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Beschluss

L 1 ER 11/05 KR

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:0503.L1ER11.05KR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 10.01.2005 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 26.01.2005 hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgehoben. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Mitgliederwerbung über Arbeitgeber durch Gegenüberstellung von Beitragssätzen. 2 Seit 01.08.2004 erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin auch auf das Land Rheinland-Pfalz. Mit Schreiben vom 08.11.2004 hat sich die Antragsgegnerin an Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz gewandt und Folgendes mitgeteilt: 3 „IKK Südwest-Direkt — Einfach günstiger! 4 Sehr geehrte Damen und Herren, 5 wir sind ein innovativer und moderner Krankenversicherer. Im Jahre 1995 als IKK des Saarlandes gegründet, haben wir uns im Juli 2004 auch für Rheinland-Pfalz geöffnet. Die IKK Südwest-Direkt bietet ihren Arbeitgebern und Versicherten mit 12,9% einen der bundesweit günstigsten Beitragssätze. Hiermit leistet die IKK einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten in den rheinland-pfälzischen und saarländischen Betrieben. 6 Unsere überdurchschnittlichen jährlichen Zuwachsraten zeigen, daß unsere Arbeitgeber und Versicherten die IKK Südwest-Direkt als zuverlässigen und kompetenten Partner schätzen. Aktuell betreuen wir mehr als 100.000 Versicherte und über 1 2.000 Betriebe in der Region. 7 Mit der Wahl der Krankenkasse können Arbeitnehmer und Arbeitgeber viel Geld sparen. Bei einem Wechsel zur IKK Südwest-Direkt ergibt dies beispielsweise bei einem Bruttoverdienst von 2.500,- Euro eine Beitragsersparnis von jährlich jeweils bis zu 300,- Euro für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In einem Betrieb mit zehn Beschäftigten beträgt die Differenz für den Arbeitgeber somit bis zu 3.000,- Euro im Jahr. 8 Vergleichen Sie selbst: 9 monati. Lohn/Gehalt brutto IKK Südwest- Direkt 12,9% TK 13,7% GEK 13,9% AOK Rheinland- Pfalz 14,2% HEK 14,3% KKH 14,4% BEK 14,7% DAK 14,7% 500€ 65€ 69€ 70€ 71€ 72€ 72€ 74€ 74€ 1.000€ 129€ 137€ 139€ 142€ 143€ 144€ 147€ 147€ 1.500€ 194€ 206€ 209€ 213€ 215€ 216€ 221€ 221€ 2.000€ 258€ 274€ 278€ 284€ 286€ 288€ 294€ 294€ 2.500€ 323€ 343€ 348€ 355€ 358€ 360€ 368€ 368€ 3.000€ 387€ 411€ 417€ 426€ 429€ 432€ 441€ 441€ 3.487,50€ 450€ 478€ 485€ 495€ 499€ 502€ 513€ 513€ 10 Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Satzungsleistungen der verschiedenen Krankenkassen können sich unterscheiden. Nähere Informationen geben wir Ihnen gerne. 11 Auch Sie und Ihre Mitarbeiter können ab sofort von folgenden IKK-Vorteilen profitieren: 12 Günstiger Beitragssatz 12,9 % IKK-Online-Betreuung - www.ikk.de 13 Kostenfreies Servicetelefon 24 Stunden Tel.: 0800/1290129 14 Attraktive Zusatzversicherungsangebote 15 Rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche erreichbar 16 Kompetente, schnelle und unbürokratische Beratung 17 Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie und Ihre Mitarbeiter Mitglied der IKK Südwest-Direkt werden. 18 Deshalb unsere Bitte: Senden Sie uns den beigefügten Antwortcoupon zurück. 19 Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns kostenfrei (0800/129 0 1 29) an. Wir beraten Sie gerne. 20 Mit freundlichen Grüßen 21 F S 22 Vorstand 23 Anlage 24 PS. Durch die neuen Kassenwahlrechte ist ein Krankenkassenwechsel ganz einfach und jederzeit - unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist - möglich." 25 Dem Schreiben war ein Antwortcoupon beigefügt. 26 Das Sozialgericht Speyer (SG) hat mit Beschluss vom 10.01.2005 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 26.01.2005 die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 50.