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Beschluss

L 5 ER 67/04 KA

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0917.L5ER67.04KA.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 2.8.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die „Organisationsregelung" des Beschwerdegegners (Land Rheinland-Pfalz) vom 17. Mai 2004. Diese bezweckte, die Vorgaben des Bundesgesetzgebers in dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I, 2190) umzusetzen. Hierin war bestimmt worden, dass, sofern in einem Bundesland Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZÄV) mit weniger als 5.000 Mitgliedern bestehen, diese zum 1. Januar 2005 zu einer KZÄV zusammenzulegen sind (§ 77 Abs 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB V – idF des GMG). In Rheinland-Pfalz beläuft sich die Gesamtmitgliederzahl der drei derzeit bestehenden KZÄV auf 2.210 Mitglieder. Das GMG gibt weiter vor, dass die erforderlichen Organisationsveränderungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes durchzuführen sind (§ 77 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GMG). 2 Die drei KZÄV des Landes Rheinland-Pfalz konnten sich bis April 2004 nicht auf einen gemeinsamen Entwurf für eine Hauptsatzung und für eine Wahlordnung einigen. Mit Schreiben vom 29.4.2004 wurden sie von dem Beschwerdegegner aufgefordert, bis zum 14.5.2004 einen unter allen drei KZÄV abgestimmten, mit dem Gesetz im Einklang stehenden Hauptsatzungs- und Wahlordnungsentwurf für die angestrebte landesweite KZÄV vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die im GMG vorgesehenen Fristen zur Konstituierung der neuen landesweiten KZÄV die Vorbereitungen der Wahlen zur neuen Vertreterversammlung spätestens im Mai 2004 eingeleitet werden müssten. Aus diesem Grunde müssten die Wahlordnung und die Vorschriften der Satzung, welche die Wahl betreffen, kurzfristig in Kraft treten. Als Anlagen zu dem Schreiben vom 29.4.2004 wurden Entwürfe einer Satzung und einer Wahlordnung beigefügt; in dem Schreiben wurde festgehalten, bei Fristablauf würden diese Rechtsvorschriften im Wege der Ersatzvornahme nach § 79a SGB V in Kraft gesetzt werden. 3 Nach ergebnislosem Fristablauf erließ der Beschwerdegegner die „Organisationsregelung" vom 17.5.2004, mit welcher ua die Zusammenlegung der KZÄV Koblenz-Trier, Pfalz und Rheinhessen zu einer KZÄV Rheinland-Pfalz festgestellt wurde. Bestandteile der Organisationsverfügung waren eine Hauptsatzung sowie eine Wahlordnung für die KZÄV Rheinland-Pfalz. In dem Begleitschreiben zur Organisationsverfügung wurde auf das Schreiben vom 29.4.2004 hingewiesen. 4 Die Beschwerdeführerin, die KZÄV Koblenz-Trier, legte mit Schreiben vom 28.5.2004 Widerspruch gegen die Organisationsverfügung ein und beantragte mit am 7.6.2004 beim Sozialgericht (SG) Mainz eingegangenem Schreiben die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die „Organisationsregelung". 5 Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht: § 79a Abs 1 SGB V und Art 35 § 1 GMG berechtigten nicht zu der von dem Beschwerdegegner getroffenen Regelung. § 79a SGB V setze voraus, dass sie, die Beschwerdeführerin, Recht und Gesetz verletzt habe, insbesondere ihre Aufgaben nicht erfülle; sie müsse entweder handlungsunwillig sein oder sich durch Rücktritt ihrer Organe handlungsunfähig gemacht haben. Davon könne nicht ausgegangen werden. Alle drei beteiligten KZÄV hätten beispielsweise eine Wahlordnung erarbeitet, die aber von dem Beschwerdegegner ohne Begründung nicht übernommen worden sei. Im Übrigen eröffne § 79a SGB V keine allgemeine Zulässigkeit für Aufsichtsanordnungen, wenn die KZÄV für die gewollte Regelung keine Kompetenz habe. § 79a Abs 1 Satz 1 SGB V spreche davon, dass die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Dritte die Aufgaben der KZÄV wahrnehme. Eine Landes-KZÄV gebe es noch nicht; also könnten deren Aufgaben nicht durch den Beschwerdegegner wahrgenommen werden. § 79a Abs 1 Satz 1 SGB V könne nicht auf die drei bestehenden KZÄV in Rheinland-Pfalz bezogen werden, weil es gar nicht um deren Rechtssituation gehe, sondern um die einer für das Jahr 2005 zu