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Urteil

L 1 AL 55/03

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:0224.L1AL55.03.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.3.2003 - S 9 AL 401/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) streitig. 2 Der Kläger gehörte seit 1.9.1999 dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt N. an. Er wohnte während des Ehrenamtes in der von ihm angemieteten Wohnungen des Anwesens R., N., das neben der Feuerwache (R.) liegt. Sämtliche Wohnungen dieses Anwesens sind ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Feuerwache über eine Klingelanlage verbunden. Als Mitglied der ständigen Bereitschaft wurde der Kläger etwa jeden dritten Tag von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr zu Bereitschaftsdiensten herangezogen. In dieser Zeit musste er in seiner Wohnung erreichbar sein. Darüber hinaus nahm der Kläger durchschnittlich 11 Stunden in der Woche an Feuerwehreinsätzen, Übungen und Schulungen sowie Wachübergaben teil. Für den Feuerwehrdienst erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.071,93 DM (548,07 €) brutto. 3 Nachdem der Kläger vom 3.5. bis zum 26.11.1999 als Gerüstbauhelfer tätig war, bezog er vom 27. bis zum 30.11.1999 Alg. Vom 1.12.1999 bis zum 31.5.2000 ging er einer befristeten Beschäftigung als Kanalreiniger nach. Er meldete sich am 21.5.2000 erneut arbeitslos. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.7.2000 und Widerspruchsbescheid vom 15.9.2000 ab. Da der Kläger eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden ausübe, sei er nicht arbeitslos. Der Bereitschaftsdienst, der mit einem ständigen Aufenthalt in der Feuerwache oder in deren unmittelbaren Nähe einhergehe, sei mit einer „Arbeitsbereitschaft" vergleichbar. Am 1.8.2000 nahm der Kläger wieder eine Beschäftigung auf. 4 Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat mit Urteil vom 19.3.2003 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 1.6. bis zum 31.7.2000 verurteilt. Der Kläger habe nicht einen mehr als kurzzeitigen Feuerwehrdienst verrichtet. Während des Bereitschaftsdienstes, der lediglich durch ein "Anwesendsein" gekennzeichnet sei, habe er sich nur bereithalten müssen, um im Bedarfsfall tätig werden zu können. Im Übrigen habe er über seine Zeit verfügen können und sogar ruhen oder schlafen dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft, die durch Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung geprägt sei, könne nicht gesprochen werden. 5 Gegen das ihr am 31.3.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.4.2003 Berufung eingelegt. 6 Sie trägt vor, nach dem Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 5.10.1998 an die Freiwillige Feuerwehr N. zur Feuerwehr-Entschädigungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hätten die auf dem Gelände der Feuerwache wohnenden Feuerwehrangehörigen einen besonderen Bereitschaftsdienst zu leisten. Sie dürften das Gelände der Feuerwache jeden dritten Abend, am Samstag, Sonntag oder Feiertag nicht verlassen, damit ein sofortiges Ausrücken sichergestellt sei. Zudem gehe die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung von durchschnittlich 171 Arbeitsstunden im Monat aus. Darüber hinaus habe das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18.2.2003 (1 ABR 2/02 – BAGE 105, 32) in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.10.2000 (C-303/98 – EuGHE I 2000, 7963) entschieden, dass der in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu verrichtende Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bereits in seinem Urteil vom 17.5.2002 (10 TaBV 22/02 – LAGE § 7 ArbZG Nr 2) gelangt. Schließlich sei das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 27.6.1996 (11 RAr 111/95 - SozR 3-4100 § 102 Nr. 4) von der Arbeitsbereitschaft einer Rettungssanitäterin ausgegangen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.3.2003 - S 9 AL 401/00 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, er habe sich während des Bereitschaftsdienstes in seiner Wohnung aufgehalten und nachts geschlafen. In den Räumlichkeiten des Arbeitgebers habe er sich gerade nicht bereithalten müssen. 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 1.6. bis zum 31.7.2000 verurteilt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4.7.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf Alg steht ihm zu. 14 Das SG hat die hier maßgebenden Vorschriften der §§ 117 bis 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der jeweils bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet. Dabei ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg erfüllt. Er hat sich am 29.5.2000 arbeitslos gemeldet und verfügte am 1.6.2000 noch über eine Restanspruchsdauer von 86 Tagen. Während des hier streitigen Zeitraums war der Kläger auch arbeitslos. Vom 1.6. bis zum 31.7.2000 hat er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung gesucht. Darüber hinaus hat er nicht eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt. Insoweit ist das SG in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der ehrenamtlich geleistete Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG hat es rechtsfehlerfrei die Arbeitsbereitschaft von dem Bereitschaftsdienst abgegrenzt. Unter Berücksichtigung der die Arbeitsbereitschaft einerseits und den Bereitschaftsdienst andererseits kennzeichnenden Merkmale hat es zu Recht angenommen, dass der Kläger während des Bereithaltens für einen eventuellen Feuerwehreinsatz über sich selbst verfügen konnte. Von Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung kann damit nicht gesprochen werden. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). 15 Das Berufungsvorbringen rechtfertigt nicht ein anderes Ergebnis. 16 Die Beklagte kann sich nicht auf die Darlegungen im Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 5.10.1998 an die Freiwillige Feuerwehr N. zur Feuerwehr-Entschädigungsverordnung berufen. In diesem Schreiben wird zwar folgendes mitgeteilt: 17 "...Nach der mir vorliegenden Feuerwehr-Entschädigungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist, da die betroffenen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig in der Feuerwache oder in deren unmittelbaren Nähe bereitstehen müssen, eine solche ständige Bereitschaft mit einer Arbeitsbereitschaft vergleichbar... 