Urteil
L 4 V 22/03
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0915.L4V22.03.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.04.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 2 Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1914 geborenen und am 2002 verstorbenen E B (Beschädigter). 3 Bei dem Beschädigten hatte das Versorgungsamt Landau mit Bescheid vom 17.10.1958 verschiedene Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem BVG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH anerkannt. 4 Mit Bescheid vom 07.05.1996 und Widerspruchsbescheid vom 05.03.1997 lehnte die Versorgungsverwaltung einen Neufeststellungsantrag des Klägers ab, da eine wesentliche Verschlimmerung der Schädigungsfolgen nicht eingetreten sei. Ein Antrag auf Gewährung von Pflegezulage wurde mit Bescheid vom 08.05.1996/Widerspruchsbescheid vom 06.03.1997 abgelehnt, da die Schädigungsfolgen keine wesentliche Mitursache für die Hilflosigkeit des Klägers darstellten. 5 Im hiergegen vor dem Sozialgericht Konstanz durchgeführten Klageverfahren gab das beklagte Land ein Vergleichsangebot ab und verpflichtete sich, dem Beschädigten rückwirkend am 01.10.1995 Pflegezulage der Stufe I zu gewähren. Nachdem der Beschädigte dieses Angebot nicht angenommen hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28.07.1999 ab, soweit sie hinsichtlich der Pflegezulage über das Vergleichsangebot des Landes hinausging. 6 Mit Bescheid vom 29.11.1999 führte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau des Urteil des Sozialgerichts Konstanz aus; neben der Pflegezulage Stufe I gewährte es dem Beschädigten als Empfänger einer Pflegezulage Ehegattenzuschlag sowie die Hälfte der Ausgleichsrente. Der Bescheid enthielt den Hinweis, im Hinblick auf die eingelegte Berufung ergehe er unter dem Vorbehalt einer weiteren gerichtlichen Entscheidung; mit Bescheid vom 06.12.1999 gewährte der Beklagte dem Beschädigten Zinsen für die nachgezahlten Leistungen in Höhe von 4.029,33 DM. 7 Im vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durchgeführten Berufungsverfahren (L 8 V 4389/99) wies das LSG die Klage auf die Anschlussberufung des Beklagten hin mit Urteil vom 11.05.2001 in vollem Umfang ab und die Berufung des Beschädigten zurück, da dem Beschädigten kein Anspruch auf Pflegezulage zustehe. 8 Mit Bescheid vom 27.06.2001 entschied das Amt für soziale Angelegenheiten Landau, dem Beschädigten ständen die aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Konstanz mit Bescheiden vom 29.11.1999 sowie 06.12.1999 gewährten Leistungen nicht zu. Ab 01.08.2001 werde die Zahlung dieser Leistungen eingestellt. Der Beschädigte habe die ohne Rechtsgrund ab 01.10.1995 gezahlten Versorgungsbezüge (Pflegezulage Stufe I, Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Zinsen) in Höhe von 75.660,33 DM nach § 50 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) zurückzuzahlen. Entsprechend den Ausführungen dieses Bescheids passte der Beklagte die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 02.07.2001 neu an. 9 Hiergegen legte der Beschädigte Widerspruch ein und beantragte zugleich im Juli 2001 die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen sowie von Pflegezulage. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2001 zurück, da durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg der Rechtsgrund für die aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Konstanz geleisteten Zahlungen weggefallen sei. 10 Mit Urteil vom 24.04.2003 hat das Sozialgericht Speyer die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Beschädigten vor Erteilung des Rückforderungsbescheids nicht gemäß § 24 SGB X angehört, der Bescheid vom 27.06.2001 sei damit rechtswidrig und aufzuheben. Die Anhörung sei auch nicht bis zur Erhebung der Klage wirksam nachgeholt worden. 11 Am 23.09.2003 hat der Beklagte gegen das ihm am 03.09.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. 12 Der Beklagte trägt vor, 13 einer Anhörung des Beschädigten habe es nicht bedurft, da sich die Rückforderung nach Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz nach § 50 SGB X richte. Ein Vertrauensschutz sei dem Beschädigten nicht zuzusprechen gewesen, da er mit einer Aufhebung des zusprechenden Urteils habe rechnen müssen, so dass ein Ermessen nicht bestanden habe. 14 Der Beklagte beantragt, 15 das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.04.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 18 Die Klägerin trägt vor, 19 der Beklagte habe zu Unrecht weder eine Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensabwägung durchgeführt. 20 Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 01.12.2003 eine weitere Sachaufklärung abgelehnt. 