Urteil
L 2 RJ 267/04
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:0225.L2RJ267.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.8.2004 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2002 verurteilt, unter Rücknahme des Bescheides vom 26.3.1998 große Witwenrente ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die ungekürzte Auszahlung ihrer Witwenrente neben der auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Regelaltersrente aus eigener Versicherung. 2 Die ... 1927 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin war mit dem ... 1922 geborenen und ... 1974 verstorbenen Versicherten verheiratet. Am 14.8.1996 nahm die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt und bezieht aus eigener Versicherung eine Regelaltersrente auf der Grundlage von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten mit einer Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (Bescheid vom 24.4.1998). 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.3.1998 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.9.1996, ihr eine große Witwenrente zu gewähren, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der Begrenzung der aus eigenem Recht gezahlten Rente auf 25 Entgeltpunkte nach den Vorschriften des FRG eine Auszahlung der Hinterbliebenenrente in Anwendung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG ausscheide. 4 Am 20.12.2001 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.8.2001 – B 4 RA 118/00 R – (BSGE 88, 288) die Neufeststellung ihrer Witwenrente nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches – SGB X –. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19.7.2002 mit der Begründung ab, dass den Urteilen des BSG vom 30.8.2001 – B 4 RA 118/00 R – sowie – B 4 RA 87/00 R – über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden könne. Das BSG habe weder den Wortlaut noch Sinn und Zweck der ab dem 7.5.1996 aufgrund Art. 3 Nr. 5 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 geltenden Bestimmung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG berücksichtigt. 6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.9.2002 zurück. 7 Am 15.10.2002 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und sich zur Begründung auf die ihre Rechtsauffassung tragenden Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.1. 2003 – L 11 RJ 511/03 – sowie vom 9.9.2003 – L 11 RA 1293/03 – berufen. 8 Durch Urteil vom 13.8.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2002 rechtmäßig sei. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 26.3.1998 zu. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass Hinterbliebenenrente an die Klägerin gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG aF nicht auszuzahlen sei. § 22 b Abs. 1 Satz 1 aF gelte gem. Art.6 § 4 b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des WFG für Berechtigte, die – wie die Klägerin – nach dem 6.5.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten. Entgegen der Auffassung des BSG in seinen Urteilen vom 30.8.2001 – B 4 RA 118/00 R – und 11.3.2004 – B 13 RJ 44/03 R – enthalte bereits § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in seiner alten Fassung eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente. Dem stehe insbesondere nicht der Wortlaut der Bestimmung entgegen. Auch der systematische Zusammenhang zu § 22 b Abs. 3 FRG spreche für eine solche Auslegung dieser Vorschrift. Diese Auffassung bestätige die zwischenzeitlich in Kraft getretene Neuregelung von § 22 b Abs. 1 FRG durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1791), die nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage beinhalte und ebenfalls eine Begrenzung dieser Leistungen auf 25 Entgeltpunkte vorsehe. Ob diese Neuregelung, der rückwirkende Geltung ab dem 7.5.1996 zukomme, eine unzulässige Rückwirkung beinhalte, bedürfe keiner Entscheidung. 9 Gegen das ihr am 27.8.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.8.2004 Berufung eingelegt. 10 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich zwischenzeitlich auch der 8. Senat des BSG in einer Entscheidung vom 7.7.2004 – B 8 KN 10/03 R – der Auffassung des 4. und 13. Senats des BSG angeschlossen habe. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 12 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.8.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2002 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 26.3.1998 große Witwenrente ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 17 Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch auf Zahlung einer großen Witwenrente ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.8.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2002 waren daher aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 26.3.1998 zu verurteilen, der Klägerin, bei der zur Überzeugung des Senats und nach Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Voraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwenrente vorliegen, eine solche ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG aF zu gewähren. Hierzu im Einzelnen: 18 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 26.3.1998, mit dem die Beklagte die Gewährung einer großen Witwenrente abgelehnt hat, war bei seinem Erlass rechtswidrig. Er ist insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte eine Rentenzahlung verweigert hat. Diese ist zur Zahlung der ungekürzten Hinterbliebenenrente zu verurteilen. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 26.3.1998 ist rechtswidrig. Welches Recht der (Neu-) Berechnung einer Rente zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 300 SGB VI (BSG, Urt. vom 01.12.1999 – B 5 RI 20/98 R – BSGE 85, 151). § 300 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die Sonderregelung des § 300 Abs. 2 SGB VI ordnet an, dass eine Rente noch nach den alten Rechtsvorschriften zu bewilligen ist, wenn schon bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung ein Anspruch darauf bestand und der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Gleichzeitig bestätigt § 300 Abs. 2 SGB VI, dass auf einen Antrag, der später als drei Monate nach Außerkrafttreten des alten Rechts gestellt worden ist, neues Recht anzuwenden ist (BSG, a.a.O.). Bei laufenden Renten ist zudem die Ausnahmeregelung des § 306 Abs. 1 SGB VI zu beachten, wonach (allein) aus Anlass einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht neu bestimmt werden, wenn ein Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand. 20 § 300 Abs. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1287) bestimmt, dass die Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, wenn eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. Die Vorschrift bestimmt damit, dass auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung des Rentenrechts weiterhin das schon für die Rentenerstfeststellung anzuwendende Recht maßgeblich bleibt, wenn eine Neufeststellung einer Rente zu erfolgen hat. 21 Aus der gesetzlichen Anordnung ergibt sich damit, dass die Änderung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004, die eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten festlegt, keine Anwendung findet. Damit ist im Rahmen der Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auf die zuvor geltende Fassung abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der Norm auf eine "bereits vorher geleistete Rente" abstellt. Denn eine an der Verfassung orientierte Auslegung des Wortlautes gebietet es, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch Versicherte einzubeziehen, denen eine Rente gänzlich abgelehnt worden ist. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 300 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (Urteil vom 14.11.2002 – B 13 RI 47/01 R – B SGE 90, 136) ist für die ab dem 1.1.2001 geltende Fassung des § 300 Abs. 3 SGB VI zu übernehmen. Denn mit der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI ist nicht der Anwendungsbereich geändert worden, sondern lediglich eine andere Bestimmung darüber getroffen worden, welches Recht – altes oder neues – bei einer Überprüfung anzuwenden ist. 22 Soweit das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13.10.2004 – L 8 RJ 68/03 – und – L 8 RJ 107/04 – von der Anwendbarkeit des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nF ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes gestützt auf § 300 Abs. 1 SGB VI ausgeht, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, da sie der Regelung in § 300 Abs. 3 SGB VI widerspricht. 23 Zu der Frage, ob die Zahlung einer dem Grunde nach zuerkannten großen Witwenrente unter Hinweis auf § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG verweigert werden kann, weil der Hinterbliebene eine Rente aus eigener Versicherung auf der Grundlage von 25 Entgeltpunkten bezieht, haben bisher sowohl der 4. als auch der 8. und der 13. Senat des BSG übereinstimmend entschieden, dass die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 Entgeltpunkte keine Anwendung findet, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat (Urt. vom 30.8.2001 – B 4 RA 118/00 R –, Urt. vom 7.7.2004 – B 8 KN 10/03 R – sowie Urt. vom 11.3.2004 – B 13 RI 44/03 R –). Der Senat schließt sich diesen eingehend begründeten und überzeugenden Entscheidungen des BSG an mit der Folge, dass der Berufung der Klägerin stattzugeben ist. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 25 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.