20.08.2004 waren die zweimonatigen Fristen zur schriftlichen Geltendmachung für die relevanten Abrechnungsmonate noch nicht abgelaufen; damit waren die Ansprüche nicht verfallen. • Selbst wenn Ausschlussfristen formal zur Anwendung kämen, sind sie beim wirtschaftlichen Zusammenbruch des Arbeitgebers aus Sinn- und Zweckgründen nicht zu fordern, da die Geltendmachung in dieser Lage bloße Förmelei wäre; die Beklagte hat nach § 187 SGB III die Rechtsstellung des Klägers erlangt und musste daher die Fristen wahren, tat dies aber nicht. • Die Beklagte war nicht verpflichtet, das übergegangene Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber beizutreiben; bereits erhaltenes ALG ist auf das InsG anzurechnen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer wird zurückgewiesen. Dem Kläger steht für den Zeitraum 01.06. bis 31.08.2004 höheres Insolvenzgeld zu, bemessen nach dem tarifvertraglich zustehenden Stundenlohn von 15,55 €, abzüglich bereits gezahlten ALG. Die Beklagte hat somit den InsG-Bescheid vom 06.12.2004 in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig erlassen und ist verpflichtet, das verbleibende Insolvenzgeld zu zahlen. Die Beklagte hat ferner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.