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Urteil

L 4 RA 139/04

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:0518.L4RA139.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.08.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Hinterbliebenenrente nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). 2 Die ... 1924 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin war mit dem ... 1920 geborenen und ... 1975 verstorbenen K L verheiratet. Am 30.08.1997 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die LVA Rheinland-Pfalz bewilligte ihr antragsgemäß ab dem 30.08.1997 eine Regelaltersrente. Dabei wurden 22,3767 Entgeltpunkte der Berechnung zu Grunde gelegt. 3 Mit Bescheid vom 06.05.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente ab 30.08.1997. Von den für diese Rente ermittelten 28,9375 Entgeltpunkten lagen der Rentenberechnung jedoch nur 2,6233 Entgeltpunkte zu Grunde, so dass sich nur ein Zahlbetrag von 69,30 DM monatlich ergab. Zur Begründung der Kürzung führte die Beklagte aus, gemäß § 22 b Fremdrentengesetz (FRG) bestehe eine Obergrenze für Rentenansprüche von insgesamt 25 Entgeltpunkten. Da bereits 22,3767 Entgeltpunkte bei der eigenen Rente der Klägerin zur Anrechnung gekommen seien, blieben nur noch 2,6233 Entgeltpunkte für die Berechnung der Witwenrente übrig. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 4 Am 05.06.2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.08.2001 (AZ: B 4 RA 118/00 R) die Neufeststellung ihrer Witwenrente gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Sie machte geltend, die Kürzung der Rente dürfe nicht deshalb erfolgen, weil eine eigene Rente gewährt werde. Hinsichtlich des Zusammentreffens von Renten aus eigenem Recht und Hinterbliebenenrenten habe das BSG die Anwendbarkeit des § 22 b Abs 1 FRG ausdrücklich verneint. 5 Mit Bescheid vom 31.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Urteil des BSG könne nicht gefolgt werden. Mit § 22 b FRG sei eine Vorschrift eingeführt worden, die den FRG-Anteil einer Rente am Bedarf orientiere. Dieser werde nur durch die Anzahl der Personen bestimmt, nicht aber durch die Anzahl der Rentenansprüche. Insbesondere die Verteilungsregelung in § 22 b Abs 1 S 3 FRG, die allein für die Fälle des Zusammentreffens von Versicherten- und Hinterbliebenenrente von Bedeutung sei, mache deutlich, dass eine Begrenzung beider Renten zusammen auf 25 Entgeltpunkte gewollt sei. Der Wortlaut der Vorschrift schließe die Anwendung des § 22 b FRG auf Hinterbliebenenrenten keineswegs aus. 6 Den verspätet eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2002 als unzulässig. Gleichzeitig überprüfte sie aber nochmals die Ausgangsentscheidung und führte zur Sach- und Rechtslage aus, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zugunstenbescheides seien nicht erfüllt. Die Klägerin erhalte bereits eine eigene Altersrente, die gemäß § 22 b Abs 1 FRG festgestellt worden sei. Der Anlage 6 zum Bescheid vom 06.05.1998 habe die Klägerin entnehmen können, dass die Summe der Entgeltpunkte für die Hinterbliebenenrente eigentlich 28,9357 Punkte betrage. Da diejenigen Entgeltpunkte nach dem FRG vorrangig seien, die aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor zu berücksichtigen seien, seien für die Hinterbliebenenrente nur noch 2,6233 Entgeltpunkte übrig geblieben. 7 Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Mainz mit Urteil vom 19.08.2004 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin eine Kürzung nach § 22 b FRG nur insoweit vorzunehmen, als bei dieser Rente die hierfür ermittelten Entgeltpunkte bis zur Obergrenze von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt würden, und eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Im Übrigen (Witwenrente in voller Höhe) hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei beim Zusammentreffen einer eigenen Rente und einer Hinterbliebenenrente § 22 b FRG nicht dahingehend auszulegen, dass für beide Rentenansprüche insgesamt eine Obergrenze von 25 Entgeltpunkten gelte. Vielmehr gelte diese Obergrenze von 25 Entgeltpunkten für jede einzelne Rente. Von den für die Witwenrente der Klägerin vorhandenen 28,9375 Entgeltpunkten seien daher 25 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies habe der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 30.08.