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Urteil

L 6 RI 11/03

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0714.L6RI11.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.11.2002 und der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2001 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.12.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. 2 Der im Jahre 1955 geborene Kläger absolvierte von August 1969 bis Juli 1972 eine Ausbildung als Drucker. Die Abschlussprüfung bestand er nicht. Von 1969 bis 1994 war er dennoch als Drucker beschäftigt; zuletzt bei der Firma R. in E.. Ab März 1995 war er arbeitslos. Seit August 1999 ist er geringfügig als Hausmeister beschäftigt. 3 Am 20.11.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Die Beklagte wertete zunächst einen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik B. vom 10.11.1998 über eine dem Kläger in der Zeit vom 03.09. bis zum 22.10.1998 gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme aus. Als Diagnose wurde in dem Entlassungsbericht eine hypochondrische Neurose bei selbstunsicher-narzisstischer Persönlichkeit angegeben. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig, jedoch vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere körperliche Tätigkeiten entlassen. Weiter holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten des Dr. S. in S. vom 23.01.2000 ein. Dr. S. diagnostizierte eine hypochondrische Neurose und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Mit Bescheid vom 28.01.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Sie verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Hausmeister, die er auch noch vollschichtig verrichten könne. 4 Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren wertete die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma R. in E. vom 06.12.1999 aus. Der Kläger hatte dort seit 01.04.1988 als Drucker gearbeitet; das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31.01.1995 Er hatte nach Angaben des Unternehmens eine Facharbeitertätigkeit verrichtet, obwohl er keinen Ausbildungsabschluss nachgewiesen hatte. 5 In medizinischer Hinsicht holte die Beklagte Befundberichte der Orthopäden Dr. F. und S. M. in B. bzw K. vom 20. und 28.6.2000 ein. Außerdem beauftragte sie Dr. M., Orthopäde in N., mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Dr. M. teilte mit Gutachten vom 15.08.2000 folgende Diagnosen mit: 6 - Chronisch rezidivierendes myostatisches Cervicobrachialsyndrom beidseits mit geringen Funktionseinschränkungen der HWS, 7 - statisch muskuläres Thoracalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der mittleren - unteren BWS und alten Scheuermannschen Residuen (keine Funktionseinschränkungen), 8 - statisch funktionelles Lumbalsyndrom ohne Funktionseinschränkungen bei diskreten, nicht über die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS (keine Funktionseinschränkungen), 9 - Epicondylitis radialis humeri beidseits, 10 - erworbener Spreizfuß beidseits, 11 - beginnender Hallux rigidus beidseits. 12 Auf orthopädischem Gebiet beständen nur eine äußerst geringe funktionelle Einschränkung und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Seitens der übrigen Wirbelsäulenabschnitte beständen funktionelle Beschwerden bei Belastung. In orthopädischer Hinsicht könne der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Drucker weiter vollschichtig verrichten. Im Vordergrund ständen jedoch die psychischen Störungen. Der Kläger könne noch mittelschwere körperliche Arbeiten (Heben bis 25 Kilogramm, Tragen bis 13 Kilogramm) in gelegentlichem Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, in Wechsel- und Nachtschicht, auch Arbeiten an Leitern, Gerüsten und an unfallgefährdenden Maschinen unter Einfluss von Vibrationen und Erschütterungen, vollschichtig verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen oder Akkordarbeit sollten gemieden werden. Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2001 den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Drucker genieße er Berufsschutz als Facharbeiter. Als Facharbeiter müsse er sich jedoch auf alle Tätigkeiten verweisen lassen, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten oder tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet würden. Insoweit komme für den Kläger die Verweisung auf eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII in Betracht. Hinsichtlich der genauen Beschreibung der Tätigkeit wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Darüber hinaus komme die Verweisung auf eine Tätigkeit als Hausmeister in Frage; auch insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. 