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Urteil

L 4 SB 174/05

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen im Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X ist die Geschäftsgebühr nach dem VV zu § 2 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung der Anmerkung zu Nr. 2500 zu bemessen; die Anmerkung wirkt als Kappung der Mittelgebühr für durchschnittliche Fälle. • Die Gebührenschwelle von 240 EUR in Nr. 2500 VV stellt eine Grenze für durchschnittliche Fälle dar; eine Überschreitung ist nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gerechtfertigt. • Zinsen auf erstattungsfähige Vorverfahrensaufwendungen sind nicht nach § 63 SGB X erstattungsfähig; eine Verzinsung nach zivilprozessualen oder allgemeinen Vorschriften kommt im Vorverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kappung der Mittelgebühr im Widerspruchsverfahren; keine Verzinsung von Vorverfahrenskosten • Bei der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen im Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X ist die Geschäftsgebühr nach dem VV zu § 2 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung der Anmerkung zu Nr. 2500 zu bemessen; die Anmerkung wirkt als Kappung der Mittelgebühr für durchschnittliche Fälle. • Die Gebührenschwelle von 240 EUR in Nr. 2500 VV stellt eine Grenze für durchschnittliche Fälle dar; eine Überschreitung ist nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gerechtfertigt. • Zinsen auf erstattungsfähige Vorverfahrensaufwendungen sind nicht nach § 63 SGB X erstattungsfähig; eine Verzinsung nach zivilprozessualen oder allgemeinen Vorschriften kommt im Vorverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 20.09.2004 einen GdB von 20 und widersprach durch Anwalt mit Antrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 30. Der Beklagte erkannte im Widerspruch auf GdB 30 und erklärte die Anwaltsbeauftragung für notwendig. Die Anwältin stellte 353,80 EUR in Rechnung (Mittelgebühr angesetzt). Der Beklagte setzte erstattungsfähige Kosten mit 237,80 EUR fest und lehnte die höhere Gebühr ab. Das Sozialgericht gab der Klägerin teilweise Recht und sprach zusätzliche 58,00 EUR zu sowie Zinsen; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob nach VV Nr. 2500 die Gebühr bei durchschnittlicher Tätigkeit auf 240 EUR zu kappen ist und ob Zinsen zu zahlen sind. • Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 63 SGB X; erstattungsfähig sind Gebühren und Auslagen eines rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten, wenn dessen Hinzuziehung für notwendig erklärt wurde. • Für die Bemessung der notwendigen Aufwendungen ist das RVG mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) anzuwenden; VV Nr. 2500 nennt als Mittelgebühr 280 EUR, enthält aber die Anmerkung, dass über 240 EUR nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden kann. • Die Anmerkung zu Nr. 2500 ist als Kappung der Mittelgebühr für Durchschnittsfälle zu verstehen: Die Mittelgebühr bleibt rechnerischer Ausgangspunkt, wird aber bei nicht umfangreicher oder nicht schwieriger Tätigkeit auf die Schwellengebühr von 240 EUR begrenzt. • Im vorliegenden Fall war Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls durchschnittlich; daher ist eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr (hier 230 EUR) als angemessen anzusehen und die Differenz von 58,00 EUR zu erstatten. • Für die von der Vorinstanz zugesprochenen Zinsen besteht keine Rechtsgrundlage: § 63 SGB X regelt nur die Erstattung notwendiger Aufwendungen, nicht deren Verzinsung; eine analoge Anwendung zivilprozessualer Verzinsungsregeln oder von § 44 SGB I scheidet wegen der Unterschiede zwischen Vorverfahren und Gerichtsverfahren aus. Die Berufung des Beklagten wird teilweise stattgegeben: Die Klägerin erhält die weiteren erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 58,00 EUR; insoweit bleibt das Urteil des Sozialgerichts bestehen und die Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Nebenforderung (Zinsen) ist die Berufung jedoch erfolgreich, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Verzinsung von Vorverfahrensaufwendungen fehlt; daher wird der Zinsanspruch aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen, da grundsätzliche Bedeutung besteht.