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen. 27 Im Geschäftlichen Verkehr den jeweils aktuellen Beitragssatz der Antragsgegnerin dem der Antragstellerin unter konkreter Benennung der Antragstellerin gegenüberzustellen/zu vergleichen, ohne gleichzeitig auf bestehende Leistungsunterschiede hinzuweisen, insbesondere wie in einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.11.2004 in einer Tabelle mit der Überschrift „Vergleichen Sie selbst:" (vgl. Bl. 74 der Gerichtsakte/Anlage B6 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 17.12.2004) geschehen, im geschäftlichen Verkehr durch rechtswidrige Information die Autorität Dritter auszunutzen (hier insbesondere Arbeitgeber), um Einfluss auf das Kassenwahlrecht von Versicherten auszuüben, insbesondere wie in einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.11.2004 (vgl. Bl. 74 - 76 der Gerichtsakte/ Anlage B6 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 17.12.2004) geschehen. 28 Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zu. Das Werbeverhalten der Antragsgegnerin sei wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen. Der irreführende Charakter des Schreibens der Antragsgegnerin vom 08.11.2004 ergebe sich daraus, dass einseitig auf die Beitragsunterschiede hingewiesen werde, ohne auf bestehende Leistungsunterschiede in ausreichender Weise hinzuweisen. Der einseitige Hinweis auf den finanziellen Aspekt bei einer Krankenkassenwahl ergebe sich schon aus der Überschrift „IKK Südwest-Direkt - einfach günstiger". Im Folgenden seien dann alle wirtschaftlichen Erwägungen durch Fettdruck besonders herausgestellt worden. Demgegenüber falle der Hinweis auf bestehende Leistungsunterschiede klein, vor allem aber unvollständig aus. Maßgeblich für die Leistung einer Krankenkasse könnten auch andere Aspekte sein, so z. B. inwieweit wohnortnah Geschäftsstellen etc. eingerichtet und andere Serviceleistungen angeboten würden. Es werde offen gelassen, inwieweit die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, einen Vergleich mit allen in Rheinland-Pfalz vertretenen Krankenkassen zu führen. Je weniger Krankenkassen genannt würden, desto präziser sei aber auf evtl. Leistungsunterschiede - und dies ganz konkret - hinzuweisen. Der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, jeweilige Leistungsunterschiede konkret zu benennen. Der Hinweis auf möglicherweise bestehende Unterschiede der Satzungsleistungen sei insoweit nicht nur unvollständig, er lasse auch offen, inwieweit diese Unterschiede Vor- oder Nachteile darstellten. Irreführend sei auch der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter von folgenden „IKK-Vorteilen" profitieren könnten. Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Text könne die Nennung bestimmter „Vorteile" den Eindruck erwecken, dass die genannten Leistungen von den anderen genannten Krankenkassen nicht angeboten würden. Klar wettbewerbswidrig sei schließlich auch der Hinweis im Postskriptum am Ende des Schreibens. Dieser Hinweis sei falsch, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Versicherte nach § 175 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) achtzehn Monate an die Wahl einer Krankenkasse gebunden sei. Die Antragsgegnerin habe es dann auch zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr durch rechtswidrige Information die Autorität Dritter - hier der Arbeitgeber - auszunutzen, um Einfluss auf das Kassenwahlrecht von Versicherten auszuüben. Eine Wiederholungsgefahr sei zu befürchten. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da eine Folgenabwägung ergebe, dass zu befürchten sei, dass die Antragstellerin bei einem Fortfahren der Werbekampagne unwiederbringlich Mitglieder verlieren werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass es der Antragsgegnerin nicht untersagt werde, Mitglieder zu werben. Sie könne also durchaus unter Nennung aller Leistungsunterschiede auch Beiträge vergleichen. Der Gesichtspunkt des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache stehe nicht entgegen. 29 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.01.2005 Klage in der Hauptsache vor dem SG Speyer (S 7 KR 27/05) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 30 Gegen den ihr am 13.01.