13 Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger zunächst Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie E. in K. vom 30.11.2000 und 21.05.2002 vorgelegt. 14 Das Sozialgericht hat ein psychiatrisches Gutachten des Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 07.01.2002 eingeholt. Dr. B. hat eine Somatisierungsstörung und eine leichte generalisierte Angststörung festgestellt. Hierdurch sei der Kläger daran gehindert, schwere körperliche Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verrichten. Arbeiten, die schweres Heben oder Tragen erforderten, sollten nicht ausgeführt werden. Tätigkeiten, die besondere Reaktions- und Konzentrationsfähigkeiten erwarten sowie unter Zeitdruck durchgeführt werden, seien für den Kläger nicht geeignet. Eine zeitweise kurzfristige mittelschwere körperliche Belastung sei vertretbar. Jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten könne der Kläger vollschichtig verrichten, soweit er nicht chemikalien- oder staubexponiert sei. 15 Mit Urteil vom 27.11.2002 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. 16 Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger leide in psychischer Hinsicht an einer schweren Somatisierungsstörung, die sich mit den Krankheitsjahren chronifiziert habe. Weiter bestehe eine leichtgradig generalisierte Angststörung. Orthopädischerseits sei die Halswirbelsäule des Klägers endgradig leicht beweglichkeitseingeschränkt, an der Brust- und Lendenwirbelsäule beständen Druckschmerzen über den Dornfortsätzen und der paravertebralen Muskulatur. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen verfüge der Kläger noch über ein Leistungsvermögen für leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten. Der Kläger könne damit seinen bisherigen Beruf als Drucker wegen der hiermit verbundenen Staub- und Chemikalienexposition nicht mehr ausüben. Er sei dennoch nicht berufsunfähig, da er eine Tätigkeit als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle vollschichtig ausüben könne. Hierbei handele es sich um eine körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeit, die einem Facharbeiter sozial zumutbar sei. Die soziale Zumutbarkeit lasse sich aus der tarifvertraglichen Einstufung herleiten. Die Tätigkeit werde in wechselnder Körperhaltung verrichtet. Soweit gelegentliche Zwangshaltungen, wie in die Hocke gehen oder bücken anfielen, sei der Kläger hierzu noch in der Lage. Ins Gewicht fallende Einwirkungen von Nässe, Kälte und Zugluft sowie nennenswerte Expositionen von Staub, Dämpfen, Rauch und Gasen seien nicht zu befürchten. Auf dem Arbeitsmarkt sei auch noch eine ausreichende Anzahl von Tätigkeiten als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen vorhanden. 17 Da der Kläger somit nicht berufsunfähig sei, sei er erst Recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI aF. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung bestehe nicht, da der Kläger noch über ein Leistungsvermögen für mehr als sechs Stunden täglich verfüge. 18 Gegen das ihm am 10.12.2002 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 07.01.2003 eingelegte Berufung. 19 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, er sei weder der Tätigkeit als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle noch einer mehr als geringfügigen Tätigkeit als Hausmeister körperlich gewachsen. Er könne nicht über längere Zeit stehen, da er unter einer Polyneuropathie der Beine leide. Er könne auch nicht mehr ganztägig erwerbstätig sein, da er nicht nur Muskelschmerzen in den Beinen, sondern auch in den Armen habe, die nur eine kurzzeitige Beschäftigung zuließen. Dies ergebe sich auch aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. S.. Zur weiteren Begründung seiner Berufung hat der Kläger Atteste der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie E. vom 03.11.2003 und 08.03.2004 vorgelegt. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.12.1999, weiter hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 01.01.2001 zu gewähren. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger noch als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle tätig sein könne. Außerdem könne er als Hausmeister vollschichtig erwerbstätig sein. 25 Der Senat hat zunächst auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein nervenärztliches Gutachten des Dr. S. in A. vom 19.08.2003 eingeholt. Dr. S. hat eine mittelgradige Episode, eine Panik- und Somatisierungsstörung, eine hypochondrische und somatoforme Schmerzstörung und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers werde vor allem durch die depressive Symptomatik bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung, hypochondrischer Störung sowie somatoformer Schmerzstörung beeinflusst. Eine Panik- sowie Somatisierungsstörung erschwere die