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22 b Nr 2) überzeugend dargelegt. Bereits der Wortlaut des § 22 b Abs 1 S 1 FRG ("anrechenbare Zeiten", "Berechtigte") stehe seiner Anwendung in solchen Fällen entgegen. Der Wert von Hinterbliebenenrenten beruhe nämlich im Gegensatz zum Wert von Versichertenrenten, die den Ersatz von Erwerbseinkommen bezweckten, gerade nicht auf einer individuellen Rangstellung und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen habe. Sie seien vielmehr entsprechend ihrer andersgearteten Funktion als Ersatz für den Unterhalt durch den Verstorbenen aus der Rente des Versicherten abzuleiten. Auch der 13. Senat des BSG habe sich diesem Urteil angeschlossen (Az: B 13 RI 44/03 R). Der eingeleitete Prozess der Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch ein Prinzip der Grundsicherung oder des sozialen Ausgleichs sei in Bezug auf die streitigen Fallgestaltungen noch nicht abgeschlossen. Der Gesetzgeber habe inzwischen selbst erkannt, dass er sein möglicherweise bereits früher angestrebtes Regelungsziel bisher offenbar noch nicht erreicht habe. Er beabsichtige daher zum Zweck der umfassenden Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte das geltende Recht zu ändern bzw zu ergänzen. Bei dieser Änderung handele es sich nicht um eine "authentische Interpretation". Auch wenn der Gesetzgeber – wie aus der Gesetzesbegründung zum beabsichtigten RV-Nachhaltigkeitsgesetz hervorgehe – mit der Rechtsprechung nicht einverstanden sei, könne er wegen des objektiven Normverständnisses nicht selbst bestimmen, wie eine Vorschrift "authentisch" zu interpretieren sei. Ob darüber hinaus die beabsichtigte Rückwirkung der Neufassung des § 22 b FRG den engen Grenzen einer zulässigen echten Rückwirkung gerecht werde, könne dahinstehen. 8 Am 15.10.2004 hat die Beklagte gegen das am 04.10.2004 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. 9 Die Beklagte trägt vor, inzwischen sei § 22 b Abs 1 S 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu gefasst worden. Der neue Gesetzestext bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine gemeinsame Begrenzung aller Renten eines Berechtigten auf 25 Entgeltpunkte vorzunehmen sei. Diese Klarstellung sei mit Wirkung zum 07.05.1996 erfolgt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei zutreffend. 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt. 16 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (AZ: ...) verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. 18 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil vom 19.08.2004 ist aufzuheben. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin eine Obergrenze von insgesamt 25 Entgeltpunkten besteht und somit nur noch 2,6233 Entgeltpunkte für die Berechnung der Witwenrente verbleiben, da bereits 22,3767 Entgeltpunkte der eigenen Rente der Klägerin zu berücksichtigen waren. Dies hat die Beklagte schon im bestandskräftigen Bescheid vom 06.05.1998 dargelegt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides im Zugunstenverfahren. 19 Gemäß § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. 20 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Bescheid vom 06.05.1998 nicht rechtswidrig ist. 21 Die Rechtswidrigkeit nach § 44 Abs 1 SGB X muss – objektiv – bereits "bei Erlass" des zu korrigierenden Verwaltungsaktes bestanden haben. Rücknehmbar ist eine anfängliche (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit. Entscheidend ist somit die Sach- und Rechtslage am 06.05.1998 (vgl BSG, Urteil vom 21.03.1996, Az: 11 RAr 101/94 = ZfS 1996, 202). 22 Bereits im Mai 1998 war die Begrenzung der Hinterbliebenenrente der Klägerin rechtmäßig. 23 Für die als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG anerkannte Klägerin richtet sich ihr Begehren nach dem FRG. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 22 b Abs 1 S 1 FRG in der alten Fassung (aF) oder in der gemäß Art 15 Abs 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mit Rückwirkung zum 07.05.1996 in Kraft getretenen – und somit rückschauend bei Erlass des Verwaltungsaktes am 06.05.1998 geltenden – neuen Fassung (nF) anzuwenden ist. Nach beiden Fassungen ist eine Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte vorzunehmen. 24 1. Vor Inkrafttreten des § 22 b Abs 1 S 1 FRG nF richtete sich der streitige Anspruch nach § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF. Diese Vorschrift war im Falle der Klägerin anwendbar, weil diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 07.05.1996 genommen hat (vgl. Art 6 § 4 b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes idF durch Art 4 Nr 3 WFG). 