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Montag, den 14.02.2005 Beschwerde eingelegt. 31 Sie trägt vor, dass die Entscheidung des SG schon wegen fehlender Bestimmtheit unzutreffend sei. Es sei nämlich nicht ersichtlich, inwieweit und auf welche Weise von ihr auf bestehende Leistungsunterschiede hingewiesen werden sollte. Auch welche rechtswidrigen Informationen an Dritte nicht weitergegeben werden dürften, sei nicht erkennbar. Bei einem Beitragsvergleich zur Werbung von Mitgliedern sei es ausreichend, wenn darauf aufmerksam gemacht werde, dass es Leistungsunterschiede geben könne und dass sich der Beworbene über diese Leistungsunterschiede informieren könne, sei es bei der werbenden Krankenkasse, sei es natürlich auch bei seiner eigenen Krankenkasse. Außerdem seien ca. 98% der Leistungen einer Krankenkasse vom Gesetzgeber vorgegeben. Serviceleistungen seien nicht zu vergleichen. Jedes Mitglied einer Krankenkasse wisse, ob seine Krankenkasse Geschäftsstellen unterhalte oder nicht und es erkenne an den Ausführungen in der Werbung der Antragsgegnerin, dass diese stattdessen ein kostenfreies, an sieben Tagen in der Woche erreichbares Service-Telefon und eine Online-Betreuung anbiete. Inwiefern Arbeitgeber auf Arbeitnehmer hinsichtlich eines Kassenwechsels einwirkten, sei nicht ihr anzulasten. 32 Zudem sei der Beschluss des SG gemäß § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) aufzuheben, da die Antragstellerin keine Zustellung im Parteibetrieb bewirkt habe. 33 Die Antragsgegnerin beantragt, 34 den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 10.01.2005 - S 7 ER 164/04 KR- aufzuheben und den Antrag abzulehnen. 35 Die Antragstellerin beantragt, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Sie macht geltend, dass bereits mehrere Arbeitgeber Einfluss auf ihre Arbeitnehmer genommen hätten, um diese zu einem Kassenwechsel zu bewegen. Es sei aufgrund der unzulässigen Mitgliederwerbung damit bereits zu einem Schaden bei ihr gekommen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.11.2004 sei irreführend, da nicht darauf hingewiesen werde, dass die Antragstellerin ein weitgefächertes Geschäftsstellennetz in Rheinland-Pfalz unterhalte und dass dies bei der Antragsgegnerin nicht der Fall sei. Im Rahmen von Unterlassungsverfügungen sei die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. 38 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe 39 Die nach den §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 40 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Die Entscheidung über diese Regelungsanordnung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein zu schützendes Recht nicht vorhanden; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen. Wenn die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet ist, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird dann erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, L 5 ER 5/05 KR). 41 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Unterlassungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im Hauptsacheverfahren offensichtlich nicht gegeben. Das SG hat in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass sich die Formen und Grenzen der Mitgliederwerbung nach den Aufgaben und nach dem gesetzlichen Auftrag der Krankenkasse bestimmen. 42 Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich aus der Pflicht der Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 - 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) sowie aus dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I; § 86 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Dass speziell die Krankenkassen im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet sind, wird in § 4 Abs. 3 SGB V nochmals hervorgehoben. Wie bei jeder Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem vorgegebenen Handlungsziel zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus im Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R, SozR 3-2500 § 4 Nr. 1). 