21 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Beschädigten betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (Az.: ), der Archivakten des Sozialgerichts Konstanz sowie der Prozessakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben hat. 23 Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat (BSGE 57, 138 ; Urteil vom 31.10.1991, Az.: 7 RAr 60/89; Urteil vom 25.02.1992, Az.: 5 RJ 44/91 ), richtet sich die Erstattung von Urteilsleistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X. 24 Leistungen, die auf ein zusprechendes, aber angefochtenes Urteil der ersten Instanz hin gemäß § 154 Abs. 2 SGG erfolgen und in einem sog. Ausführungsbescheid des Leistungsträgers der Höhe nach festgestellt werden, sind „ohne Verwaltungsakt" iS von § 50 Abs. 2 SGB X zu Unrecht erbracht. Selbst wenn man aber den Ausführungsbescheid zwar nicht dem Grunde der Leistung nach, wohl aber zur Höhe– als Verwaltungsakt betrachtet, entfällt er doch mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren „automatisch" ohne Prüfung des Vertrauensschutzes des Empfängers der sog. "Urteilsrente" (BSG, aaO; BSG SozR 1500 § 154 Nr. 8; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 50 Rdn. 13 mwN). Da die Rückabwicklung der ausgezahlten Sozialleistungen somit nicht aufgrund eines Verwaltungsverfahrens erfolgte, ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts eine Anhörung nach § 24 SGB X vor der Mitteilung der Rückzahlungspflicht nicht erforderlich. Rechtliches Gehör wurde dem Beschädigten im Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg gewährt. 25 Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X iVm § 45 SGB X hatte der Beklagte nach Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Konstanz im Rahmen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs eine Vertrauensschutzprüfung vorzunehmen und vorgenommen. Ihr Umfang wird durch die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X zurückgenommen werden kann. Von diesen einschränkenden Vorschriften kommt vorliegend die Nr. 3 des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zum Tragen. Danach kann sich der Beschädigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beschädigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen idR vor, wenn der jeweilige Kläger im Zusammenhang mit dem Ausführungsbescheid darauf hingewiesen worden ist, dass die Urteilsleistung zu erstatten ist, falls das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird. Ein solcher Hinweis schließt nach Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X grundsätzlich die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers aus (BSGE 57, 138, 144; Urteil vom 31.10.1991, Az.: 7 RAr 60/89; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 154 Rdn. 4a). 26 So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hatte den Beschädigten im Ausführungsbescheid vom 29.11.1999 darauf hingewiesen, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der weiteren gerichtlichen Entscheidung wegen der eingelegten Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz ergehe, so dass der Beschädigte auf den Bestand des Urteils nicht vertrauen konnte. Dies hatte der Beklagte bei der Rückforderung beachtet. 27 Auch wenn dem Beschädigten im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.1999 lediglich Pflegezulage Stufe I, nicht aber halbe Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag und Zinsen zugesprochen waren, sind auch diese Zahlungen zu erstatten. Es handelt sich um in Grund und Höhe vom Bestehen der Hauptforderung (Pflegezulage) abhängige Forderungen, wie sich aus §§ 33 Abs. 4; 33 a Abs. 1 BVG ergibt, so dass auch diese Beträge zurückzuzahlen sind (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdn. 4a mwN). 28 Von der Rückforderung darf der Beklagte nur unter ganz engen Voraussetzungen absehen, etwa wenn sie für den Beschädigten eine besondere Härte darstellt, so dass entsprechend §§ 42 Abs. 3 SGB I; 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV die Rückforderung unbillig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Rückforderung das finanzielle Lebensniveau des Schuldners unter den Satz absinken würde, der zur Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens erforderlich ist, so dass er dadurch sozialhilfebedürftig würde (vgl BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 5/5b RJ 60/86). Konkrete Hinweise hierfür liegen aber hier nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Eine Ratenzahlung bzw. teilweise Stundung hat der Beklagte dem Beschädigten angeboten. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 30 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.