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Urteil

L 1 AL 33/04

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:0127.L1AL33.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14.1.2004 - S 5 AL 144/03 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2003 wird aufgehoben, soweit für die Zeit vom 28.4.2002 bis zum 27.4.2003 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 33,67 € wöchentlich zurückgenommen und ein höherer Erstattungsbetrag als 1.755,65 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig. 2 Der Kläger beantragte am 3.5.2002 die Bewilligung von Alhi. Dabei gab er an, eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 370,54 EUR monatlich zu beziehen. Außerdem machte er Versicherungskosten in Höhe von insgesamt 147,95 EUR monatlich geltend. Mit Schreiben vom 14.6.2002 teilte ihm die Beklagte mit, dass er in den nächsten Tagen einen Bescheid erhalte, aus dem sich die Höhe der Alhi ergebe. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass der Zahlbetrag wegen anrechenbarer Einkünfte nicht mit dem Tabellensatz nach der maßgebenden Leistungsverordnung übereinstimme. Im beigefügten Berechnungsbogen wurde ein Anrechnungsbetrag von 65,25 EUR wöchentlich ausgewiesen und dessen Ermittlung aufgezeigt. 3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18.6.2002 Alhi in Höhe von 155,96 EUR wöchentlich für die Zeit vom 28.4.2002 bis zum 27.4.2003, ohne die Unfallrente anzurechnen. Durch weiteren Bescheid vom 2.1.2003 setzte sie den Zahlbetrag ab 1.1.2003 auf 155,19 EUR wöchentlich fest. 4 Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 9.5.2003 die Bewilligung der Alhi teilweise zurück. Darüber hinaus machte sie die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen in Höhe von 3.402,32 EUR geltend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.6.2003 zurück. Der Kläger hätte die Überzahlung erkennen können. 5 Das Sozialgericht Trier (SG) hat die Klage mit Urteil vom 14.1.2004 abgewiesen. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides grob fahrlässig nicht gekannt. Da er auf die Notwendigkeit der Einkommensanrechnung mit Schreiben vom 14.6.2002 hingewiesen worden sei, hätte ihm auffallen müssen, dass der angekündigte Anrechnungsbetrag in dem dafür vorgesehenen Feld des Bewilligungsbescheides nicht ausgewiesen war. 6 Gegen das ihm am 19.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2004 Berufung eingelegt. 7 Er trägt vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Anrechnungsbetrag möglicherweise unter eine Freibetragsgrenze falle. Abgesehen davon habe die Beklagte die Überzahlung verschuldet. Von einem rechtsunkundigen Bürger, der wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht habe, könne nicht verlangt werden, grobe Verwaltungsfehler aufzudecken und zu korrigieren. Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.4.2004 (L 8 AL 18/03) sei ein Arbeitsloser nicht gehalten, den Bewilligungsbescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels nur schwer nachzuvollziehen. 8 Der Kläger beantragt, 9 das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14.1.2004 – S 5 AL 144/03 – sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Stammnummer ...) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2003 ist insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 28.4.2002 bis zum 27.4.2003 in Höhe eines Betrages von mehr als 33,67 EUR wöchentlich zurückgenommen und eine höhere Erstattungsforderung als 1.755,65 EUR festgesetzt worden ist. Die Verwaltungsentscheidung ist im Übrigen nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 15 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist nach § 45 Abs. 2 SGB X zwar ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X, die den Leistungsträger grundsätzlich zu einer Ermessensausübung verpflichtet, wird durch § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) modifiziert. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier der Fall, soweit die Anrechnung eines Betrages von 33,67 EUR wöchentlich unterblieben ist. 16 Der Anspruch auf Alhi setzt nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III die Bedürftigkeit des Arbeitslosen voraus. Im Rahmen der Bedürftigkeit sind nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausgenommen sind allein die in § 194 Abs. 3 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.9.2001 (BGBl I S. 2376) und in § 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002, BGBl I S. 3734) aufgezählten Leistungen. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen stellt die dem Kläger gezahlte Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi dar, soweit sie den Freibetrag in Höhe von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002). 17 Die demnach als Einkommen zu berücksichtigende Unfallrente in Höhe von 293,87 EUR monatlich (370,54 EUR Unfallrente ./. 76,67 EUR Freibetrag) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur um Versicherungsaufwendungen in Höhe von 11,12 EUR monatlich, sondern vielmehr um 147,95 EUR monatlich zu mindern. Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I S. 594) sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zwar ordnet § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 eine Pauschalierung der abzusetzenden Beiträge in Höhe von 3 v. H. des Einkommens für den Fall an, dass der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind. Diese Vorschrift, die im Regelfall nicht die Deckung angemessener, d. h. üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Versicherungskosten zulässt, verstößt aber gegen höherrangiges Recht (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.2004 – B 7 AL 24/04 R, Presse-Mitteilung Nr. 70/04 vom 9.12.2004), so dass die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Abzug zu bringen sind. Die dem Kläger entstandenen Versicherungskosten in Höhe von 147,95 EUR monatlich mindern damit die zu berücksichtigende Unfallrente von 293,87 EUR auf einen Anrechnungsbetrag von 145,92 EUR monatlich und 33,67 EUR wöchentlich (145,92 EUR x 3 : 13). 18 In Höhe des anzurechnenden Einkommens von 33,67 EUR wöchentlich hat die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Alhi zurückgenommen. Der Rücknahme steht ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegen. Er hat zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass ihm wegen der unterbliebenen Einkommensanrechnung Alhi in der ihm ausgezahlten Höhe nicht zugestanden hat. 19 Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine besonders grobe und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Davon ist auszugehen, wenn schon einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Maßgebend ist dabei die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen (subjektiver Sorgfaltsmaßstab; vgl. BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger bösgläubiges Verhalten vorzuwerfen. 20 Die teilweise Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung musste sich dem Kläger im Hinblick darauf aufdrängen, dass er mit Schreiben vom 14.6.2002 auf die erforderliche Anrechnung aufmerksam gemacht worden ist und der beigefügte Berechnungsbogen einen Anrechnungsbetrag ausweist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte einen fehlerhaft errechneten Anrechnungsbetrag mitgeteilt hat. Unabhängig von der konkreten Höhe des anzurechnenden Einkommens hätte dem Kläger aufgrund einfachster und nahe liegender Überlegungen auffallen müssen, dass er jedenfalls eine ungekürzte Alhi nicht zu beanspruchen hatte. 21 Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 22 Für die Behauptung des Klägers, er habe annehmen dürfen, dass der Anrechnungsbetrag möglicherweise unter eine Freibetragsgrenze falle, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Zudem ist die Beklagte selbst im Falle eines Verschuldens zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes verpflichtet, Sie steht – wie bereits ausgeführt wurde – nicht im Ermessen der Beklagten. Inwieweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels zu einer anderen Beurteilung führen soll, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. 23 Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Da die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi nur in Höhe eines Betrages von 33,67 EUR wöchentlich zurückgenommen werden durfte, beschränkt sich die Erstattungspflicht auf einen Betrag von 1.755,65 EUR (33,67 EUR : 7 Tage x 365 Tage). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 25 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.