43 Dabei sind die „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.03.1998" in der Fassung vom 20.10.2000 zu beachten. Dort ist ausgeführt, dass der Wettbewerb der Krankenkassen nicht auf die Mitgliedergewinnung beschränkt ist. Wettbewerbsfelder der Krankenkassen sind vielmehr insbesondere Innovations-, Beitragssatz- und Servicewettbewerb sowie Vertragswettbewerb um Vergütungsabschlüsse. Maßnahmen die der Risikoselektion dienen oder diese fördern, sind unzulässig. Möglichkeiten zur Gestaltung und mithin wettbewerbliche Auswirkungen ergeben sich auch auf dem Gebiet der allgemeinen Aufklärung (§ 13 SGB I) sowie auf dem Gebiet der Strukturverträge (§ 73 a SGB V), der Modellvorhaben (§§ 63 - 65 SGB V) und der integrierten Versorgung (§§ 140 a - 140 h SGB V). Den Krankenkassen steht einerseits grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich und ihre Aktivitäten den potentiellen Versicherten darzustellen. Dabei haben sie die allgemeinen Wertmaßstäbe der §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten, d. h. die Werbung der Krankenkassen darf weder sittenwidrig noch unwahr sein (Abschnitt I der Wettbewerbsgrundsätze). Weiterhin ist von den Krankenkassen zu beachten, dass sich die allgemeine Werbemaßnahme nicht auf eine Reklame beschränken darf, die lediglich auf den Namen der Kasse hinweist, sondern vielmehr einen sachlichen Informationsgehalt über den Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung aufweisen muss. Die Werbung kann die Besonderheiten bei der Krankenkasse herausstellen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass nur durch eine sachliche Darstellung der eigenen Besonderheiten aufgeklärt wird. Vergleiche von Beiträgen oder Leistungen sind zulässig, sofern sie nicht in unlauterer Weise erfolgen, sowie nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend sind. Werden ausschließlich Beiträge verglichen, ist über Leistungsunterschiede aufzuklären. Negative Behauptungen über andere Krankenkassen sind zu unterlassen. Dies sind insbesondere negative Bemerkungen oder Vergleiche, die geeignet sind, die Verhältnisse bei anderen Krankenkassen diskriminierend und diffamierend darzustellen (Abschnitt II 2 der Wettbewerbsgrundsätze). Nach Abschnitt VI 2 der Wettbewerbsgrundsätze können die Krankenkassen auf die Möglichkeit einer Kündigung bzw. eines Austritts sowie auf die bei einer Kündigung bzw. einem Austritt aus einer anderen Krankenkasse einzuhaltende Frist und Form hinweisen. Zum Verhalten gegenüber Dritten ist in den Wettbewerbsgrundsätzen geregelt (Abschnitt VI 3), dass die Autorität Dritter (Unternehmen, Behörden, etc.) nicht zur Werbung eingesetzt werden darf. Damit soll sichergestellt werden, dass durch Dritte kein unzulässiger Druck auf potentielle Mitglieder bei der Kassenwahl ausgeübt wird. Unzulässiger Einsatz der Autorität Dritter liegt dann vor, wenn damit zu Gunsten einer bestimmten Krankenkasse missbräuchlich oder täuschend Einfluss genommen und insbesondere die freie Kassenwahl unterlaufen wird. Dagegen ist die Inanspruchnahme der Kompetenz Dritter zulässig, falls das potentielle Mitglied einen Informationsbedarf besitzt, den der Dritte sachlich korrekt und neutral befriedigen kann. 44 Zu beachten ist außerdem, dass Werbemaßnahmen von Krankenkassen auch im Sinne einer „Abwerbung" schon immer zulässig waren und dass bei der Flut von Werbemaßnahmen, denen die Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, und die nach psychologischen Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten gestaltet werden, von der Werbung der Krankenkassen nicht ein solches Maß an Zurückhaltung verlangt werden kann, dass sie kaum Interesse erweckt und deshalb praktisch wirkungslos wäre. Maßgebend für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen ist, wie sie von den Lesern aufgefasst werden, an die sie gerichtet sind, welche Vorstellungen erweckt werden und welche Schlussforderungen bei unbefangener Betrachtung bezogen werden (BSG, Urteil vom 02.02.1984 - 8 RK 41/82, SozR 1500 § 51 Nr. 34). 