Urteil
L 4 RA 166/03
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auszahlung einer Rentennachzahlung über den im Bewilligungsbescheid verbleibenden, nicht durch ein anderes Trägerschaftsverhältnis erfüllten Betrag handelt es sich um eine ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistung im Sinne des § 50 Abs. 2 SGB X.
• Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegenüber dem leistungspflichtigen Träger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Trägers besteht; dies führt zum Erlöschen des entsprechenden Anspruchsteils gegen den bewilligenden Träger.
• Ist der Leistungsempfänger zur Erkennbarkeit des Fehlers in ungewöhnlich hohem Maße verpflichtetspflichtig gewesen, liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, so dass ein Anspruch auf Rückforderung besteht und Vertrauensschutz ausscheidet.
• Die Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend bei Erstattungsansprüchen nach § 50 Abs. 2 SGB X; die aufzuhebenden Leistungen können anteilig zurückgefordert werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung anteiliger Rentennachzahlung bei Erfüllungsfiktion und grober Fahrlässigkeit • Bei Auszahlung einer Rentennachzahlung über den im Bewilligungsbescheid verbleibenden, nicht durch ein anderes Trägerschaftsverhältnis erfüllten Betrag handelt es sich um eine ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistung im Sinne des § 50 Abs. 2 SGB X. • Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegenüber dem leistungspflichtigen Träger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Trägers besteht; dies führt zum Erlöschen des entsprechenden Anspruchsteils gegen den bewilligenden Träger. • Ist der Leistungsempfänger zur Erkennbarkeit des Fehlers in ungewöhnlich hohem Maße verpflichtetspflichtig gewesen, liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, so dass ein Anspruch auf Rückforderung besteht und Vertrauensschutz ausscheidet. • Die Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend bei Erstattungsansprüchen nach § 50 Abs. 2 SGB X; die aufzuhebenden Leistungen können anteilig zurückgefordert werden. Der Kläger (geb. 1944) beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; die Beklagte bewilligte rückwirkend eine Rente mit einer Nachzahlung. Die Beklagte behielt die Nachzahlung vorläufig ein, rechnete später ab und zahlte dem Kläger die Nachzahlung außer in Höhe von Zahlungen an die Krankenkasse aus. Das Arbeitsamt machte anschließend Erstattungsansprüche für den Zeitraum 30.09.–03.12.2000 geltend, weil es in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld und Versicherungsbeiträge gezahlt hatte. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin zur Rückzahlung eines Teils der Nachzahlung auf und begründete dies mit Überzahlung; der Kläger widersprach. Das Sozialgericht gab der Klage statt und sah die Auszahlung als auf einem Verwaltungsakt beruhend an. Die Beklagte legte Berufung ein und begehrte Abweisung der Klage mit der Begründung, die Auszahlung sei ohne Verwaltungsakt erfolgt und nach § 50 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig; der Kläger habe die Unrechtmäßigkeit erkennen müssen. • Anwendbare Normen: § 50 Abs. 2 und 3 SGB X, § 107 Abs. 1 SGB X, § 45 SGB X, §§ 102–105 SGB X (Erstattungsrecht). • Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen in Höhe ausgezahlt, die insoweit nicht durch den Bewilligungsbescheid gedeckt waren, weil der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt galt, soweit das Arbeitsamt einen Erstattungsanspruch hatte. • Weil die Auszahlung damit über den im Bescheid geregelten Anspruch hinausging, erfolgte dieser Teil der Leistung nicht aufgrund eines Verwaltungsakts, sondern ohne Verwaltungsakt zu Unrecht im Sinne des § 50 Abs. 2 SGB X und war daher erstattungsfähig. • Für die Rückforderung sind die Vorschriften über Aufhebung und Rücknahme (§ 45 SGB X) entsprechend anzuwenden; ein Fall des § 48 SGB X liegt nicht vor, daher ist § 45 Abs. 4 SGB X einschlägig für die rückwirkende Aufhebung. • Die Beklagte durfte anteilig zurückfordern, weil der Kläger grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Rentennachzahlung Beträge enthielt, die durch Zahlungen des Arbeitsamtes bereits erfüllt waren; damit scheidet schutzwürdiger Vertrauensschutz aus. • Grobe Fahrlässigkeit lag vor, weil die Abrechnung deutlich zeigte, dass Beträge des Arbeitsamtes unberücksichtigt blieben (leere Spalte ‚Arbeitsamt‘, entsprechender Hinweis), und es jedem Versicherten ohne Spezialkenntnisse erkennbar sein muss, dass ein Doppelbezug für den gleichen Zeitraum nicht zulässig ist. • Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und durfte nicht ausnahmsweise von der Rückforderung absehen; die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war eingehalten. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision stützen sich auf § 193 SGG bzw. fehlende Zulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, den anteiligen Teil der Rentennachzahlung, der durch Zahlungen des Arbeitsamtes bereits erfüllt war, nach § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 45 SGB X zurückzufordern, weil die Auszahlung über den durch den Bewilligungsbescheid gedeckten Anspruch hinausging und der Kläger grob fahrlässig die Unrechtmäßigkeit nicht erkannt hat. Dem Kläger steht daher kein Vertrauensschutz zu; die Beklagte musste nicht aus ihrem Ermessensspielraum auf die Rückforderung verzichten. Die außergerichtlichen Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.