Urteil
L 4 VG 2/04
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2005:0126.L4VG2.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.11.2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). 2 Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin lebt seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit Februar 1997 deutsche Staatsangehörige. Sie wurde am 19.09.1986 Opfer einer Gewalttat, als ihr Vater ihren Ehemann mit Messerstichen tötete und sie selbst schwer verletzte. Der Schädiger wurde mit Urteil des Landgerichts K vom 06.07.1988 wegen Mordes, versuchten Mordes und Vergewaltigung in 6 Fällen, davon in 4 Fällen tateinheitlich mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer lebenslänglichen Haft verurteilt. Im Urteil ist ausgeführt, zwischen 1980 und 1984 habe der Schädiger die Klägerin zahlreich (mindestens 34-mal) vergewaltigt. 3 Einen Versorgungsantrag der Klägerin nach dem OEG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1989 und Widerspruchsbescheid vom 23.03.1990 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz diese Bescheide mit Urteil vom 22.11.1993 (S 8 Vg 2/93) aufgehoben und festgestellt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1 und 2 OEG erfüllt seien und der Anspruch auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 OEG wegen der kroatischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ruhe. Mit Bescheid vom 19.05.1994 führte das Versorgungsamt Koblenz das Urteil aus; zugleich wurde festgestellt, da die Tat vor dem 01.07.1990 geschehen sei, stehe der Klägerin als Ausländerin kein Anspruch auf Versorgung zu. 4 Im Februar 1997 beantragte die Klägerin nach ihrer Einbürgerung (Bescheid vom 31.01.1997) erneut Vorsorgung nach dem OEG. Das Versorgungsamt Koblenz zog Befundunterlagen bei und erkannte mit Bescheid vom 10.07.1997 eine Narbenbildung mit einer MdE von unter 25 vH an. 5 Im Widerspruchsverfahren ließ das Versorgungsamt die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. begutachten. Dieser diagnostizierte nach einer Untersuchung im Mai 2000 eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer MdE von 30 vH. Mit Teilabhilfebescheid vom 10.10.2000 erhöhte das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz die MdE ab Februar 1997 auf 30 vH und erkannte als Schädigungsfolgen an: 6 Posttraumatische Belastungsstörung, reizlose Narbenbildung an der linken Schulter und in der linken Kniekehle, Teilschädigung der Ellen- und Mittelnerven im Bereich der linken Hand mit Schmerzen und vegetativen Entgleisungen, feine Narbe an der linken Handfläche und Kraftminderung der linken Hand nach tiefer Schnittverletzung der linken Hohlhand mit ausgeheilter Durchtrennung der tiefen und oberflächlichen Beugesehne des 4. Fingers, Teildurchtrennung der tiefen Beugesehne des 5. und vollkommener Durchtrennung der oberflächlichen Beugesehne des 5. Fingers. 7 Die Schädigungsfolge Nr. 1 wurde im Sinne der Verschlimmerung, die Schädigungsfolgen Nrn. 2 und 3 im Sinne der Entstehung anerkannt. Nach Einholung weiterer Befundberichte und versorgungsärztlicher Beteiligung wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 zurück. 8 Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Koblenz Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. B. sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. H., Ärztlicher Leiter der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie Reha-Zentrum B. 9 Dr. B. hat die Klägerin im August 2002 untersucht und in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 19.09.1986 lägen bei der Klägerin eine reizlose Narbenbildung an der linken Schulter und der linken Hand sowie eine Narbenbildung an der linken Kniekehle vor, die mit einer MdE von unter 25 vH zu bewerten seien. Weitere von der Klägerin angegebene Leiden wie Bandscheibenleiden, Knie- und Armgelenksbeschwerden seien nicht auf das schädigende Ereignis vom 19.09.1986 zurückzuführen. 10 Dr. H. ist nach einer Untersuchung der Klägerin im Oktober 2002 zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Klägerin sei gekennzeichnet durch eine von Kindheit an bestehende, als überwältigend erlebte Angst vor dem Vater, die zu einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung nach jahrelanger Gewalterfahrung und sexuellem Missbrauch durch den Vater geführt habe, was als Vorschaden zu bewerten sei. Die posttraumatische Belastungsstörung sei mit einer MdE von 30 vH zu bewerten, wobei der Vorschaden isoliert eine MdE von 20 vH bedinge. Die schädigungsbedingte Neuralgie und Kausalgie der linken Hand bei sensibler Medianus- und Ulnarisschädigung sei neurologischerseits mit einer MdE von 20 vH einzuschätzen. 