45 Mit der Einführung der freien Kassenwahl durch Neufassung der §§ 173 ff. SGB V zum 01.01.1996 ist der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen intensiviert worden. Seitdem kommt vor allem dem Beitragssatz einer Krankenkasse eine zentrale Rolle im Wettbewerb zu, dessen Erhöhung eine Kündigung auch vor Ablauf der grundsätzlich achtzehnmonatigen Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ermöglicht. Der Senat erachtet eine Mitgliederwerbung einer Krankenkasse durch Gegenüberstellung von Beitragssätzen für zulässig, sofern sie nicht in unlauterer Weise erfolgt, nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend ist (vgl. auch Abschnitt II 2 der Wettbewerbsgrundsätze). 46 Die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.11.2004 aufgeführte Gegenüberstellung der Beitragssätze von acht Krankenkassen verstößt nicht deshalb gegen das Wahrheitsgebot, weil nicht weitere Krankenkassen in den Vergleich einbezogen sind. Bei einem solchen Beitragsvergleich ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, auch im Verhältnis zu ihr günstigere sowie weitere Mitbewerber einzubeziehen. Eine solche Werbung wäre einerseits weitgehend wirkungslos und andererseits angesichts der Anzahl der bestehenden Krankenkassen auch nicht durchführbar. Der Beitragsvergleich kann sich immer nur auf eine Auswahl von Krankenkassen beziehen. Die Antragsgegnerin hat die BEK und die DAK als große Ersatzkassen, die regional tätige AOK Rheinland-Pfalz und die TK, GEK sowie die HEK in den Vergleich einbezogen. Diese Auswahl ist nicht als willkürlich oder irreführend anzusehen. Die Antragsgegnerin hat zwar den Eindruck eines besonders günstigen Angebots erweckt, allerdings nicht die Aussage getroffen, dass sie die günstigste Anbieterin am Markt sei. Eine unwahre oder den Adressat des Schreibens in die Irre führende Werbemaßnahme liegt damit in dem Beitragsvergleich nicht. 47 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine beitragsvergleichende Werbung nur zulässig sein kann, wenn sie gleichzeitig einen Hinweis auf Leistungsunterschiede enthält, wie in den Wettbewerbsgrundsätzen (Abschnitt II 2) aufgeführt ist. Unter „Leistungen" ist dabei der in § 11 SGB V genannte Katalog der Leistungsarten zu verstehen. Dies ergibt die systematische Auslegung der Wettbewerbsgrundsätze. In Abschnitt V ist nämlich ausgeführt, dass es den Krankenkassen aus Wettbewerbsgründen nicht gestattet ist, Leistungen zu gewähren, die nicht dem gesetzlichen Rahmen entsprechen. Damit wird jedoch auf den gesetzlichen Leistungskatalog des SGB V Bezug genommen. Auch in Abschnitt I der Wettbewerbsgrundsätze wird darauf hingewiesen, dass Wettbewerbsfelder der Krankenkassen insbesondere auch im Service und Vertragsbereich liegen können. Hieraus ergibt sich, dass der „Leistungsbegriff" in den Wettbewerbsgrundsätzen mit dem Leistungsbegriff des SGB V identisch ist. Dieser Leistungskatalog ist jedoch bei allen Krankenkassen, die in den Beitragsvergleich durch die Antragsgegnerin einbezogen wurden, gleich. Ein solcher Hinweis ist damit überflüssig und musste von der Antragsgegnerin nicht in ihr Schreiben vom 08.11.2004 aufgenommen werden. Darauf, dass sich das Leistungsspektrum der Kassen über die eröffneten Spielräume zur Gestaltung von Leistungen durch Satzung (vgl. §§ 13 Abs. 2 Sätze 8 und 9 Abs. 3 Sätze 4 und 5, 20 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 9, 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 38 Abs. 2, 39 a Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 2, 53, 54, 65 a, 68 SGB V) unterscheidet, hat die Antragsgegnerin in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Beitragsvergleich in deutlicher Weise aufmerksam gemacht. Auf die zusätzliche gesetzliche Möglichkeit, Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen und zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung (§ 63 Abs. 1 und 2 SGB V) durchzuführen oder zu vereinbaren musste nicht gesondert hingewiesen werden, ebenso wenig auf eine etwaige Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137 g SGB V) bzw. auf Verträge über eine integrierte Versorgung (§ 140 a SGB V). Eine detaillierte Darstellung dieser Unterschiede zwischen den Krankenkassen ist im Rahmen einer Werbemaßnahme entbehrlich, da eine Werbung wegen der dann eintretenden Unübersichtlichkeit kaum Interesse wecken würde und da sich der interessierte Leser bereits allein durch die Angabe, dass die Satzungsleistungen der Krankenkassen sich unterscheiden, dazu anregen lassen wird, sich nach diesen Leistungen zu erkundigen. Außerdem ist es von den jeweiligen Wünschen, Vorlieben und Bedürfnissen eines Versicherten abhängig, ob er auf bestimmte Leistungsunterschiede Wert legt, oder ob ihm die Beitragshöhe wichtiger ist. 48 Auf sonstige Strukturunterschiede zwischen den in den Beitragsvergleich einbezogenen Kassen musste die Antragsgegnerin nicht hinweisen. Zu beachten ist allerdings, dass im Hinblick auf die subjektive Wertschätzung der Versicherten insbesondere eine effektive, professionelle und freundliche Bearbeitung von Anfragen und Verwaltungsverfahren sowie die Service-Orientierung insgesamt nicht ohne Gewicht sind. Auch die schnelle Erreichbarkeit der Kasse, per Telefon, Internet oder in den eigenen Filialen zählt zu einem solchen Service. Auch hier ist jedoch das jeweilige Bedürfnis von Versicherten nach solchen Serviceleistungen sehr unterschiedlich. So benötigen diejenigen Versicherten, die auf Beratung angewiesen sind, eine kurzfristig erreichbare Kasse, ggf. auch per Telefon oder Internet. Wer dagegen Wert auf eine persönliche Beratung legt, wird eine Kasse mit einem dichten Geschäftsstellennetz bevorzugen. Diese völlig unterschiedliche Interessenlage von Versicherten an dem Serviceangebot von Krankenkassen zeigt zur Überzeugung des Senats auf, dass es einer werbenden Krankenkasse nicht auferlegt werden kann, auf solche Strukturunterschiede bei einem Beitragsvergleich hinzuweisen. Ein solcher Vergleich berührt nämlich den Bereich der subjektiven Bedürfnisse von Versicherten, der einer objektiven Vergleichbarkeit entzogen ist. Bei einem werbenden Vergleich zwischen Krankenkassen ist es nicht ausgeschlossen, auf solche Unterschiede aufmerksam zu machen wie es die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 08.11.2004 getan hat, indem sie ihre Vorteile „Online-Betreuung, kostenfreies Servicetelefon, Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche, kompetente, schnelle und unbürokratische Beratung" hervorgehoben hat. Der unbefangene Leser, der auf diese „Vorteile" keinen Wert legt, wird sich davon nicht beeindrucken lassen. Der Versicherte, dem es auf andere Serviceleistungen, wie z. B. eine nahe Geschäftsstelle mit persönlicher Betreuung, ankommt, wird die von der Antragsgegnerin genannten Serviceleistungen als eher für ihn negativ erachten. Eine solche Werbung der Antragsgegnerin mit ihren „Vorteilen" ist weder unwahr, herabsetzend, verunglimpfend noch irreführend. Dabei muss die Antragsgegnerin nicht darauf hinweisen, dass andere Krankenkassen andere Serviceleistungen anbieten, die sie selbst nicht bereitstellt. Wenn eine Mitgliederwerbung überhaupt einen Sinn haben soll, muss sie das Recht einschließen, Besonderheiten der Versicherung bei der werbenden Kasse herauszustellen, die von den Angesprochenen ggf. auch als Vorteile verstanden werden sollen (BSG, Urteil vom 02.02.1984 - 8 RK 41/82, SozR 1500 § 51 Nr. 34). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben die anderen Krankenkassen weder diskriminiert oder diffamiert und nicht den Eindruck erweckt, dass diese ihre Pflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllten. Die Antragsgegnerin hat Versicherte und Arbeitgeber ausdrücklich zum Vergleich der Beitragssätze aufgefordert, ihre Vorteile im Sinne einer Selbstdarstellung herausgehoben und es damit dem unbefangenen Leser überlassen, Schlussfolgerungen dahingehend zu ziehen, ob ihn dieses Angebot angesichts seiner persönlichen Bedürfnisse und Interessen beeindruckt. 