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Urteil

L 5 LW 9/07

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten vorliegt. • Schutzwürdiges Vertrauen wegen Vermögensdisposition erfordert bereits getätigte oder derart konkretisierte Verfügungen, dass ein Rückgängigmachen unzumutbar wäre; bloße Planungen genügen nicht. • Fehlende Darlegung der Ermessensgründe im Bescheid kann nach § 41 Abs.2 SGB X im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, sofern es sich um die Mitteilung der Begründung und nicht um eine nachträgliche Tatsacheneinführung oder fehlerhafte Ermessensbetätigung handelt.
Entscheidungsgründe
Rücknahme rechtswidriger Beitragsfeststellung wegen fehlendem Vertrauensschutz • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten vorliegt. • Schutzwürdiges Vertrauen wegen Vermögensdisposition erfordert bereits getätigte oder derart konkretisierte Verfügungen, dass ein Rückgängigmachen unzumutbar wäre; bloße Planungen genügen nicht. • Fehlende Darlegung der Ermessensgründe im Bescheid kann nach § 41 Abs.2 SGB X im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, sofern es sich um die Mitteilung der Begründung und nicht um eine nachträgliche Tatsacheneinführung oder fehlerhafte Ermessensbetätigung handelt. Die Klägerin, geboren 1943, war von 1976 bis 1994 verheiratet und bezieht eine Altersrente. Die Rentenversicherung stellte durch Bescheid vom 28.2.2005 Beitragszeiten des Ex‑Ehemanns für den Zeitraum 1.5.1976 bis 31.1.1993 als ihre eigenen fest. Später stellte die Behörde fest, dass die Scheidung bereits am 14.12.1994 rechtskräftig geworden sei und nahm den Bescheid mit Rücknahmebescheid vom 25.7.2006 zurück. Die Klägerin gab an, im Vertrauen auf die Rentenzusage bauliche Umbauten planen zu wollen; sie hatte aber keine Leistungen erhalten und keine konkreten Vermögensverpflichtungen eingegangen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein mit dem Vorwurf, ihr schutzwürdiges Vertrauen sei zu Unrecht verneint worden und die Behörde habe Ermessenserwägungen nicht korrekt berücksichtigt. • Die Berufung ist unbegründet; der Rücknahmebescheid ist rechtmäßig, weil die ursprüngliche Feststellung rechtswidrig war und kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin vorliegt (§ 45 SGB X). • Nach § 45 Abs.2 SGB X ist Vertrauensschutz in der Regel nur gegeben, wenn Leistungen verbraucht wurden oder Vermögensdispositionen getroffen wurden, die nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können; bloße Planungen für einen Umbau genügen nicht. • Die Klägerin hat keine Leistungen erhalten und vor Einleitung der Rücknahme keine konkreten finanziellen Verpflichtungen für den Umbau eingegangen; damit liegt keine schutzwürdige Vermögensdisposition vor. • Die Behörde durfte bei der Ermessensausübung Aspekte des öffentlichen Interesses und der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungsgewährung berücksichtigen; einfacher Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters steht die Rücknahme nicht entgegen, nur grobe Fahrlässigkeit würde zu Gunsten des Vertrauensschutzes führen. • Fehlende Darstellung der Ermessenserwägungen in den Bescheiden war heilbar: Nach § 41 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.2 SGB X durfte die Behörde die Begründung der Ermessensentscheidung im Gerichtsverfahren nachreichen; dies ist zulässig, sofern nicht ein materieller Fehler der Ermessensbetätigung vorliegt. • Die nachgereichten Ermessenserwägungen sind substantiell tragfähig; die Behörde musste einen internen Bearbeitungsfehler nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigen, weil keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. • Eine Verpflichtung der Behörde, im früheren Versorgungsausgleichsverfahren auf mögliche zukünftige Gestaltungsvorteile hinzuweisen, bestand nicht; daher beeinflusst dies die Ermessensabwägung nicht. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Zulässigkeit der Nachholung von Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Rücknahmebescheid vom 25.7.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 45 Abs.2 SGB X begründet, da sie weder Leistungen erhalten noch vor dem Wissen um die Rechtswidrigkeit des Bescheids konkrete und nicht mehr rückgängige Vermögensdispositionen getroffen hat. Die Nachholung der Ermessenserwägungen durch die Behörde während des Gerichtsverfahrens war zulässig und die vorgetragenen Erwägungen tragen rechtlich; ein grobes Verschulden der Behörde liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision erfolgten ebenfalls zu ihren verfahrensrechtlichen Gunsten.