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Beschluss

L 3 AS 148/09 B ER

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2009:0325.L3AS148.09BER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 18.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Koblenz zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten sowohl darüber, ob der Widerspruch des Antragstellers gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung aufschiebende Wirkung hat, als auch, ob ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 zustehen. 2 Der 1984 geborene Antragsteller steht seit 2005 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Wegen Meldeversäumnissen am 18.09.2007, 20.02. und 19.09.2008 wurden die Regelleistungen für jeweils drei Monate abgesenkt. Nachdem der Antragsteller eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung inhaltlich beanstandet und nicht unterschrieben hatte, ersetzte die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung mit Bescheid vom 08.12.2008 durch einen Verwaltungsakt. Mit Bescheid vom 11.12.2008 senkte sie das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe sich der Antragsteller geweigert, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. 3 Am 08.01.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die "Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" vom 08.12.2008 zurück. Der Antragsteller habe nichts vorgebracht, was seine Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, begründen könne. 4 Am 22.01.2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Koblenz einen Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Maßnahme" gestellt und verlangt, dass der Verwaltungsakt (Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt) sowie die damit zusammenhängende Sanktion zurückgenommen werden und zugleich Klage erhoben. 5 Mit Beschluss vom 18.02.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. 6 Das Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2008 könne in der Hauptsache nur mit einer Anfechtungsklage erreicht werden. Somit könne einstweiliger Rechtsschutz nicht über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern nur über den Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Anfechtungswiderspruchs oder einer Anfechtungsklage erreicht werden. 7 Der Antrag sei unzulässig, wenn man ihn als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umdeute, da eine solche Klage ohnehin aufschiebende Wirkung habe, da weder ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit vorliege noch die aufschiebende Wirkung nach der Ausnahmevorschrift des § 39 SGB II entfalle. Auch wenn man den Antrag als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung auslege, setze dies voraus, dass die aufschiebende Wirkung durch die Verwaltung nicht beachtet worden sei. Anhaltspunkte für eine derartige faktische Vollziehung beständen jedoch nicht. Insbesondere habe die Antragsgegnerin keine Leistungsminderung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung vorgenommen. 8 Nach alledem sei der Antrag unzulässig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.12.2008 könne im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden. 9 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Sozialgericht zu der Annahme gekommen sei, dass keine Leistungsminderung ausgesprochen worden sei. 10 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Antragstellerin einschließlich des Hefters "Kopien der Teilakte" Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen. II. 11 Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG begründet. 12 Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Auch wenn der Antragsteller in seinen formulierten Anträgen darauf eingeht, dass die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Sanktionsentscheidungen zu beachten ist, so ergibt sich bereits aus seinem Vortrag im Antragsverfahren, dass Streitgegenstand des Verfahrens auch die Frage ist, ob dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch als Regelleistung zu gewähren sind. Denn der Streitgegenstand wird durch die Anträge und das im Vorbringen erkennbare Begehren des Rechtsuchenden bestimmt. Das Sozialgericht hat sich ausschließlich auf die Zulässigkeitsprüfung betreffend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt beschränkt. 13 Auch wenn sich dies aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichtes zunächst nicht ergibt, so ist doch der Begründung der Entscheidung zu entnehmen, dass das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Das Sozialgericht führt abschließend aus, das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei bereits unzulässig, da die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.12.2008 im vorliegenden Eilverfahren nicht zu überprüfen sei. Dies sei einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Feststellung, eine Leistungsminderung nach § 31 SGB II sei wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung bislang nicht vorgenommen worden, ist falsch. 14 Vor dem Hintergrund, dass das Sozialgericht unter Außerachtlassung wesentlicher Teile des Sachverhalts und des Begehrens des Antragstellers über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Sache nicht entschieden hat, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Dabei hält der Senat in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (beispielhaft Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2007 - 5 TG 186/07 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2008 - 8 TG 976/07) aber auch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2006 - L 18 B 1073/06 AS ER) eine Zurückverweisung auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich in den Fällen für zulässig, in denen in der Sache nicht entschieden worden ist. Dabei ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass eine Zurückverweisung im Allgemeinen, aber insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Vorliegend war für den Senat jedoch maßgeblich, dass der Justizgewährungsanspruch des Antragstellers, der aus Art 19 Abs 4 GG folgt, auf eine Entscheidung in der Sache nicht erfüllt wurde, weil wesentliche Teile des Sachverhalts nicht gesehen wurden. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Beschwerdeentscheidung des Senats anders als eine Hauptsacheentscheidung endgültig ist. Im vorliegenden Fall ist die Zurückverweisung geboten, um dem Antragsteller hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung den Rechtsweg nicht zu verkürzen. 15 Hinsichtlich der der per Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung vom 08.12.2008 wird über die Frage der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der am 22.01.2009 erhobenen Klage zu entscheiden sein und anschließend darüber, ob ein Anspruch auf Regelleistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2009 besteht oder ob die ausgesprochene Sanktion offensichtlich rechtmäßig ist. Hierzu bedarf es der Beiziehung weiterer Akten der Antragstellerin. 16 Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. 17 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).