11 Mit Urteil vom 14.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung höherer Versorgung als nach einer MdE von 30 vH zu. Der Beklagte habe zu Recht die posttraumatische Belastungsstörung (Schädigungsfolge Nr. 1) nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannt, da die Klägerin ohne jeden Zweifel an einer schweren Vorschädigung gelitten habe, wovon die Gutachter Dr. B. und Dr. H. übereinstimmend ausgegangen seien. Obwohl diese Vorschädigung auf strafbaren Handlungen beruhe, könne sie nicht berücksichtigt werden, da die insoweit relevanten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffe außerhalb des Geltungsbereichs des OEG und zum Teil vor Inkrafttreten des OEG erfolgt seien. Deshalb könne nicht der gesamte heute bestehende seelische Leidenszustand der Klägerin bei der Bemessung der MdE berücksichtigt werden. Hinsichtlich der chirurgischen Schädigungsfolgen sei nach dem Gutachten des Dr. B. die MdE auf unter 10 vH zu bewerten. 12 Am 15.01.2004 hat die Klägerin gegen das ihr am 18.12.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. 13 Die Klägerin trägt vor, 14 sie sei erst durch die Ereignisse vom 19.09.1986 derart gravierend in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit geschädigt worden, dass die vorangegangenen Ereignisse daneben vollständig verblassten. Zudem sei der Vater lediglich wegen der Taten vom 19.09.1986, nicht aber wegen der Vorwürfe sexuellen Missbrauchs verurteilt worden, so dass diese nicht nachgewiesen seien. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.11.2003 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 10.07.1997 in der Form des Teilabhilfebescheids vom 10.10.2000 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihr höhere Versorgung nach dem OEG zu gewähren. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Der Beklagte trägt vor, 20 in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch Dr. B. und den Sachverständigen Dr. H. sei die MdE für den Schockschaden mit 30 vH zu bewerten. Psychische Traumatisierungen aus der Zeit vor dem 19.09.1986 aufgrund der erlebten sexuellen Übergriffe und sonstigen Gewaltanwendungen durch den Vater seien nicht in die Beurteilung einzubeziehen, da sie nicht unter den Schutzbereich des OEG fielen. Weitere Schädigungsfolgen seien nicht anzuerkennen, da die zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen, insbesondere eine Hör- und Sehstörung, eine Nickel- und Sulfatallergie, Zahnschäden, eine chronische Nierenschädigung und Wirbelsäulenbeschwerden nicht mit der Schädigung in ursächlichem Zusammenhang ständen. 21 Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen sowie Gewährung höherer Versorgung nach dem OEG zu. 23 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält auf Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Versorgung, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Damit kann die Klägerin keine Versorgung für diejenigen Taten mit Erfolg geltend machen, die in ihrem früheren Heimatland und damit nicht im Geltungsbereich des OEG erfolgt sind. 24 2. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1990 und vor diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland erlittenen Schädigungen, für die bislang ein Versorgungsanspruch dem Grunde nach nicht anerkannt ist, stehen der Klägerin Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG schon deswegen nicht zu, weil sie damals weder Deutsche war noch als jugoslawische Staatsbürgerin zum Personenkreis derjenigen Ausländer gehörte, deren Ansprüche nach dem OEG den Ansprüchen von Deutschen vollständig gleichgestellt waren (vgl. § 1 Abs. 4 OEG). Bis zum 30. Juni 1990 gehörten nach § 1 Abs. 4 OEG aF zum Kreis der grundsätzlich anspruchsberechtigten Ausländer nur solche Personen, deren Heimatstaat das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllte, sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGHE 1989, 195 = SozR 6030 Art 7 Nr. 3 sowie die klarstellende Bestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung; dazu auch BSG, SGb 1997, S. 186 ff mit Anm. Hansen, SGb 1997, 190-193; BSG, SozR 3-3800 § 1 Nr. 13). Darunter fällt die Klägerin vor ihrer Einbürgerung nicht. Sie gehörte weder einem Staat an, dessen Rechtsordnung hinsichtlich des Gewaltopferentschädigungsrechts das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllte, noch gehörte sie einem Mitgliedsstaat der EG an. Die Gruppe der sog. nichtprivilegierten Ausländer (vgl. § 1 Abs. 5 und 6 OEG in der seit dem 01.07.1990 geltenden Fassung- 2. OEG-Änderungsgesetz vom 21.07.1993 (BGBl I 1262), kann Ansprüche nach dem OEG frühestens ab diesem Zeitpunkt haben (vgl. § 10c OEG idF dieser Gesetzesänderung). 