gründenden Landes-KZÄV. Im Übrigen gehe es in § 79a SGB V nur um den Vollzug von Gesetzesrecht; die Organisationsverfügung betreffe aber nur das Satzungsrecht, also einen Vorgang der Gesetzgebung und nicht des Gesetzesvollzugs. Da § 79a SGB V die Ermächtigungen zum Einschreiten der Staatsaufsicht im Einzelnen gesondert aufzähle, seien diese nicht erweiterungsfähig. Bestätigt werde dies durch den Sinn und Zweck des § 79a SGB V. Diese Vorschrift habe einen konkreten Hintergrund gehabt, nämlich die Ankündigung von Kassenzahnärzten, geschlossen die Zulassung zurückzugeben. Im Hinblick darauf seien nur ganz bestimmte begrenzte Sachverhalte aufgegriffen und geregelt worden. Dem Gesetzgeber sei es mit § 79a SGB V um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der KZÄV, nicht aber um Neugründungen gegangen. Auch Art 35 § 1 GMG enthalte keine dahingehende Kompetenzregelung, dass die Aufsichtsbehörde einseitig anzuordnen hätte, was die KZÄV und/oder deren Mitglieder für den Zusammenschluss zur Landes-KZÄV zu tun hätten. Im Übrigen fehle es der „Organisationsregelung", die einen Verwaltungsakt darstelle, an der erforderlichen Begründung. Sie verletze ferner das Selbstverwaltungsrecht der KZÄV. Der Beschwerdegegner habe als Aufsichtsbehörde lediglich die Rechtsaufsicht, keine umfassende Fachaufsicht. Deshalb könne sich die Aufsichtsbehörde nicht insgesamt an die Stelle der Selbstverwaltungskörperschaft setzen und ihr vorschreiben, wie ihre Satzung und Wahlordnung auszusehen habe. Letztlich bestünden auch gegen verschiedene Einzelregelungen der Organisationsverfügung rechtliche Bedenken; sie, die Beschwerdeführerin, verweise insoweit zur Organisationsregelung auf § 3 Abs 3 und § 9, zur Hauptsatzung auf § 1 Abs 3 und 6, § 7 Abs 13 und 20 sowie § 10, zur Wahlordnung auf § 13 Abs 4 und 7 sowie § 22 Abs 3 (in Verbindung mit § 7 Abs 13 der Satzung), sowie schließlich auf das ungleiche Gewicht der Stimmen bei derart unterschiedlich großen KZÄV. 6 Mit Beschluss vom 2.8.2004 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG zulässig, könne aber keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Herstellung der nach § 79a Abs 2 Satz 2 SGB V ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfolge auf Grund einer Interessenabwägung. Diese falle vorliegend zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da die auf § 79a SGB V gestützte Organisationsverfügung des Beschwerdegegners nicht offenkundig fehlerhaft sei. Der Beschwerdegegner habe in formell einwandfreier Weise von der Ermächtigungsnorm des § 79a SGB V Gebrauch gemacht. Die in dem Anordnungsschreiben vom 29.4.2004 beigefügten Erläuterungen stellten eine ausreichende Erfüllung der Begründungspflicht des Beschwerdegegners dar. Dieser habe zu Recht von seinen ihm durch § 79a SGB V zugewiesenen Aufsichtsbefugnissen im Wege der Ersatzvornahme Gebrauch gemacht. Es liege in der Natur der Sache, dass die gesetzlich angeordnete Zusammenlegung der KZÄV nur erfolgen könne, wenn sich die notwendigen Organe für eine landesweite KZÄV vorher durch Wahlen wirksam konstituiert hätten. Daraus folge zugleich, dass sich die von dem Beschwerdegegner getroffene Organisationsverfügung in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 79a SGB V halte. Die hiermit der Aufsichtsbehörde eingeräumten Befugnisse der Aufgabenübernahme sollten nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass eine Handlungsunfähigkeit oder Handlungsunwilligkeit der Selbstverwaltungsorgane der KZÄV die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, die vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten, nicht gefährde. Sie ermögliche der Aufsichtsbehörde, sich an die Stelle der Selbstverwaltungskörperschaft zu setzen und dabei unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Rechtshandlungen vorzunehmen, zu denen das jeweilige Selbstverwaltungsorgan auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt sei. Dies schließe gegebenenfalls die Befugnis zum Erlass von Normen mit ein. Für die Kammer stelle sich die Sachlage so dar, dass die Aufsichtsbehörde in Anbetracht der Handlungsunwilligkeit der beteiligten KZÄV habe einschreiten müssen. Dabei sei auch der ab 1.1.2005 bestehende Sicherstellungsauftrag der neuen landesweiten KZÄV zu beachten. Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der bestehenden KZÄV seien nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit von Einzelregelungen behaupte, sei hierauf im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht näher einzugehen. Diese rechtliche Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Beschwerdegegner habe mit Blick auf die Einzelfallregelungen seine Befugnisse nicht offensichtlich überschritten. 7 Gegen diesen ihr am 6.8.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.8.2004 beim SG Mainz eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das SG nicht abgeholfen hat. 8 Die Beschwerdeführerin trägt vor: Das SG habe es unterlassen, die Frage zu beantworten, aufgrund welcher Rechtsvorschrift der Beschwerdegegner überhaupt berechtigt/verpflichtet sei, für eine andere Körperschaft (nämlich die zukünftige Landes-KZÄV) eine Satzung und Wahlordnung zu erlassen. Die Notwendigkeit, dass irgendetwas sein müsse, begründe noch nicht die Befugnis oder die Zuständigkeit einer bestimmten Person/Institution, das für einen Dritten zu tun, was zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks erforderlich sei. Der Auffassung des Beschwerdegegners, den Begriff der Organisationsänderung in § 77 Abs 2 SGB V entgegen seinem Wortlaut erweiternd auszulegen, könne nicht gefolgt werden; Satzung und Wahlordnung seien etwas anderes als bloße Organisationsänderungen. Unabhängig davon werde eine Einzelprüfung wegen der von ihr, der Beschwerdeführerin, angesprochenen Einzelregelungen durch den Senat erforderlich sein. Wegen der festgelegten Unvereinbarkeit des passiven Wahlrechts mit der Stellung im Wahlausschuss habe es bereits ein Rechtsmittel gegeben: Ein Zahnarzt, der sich um einen Sitz in der Vertreterversammlung bewerbe, sei als Bewerber ausgeschlossen worden, weil er zugleich in den Wahlausschuss berufen worden sei. Es müsse Klarheit darüber bestehen, wer aktuell in der Vertreterversammlung abstimmen dürfe. Entscheidungsgründe 9 Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Organisationsverfügung vom 17.5.2004 ist gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG zulässig. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Organisationsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt (vgl Vahldiek in Hauck/Noftz, SGB V, § 79a, Rz 9), hat gemäß § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 79a Abs 2 Satz 2 SGB V keine aufschiebende Wirkung. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung. In den Fällen des § 86a Abs 2 Nr 1-4 SGG hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regel angeordnet (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, V 33; zu § 80 VwGO: Kopp, § 80 VwGO, Rz 114, 166; aA Krodel NZS 2001, 449, 456). Für eine Ausnahme hiervon besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens aber mitberücksichtigt werden können. Es gilt der Grundsatz, je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl Krodel, aaO, 454). 10 Vorliegend sind bei der gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angefochtene Organisationsverfügung rechtswidrig ist. Auch spricht eine Abwägung der beiderseitigen Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 11 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin greift vorliegend die Vorschrift des § 79a SGB V - bei der im Blick auf die einschlägigen Vorschriften des GMG gebotenen weiten Auslegung dieser Vorschrift – ein. Das Tatbestandsmerkmal, dass „Selbstverwaltungsorgane die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, insbesondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten" (§ 79a Abs 1 Satz 2 SGB V), ist erfüllt. 12 Aus den Bestimmungen des GMG ergibt sich, dass die KZÄV des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung ab 1.1.2005 zusammenzulegen sind, was die Beschwerdeführerin im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht angreift. Gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GMG haben die KZÄV die erforderlichen Organisationsänderungen im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder durchzuführen, wobei dies gemäß Art 35 § 1 GMG bis zum 30.6.2004 zu erfolgen hatte. 