Urteil
L 5 KR 39/05
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Arbeitslosigkeit bestimmt sich Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch nach der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
• Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen nicht zwingend einen Krankengeldanspruch, wenn MDK-Gutachten Arbeitsfähigkeit feststellen.
• Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei MDK-Begutachtungen ist grundsätzlich zulässig; ein Ausschluss bedarf hinreichender, spezifizierter Gründe.
• Ein Verstoß gegen Begutachtungsmodalitäten führt nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit des Gutachtens; eine Interessenabwägung entscheidet über die Verwertbarkeit.
• Krankengeldansprüche können entfallen oder erfüllt sein, wenn zeitgleich Arbeitslosengeld bezogen wurde oder die Versicherungsvoraussetzungen (z. B. Familienversicherung) fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein Krankengeld bei fehlender Arbeitsunfähigkeit, unzureichender Begutachtungsbegründung und versicherungsrechtlichen Lücken • Bei Arbeitslosigkeit bestimmt sich Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch nach der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. • Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen nicht zwingend einen Krankengeldanspruch, wenn MDK-Gutachten Arbeitsfähigkeit feststellen. • Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei MDK-Begutachtungen ist grundsätzlich zulässig; ein Ausschluss bedarf hinreichender, spezifizierter Gründe. • Ein Verstoß gegen Begutachtungsmodalitäten führt nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit des Gutachtens; eine Interessenabwägung entscheidet über die Verwertbarkeit. • Krankengeldansprüche können entfallen oder erfüllt sein, wenn zeitgleich Arbeitslosengeld bezogen wurde oder die Versicherungsvoraussetzungen (z. B. Familienversicherung) fehlen. Die Klägerin (Jahrgang 1949) war seit 2000 arbeitslos. Sie begehrte Krankengeld für den Zeitraum 20.6.2002 bis 31.12.2003. Nach Ende der Leistungsfortzahlung zahlte die Beklagte ab 28.5.2002 Krankengeld, verweigerte aber Leistung ab 20.6.2002 nach MDK-Gutachten, das erhebliche Somatisierungs‑ und Kooperationszweifel sowie nur eingeschränkte Leistungsminderung feststellte. Die Klägerin legte Widerspruch ein und verwies auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres Hausarztes sowie spätere Befunde, darunter einen Bandscheibenvorfall. MDK-Gutachter untersagten teils die Anwesenheit ihres Sohnes bei Untersuchungen; die Klägerin verweigerte daraufhin eine Begutachtung. Das SG folgte einem gerichtlichen Gutachten, das keine Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum ergab, und wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung war formell zulässig, in der Sache unbegründet (vgl. §§ 143 f, 151 SGG). • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Für arbeitslose Versicherte ist auf die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen; die Klägerin hat für den Zeitraum 20.6.2002–25.7.2002 keinen Nachweis erbracht, dass sie aus Krankheitsgründen keiner zumutbaren Tätigkeit nachgehen konnte (§ 44 Abs.1 SGB V). • Beweiswürdigung: Ärztliche Bescheinigungen sind nicht bindend; MDK-Gutachten haben erhebliche Bedeutung. Eine einfache AU-Bescheinigung begründet keine Beweiserleichterung, wenn der MDK Arbeitsfähigkeit bejaht oder wenn keine Pflichtverletzung des MDK vorliegt. • Anwesenheit von Vertrauenspersonen: Grundsätzlich ist die Anwesenheit Dritter bei Begutachtungen zulässig; Gutachter können sie nur bei plausibler, hinreichend spezifizierter Begründung ausschließen. Hier lagen keine hinreichenden Gründe aus den Akten vor, sodass die Klägerin berechtigt war, die Untersuchung zu verweigern. • Verwertbarkeit der Gutachten: Selbst wenn Begutachtungsmodalitäten unzureichend begründet wurden, liegt kein Grundrechtsverstoß; daher ist das Gutachten von Dr. R nicht generell unverwertbar. Eine Abwägung ergab, dass die Verwertbarkeit überwog. • Weitere medizinische Würdigung: Das gerichtliche Gutachten ergab somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende Depressionen ohne nachweisbare neurologische Defizite im streitigen Zeitraum; behandelnde Ärzte widersprachen sich und lieferten keine überzeugenden, widerspruchsfreien Befunde. • Versicherungs- und leistungsrechtliche Hürden: Für 24.6.2002–4.8.2002 bestand kein zusätzlicher Krankengeldanspruch, weil Arbeitslosengeld bezogen wurde (§§ 47b SGB V, § 107 SGB X). Ab 5.8.2002 endete die Anspruchsberechtigung mangels Versicherungsstatus (Familienversicherung nach § 10 SGB V schließt Krankengeldanspruch nach § 44 Abs.1 Satz2 SGB V aus). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist nicht zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 20.6.2002 bis 31.12.2003 verpflichtet. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erbracht hat und die MDK‑ und gerichtlich eingeholten Gutachten überwiegend Arbeitsfähigkeit ergaben. Ergänzend verhinderten versicherungsrechtliche Umstände für Teile des Anspruchs (Leistungsbezug Arbeitslosengeld; später Familienversicherung) eine Leistungspflicht der Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wurde nicht zugelassen.