25 Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein (zuletzt Urteil vom 12.08.2004, Az: L 5 KN 5/03) und dem LSG Berlin (vgl zuletzt Urteil vom 17.09.2004, Az: L 5 RA 74/03) sowie verschiedenen anderen LSGen der Überzeugung, dass auch die durch § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF angeordnete Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 Entgeltpunkte nicht nur Renten aus eigener Versicherung betraf, sondern ebenso vorzunehmen war, wenn dem Begünstigten neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente zustand (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003, Az: L 8 RJ 64/03, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2003, Az: L 3 RJ 2485/03). Der gegenteiligen Auffassung des BSG (insbesondere BSGE 88, 288; BSG, Urteile vom 11.03.2004, Az: B 13 RJ 44/03 R, vom 07.07.2004, Az: B 8 KN 10/03 R), wonach im letztgenannten Falle keine Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte stattfand, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. 26 § 22 b FRG aF lautete: 27 "(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen. 28 (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben. 29 (3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Abs 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten." 30 Nach dieser Vorschrift waren mithin für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung zu Grunde zu legen. Da die Klägerin bereits Regelaltersrente aus eigener Versicherung erhielt (22,3767 Entgeltpunkte), war die große Witwenrente auf 2,6233 Entgeltpunkte (zusammen 25 Entgeltpunkte) zu begrenzen. 31 Diese Auslegung des § 22 b Abs 1 FRG aF ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus den Regelungsabsichten, den Normvorstellungen und den Zwecken, die der Gesetzgeber mit dem FRG verfolgte. Entgegen der Ansicht des BSG führt diese Auslegung auch nicht dazu, dass Hinterbliebene nur Inhaber eines "leeren Rechts auf Witwenrente" sind. 32 Die Grenzen der Auslegung einer Norm bestimmt der Wortlaut. Der Wortlaut des § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF stand einer Anwendung der Vorschrift auf Hinterbliebenenrente nicht entgegen. Die gegenteilige Interpretation, wonach der dort verwendete Begriff des "Berechtigten" Hinterbliebene ausschließt (vgl. BSGE 88, 288), hält der Senat nicht für überzeugend. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einem Berechtigten jeder Inhaber eines Rechts zu verstehen. Ein hiervon abweichender besonderer gesetzlicher, insbesondere rentenrechtlicher Sprachgebrauch ist nicht ersichtlich. Auch das SGB VI verwendet den Begriff des Berechtigten umfassend für Versicherte und Hinterbliebene (vgl §§ 110 ff SGB VI). Dem FRG ist ebenfalls nichts dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieses Gesetzes einen engeren Bedeutungsgehalt zugrundelegen wollte (vgl LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2004, Az: L 5 KN 5/03). So werden in § 31 FRG als Berechtigte allgemein Personen bezeichnet, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Das schließt Anspruchsinhaber aus abgeleitetem Recht ein. § 14 FRG regelt ausdrücklich, dass sich "die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften" richten. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass auch Hinterbliebene Berechtigte im Sinne des FRG sein sollen. Die gegenteilige Auffassung des BSG ließe sich deshalb nur dann begründen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt wäre. Eine solche Regelung fehlt indessen. Zu einer anderen Auslegung gibt auch der verwendete Begriff der Entgeltpunkte keine Veranlassung. Zwar handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine Rechengröße zur Berechnung von Versicherungsleistungen. Jedoch bedarf es ihrer auch zur Berechnung von Hinterbliebenenleistungen. Im Rahmen des § 22 b Abs 1 S 1 FRG dient sie überdies lediglich zur Definition des vom Gesetzgeber vorgegebenen – und in rentenrechtlichen Maßstäben ausgedrückten – Bedarfs (vgl LSG Schleswig-Holstein, aaO). Auch aus der Formulierung "anrechenbare Zeiten" folgt nichts anderes. Zwar beruht der Wert der Hinterbliebenenrente nicht auf einer durch eigene Versicherungsleistungen erworbenen individuellen Rangstelle, sondern leitet sich entsprechend ihrer Unterhaltsersatzfunktion aus der Rente des Versicherten ab. Aber auch die Bestimmung der Höhe der Hinterbliebenenrente setzt notwendigerweise die Feststellung der "anrechenbaren Zeiten" voraus. Der weitere Wortlaut des § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF ergibt dementsprechend lediglich, dass anrechenbare Zeiten "nach diesem Gesetz", also alle FRG-Zeiten gemeint sind (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, aaO). 