somatophysische Situation des Klägers. Diese Somatisierungsstörung liege seit 1992 vor, habe sich inzwischen aber erheblich gebessert. Der Kläger solle nur kurzfristig Lasten bis 25 Kilogramm heben bzw tragen. Eine stärkere körperliche Belastung würde seine somatoforme Schmerzstörung verstärken. Die Tätigkeit solle im Wechsel der Körperhaltungen erfolgen. Der Kläger sei imstande, sich öfters zu bücken, zu drehen, zu wenden und zu winden oder zu strecken. Aufgrund der hypochondrischen Störung solle er Gerüchen, Dämpfen, Staub und Hitze nicht ausgesetzt werden. Der Kläger habe Schwierigkeiten mit der verbalen Lern- und Merkfähigkeit sowie der eher durchschnittlichen bis geringen konzentrativen Leistungsfähigkeit, wobei die Konzentrationsfähigkeit bei länger dauernden Anforderungen abnehme. Deshalb sei er auch Unfallgefahren nicht gewachsen. Der Kläger könne höchstens drei Stunden arbeiten. Nach einer Begutachtungsdauer von zwei bis drei Stunden habe er zum Ausgang des Begutachtungsorts zurückgebracht werden müssen, weil er den Weg nicht mehr gefunden habe. Dies belege einerseits seine Schwierigkeit im Lernen, andererseits auch die verminderte Konzentrationsfähigkeit nach dreistündiger Belastung. 26 Weiter hat der Senat von Amts wegen ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten des Dr. H. vom Reha-Zentrum B., Klinik M., vom 02.02.2004 eingeholt. Dr. H. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, gelegentlich kurzfristig auftretende mild ausgeprägte Panikstörung und eine Reinigungsmittelallergie (anamnestisch) festgestellt. Es handele sich nicht um eine schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Kläger sei in der Lage, alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Akkord, Nachtschichten, Nässe und Kälte sowie besonderem Stress und Zeitdruck ganztags auszuüben. Er sei durchschnittlichen Anforderungen an die Auffassung, das Verständnis, das Gedächtnis, die Konzentration, die geistige Beweglichkeit und das Verantwortungsgefühl gewachsen. Reinigungsmittel und auch andere Chemikalien, Stäube und Dämpfe seien nicht zumutbar. 27 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Er hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI aF oder wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI nF. 29 Hinsichtlich der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches wegen Berufsunfähigkeit, des Berufsschutzes des Klägers als Facharbeiter und der Grundsätze zur Verweisbarkeit von Facharbeitern nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu Eigen und sieht insoweit von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab. 30 Dem Kläger kann jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden. Er genießt als Drucker den Berufsschutz eines Facharbeiters. Als solcher ist er sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisbar, die innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas der Stufe der Angelernten zugeordnet werden können. Insoweit können Facharbeiter auf angelernte Tätigkeiten sowohl der oberen als auch des unteren Bereichs dieser Gruppe verwiesen werden (BSG Urteil vom 26.01.00 - B 13 RJ 45/98 R). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn es sich um ungelernte Tätigkeiten handelt, die aufgrund ihrer Wertigkeit für den Betrieb in einem einschlägigen Tarifvertrag Anlerntätigkeiten gleichgestellt sind (BSG SozR3-2200 § 1246 Nr. 17 und BSG aaO). 31 Der Kläger ist zwar den körperlichen Anforderungen einer Tätigkeit als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle gewachsen. Er verfügt über ein körperliches Leistungsvermögen für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Zusätzliche Einschränkungen bestehen lediglich dahingehend, dass er bei seiner Tätigkeit möglichst Chemikalien, Dämpfen oder Stäuben nicht ausgesetzt sein sollte. Er ist insoweit auch noch in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Der Senat nimmt auch hinsichtlich des verbliebenen Leistungsvermögens zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das vom Sozialgericht festgestellte Leistungsprofil wurde auch von Dr. H. in seinem überzeugenden, in sich schlüssigen und auf einer ausführlichen Befunderhebung beruhenden Gutachten bestätigt. Dr. H., der eine anhaltende (jedoch nicht schwere) somatoforme Schmerzstörung und gelegentlich kurzfristig auftretende mild ausgeprägte Panikstörung festgestellt hat, ist abschließend überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger sehr wohl noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. 