13 Zu den Organisationsänderungen iSd § 77 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GMG zählen auch die Schaffung einer Wahlordnung und einer Hauptsatzung. Entsprechend dem Gesetzeszweck, den Sicherstellungsauftrag der KZÄV nach der Zusammenlegung zu gewährleisten, muss zur „Organisation" alles gezählt werden, was erforderlich ist, um eine funktionsgerechte Ausführung der Geschäfte der KZÄV Rheinland-Pfalz ab 1.1.2005 zu ermöglichen, wozu auch eine Hauptsatzung und eine Wahlordnung gehört. Die genannten gesetzlichen Vorschriften des GMG beinhalten entsprechende Rechtsverpflichtungen der jetzigen rheinland-pfälzischen KZÄV in ihrer Gesamtheit. 14 Der Gesetzgeber hat für die Wahl zur Vertreterversammlung eine Frist bis zum 30.9.2004 (Art 35 § 2 Abs 1 Satz 1 GMG) und für die Wahl des hauptamtlichen Vorstandes eine Frist bis zum 1.12.2004 (Art 35 § 3 Satz 1 GMG) bestimmt. Diese Wahlen können nur auf der Grundlage von Satzungs- und Wahlordnungsvorschriften erfolgen. Außerdem müssen bis zum 30.11.2004 die Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von der neu gewählten Vertreterversammlung der Landes-KZÄV gewählt werden (Art 35 § 4 Satz 1 GMG). Wegen dieser zeitlichen Fristen oblag den KZÄV in besonderer Weise das Gebot, beschleunigt die erforderlichen Rechtsvorschriften (Hauptsatzung, Wahlordnung) aufzustellen. 15 Die drei KZÄV in Rheinland-Pfalz haben sich jedoch nicht auf eine Satzung und eine Wahlordnung für die KZÄV Rheinland-Pfalz ab 1.1.2005 geeinigt. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin gilt dies auch für die Wahlordnung, wie sich eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt (vgl die zutreffenden Ausführungen im Schreiben des Beschwerdegegners vom Juli 2004, Bl 101 ff, 106 GA). 16 Damit haben die drei in Rheinland-Pfalz bestehenden KZÄV – wenn man deren Verwaltungshandeln zusammen betrachtet – die Körperschaft nicht im Einklang mit den Gesetzen, nämlich dem GMG, verwaltet. Wenn der Gesetzgeber – wie vorliegend geschehen – den KZÄV eine in Zusammenarbeit zu erledigende Aufgabe überträgt, kann es für die Voraussetzung, dass die Körperschaft nicht im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (§ 79a Abs 1 Satz 2 SGB V), nicht auf das Verhalten der einzelnen KZÄV, sondern nur darauf ankommen, dass den KZÄV in ihrer Gesamtheit die Erfüllung des Gesetzesauftrages nicht gelungen ist. 17 Diese fehlende Erfüllung des Gesetzesauftrages führt dazu, dass das Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Körperschaft" iSd § 79a Abs 1 Satz 2 SGB V erfüllt ist. Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Bundessozialgericht (BSG) bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausgestaltung der Leistungserbringung im Wege der Naturalleistung bejaht (BSG, 27.6.2001, B 6 KA 7/00 R, SozR 3-2500 § 79a Nr 1). Nicht weniger schwerwiegend ist der Verstoß im vorliegenden Fall. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers des GMG war es nach dem Erlass dieses Gesetzes eine der wesentlichsten Pflichten der drei KZÄV in Rheinland-Pfalz, dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinsame KZÄV Rheinland-Pfalz ab 1.1.2005 ihre Geschäfte ordnungsgemäß aufnehmen kann. Indem die drei KZÄV diesem Gesetzesauftrag nicht hinreichend nachgekommen sind, haben sie in einem ganz wesentlichen Bereich des ihnen obliegenden Verwaltungshandelns ihre Funktionsfähigkeit eingebüßt. 18 Nur diese Auslegung des § 79a SGB V entspricht dem im GMG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Die gesetzgeberische Intention war darauf gerichtet, die Vereinigung von KZÄV unterhalb der in § 77 Abs 1 Satz 3 SGB V nF bestimmten Mitgliedergrenze einschränkungslos zu vollziehen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 S 98 zu § 77) soll hierdurch das Fortbestehen sehr kleiner Organisationseinheiten vermieden werden. Diesem Willen des Gesetzgebers entspricht die Befugnis der Aufsichtsbehörde, bei Nichtgelingen einer Einigung zwischen den KZÄV nach § 79a SGB V im Wege der Ersatzvornahme das Erforderliche zu veranlassen. 