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Urteil

L 1 AL 117/03

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:1125.L1AL117.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.8.2003 - S 11 AL 133/01 - wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit und die hiermit verbundene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg). 2 Die Klägerin war ab 15.12.1999 bei der Firma E. als Verkäuferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis kündigte sie am 30.5.2000 zum 30.6.2000. Nachdem die Klägerin und ihr Ehegatte im April 2000 den Entschluss gefasst hatten, von D. nach A. umzuziehen, schlossen sie am 8.6.2000 mit Wirkung ab 1.7.2000 einen Mietvertrag über eine Wohnung in A.. Die Klägerin zog allerdings lediglich mit ihrem 1993 geborenen Sohn um, da sich der Ehemann am 28.6.2000 von ihr getrennt hatte. 3 Die Klägerin meldete sich am 3.7.2000 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Dabei gab sie an, das Beschäftigungsverhältnis sei im Hinblick auf den beabsichtigten Wohnortwechsel und die Einschulung des Kindes in A. beendet worden. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 30.8.2000 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 1.7. bis zum 22.9.2000, das Ruhen des Anspruchs auf Alg während dieses Zeitraums und die Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, die am 4.9.2000 eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hat, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2001 zurück. Die Klägerin habe nicht alles ihr Zumutbare getan, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden. 4 Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat die Arbeitsvermittler G. J. und G. O. von der Agentur für Arbeit in A. sowie die Sachbearbeiterin U. K. von der Agentur für Arbeit in M. als Zeugen vernommen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 7.8.2003 abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich nicht auf einen wichtigen, die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigenden Grund berufen. Für die Zeit ab 1.7.2000 hätte ihr Ehegatte nicht ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart. Zudem seien eigene Bemühungen der Klägerin um eine neue Arbeitsstelle nicht nachgewiesen. Darüber hinaus wäre sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verpflichtet gewesen, sich bereits vor ihrer Kündigung an die Arbeitsverwaltung zwecks Arbeitsvermittlung zu wenden. Diesen Anforderungen hätte die Klägerin nicht genügt. 5 Gegen das ihr am 29.8.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.9.2003 Berufung eingelegt. 6 Sie trägt vor, im Zeitpunkt der Kündigung hätte festgestanden, dass ihr Ehegatte den Arbeitsplatz wechseln und eine Arbeit in A. oder in der näheren Umgebung aufnehmen werde. Ende Mai 2000 habe er eine Zeitungsannonce aufgegeben, woraufhin von mehreren Unternehmen Bewerbungsunterlagen angefordert worden sein. Nach einer persönlichen Vorstellung im Juni 2000 sei ihrem Ehegatten von der S. GmbH in N. , der F. GmbH & Co KG sowie dem I. Einrichtungshaus, beide K. , mündlich zugesagt worden, zum 1.7.2000 die neue Arbeitsstelle antreten zu können. Er habe jedoch Ende Juni 2000 abgesagt. Auf die Angaben ihres Ehegatten habe sie vertraut. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.8.2003 - S 11 AL 133/01 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 3.7.2000 bis zum 3.9.2000 Arbeitslosengeld zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend daraufhin, die Klägerin habe am 30.5.2000 gekündigt, obwohl erst Ende Mai 2000 ein Stellengesuch aufgegeben worden sei. 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer ) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf Alg steht ihr nicht zu. 14 Das SG hat die hier maßgebende Vorschrift des § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I S. 594) in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III angewendet und die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sowie die hiermit verbundene Minderung der Anspruchsdauer dargestellt. Dabei ist es in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin durch die Kündigung ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Firma E. gelöst und, da sie nicht mit einer Anschlussbeschäftigung rechnen konnte, die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zwischen der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht ein kausaler Zusammenhang. Darüber hinaus ist das SG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass ein die Arbeitsaufgabe rechtfertigender wichtiger Grund nicht zu berücksichtigen wäre, weil die Klägerin ihre aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten resultierende Obliegenheit nicht erfüllt hat, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). 15 Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. 16 Ob ein wichtiger, die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtfertigender Grund vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder zu vertreten haben. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen sowie der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R, SozR 4-4300 § 119 Nr. 4). Das ist hier der Fall. 17 Die Klägerin konnte bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigterweise nicht davon ausgehen, dass ihr Ehemann ab 1.7.2000 einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber mit Sitz in A. oder in der näheren Umgebung nachgehen werde. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte ihr Ehegatte lediglich ein Stellengesuch aufgegeben. Die behaupteten Zusagen mehrerer Firmen hat ihr Ehegatte erst nach seiner persönlichen Vorstellung im Juni 2000 erhalten. Da die Klägerin im Mai 2000 mangels konkreter Umstände nicht mit einer Anschlussbeschäftigung ihres Ehegatten rechnen konnte, war es ihr zuzumuten, die Kündigung zumindest bis zu den Vorstellungsgesprächen ihres Ehegatten mit den potentiellen Arbeitgebern zurückzustellen. 18 Selbst wenn der Klägerin ein wichtiger Grund zuzubilligen wäre, könnte sie sich darauf aber nicht berufen. Ein Arbeitnehmer hat vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit wegen eines beabsichtigten Umzugs zu vermeiden. Er ist verpflichtet, spätestens bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitsverwaltung mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis einzuschalten und hat sich selbst um eine neue Beschäftigung zu bemühen (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt. Sie hat sich erst am 3.7.2000 während der Beschäftigungslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet. Zudem fehlt es an hinreichenden Eigenbemühungen. Auch insoweit nimmt der Senat auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung Bezug. 19 Der Einwand der Klägerin, sie habe im Vertrauen auf die Zusagen ihres Ehegatten gekündigt, geht fehl. Der wichtige Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III muss objektiv vorliegen. Die subjektive Vorstellung, für das die Sperrzeit auslösende Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 13.3.1997 - 11 RAr 25/96, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 21 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.