33 Darüber hinaus spricht auch die Existenz des § 22 b Abs 1 S 3 FRG für die Anwendung von § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF auf Hinterbliebenenrenten. Diese Vorschrift bestimmt, dass Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind. Dabei stellt sie ausdrücklich auf einen Vergleich der Entgeltpunkte nach deren Zuordnung zu einer bestimmten Rente und nicht innerhalb derselben Rente ab. Daher sind knappschaftliche Besonderheiten hinsichtlich der Entgeltpunkte mit abweichenden Rentenartfaktoren zu vernachlässigen, zumal bereits über § 22 b Abs 1 S 2 FRG eine Angleichung vorgenommen werden muss. Es kommt also auf einen Vergleich verschiedener Renten an. Insoweit wird aber das Konkurrenzverhältnis von Renten aus eigener Versicherung bereits durch § 14 FRG iVm § 89 Abs 1 SGB VI geregelt. Klärungsbedürftig ist daher lediglich das Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenleistungen. Vor diesem Hintergrund hätte es der weiteren Kollisionsvorschrift des § 22 b Abs 1 S 3 FRG nicht bedurft, wenn sie nicht auch Hinterbliebenenrenten hätte erfassen sollen. Daraus folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch nebeneinander zu beanspruchende Renten aus eigenem und abgeleitetem Recht nach § 22 b Abs 1 S 1 FRG begrenzt werden sollen (vgl LSG Baden-Württemberg, aaO, LSG Schleswig-Holstein, aaO). 34 Auch die am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung (historisch-teleologische Auslegung) spricht für dieses Normverständnis. Mit der Einführung des § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel hinsichtlich der Gewährung von FRG-Leistungen vornehmen wollen. Bis zum 06.05.1996 waren Spätaussiedler so behandelt worden, als ob sie während ihrer Erwerbstätigkeit im Aussiedlungsgebiet nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und anschließend beitragslos in das deutsche Rentenversicherungssystem integriert worden wären. Dieses so genannte Eingliederungsprinzip beruhte auf dem Gesichtspunkt der Solidarität. Mit Wirkung vom 07.05.1996 hatte der Gesetzgeber hingegen die Beibehaltung des damit einhergehenden hohen Rentenniveaus nicht länger als gerechtfertigt angesehen und deshalb die FRG-Leistungen selbst für Berechtigte aus eigenem Recht nicht mehr als Leistungen aus einer (fingierten) Rentenversicherung, sondern als Fürsorgeleistungen konzipiert, die sich hinsichtlich der Leistungshöhe an der Eingliederungshilfe auf dem Niveau einer bloßen Grundsicherung orientierten. Lediglich hinsichtlich der Berechnung des Leistungsbetrages wurde auf die rechtstechnische Fiktion einer Rentenversicherung zurückgegriffen (vgl BT-Drucksache 13/4814, S 7). Dieser gewollte und bezweckte Systemwechsel wäre gegenüber den Hinterbliebenen (abgesehen von § 22 Abs 4 FRG) rechtspraktisch nicht vollzogen worden, wenn § 22 b Abs 1 S 1 FRG so ausgelegt würde, dass er für Leistungen an Hinterbliebene keine Geltung beanspruchte. In diesem Falle wären die – nach den über § 14 FRG geltenden allgemeinen Bestimmungen des SGB VI der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legenden – Entgeltpunkte überhaupt nicht zu begrenzen gewesen. Witwen hätten eine höhere Zahl an Entgeltpunkten und (aufgrund des Rentenartfaktors von 0,6 für große Witwenrenten) zumindest eine gleich hohe Leistung erhalten, wie zu Lebzeiten ihrer Ehegatten. Eine solche Konsequenz hätte in klarem Widerspruch zu der gesetzgeberisch vollzogenen Hinwendung zum Fürsorgeprinzip gestanden. Sie wäre insbesondere auch mit der ausdrücklich angeordneten Orientierung an der Eingliederungshilfe nicht zu vereinbaren gewesen, welche ebenfalls nicht an Witwen gewährt wird (vgl LSG Schleswig-Holstein, aaO mwN). Im Rahmen der historisch-teleologischen Auslegung vorzuziehen ist aber diejenige Interpretation, die – wenn es die am Wortlaut orientierte Auslegung zulässt – dem Gesetzeszweck am ehesten entspricht. 