Beschluss
L 4 B 246/06 R
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens ist keine eigenständige Kostengrundentscheidung zu treffen, wenn das Beschwerdeverfahren lediglich die Entscheidung über die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens betrifft.
• Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht über Kosten im Urteil; wenn das Verfahren anders beendet wird, erfolgt die Entscheidung durch Beschluss. Bei Beschwerde über eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt die Kostenentscheidung Teil des Hauptsacheverfahrens.
• Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Höhe der Vergütung, nicht jedoch, wer die Vergütung zu tragen hat; die Frage der Kostentragung ist durch materielles bzw. Prozessrecht zu lösen.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Kostengrundentscheidung für Anwaltsgebühren des Beschwerdeverfahrens • Über die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens ist keine eigenständige Kostengrundentscheidung zu treffen, wenn das Beschwerdeverfahren lediglich die Entscheidung über die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens betrifft. • Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht über Kosten im Urteil; wenn das Verfahren anders beendet wird, erfolgt die Entscheidung durch Beschluss. Bei Beschwerde über eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt die Kostenentscheidung Teil des Hauptsacheverfahrens. • Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Höhe der Vergütung, nicht jedoch, wer die Vergütung zu tragen hat; die Frage der Kostentragung ist durch materielles bzw. Prozessrecht zu lösen. Der Kläger erhielt im Ausgangsverfahren durch außergerichtlichen Vergleich Rente von der Beklagten. Das Sozialgericht legte der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf; der Senat änderte dies auf drei Viertel. In dem Beschluss des Senats wurde keine eigenständige Entscheidung über die Kosten des anschließenden Beschwerdeverfahrens getroffen. Der Kläger beantragte daraufhin ergänzend, dem Beschluss eine Festlegung zur Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens hinzuzufügen. Die Beklagte widersprach und hielt einen Erstattungsanspruch für das Beschwerdeverfahren für ausgeschlossen. Streitgegenstand ist demnach, ob die Beklagte zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet ist. • Gemäß § 193 SGG entscheidet das Gericht im Urteil über die Kosten des Verfahrens; wird das Verfahren anders beendet, erfolgt die Entscheidung auf Antrag durch Beschluss. Die Beschlüsse des Sozialgerichts und des Senats betrafen die außergerichtlichen Kosten für das Hauptsacheverfahren. • Das RVG regelt die Vergütungshöhe für anwaltliche Tätigkeiten, nicht aber wem gegenüber ein Erstattungsanspruch zusteht; die Tragungspflicht bestimmt sich nach materiellem bzw. Prozessrecht und mangels besonderer Regelung nach dem Anwaltsvertrag bzw. §§ 611, 612, 662 ff., 675 BGB. • Das Beschwerdeverfahren diente lediglich der Überprüfung der Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts und war Teil des Hauptsacheverfahrens; daher fehlt eine rechtliche Grundlage, die es erlauben würde, die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten gesondert der Beklagten aufzuerlegen. • Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfasst die bestehende Kostenentscheidung alle erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vorverfahrens; eine zusätzliche, eigenständige Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen. • Die angefragte Ergänzung des Beschlusses wäre eine eigenständige Kostengrundentscheidung über das Beschwerdeverfahren; hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, sodass der Antrag des Klägers abzulehnen ist. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses und Auflegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Beklagte wurde abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass das Beschwerdeverfahren Teil der Entscheidung über die Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren ist und keine eigenständige Kostengrundentscheidung getroffen werden kann. Das RVG regelt lediglich die Vergütungshöhe, nicht aber die Kostentragung zugunsten eines Dritten; ohne spezielle gesetzliche Regelung verbleibt die Kostentragung beim Auftraggeber. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers, die Beklagte zur Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zu verpflichten. Die Entscheidung ist nicht mit weiterer Beschwerde anfechtbar.