32 Dem gegenteiligen Gutachten des Dr. S. vom 19.08.2003, wonach der Kläger maximal noch eine dreistündige Tätigkeit verrichten kann, vermag der Senat nicht zu folgen. Dr. S. belegt nicht, warum er von dem vom Sozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. B., der noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt hatte, abweicht. Anders als die übrigen Sachverständigen orientiert sich Dr. S. im Grunde ausschließlich an den Angaben des Klägers. Die von ihm durchgeführte psychologische Testung ist letztlich nicht aussagefähig, denn sie ist mitarbeitsabhängig. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Klägers während der Testung keine Rückschlüsse auf dessen tatsächliche Leistungsfähigkeit zulässt. Im Übrigen wurde während der Testung festgestellt, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, Arbeitsanweisungen zu verstehen und auch eine ausreichende geistige Beweglichkeit besitzt, um sich neuen Arbeitssituationen anzupassen. Nicht nachvollziehbar ist weiter, warum beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode vorliegen soll, er andererseits im psychischen Befund durch den Sachverständigen als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert beschrieben wird. Wie Dr. H. zutreffend belegt, ist die von Dr. S. festgestellte schwere Somatisierungsstörung nicht nachgewiesen. Es fehlt nicht daran, dass der Kläger mindestens zwei Jahre lang an multiplen unterschiedlichen körperlichen Symptomen gelitten hat, für die es keine ausreichende somatische Erklärung gibt. Der Kläger leidet - auch nach eigenem Vorbringen - nicht an multiplen unterschiedlichen körperlichen Symptomen, sondern klagt über Muskelschmerzen und Sehstörungen. Er wirkte bei der Begutachtung durch Dr. H. nicht depressiv, sondern lediglich bedrückt, wobei die affektive Schwingungsbreite nur mäßiggradig eingeschränkt war. Auch von ausgeprägten Konzentrationsstörungen kann beim Kläger nicht ausgegangen werden, andernfalls wäre er nicht in der Lage gewesen, die 138 Testfragen in 22 Minuten zu beantworten. Gegen das Vorliegen einer schweren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spricht auch das Fehlen von Schlafstörungen. Nach alledem ist der Kläger sehr wohl noch in der Lage, eine körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. 33 Die benannte Tätigkeit als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle ist dem Kläger jedoch sozial nicht zumutbar. 34 Entscheidend ist, ob die benannte Verweisungstätigkeit von ihrer im Tarifvertrag festgelegten Wertigkeit her einem Facharbeiter zumutbar ist. Der Entgelttarifvertrag zwischen dem Fachverband des Tankstellen und Garagengewerbes Südwest e.V. Frankfurt/Main, dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Rheinland e.V. Koblenz und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di), Landesbezirke Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar über die Vergütungen im Tankstellen- und Garagengewerbe vom 01.09.2003 sieht fünf Lohngruppen vor. 35 Der vorliegend maßgebliche Tarifvertrag ist nach Qualitätsstufen geordnet. Er sieht in § 2 folgende Lohngruppeneinteilung vor: 36 Gruppe I 37 Arbeitnehmer/innen mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nicht erforderlich ist. z.B. Tankstellenhelfer/innen, Mitarbeiter/innen im Shop- und Servicebereich, Reinigungspersonal, Wächter/innen. 38 Gruppe II 39 Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Anlernzeit, z.B. Kassierer/innen, Verkäufer/innen, Mitarbeiter/innen Im Shop- und Servicebereich, Tankgehilfe und Tankgehilfin 40 a) in einjähriger Anlernzeit 41 b) nach einjähriger Anlernzeit. 42 Gruppe III 43 a) Arbeitnehmer/innen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und eine dementsprechende Tätigkeit ausüben bzw. aufgrund ihrer Kenntnisse gleichgestellt werden. Gleichgestellt werden Arbeitnehmer/innen, die sich gründliche Kenntnisse des Berufes in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr erworben haben und eine dementsprechende Tätigkeit ausüben, z.B. Kassierer/innen, Verkäufer/innen, Mitarbeiter/innen Im Shop- und Servicebereich, Tankwart/in. 44 b) Arbeitnehmer/innen, die die Voraussetzungen nach a) erfüllen nach dreijähriger Berufstätigkeit bzw. bei gleichgestellten Arbeitnehmer/innen nach einer weiteren dreijährigen Tätigkeit. 45 Gruppe IV 46 Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse im Tankstellenbereich erforderlich sind, z.B. Haupttankwart/innen, Tankwart/innen als Schichtführer/innen, Garagenmeister/innen, Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die die gleichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen und die eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in diesem Bereich nachweisen können. 47 Gruppe V 48 Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse im Tankstellenbereich erforderlich sind, z.B. Stationsleiter/innen. 49 Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die die gleichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen und eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in diesem Bereich nachweisen können. 