25 Die Einbürgerung der Klägerin erfolgte mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im Februar 1997 und hat keine Rückwirkung. Leistungen nach dem OEG als "Deutsche" könnte die Klägerin daher frühestens ab diesem Zeitpunkt erhalten (vgl. BSG, SozR 3-3800 § 1 Nr. 13; Kunz/Zellner, OEG-Komm, 4. Aufl, § 1 RdNr 105). Daher kommt ein Anspruch auf Versorgung wegen der von der Klägerin von 1980 bis 1984 erlittenen Vergewaltigungen bzw. deren gesundheitliche Folgen nicht in Betracht. 26 3. Anders verhält es sich wegen der gesundheitlichen Folgen der am 19.09.1986 erlittenen Gewalttat. Diese ereignete sich zwar auch vor dem 01.07.1990. Jedoch steht insoweit aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 22.11.1993 und des bindenden Bescheids vom 19.05.1994 der Klägerin dem Grunde nach Versorgung wegen der Gewalttat vom 19.09.1986 zu. 27 Soweit die Klägerin die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als weitere Folgen dieser Gewalttat begehrt, sind diese nicht anzuerkennen, da insoweit ein ursächlicher Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis vom 19.09.1986 fehlt. 28 Zwar genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung oder einer Verschlimmerung einer anerkannten Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, die dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (BSG, Urteil vom 10.03.1986, Az: 9a RVi 2/84; Urteil vom 09.10.1986, Az: 4b RV 33/85). Kommen auch andere schädigungsunabhängige Ursachen in Betracht, so genügt es, wenn die Schädigung zum Eintritt des Erfolges zumindest annähernd gleichwertig beigetragen hat (Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, ?§ 1 BVG Rdn. 67 f). Dagegen müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen schädigender Vorgang einschließlich der Rechtswidrigkeit des Angriffs, gesundheitliche Schädigung, gesundheitliche bzw. wirtschaftliche Folgen selbst erwiesen sein, wofür eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügen kann, die ernste, vernünftige Zweifel ausschließt (BSG, a.a.O.; BSG Urteil vom 22.06.1988, Az: 9/9a RVg 3/87). 29 Die Überzeugung des Senats davon, dass diese Voraussetzungen in Ansehung weiterer, bislang nicht anerkannter Gesundheitsstörungen nicht vorliegen, stützt sich auf die zahlreich beigezogenen Befundunterlagen sowie die Gutachten von Dr. B. vom 29.08.2002 sowie Dr. H. vom 21.10.2002. 30 Danach hat die Klägerin zwar über Beschwerden in allen Körperteilen geklagt, Bewegungs- und Druckschmerzen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten angegeben sowie mitgeteilt, im Bereich der linken Schulter bestehe ein Schmerz bei Wetterwechsel sowie beim Liegen auf der linken Schulter, an beiden Ellenbogengelenken komme es zu einer Anschwellung und an der linken Hand bestehe eine Funktionseinschränkung beim Greifen. Diese Gesundheitsstörungen sind ebenso wie die von der Klägerin angegebenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule aber nicht auf das schädigende Ereignis vom 19.09.1986 zurückzuführen, wie Dr. B. ausdrücklich und überzeugend und in Übereinstimmung mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung festgestellt hat (vgl. auch Anhaltspunkte 2004,S. 253 ff). 31 Röntgenologisch fanden sich im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen, wobei irgendwelche konkreten und medizinisch fassbaren Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Gewalttat nicht vorliegen. Soweit die Klägerin Gebissschäden angibt, ist für den Senat nicht erkennbar, wie diese auf die Gewalttat zurückzuführen sein könnten, da eine Verletzung im Bereich des Gebisses nicht stattgefunden hat. Auch ein Nierenleiden, wenn ein solches denn besteht, hat seine Ursache nicht in der Gewalttat vom 19.09.1986, zumal die Klägerin gegenüber Dr. H. angegeben hat, erst seit etwa einem Monat unter Nierenschmerzen zu leiden. Anhaltspunkte dafür, dass eine von der Klägerin angegebene Sehschwäche mit der Schädigung oder den Schädigungsfolgen im Zusammenhang steht, liegen nicht vor, worauf Dr. H. hingewiesen hat. Auch soweit die Klägerin über eine Nickel-Sulfat-Allergie klagt, ist nach dem Gutachten des Dr. H. nicht annähernd wahrscheinlich zu machen, dass diese durch die damals verwendeten Medikamente oder Instrumente ausgelöst worden sein könnte. 