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Urteil

L 5 KA 37/05

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Rücknahme der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis ist nicht zulässig. • Der Kläger war klagebefugt; die Versäumung der einmonatigen Widerspruchsbegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit des Widerspruchs gegenüber nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Beteiligten. • Bei Aufhebung des Bescheids des Berufungsausschusses lebt der ursprüngliche Zulassungsbeschluss nicht wieder auf; gegebenenfalls ist der Berufungsausschuss zur Neubescheidung zuständig.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Entziehung der Gemeinschaftspraxisgenehmigung unzulässig • Die rückwirkende Rücknahme der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis ist nicht zulässig. • Der Kläger war klagebefugt; die Versäumung der einmonatigen Widerspruchsbegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit des Widerspruchs gegenüber nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Beteiligten. • Bei Aufhebung des Bescheids des Berufungsausschusses lebt der ursprüngliche Zulassungsbeschluss nicht wieder auf; gegebenenfalls ist der Berufungsausschuss zur Neubescheidung zuständig. Der Kläger, Facharzt für Radiologie, betrieb bis 2000 eine Gemeinschaftspraxis. Der Beigeladene zu 8) erhielt 1991 die Zulassung und wurde zugleich mit dem Kläger und weiteren Ärzten zur Führung der Gemeinschaftspraxis genehmigt. 1992 schied der Beigeladene aus und verzichtete auf Zulassung und Beteiligung. 1999 beantragte eine Mitgesellschafterin die rückwirkende Rücknahme der Zulassung und der Genehmigung mit der Behauptung, der Beigeladene sei lediglich als Angestellter tätig gewesen. Der Zulassungsausschuss nahm daraufhin die Zulassung und die Genehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Der Kläger widersprach; der Berufungsausschuss verwarf den Widerspruch als unzulässig wegen versäumter Fristbegründung. Das Sozialgericht bestätigte dies, das Bundessozialgericht hob jedoch wegen Unzulässigkeit der Fristauslegung auf und verwies zurück. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Rücknahme der Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis. • Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet; er ist klagebefugt nach § 54 Abs. 1 SGG. • Eine rückwirkende Rücknahme der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis ist nicht zulässig. Die Kammer hält an ihrer früheren Rechtsprechung fest, wonach die Rechtslage der rückwirkenden Rücknahme der Zulassung zum Vertragsarzt entspricht; aus dem Statuscharakter der Genehmigung und dem actus contrarius folgt das Verbot rückwirkender Entziehung. • Die verfassungsrechtliche Auslegung der Widerspruchsfrist führt dazu, dass die Versäumung der einmonatigen Begründungsfrist des § 44 Satz 1 Ärzte-ZV den Widerspruch des nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Klägers nicht unzulässig macht. • Bei aufhebender Entscheidung des Bescheids des Berufungsausschusses ist allein dessen Bescheid aufzuheben; der ursprüngliche Zulassungsbeschluss des Zulassungsausschusses lebt nicht wieder auf. Ist eine Neubescheidung erforderlich, obliegt diese dem Berufungsausschuss; hier war jedoch keine Neubescheidung erforderlich. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG aF; Revision wird nach § 160 SGG nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 08.11.2001 und der Bescheid des Beklagten vom 16.02.2000 werden aufgehoben. Die rückwirkende Rücknahme der Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis ist rechtswidrig; damit bleibt die rückwirkende Entziehung der Zulassung/Genehmigung unzulässig. Der Kläger hat in den Rechtszügen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; außergerichtliche Kosten sonst nicht. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass eine nachträgliche, mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommene Entziehung einer Gemeinschaftspraxisgenehmigung nicht möglich ist, weil die Genehmigung einen Statuscharakter hat und eine rückwirkende Entziehung dem actus contrarius widerspräche.