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Urteil

L 5 KR 198/04

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rentenversicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 1 S.4 SGB VI gilt nur für die betreffende AG; die Übergangsregelung des § 229 Abs.1a SGB VI schützt nur, wer am 06.11.2003 bereits Vorstand einer eingetragenen AG war. • Eine Aktiengesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister; vor Eintragung besteht nur eine Vorgründungsgesellschaft, weshalb Vorstandsbestellungen vor Eintragung die typisierende Regel der Versicherungsfreiheit nicht begründen. • Der Nachweis der AG-Eintragung ist für die Prüfung der Versicherungsfreiheit zumutbar; ohne Eintragung greift die Übergangsregel nicht und es besteht Versicherungs-, insb. Rentenversicherungspflicht in einer sonstigen Hauptbeschäftigung.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungsfreiheit vor Handelsregistereintragung einer AG • Die Rentenversicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 1 S.4 SGB VI gilt nur für die betreffende AG; die Übergangsregelung des § 229 Abs.1a SGB VI schützt nur, wer am 06.11.2003 bereits Vorstand einer eingetragenen AG war. • Eine Aktiengesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister; vor Eintragung besteht nur eine Vorgründungsgesellschaft, weshalb Vorstandsbestellungen vor Eintragung die typisierende Regel der Versicherungsfreiheit nicht begründen. • Der Nachweis der AG-Eintragung ist für die Prüfung der Versicherungsfreiheit zumutbar; ohne Eintragung greift die Übergangsregel nicht und es besteht Versicherungs-, insb. Rentenversicherungspflicht in einer sonstigen Hauptbeschäftigung. Der Kläger, angestellt und rentenversicherungspflichtig bei der G. P. F. GmbH, gründete zusammen mit seiner Ehefrau am 29.08.2003 die B. H. Vermögensverwaltungs AG und wurde am 10.10.2003 zum Vorstand bestellt. Die Handelsregistereintragung erfolgte erst am 16.03.2004. Der Kläger beantragte Bescheinigung der Rentenversicherungsfreiheit für seine Vorstandsstellung nach dem früheren Recht bis zum 06.11.2003; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung von Umgehungsabsicht und fehlender Eintragung. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und stellte Versicherungsfreiheit auch für seine sonstigen Beschäftigungen fest. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die AG habe zum Stichtag nicht bestanden und die Vorstandsbestellung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. • Rechtslage: Die Neufassung des § 1 S.4 SGB VI begrenzt die Versicherungsfreiheit auf die Vorstandstätigkeit für die jeweilige Aktiengesellschaft; die Übergangsregel des § 229 Abs.1a SGB VI schützt nur bereits am 06.11.2003 bestehende Verhältnisse. • Entstehung der AG: Nach § 41 Abs.1 S.1 AktG entsteht die Aktiengesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister; vor Eintragung besteht nur eine Vorgründungsgesellschaft, sodass Vorstandsbestellungen vor Eintragung die Voraussetzungen des § 1 S.4 SGB VI nicht erfüllen. • Beweis- und Nachweispflicht: Für eine sichere und gleichmäßige Rechtsanwendung ist dem Arbeitgeber der Vorlage eines Handelsregisterauszugs im Rahmen von §§ 28 SGB IV geboten; es ist unzumutbar, von diesem eine materielle Prüfung einer nicht eingetragenen Gesellschaft zu verlangen. • Anwendung des Übergangsrechts: Da der Kläger am maßgeblichen Stichtag nicht Vorstand einer eingetragenen AG war, greift § 229 Abs.1a SGB VI nicht; die frühere, typisierende Rechtslage kann zu seinen Gunsten nicht angewendet werden. • Rechtsmissbrauch: Das Gericht prüfte die Indizien für eine Umgehung (geringes Grundkapital, fehlende Vergütung, familiäre Verflechtungen) und stellte fest, dass dies zwar Anhaltspunkte sein können, aber vorliegend nicht ausreichend für die Annahme von Rechtsmissbrauch sei; der entscheidende Mangel bleibt das Fehlen der Eintragung am Stichtag. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist nicht rentenversicherungsfrei für seine sonstigen nichtselbständigen Beschäftigungen, weil er am 06.11.2003 nicht Vorstand einer eingetragenen Aktiengesellschaft war und die Aktiengesellschaft erst mit der Eintragung im Handelsregister entstand. Die Übergangsregelung des § 229 Abs.1a SGB VI findet daher keine Anwendung auf seinen Fall. Eine Annahme von Rechtsmissbrauch war nicht erforderlich, da schon die fehlende Eintragung zum Stichtag die Anspruchsgrundlage entfallen lässt. Die Revision wird nicht zugelassen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.