19 Bei der Schaffung des § 79a SGB V im Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) standen dem Gesetzgeber allerdings wesentlich anders gelagerte Fälle vor Augen, nämlich die Mitwirkung der Selbstverwaltungsorgane der KZÄV an der Drohung von Kassenzahnärzten, geschlossen ihre Zulassungen zurückzugeben. Nach der Gesetzesbegründung des Gesundheitsstrukturgesetzes (abgedruckt bei Hauck/Noftz, aaO, M 011, 37) ging es seinerzeit darum, bei Handlungsunfähigkeit oder Handlungsunwilligkeit der Selbstverwaltungsorgane der KZÄV, speziell durch Torpedierung der der einzelnen KZÄV zukommenden Verpflichtungen, die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die vertragsärztliche Versorgung, sicherzustellen. Dieser damalige Gesetzeszweck – Schaffung von Eingriffsrechten der Aufsichtsbehörde bei bewusster Torpedierung des Gesetzesauftrages durch die KZÄV - steht jedoch der vom Senat vorgenommenen, am Wortlaut orientierten Auslegung des § 79a SGB V nicht entgegen. 20 Aufgrund der aktenkundigen Fakten ist vorliegend, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin ein fehlender Wille zur ausreichenden Mitwirkung bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung ab dem 1.1.2005 deutlich wird, wie der Beschwerdegegner zutreffend im Einzelnen dargelegt hat. 21 Aber selbst wenn einzelnen der drei beteiligten KZÄV oder sogar der Beschwerdeführerin keinerlei diesbezügliches Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, wäre § 79a SGB V anzuwenden, auch wenn die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien zum Gesundheitsstrukturgesetz (aaO) nicht für solche Fälle gedacht gewesen sein mag. Da der Gesetzgeber im GMG seinen Willen zur uneingeschränkten Zusammenlegung der KZÄV unterhalb der Mitgliedergrenze von 5.000 zum Ausdruck gebracht hat, ist eine - noch innerhalb der Wortlautgrenzen liegende - Auslegung, die diesen Fall in den Anwendungsbereich des § 79a SGB V einbezieht, ungeachtet des möglicherweise entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens im Gesundheitsstrukturgesetz notwendig. In einem solchen Fall kann dieser Wille des historischen Gesetzgebers des Gesundheitsstrukturgesetzes nicht mehr maßgebend sein (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, S 316 ff). Aus dem Wortlaut des § 79a SGB V ergibt sich nicht, dass ein Verschulden der einzelnen KZÄV verlangt wird. 22 Darauf, dass die Hauptsatzung und die Wahlordnung, welche der Beschwerdegegner im Wege der Ersatzvornahme aufgestellt hat, untergesetzliche Normen sind, kommt es im Rahmen des § 79a SGB V nicht entscheidend an (vgl BSG, 27.6.2001, aaO). Unabhängig davon ergibt sich die Verpflichtung der drei KZÄV in Rheinland-Pfalz zur rechtzeitigen Schaffung der für die Funktionsfähigkeit der Landes-KZÄV ab dem 1.1.2005 erforderlichen Rechtsvorschriften aus gesetzlichen Vorschriften, nämlich dem GMG. 23 Da § 79a SGB V anwendbar ist, besteht kein Bedarf für eine Prüfung, ob die angefochtene Organisationsverfügung auch auf § 78 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 89 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hätte gestützt werden können. 24 Ein unzulässiger Eingriff in Grundrechte der Beschwerdeführerin ist mit dieser rechtlichen Beurteilung schon deshalb nicht verbunden, weil die KZÄV nicht grundrechtsfähig sind (BVerfG, 20.9.1995, 1 BvR 597/95, NZS 1996, 237). Das Selbstverwaltungsrecht (vgl § 79 SGB V) der Beschwerdeführerin wird nicht unzulässig tangiert, weil dieses nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften besteht. 25 Wie es § 79a SGB V in dessen Abs 2 Satz 1 vorgibt, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin und den übrigen KZÄV vor Erlass der angefochtenen Organisationsverfügung eine Frist eingeräumt, das Erforderliche zu veranlassen. Eine Mindestfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde und hat sich an der Dringlichkeit der Maßnahmen zu orientieren (BSG 27.6.2001, aaO). In Anbetracht der besonderen Dringlichkeit kann die von dem Beschwerdegegner im Schreiben vom 29.4.2004 gesetzte Frist nicht beanstandet werden. Dabei ist auch zu beachten (vgl BSG, aaO), dass nicht der Beschwerdegegner, sondern die KZÄV – und speziell die Beschwerdeführerin - den entstandenen Zeitdruck zu verantworten haben. 