32 4. In Übereinstimmung mit den eingeholten Gutachten sind die anerkannten Schädigungsfolgen zutreffend vom Beklagten mit einer MdE von insgesamt 30 vH bewertet worden. 33 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Schädigungsfolge Nr. 1 (posttraumatische Belastungsstörung) nicht mit einer höheren MdE als 30 vH zu bewerten. 34 Die MdE ist nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG; 30 Abs. 1 BVG nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist, um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Dabei werden vorübergehende Gesundheitsstörungen allerdings nicht berücksichtigt. Im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Bewertung hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zuletzt im Mai 2004 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" herausgegeben. Die darin enthaltenen MdE-Werte beruhen auf den neuesten medizinischen Erkenntnissen; sie sollen einen Anhalt zur Ermittlung des Grades der MdE bilden (vgl. hierzu BSG, SGb 1964, 277; NJW 1992, 455). 35 Nach dem Gutachten des Dr. H. ist das psychische Leiden der Klägerin insgesamt mit einer MdE von 40 vH zu bewerten, was mit den Vorgaben in den Anhaltspunkten 2004 übereinstimmt (a.a.O. Seite 48). Allerdings steht der Klägerin nicht Versorgung nach einer solchen MdE zu, da diese Schädigungsfolge zu Recht vom Beklagten nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden ist, da bei der Klägerin schon vor der Gewalttat vom 19.09.1986 ein psychischer Vorschaden mit einer MdE von 20 vH bestanden hat, was nicht von der Anerkennung umfasst ist (vgl. Anhaltspunkte 2004, S. 155). 36 Die Feststellung, dass die Klägerin zwischen 1982 und 1986 vom Vater mehrfach fast „halb tot" geschlagen und häufig sexuell missbraucht worden ist, beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin. Diese sind von den im Verwaltungs- bzw. im Klageverfahren gehörten sachkundigen Ärzten als zutreffend angesehen worden, und auch der Senat geht deshalb hiervon aus. 37 Hier hat die Klägerin selbst in der Vergangenheit mehrfach die über Jahre hinweg andauernden Misshandlungen durch den Vater erwähnt und ausführlich geschildert, zuletzt gegenüber Dr. H r. Diese Angaben haben bislang alle beteiligten Ärzte als plausibel und überzeugend angesehen. Deshalb ist für den Senat nicht nachvollziehbar und nur als ergebnisorientierte Behauptung anzusehen, wenn die Klägerin nun im Berufungsverfahren diese Taten zu bagatellisieren und sogar in Zweifel zu ziehen scheint. 38 Da es der herrschenden medizinischen Lehrmeinung entspricht, dass Opfer von Gewalttaten in der Kindheit hierdurch traumatisiert werden können, insbesondere wenn diese länger angedauert haben (vgl. Anhaltspunkte 2004, S. 214), ist nach den Anhaltspunkten 2004 auch insoweit von dem gesamten vorliegenden psychischen Leidenszustand nur derjenige Teil als schädigungsbedingt anzuerkennen, der auf die Gewalttat vom 19.09.1986 zurückzuführen ist. Zu berücksichtigen ist damit lediglich als schädigungsbedingt eine MdE von 30 vH, wie sich aus dem Gutachten des Dr. H. vom 21.10.2002 ergibt. Damit steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung höherer Versorgung zu, da die MdE wegen der weiteren Schädigungsfolgen nicht zu erhöhen ist, die im Wesentlichen unstreitig mit Einzel-MdE-Werten von je 10 zu bewerten sind, so dass diese nicht wesentlich zur Erhöhung der Gesamt-MdE beitragen. 39 Die Berufung ist daher zurückzuweisen. 40 Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. 41 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von dem Urteil des BSG vom 6. März 1996 (Az.: 9 RVg 4/95) ab, wonach die Stichtagsregelung in § 10 Satz 3 OEG nF im Wege der Rechtsanwendung verfassungskonform um eine Härteregelung für solche ausländischen Gewaltopfer zu ergänzen ist, die vor dem 01.07.1990 geschädigt worden sind. Voraussetzung für die Härteregelungen des OEG ist aber, dass der Betroffene allein als Folge der Gewalttat schwerbeschädigt und dass er finanziell bedürftig ist. Die Klägerin ist aber, wie sich aus dem Gutachten des Dr. H. für den Senat überzeugend ergibt, nicht schwerbeschädigt.