50 Die abstrakte tarifliche Klassifizierung einer bestimmten Tätigkeit innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages hat zur Folge, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass die tarifliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeit auf deren Qualität beruht, weil die Tarifvertragsparteien zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vornehmen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 46, 11, 164 und SozR3-2200 § 1246 Nr. 14). Ausnahmen hiervon sind nur dann anzuerkennen, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG AsozR3-2200 § 1246 Nr. 13). 51 Der einschlägigen Tarifvertrag stellt in Lohngruppe II eine Anlernlohngruppe dar, die ausdrücklich Kassierer umfasst. Die Tätigkeit eines Kassierers an einer Tankstelle nach Lohngruppe II ist grundsätzlich nach der Qualität der Arbeit einem Facharbeiter sozial zumutbar. 52 Der Senat ist - anders als der 2. Senats in seinem Urteil vom 02.04.2004 (L 2 RJ 270/01) - zu der Überzeugung gelangt, dass Lohngruppe II des einschlägigen Tarifvertrages nur einheitlich betrachtet werden kann. Soweit in dem zitierten Urteil die Auffassung vertreten wird, diese Lohngruppe erfasse insoweit in der als eigenständig anzusehenden Lohngruppe II a sowohl Ungelernte als auch Angelernte im Sinne des Mehrstufenschemas, vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Eine solche Einschätzung ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus den eingeholten Auskünften. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind an die Bewertung der Qualität einer Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien in dem oben dargelegten Sinne gebunden und dürfen deren Wertungen nicht durch eigene Überlegungen ersetzen. Vorliegend umfasst der einschlägige Tarifvertrag fünf Lohngruppen. Es ist nicht zulässig, die Lohngruppe II mit den Unterteilungen in II a und II b wie zwei getrennte Lohngruppen zu betrachten und zu behandeln. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies von den Tarifvertragsparteien so gewollt war oder ist. 53 So hat der Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes (FTG) mit Schreiben vom 25.03.2003 mitgeteilt, Lohngruppe II erfasse Kassierertätigkeiten mit der Verpflichtung zur Regelpflege und Reinigungsarbeiten. Die Einarbeitungszeit betrage rund drei Monate. Die Höhergruppierung in Lohngruppe II b stelle lediglich die Anerkennung für die Betriebszugehörigkeit dar. Ähnlich äußerte sich der Landesverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes in seinem Schreiben vom 10.08.1999, in dem er mitgeteilt, die Differenzierung zwischen den Gruppen II a und II b diene der Lohnstruktur, da man generell davon ausgehen könne, dass ein Mitarbeiter nach einjähriger Anlernzeit über größere Erfahrungen verfüge, die seine Qualifikation erhöhten. Schließlich hat der Zentralverband des Tankstellen- und Garagengewerbes (ZTG) am 05.04.2001 ausgeführt, für die Tätigkeit in der Lohngruppe II werde eine gewisse Anlernzeit als notwendig vorausgesetzt; deshalb unterscheide der Tarifvertrag zwischen II a und II b. 54 Aus diesen Auskünften schließt der Senat, dass Lohngruppe II einheitlich Anlerntätigkeiten erfasst, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine einjährige Anlernzeit voraussetzen, bis die vollwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Tätigkeit vorliegen. Die Höhergruppierung in Lohngruppe II b erfolgt nach dieser einjährigen Anlernzeit. Die Lohngruppe II b stellt daher keine eigene aufgrund von Qualitätsmerkmalen geprägte Lohngruppe dar. 55 Dem Tarifvertrag muss folgerichtig aber auch entnommen werden, dass die vollwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers grundsätzlich erst nach einer einjährigen Anlernzeit erworben sind. Soweit in der erwähnten Auskunft des Landesverbandes vom 10.08.1999 ausgeführt ist, unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitarbeiter generell mit Zahlung umgehen könne und genügend sorgfältig arbeite, müsse eine echte Anlernzeit von nicht mehr als drei Monaten ausreichen, steht dies der Auffassung des erkennenden Senats nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, was der Landesverband unter den Vorgaben „sorgfältige Arbeitsweise“ und der generellen „Fähigkeit zum Umgang mit Zahlen“ versteht. Hierdurch wird die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Dauer der Anlernzeit nicht in Frage gestellt. Vielmehr folgt für den Senat aus den Vorgaben des Tarifvertrages, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass vollwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit eines Kassierers in Lohngruppe II erst nach Ablauf einer einjährigen Anlernzeit vorliegen. Diese tarifvertraglichen Vorgaben sind für den Senat entscheidend. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit liegt aber nur vor, wenn innerhalb einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit bis zu drei Monaten die Tätigkeit vollwertig verrichtet werden kann (BSG SozSich 83, 95). Davon kann nach den tarifvertraglichen Vorgaben bei berufsfremden Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. Der einschlägige Tarifvertrag sieht keine Anlerntätigkeiten vor, die eine weniger alles ein Jahr dauernde Anlernzeit erfordern. 56 Entscheidend ist somit, dass der Tarifvertrag für die Tarifvertragsparteien bindend eine einjährige Anlernzeit vorsieht, bevor die vollwertigen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Tankstellenkassierers erlangt sind. Von dieser Bewertung ist vorliegend auszugehen. Anhaltspunkte für die Annahme, diese Einschätzung basiere auf sachfremden Erwägungen, sieht der Senat nicht. 57 Die Tätigkeit eines Kassierers entsprechend der Lohngruppe III des Tarifvertrages scheidet für den Kläger von vornherein aus, weil dort eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung vorausgesetzt wird. Der Auskunft des Fachverbandes des Tankstellen- und Garagengewerbes e.V. vom 04.06.2003 ist hierzu zu entnehmen, dass für diese Tätigkeit ein kaufmännische Ausbildung erforderlich ist, über die der Kläger zweifelsfrei nicht verfügt. Der Kläger hat in seinem gesamten Erwerbsleben als Drucker gearbeitet und weder eine kaufmännische Ausbildung absolviert noch jemals eine kaufmännische Tätigkeit verrichtet. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in eine solche Tätigkeit innerhalb von längstens drei Monaten einarbeiten kann. 58 Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht auf eine Tätigkeit als Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle verwiesen werden kann. 59 Eine Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit als Hausmeister kommt nicht in Betracht. Der Zugang zu dieser Tätigkeit hängt regelmäßig von einer abgeschlossenen handwerklich-technischen Berufsausbildung ab. Dabei kommen jedoch nur einschlägige Berufsausbildungen, beispielsweise als Elektroinstallateur oder Ausbildungen im Bereich Heizungsbau und Installationstechnik in Frage. Über eine derartige Ausbildung verfügt der Kläger nicht. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Hausmeister eine körperlich leichte bis - nicht nur gelegentlich - mittelschwere Arbeit. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht mehr gewachsen. Der Kläger ist auch nicht mehr in der Lage - wie dies von einem Hausmeister verlangt wird -, Zwangshaltungen einzunehmen (vgl. BERUFEnet zu den Aufgaben und Arbeitsbedingungen eines Hausmeisters) . Aus der Tatsache, dass der Kläger eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister ausübt, kann nicht geschlossen werden, dass er auch in der Lage wäre, in diesem Beruf vollschichtig erwerbstätig zu sein. 60 Eine Verweisung des Klägers, der sein gesamtes Erwerbsleben im handwerklich-gewerblichen Bereich tätig war, auf eine Bürohilfskrafttätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kommt nicht in Betracht. Diese Verweisungstätigkeit wird auch von der Beklagten nicht aufrechterhalten. 61 Weitere Verweisungstätigkeiten sind von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht benannt und für den Senat nicht ersichtlich. 62 Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seit Eintritt des Versicherungsfalles mit Stellung des Rentenantrags am 20.11.1999 berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a. F. ist. Er hat Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.1999. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Rente sind - das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - erfüllt. 63 Soweit die Beklagte nunmehr prüft, ob dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum kaufmännischen Mitarbeiter gewährt werden können, steht dies dem Rentenspruch nicht entgegen. Der in § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VI verankerte Grundsatz „Reha vor Rente“, greift nicht, wenn lediglich geprüft wird, ob eine Rehabilitationsmaßnahme gewährt werden wird. 64 Der Kläger ist jedoch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI aF, denn er kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig mit den bereits beschriebenen qualitativen Einschränkungen verrichten. Insoweit ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. 65 Der Kläger ist auch nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung, da er jedenfalls noch sechs Stunden tätig sein kann. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 67 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.