18 Nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung…ist festgelegt, dass die auf dem Gelände der Feuerwache wohnenden Feuerwehrangehörigen einen besonderen Bereitschaftsdienst zu leisten haben. Während des Bereitschaftsdienstes dürfen die Angehörigen der ständigen Bereitschaft in N. das Gelände der Feuerwache jeden dritten Abend, Samstag, Sonntag oder Feiertag nicht verlassen, damit eine sofortiges Ausrücken sichergestellt ist und es nicht durch längere Anfahrtswege und verkehrsbedingte Behinderungen bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus (z.B. durch rote Ampeln) zu Verzögerungen kommt. 19 Nach alledem gehe ich, wie in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung beschrieben, davon aus, dass die genannten Feuerwehrangehörigen weit über einen reinen Bereitschaftsdienst hinaus gehenden Dienst leisten und es sich tatsächlich um Arbeitsbereitschaft handelt. 20 In der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung selbst wird von einer durchschnittlichen Stundenzahl von ca. 171 ausgegangen,..." 21 Diese Ausführungen sind für den Senat jedoch nicht nachzuvollziehen. Die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 12.3.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.10.2001 (GVBl. S. 275), enthält ausschließlich Vorschriften zu ihrem Geltungsbereich, zur Aufwandsentschädigung und zur Erstattung besonderer Aufwendungen. Regelungen zur Anwesenheitspflicht von Feuerwehrangehörigen und zur durchschnittlichen Arbeitszeit sind nicht getroffen. 22 Die Auffassung der Beklagten wird auch nicht durch das Urteil des BSG vom 27.6.1996 (a.a.O.) gestützt. Diese Entscheidung setzt sich mit der ehrenamtlichen Tätigkeit einer Rettungssanitäterin auseinander, die zwischen den Rettungseinsätzen Fachberichte zu schreiben, das Rettungsfahrzeug zu warten und zu säubern sowie die Rettungswache zu reinigen hatte. Lediglich infolge dieser zwischen den Rettungseinsätzen zu erledigenden Aufgaben ist das BSG von einer Arbeitsbereitschaft ausgegangen. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht verpflichtet, während seines Bereitschaftsdienstes Tätigkeiten zu verrichten. 23 Schließlich führen die Rechtsprechung des EuGH und die darauf beruhenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer anderen Beurteilung. 24 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3.10.2000 (a.a.O.) entschieden, dass der Bereitschaftsdienst, den spanische Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung anzusehen sei. Ferner ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit nur die Zeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen sei, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewendet würde. Zur Begründung ist darauf hingewiesen worden, dass die Verpflichtung der Ärzte, sich zur Erbringung ihrer beruflichen Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein, auch dann als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen sei, wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhänge. Etwas anderes gelte hingegen dann, wenn die Ärzte Bereitschaftsdienst in der Weise leisteten, dass sie ständig erreichbar wären, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein. In einer solchen Situation könnten sie freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss der 6. Kammer des EuGH vom 3.7.2001 (C-241/99 – EuGHE I 2001, 5139) für spanisches Pflegepersonal in Notfalleinrichtungen bestätigt worden. Mit weiterem Urteil vom 9.9.2003 (C-151/02 – EuGHE I 2003, 8389) hat der EuGH seine Rechtsprechung ergänzt. Danach handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit in einem deutschen Krankenhaus leistet, auch dann in vollem Umfang um Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG, wenn es ihm in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen. Ob diese Auslegung des Arbeitszeitbegriffs im vorliegenden Fall für den Senat bindend ist, kann dahingestellt bleiben. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist der Bereitschaftsdienst des Klägers nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren. 25 Der EuGH hat seiner Einordnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit die Verpflichtung des Dienstleistenden zur persönlichen Anwesenheit in einer Einrichtung des Dienstherrn zu Grunde gelegt. Demgegenüber hat er den Bereitschaftsdienst in Form einer ständigen Erreichbarkeit ohne Anwesenheitspflicht in der Einrichtung nicht als Arbeitszeit angesehen, weil der Betroffene freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könne. Zur Anwesenheit in einer Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr N. war der Klägerin indes nicht verpflichtet. Er musste sich während des Bereitschaftsdienstes nicht in der Feuerwache selbst bereithalten, sondern hat sich in seiner Wohnung aufgehalten. Diese ist nicht als Einrichtung der Feuerwache anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnung über eine Klingelanlage mit der Feuerwache verbunden ist. Während eine Einrichtung des Dienstherrn dessen Sphäre zuzuordnen ist, der Bereitschaftsdienst nach der Auslegung des EuGH damit nur dann als Arbeitszeit in Betracht kommt, wenn sich der Dienstleistende in der Sphäre des Dienstherrn aufhält, gehörte die Wohnung des Klägers zu dessen Privatsphäre. Mit einem Arzt, dem im Krankenhaus ein Ruheraum zur Verfügung steht, ist der Kläger, der sich für einen Feuerwehreinsatz zwar bereithalten muss, im Übrigen aber in seinem Wohnumfeld über sich selbst verfügen und seinen privaten Anliegen sowie Interessen nachgehen kann, nicht zu vergleichen. Die zur Anwesenheit in der Einrichtung eines Dienstherrn Verpflichteten müssen sich - anders als der Kläger - außerhalb ihres familiären und sozialen Umfelds aufhalten. Sie unterliegen daher erheblich stärkeren Einschränkungen und können über die Zeit, in der sie nicht in Anspruch genommen werden, nur bedingt verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2003 a.a.O.). In seiner Lebensgestaltung war der Kläger aber nur insoweit beeinträchtigt, als er für einen eventuellen Feuerwehreinsatz zur Verfügung stehen musste. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 27 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.