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Urteil

L 5 KR 141/06

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klägerin, die bei Beginn des Bezugs einer Hinterbliebenenrente keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR beantragt hat, erwirbt durch späteren Bezug einer eigenen Rente nicht automatisch ein neues Befreiungsrecht nach § 8 Abs.1 SGB V. • Die bloße Bestätigung des Erhalts eines Merkblattes und das Unterlassen eines Widerspruchs sprechen gegen die Behauptung, ein Befreiungsantrag sei ursprünglich gestellt worden. • Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Krankenkasse über ein Befreiungsrecht ohne konkretes Auskunftsbegehren besteht nicht; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist daran nicht zu knüpfen.
Entscheidungsgründe
Kein erneutes Befreiungsrecht von KVdR bei bereits zuvor bestehender Pflichtversicherung • Eine Klägerin, die bei Beginn des Bezugs einer Hinterbliebenenrente keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR beantragt hat, erwirbt durch späteren Bezug einer eigenen Rente nicht automatisch ein neues Befreiungsrecht nach § 8 Abs.1 SGB V. • Die bloße Bestätigung des Erhalts eines Merkblattes und das Unterlassen eines Widerspruchs sprechen gegen die Behauptung, ein Befreiungsantrag sei ursprünglich gestellt worden. • Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Krankenkasse über ein Befreiungsrecht ohne konkretes Auskunftsbegehren besteht nicht; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist daran nicht zu knüpfen. Die Klägerin, geboren 1939, war von 1981 bis 2003 Lehrerin im Beamtenverhältnis. 1985 starb ihr Ehemann; sie beantragte daraufhin eine Hinterbliebenenrente und bestätigte zugleich den Erhalt eines Merkblatts zur KVdR. Sie wurde seitdem als pflichtversichert geführt. Nach ihrer Pensionierung 2003 kündigte sie die Mitgliedschaft zum 31.1.2004; die Beklagte erklärte die Kündigung für unwirksam mit der Begründung fortbestehender Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V. Die Klägerin rügte, sie sei 1985 nicht richtig beraten worden und habe deshalb kein wirksames Befreiungsersuchen gestellt; nach dem Bezug ihrer eigenen Rente 2003 habe sie ein erneutes Befreiungsrecht erworben. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Klägerin hat im Dezember 1985 keinen nachweisbaren Antrag auf Befreiung gestellt; ihre Unterschrift bestätigt den Erhalt des Merkblatts und sie widersprach später nicht der Einstufung. • Eine Verpflichtung der Beklagten zu weitergehender individueller Beratung bestand nicht ohne konkreten Beratungsanlass; psychische Ausnahmesituationen sind der Beklagten nicht nachweisbar bekannt gewesen, sodass kein Anspruch auf Wiedereinsetzung (§ 27 Abs.2 SGB X) besteht. • Ein allgemeiner sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Befreiungsmöglichkeit bis zum 30.6.1989 besteht nicht ohne konkretes Auskunftsbegehren; insoweit ist die Klägerin nicht schutzwürdig. • Nach § 8 Abs.1 SGB V entsteht ein Befreiungsrecht nur, wenn der Betroffene aufgrund eines der dort genannten Tatbestände versicherungspflichtig wird; war die Klägerin bereits vor Bezug der eigenen Rente wegen der Hinterbliebenenrente pflichtversichert, kann der spätere Rentenbezug kein neues Befreiungsrecht begründen. • Die Auffassung, dass der Bezug einer eigenen Rente unabhängig von einer zuvor bestehenden Pflichtversicherung ein neues Wahlrecht eröffnet, wird nicht geteilt; dies entspräche nicht dem Wortlaut und Zweck des § 8 Abs.1 SGB V und liefe dem System der Vorschrift zuwider. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der grundsätzlichen Bedeutung (ob nachträglich durch eine eigene Rente ein neues Befreiungsrecht entsteht) offenbleibt und rechtlich relevant ist. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigte die Feststellung der fortbestehenden Versicherungspflicht in der KVdR. Die Klägerin hat 1985 keinen wirksamen Befreiungsantrag gestellt und konnte daher durch den späteren Bezug einer eigenen Rente kein neues Befreiungsrecht nach § 8 Abs.1 SGB V erwerben. Eine weitergehende Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Beklagten war nicht gegeben, und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind nicht zu erstatten; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.