26 Die Organisationsverfügung des Beschwerdegegners ist nicht gemäß § 35 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Eine nähere Begründung war entbehrlich, weil den KZÄV die Auffassung des Beschwerdegegners durch dessen Schreiben vom 29.4.2004 bereits bekannt war (§ 35 Abs 2 Nr 2 SGB X). Unabhängig davon wäre ein etwaiger Begründungsmangel nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X im Widerspruchsverfahren heilbar und würde daher ohnehin nicht die Aussetzung der Vollziehung der Organisationsverfügung rechtfertigen. 27 Die Vollziehung der Organisationsverfügung des Beschwerdegegners ist nicht wegen fehlender Ermessensausübung in dem Verwaltungsakt vom 17.5.2004 auszusetzen. Zwar werden die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 79a SGB V im Schrifttum als Ermessensakte angesehen (so Vahldiek, aaO, Rz 10; offen gelassen von BSG, 27.6.2001, aaO). Ob dies der Fall ist und ob - bejahendenfalls - im vorliegenden Fall das Ermessen des Beschwerdegegners auf Null reduziert war, kann offen bleiben, weil auch hinsichtlich der Ermessensausübung gemäß § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X eine Nachholung im Widerspruchsverfahren möglich wäre. 28 Selbst wenn man den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens als offen ansehen würde – wovon, wie dargelegt, nicht auszugehen ist – wäre dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht stattzugeben. Denn eine Abwägung der in Rede stehenden Interessen ergibt, dass das Interesse daran, dass die von dem Beschwerdegegner in Kraft gesetzten Rechtsvorschriften (Hauptsatzung und Wahlordnung) zunächst einmal in Kraft treten, vorrangig ist. Könnte die Wahl nicht, wie gesetzlich vorgesehen, rechtzeitig stattfinden, müssten die Aufgaben der Landes-KZÄV gemäß § 79a SGB V ab 1.1.2005 durch die Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden, was im Hinblick auf die entstehenden Kosten auch mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Zahnärzteschaft verbunden wäre. Im Übrigen haben es die zuständigen Organe der zukünftigen KZÄV Rheinland-Pfalz in der Hand, sofern gewünscht, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Hauptsatzung und die Wahlordnung wieder zu ändern. 29 Eine eingehende Nachprüfung einzelner Bestimmungen der Wahlordnung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das SG bei der gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes zu Recht nicht vorgenommen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit von Vorschriften der Wahlordnung ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist maßgebend, dass es - wie dargelegt – im übergeordneten Interesse geboten ist, dass die Wahlordnung zunächst einmal in Kraft tritt, zumal diese jederzeit für die Zukunft änderbar ist. Sofern es in Einzelfällen bereits zu Auseinandersetzungen über Einzelfragen gekommen ist, können diese in dem jeweiligen Verfahren – evtl in dem dort anschließenden Gerichtsverfahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – geklärt werden. 30 Der Senat hat davon abgesehen, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die beiden übrigen KZÄV des Landes Rheinland-Pfalz zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Wegen der besonderen Dringlichkeit der Sache ist es geboten, dass der vorliegende Beschluss so schnell wie möglich erlassen wird, damit die Beteiligten Klarheit über die Rechtslage haben (vgl Meyer-Ladewig, SGG, § 86b, Rz 16). Der vorliegende Beschluss wird den KZÄV Rheinhessen und Pfalz zugeleitet werden; falls diese nachträglich Einwendungen vorbringen - wofür gegenwärtig keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind -, wäre eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses möglich (vgl Meyer-Ladewig, aaO). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 32 Die Streitwertbestimmung folgt aus § 47 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). 33 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).