35 Eine derartige Auslegung ist auch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten. Wäre die Begrenzung des § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF auf 25 Entgeltpunkte nicht vorzunehmen gewesen, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hatte, so hätte sich eine Kürzung der Gesamtleistung allenfalls aus den allgemeinen Einkommensanrechnungsvorschriften für die Gewährung von Renten wegen Todes ergeben können. Nach § 97 Abs 2 Nr 1 SGB VI ist jedoch nur Einkommen anzurechnen, das monatlich das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt. Damit wäre eine eigene, nach § 22 b Abs 1 S 1 FRG aF in Höhe von 25 Entgeltpunkten gewährte Regelaltersrente stets anrechnungsfrei geblieben, und der Berechtigte hätte daneben Hinterbliebenenrente in voller Höhe ohne Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte beziehen können. Dies hätte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und deshalb mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung zwischen Witwen und lebenden Verheirateten mit beiderseitiger FRG-Berechtigung geführt. Letztere erhalten nämlich aufgrund der Überlegung, dass durch das Zusammenleben Kosten der Haushaltsführung erspart werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, aaO), gemäß § 22 b Abs 3 FRG nur einen Zahlbetrag, welcher den Wert einer aus 40 Entgeltpunkten ermittelten Rente (das 1,6-fache der Eingliederungshilfe) nicht überschreitet. Mit dieser Reduzierung des Leistungsniveaus bereits für lebende Ehepaare wäre es unvereinbar gewesen, wenn der Tod des einen zur Zugrundelegung zusätzlicher Entgeltpunkte bei dem länger Lebenden geführt hätte. 36 Diese Auslegung führt auch nicht dazu, dass Hinterbliebene bei einer Begrenzung ihrer Leistungen auf insgesamt 25 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs 1 FRG letztlich nur Inhaber eines "leeren Rechts auf Witwenrente" sind (so aber BSGE 88, 288). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, wo 2,6233 Entgeltpunkte für die Hinterbliebenenrente verbleiben. 37 2. Eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte ist erst recht bei Anwendung der Neufassung des § 22 b FRG vorzunehmen, die gemäß Art 15 Abs 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes rückwirkend zum 07.05.1996 – also vor Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsaktes – in Kraft getreten ist. 38 Nach § 22 b Abs 1 S 1 FRG nF werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt. Bei Berücksichtigung dieser Regelung steht der Klägerin, die bereits Regelaltersrente aus eigener Versicherung bezieht, kein Anspruch auf Auszahlung von großer Witwenrente mit Entgeltpunkten von mehr als 2,6233 zu. Die Neufassung des § 22 b Abs 1 S 1 FRG durch Art 9 Nr 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes und insbesondere ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch Art 15 Abs 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes stellt jedoch eine echte Rückwirkung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob § 22 b Abs 1 S 1 FRG nF als Neuregelung oder – wie in der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucksache 15/2149, S 31) – als Klarstellung verstanden wird. Eine Rechtsnorm entfaltet immer dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem diese Norm rechtlich existent, also gültig wird. Die maßgebliche Grenze stellt bei dieser Betrachtungsweise der Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes dar. Liegt der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes vor diesem Zeitpunkt, so handelt es sich um ein rückwirkendes Gesetz. Dies ist hier der Fall. Durch Art 15 Abs 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wird der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift normativ auf den 07.05.1996 festgelegt, also auf einen Zeitpunkt, der vor Verkündung des Gesetzes am 26.07.2004 lag. 39 Eine echte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Im Falle des § 22 b Abs 1 S 1 FRG nF ist sie ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sie die zuvor bestehende Rechtslage – wie dargelegt – nicht ändert (vgl LSG Schleswig-Holstein, aaO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Neufassung auch dann verfassungsmäßig wäre, wenn sie – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG – über eine klarstellende Regelung hinausginge. Dies wird etwa angenommen, wenn die Rückwirkung von Rechtsfolgen eine unklare und verworrene und systemwidrige und unbillige Rechtslage, die ernsthafte Zweifel an einer Verfassungsmäßigkeit zulässt, neu regelt (vgl LSG Schleswig-Holstein, aaO mit zahlreichen Nachweisen). 40 Nach alledem hat die Berufung Erfolg. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 42 Die Revision wird zugelassen, weil Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) vorliegen (Abweichung von Entscheidungen des BSG, insbesondere BSGE 88, 288 und BSG, Urteil vom 07.07.2004, Az: B 8 KN 10/03 R).