49 Auch in der Übersendung des Schreibens vom 08.11.2004 an Arbeitgeber liegt kein Wettbewerbsverstoß. Nach Abschnitt VI 3 der Wettbewerbsgrundsätze ist die Inanspruchnahme der Kompetenz Dritter zulässig, falls das potentielle Mitglied einen Informationsbedarf besitzt, den der Dritte sachlich korrekt und neutral befriedigen kann. Die Antragsgegnerin hat die Autorität des Arbeitgebers nicht unzulässigerweise zur Werbung eingesetzt, insbesondere nicht dadurch, dass im Schreiben vom 08.11.2004 darauf hingewiesen wurde, dass auch Arbeitgeber mit der Wahl der Krankenkasse „viel Geld sparen" könnten. Maßgebend für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ist, wie sie von Lesern, an die sie gerichtet sind, bei unbefangener Betrachtung beurteilt werden. Ein verständiger Arbeitgeber wird sich durch dieses Schreiben nicht aufgefordert sehen, auf seine Arbeitnehmer einen unzulässigen Druck zum Wechsel der Krankenkasse auszuüben, sondern er wird dieses Schreiben seinen Arbeitnehmern zur Kenntnis geben. Ob die Arbeitnehmer daraufhin Interesse an einem Wechsel zur Antragsgegnerin bekunden und den Kontakt mit dieser direkt oder über den Arbeitgeber gemäß dem beigefügten Antwortcoupon herstellen, bleibt ihnen überlassen. Von einem verständigen Arbeitgeber ist nicht zu erwarten, dass er Einfluss auf die Willensbildung seiner Arbeitnehmer nehmen wird. Nicht maßgebend ist, ob einzelne Arbeitgeber tatsächlich das Schreiben der Antragsgegnerin zum Anlass genommen haben, ihre Arbeitnehmer in unzulässiger Weise zum Kassenwechsel zu bewegen. Auf ein solches rechtswidriges Verhalten kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Werbemaßnahmen nicht abgestellt und dieses Verhalten kann der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Bei einer - wie hier - zulässigen Mitgliederwerbung, die auch eine „Abwerbung" ermöglicht und bei welcher weder missbräuchlich noch täuschend Einfluss genommen wird, kann auch der Arbeitgeber als „Bote" durch die werbende Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin durfte damit nach Überzeugung des Senats die ihr bekannten Arbeitgeber anschreiben, um auf diese Weise eine größere Zahl von Arbeitnehmern werbend zu erreichen. Die Grenzen einer solchen Werbung über Dritte (Abschnitt VI Abs. 3 der Wettbewerbsgrundsätze) sind nicht überschritten. 50 Ob der Hinweis der Antragsgegnerin im Postskriptum des Schreibens vom 08.11.2004 auf einen jederzeitigen Krankenkassenwechsel unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist unvollständig oder irreführend ist, weil auf die Bindungsfrist von achtzehn Monaten (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht aufmerksam gemacht worden ist, ist nicht zu entscheiden. Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin bezieht sich nicht auf diesen Zusatz. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 22.02.2005 zugesichert, diesen Zusatz in dieser Form nicht weiter zu verwenden. 51 Ein Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nach alledem im Hauptsacheverfahren offensichtlich nicht zu. Der Beschluss des SG Speyer vom 10.01.2005 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 26.01.2005 ist aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. 52 Nicht entschieden zu werden braucht, ob der Beschluss des SG bereits deswegen gemäß § 198 SGG iVm § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben ist, weil die Antragstellerin keine Zustellung des Vollstreckungstitels im Parteibetrieb bewirkt hat. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 54 Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niedriger als im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. 55 Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.