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Urteil

L 3 U 72/02

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0504.L3U72.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.11.2001 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten D K. 2 Die Klägerin ist die Witwe des ... 1950 geborenen Versicherten D K (Versicherter), der am 26.8.1998 an den Folgen eines Bronchialkarzinoms verstarb. 3 Seit Juli 1994 lebte die Klägerin mit dem Versicherten in ihrem Haus in M. Am 23.11.1996 wurde der Versicherte wegen Bronchialbeschwerden in den städtischen Krankenanstalten I-O stationär aufgenommen. Es wurde ein Bronchialkarzinom festgestellt und vereinbart, dass sich der Versicherte zur weiteren Diagnostik in der Thoraxklinik H-R vorstellt. Dort war er dann vom 12.12. bis zum 20.12.1996 und erneut vom 31.12.1996 bis zum 10.1.1997 zur stationären Behandlung aufgenommen. Eine Möglichkeit zur operativen Behandlung der Krebserkrankung sahen die Ärzte nicht, weswegen zunächst eine Strahlentherapie durchgeführt wurde. Nach einer sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahme wurde eine Chemotherapie bis Ende 1997 durchgeführt. Im April 1998 wurde eine Progredienz der Erkrankung in der Krankenanstalt M der B in T festgestellt. Die Klägerin und der Versicherte heirateten am 6.7.1998, nach Angabe der Klägerin am Tage ihrer zweijährigen Verlobung und dem Geburtstag des Versicherten. Am 26.8.1998 verstarb der Versicherte an den Folgen seiner schweren Erkrankung. 4 Die Beklagte ging, nach umfangreichen Ermittlungen, wegen der berufsbedingten Asbestexposition des Versicherten während seiner Tätigkeit als Maurer und Vorarbeiter in einem Tiefbauunternehmen vom Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) gemäß Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aus. Mit Bescheid vom 17.2.1999 gewährte sie der Klägerin, als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten (§ 56 SGB I) Pflegegeld für die Zeit vom 1.6.1997 bis zum 26.8.1998. In diesem Zeitraum hatte der Versicherte zu Lebzeiten Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse nach dem SGB XI auf Grund dreier MDK-Gutachten vom 11.9.1997, 9.4.1998 und 7.9.1998 erhalten. Mit Bescheid vom 6.10.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten Rente für die Zeit vom 27.5.1998 bis zum 31.8.1998 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H.. Für die Zeit vom 7.1.1997, nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, bis zum 26.5.1998 zahlte die Beklagte der Klägerin Verletztengeld. 5 Durch Bescheid vom 8.4.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente unter Hinweis auf § 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab. Sie führte aus, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall und kurz vor dem Tod des Versicherten innerhalb der Jahresfrist geschlossen worden sei, spreche die widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür, dass es sich um eine so genannte Versorgungsehe handele. Zwar könne die Vermutung widerlegt werden, hierfür fände sich jedoch kein Anhaltspunkt. Aus einem Schreiben der Klägerin vom 22.10.1997 ergebe sich, dass sie um die Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen geringen Überlebenschancen des Versicherten gewusst habe. Auf Grund der Art und des Verlaufs der Erkrankung sowie des Gesundheitszustandes des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung müsse davon ausgegangen werden, dass eine Versorgungsehe geschlossen worden sei. 6 Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, mit dem Sie darauf hinwies, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die BK des Versicherten noch nicht anerkannt gewesen, weshalb man ihr auch keine Versorgungsabsicht unterstellen könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.1999 zurück. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die mit einem Versicherten kurz vor dessen Tod eingegangene Ehe regelmäßig aus Versorgungsgründen geschlossen werde. Dies gelte insbesondere, wenn der Tod des Versicherten zurzeit der Eheschließung in Kürze zu erwarten sei. Aus der Tatsache, dass die BK zurzeit der Eheschließung noch nicht anerkannt gewesen sei, lasse sich nicht darauf schließen, dass eine Versorgungsabsicht nicht vorgelegen habe. Überdies sei mit einer Anerkennung der BK zu rechnen gewesen, nachdem bei der Untersuchung in der Universitätsklinik H am 23.6.1998, mithin vor Eheschließung, asbesttypische Befunde nachgewiesen worden seien. Anlässlich eines Beratungsgespräches am 4.4.1997 seien die Klägerin und der Versicherte auch ausführlich und umfassend über die Leistungen der Unfallversicherung und deren Voraussetzungen informiert worden. Vor dem Hintergrund der seinerzeit bereits bekannten Schwere der Erkrankung habe der Versicherte schon im Rahmen des Gesprächs am 4.4.1997 unter anderem vorsorglich Hinterbliebenenleistungen beantragt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsgültige Eheschließung erfolgt gewesen sei. Insgesamt spreche die erst nach der Verdichtung der Indizien für das Vorliegen einer BK erfolgte Heirat für eine vorrangig durch Versorgungswünsche motivierte Ehe. 7 Mit ihrer hiergegen am 31.8.1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehegatten. Da zum Zeitpunkt der Heirat die BK noch nicht als solche anerkannt gewesen sei, habe eine Versorgungsabsicht nicht im Vordergrund stehen können, weshalb die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe widerlegt sei. Auch sei die Anerkennung einer BK zum Zeitpunkt der Hochzeit eher unwahrscheinlich gewesen. Das Ergebnis der Computertomographie vom 23.6.1998 sei dem Versicherten auch nicht mitgeteilt worden. Die Ehe sei aus gegenseitiger Zuneigung geschlossen worden. Die Klägerin habe überdies zum Ausdruck bringen wollen, dass sie auch an schlechten Tagen ihrem Ehemann beistehe. Ferner beziehe sie selbst eine Erwerbsunfähigkeitsrente, was ebenfalls gegen eine Versorgungsabsicht spreche. Auch sei die Ehe noch vor der Anerkennung des Versicherungsfalles und damit vor dem Versicherungsfall selbst geschlossen worden, weshalb bereits § 65 Abs. 6 SGB VII keine Anwendung finde. 8 Das Sozialgericht hat, nach Einvernahme der Zeugen G H, W K und I R-S, die Klage mit Urteil vom 8.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klägerin darauf abstelle, dass § 65 Abs. 6 SGB VII bereits keine Anwendung finde, da der Versicherungsfall erst nach der Heirat anerkannt worden sei, treffe dies nicht zu, da der Zeitpunkt der Anerkennung eines Versicherungsfalles nicht identisch mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sei. Überdies habe der Gesetzgeber, wegen der Nachweisprobleme im Hinblick auf die tatsächlichen Motive einer Heirat, davon abgesehen, dieses Motiv zum Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss eines Anspruchs auf Witwenrente zu erheben. Das Gesetz gehe vielmehr von einer auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Vermutung aus, dass die mit einem Verletzen kurz vor dessen Tod geschlossene Ehe, die nicht länger als ein Jahr dauert, meist aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werde. Daher entfalle grundsätzlich der Anspruch, wenn nicht zugunsten der Hinterbliebenen diese Vermutung entkräftet werde. Besondere Umstände im Sinne des § 65 Abs. 6 SGB VII, die die gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet seien, lägen nach Würdigung aller Umstände im Falle der Klägerin nicht vor. Weder die privaten noch die wirtschaftlichen Umstände sprächen gegen eine Versorgungsehe. Zwar sei nach den übereinstimmenden Angaben der gehörten Zeugen und der Klägerin bereits im Juli 1996 die Verlobung erfolgt, ein konkreter Termin für die Hochzeit habe damals jedoch nicht festgestanden. Vielmehr habe zunächst die Wohnung im ersten Stock des Hauses der Klägerin renoviert bzw. ausgebaut werden sollen. Demgegenüber sei der Klägerin und dem Versicherten bereits 1997 die Ernsthaftigkeit der Krebserkrankung bewusst gewesen, was das Beratungsgespräch bei der Beklagten am 4.4.1997 nebst dem seinerzeit bereits gestellten Antrag auf Hinterbliebenenleistungen belege. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 22.10.1997, worin die Klägerin selbst auf die geringen Überlebenschancen bei einer Lungenkrebserkrankung hinwies und den Versicherten als todkranken Menschen bezeichnete. Der Versicherte selbst habe der Beklagten überdies in einem Telefongespräch am 19.5.1998 mitgeteilt, dass bei ihm Metastasen festgestellt worden seien und erneut eine Chemotherapie durchgeführt werde. Aus dem MDK-Gutachten vom 9.4.1998 ließe sich überdies entnehmen, dass der Versicherte seinerzeit bereits Kenntnis davon hatte, dass das Bronchialkarzinom nicht operabel sei. Konkret vorhandene Heiratspläne vor Auftritt der ersten Krankheitserscheinungen seien auch durch die gehörten Zeugen nicht erwiesen. Die Äußerungen, nach dem Umbau der Wohnung im ersten Stock heiraten zu wollen, seien lediglich als Absichtserklärungen ohne hinreichende Konkretisierung zu werten. Ebenfalls sei nicht erwiesen, dass die Heirat zur Sicherung der notwendigen pflegerischen Betreuung erfolgte, da die Klägerin den Versicherten bereits ab Juni 1997 durchgehend gepflegt habe. Schließlich sei auch der Vortrag der Klägerin, die Hochzeit sei letztlich auf Wunsch des Versicherten am Tage ihrer zweijährigen Verlobung erfolgt, nicht geeignet, die Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe zu widerlegen, da die fortschreitende Erkrankung und die bereits vorehelich beantragten Hinterbliebenenleistungen die Vermutung des § 65 Abs. 6 SGB VII stützten. 9 Gegen das am 2.3.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.3.2002 Berufung eingelegt. 10 Die Klägerin trägt vor, sie habe den Nachweis konkreter Heiratsabsichten vor dem Versicherungsfall erbracht. Bei dem Verlöbnis zwischen ihr und dem Versicherten handele es sich um einen, wenn auch nicht einklagbaren, privatrechtlichen Vertrag, dessen Vorliegen wiederum die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlege. Es sei auch nicht von Bedeutung, dass beim Verlöbnis noch kein konkreter Hochzeitstermin festgestanden habe. Hierfür läge die plausible Begründung dahin, dass zunächst die Wohnung renoviert werden sollte, was jedoch durch die Krankheit verhindert worden sei. Nach der Argumentation des Sozialgerichts, das sich auf ihr Schreiben vom 22.10.1997 berufe, wäre schließlich spätestens im Oktober 1997 die Heirat angezeigt gewesen, sofern die Eheleute eine Versorgungsehe angestrebt hätten. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 6.7.1998 sei der Zustand des Versicherten nicht wesentlich schlechter gewesen als Wochen oder Monate zuvor. Aus dem MDK-Gutachten vom 7.9.1998 ergebe sich, dass der Gesundheitszustand des Versicherten vor der Heirat noch erheblich besser gewesen sei. Die Hochzeit habe daher nicht unter dem Eindruck eines lebensbedrohlichen Zustandes stattgefunden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.11.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.4.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente anlässlich des Todes ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn D K, zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 18 In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die gesetzliche Vermutung des § 65 Abs. 6 SGB VII widerlegt ist. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. 19 Um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe gemäß § 65 Abs. 6 SGB VII zu widerlegen, ist der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen, §§ 202 SGG, 292 ZPO. Es gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (BSG, Urteil vom 3.9.1986, 9 a RV 8/84 – zu § 38 Abs. 2 BVG –). Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind all jene Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSGE 35, 272). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Dabei kommt es auf die Motive beider Ehegatten an. Gegen eine Versorgungsehe spricht beispielsweise die Tatsache, dass die tödliche Folge des Versicherungsfalles nicht vorhergesehen wurde, bereits vor dem Versicherungsfall eine feste Heiratsabsicht nachweisbar bestand, die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung erfolgte oder wenn nach ihrem Recht in Deutschland kirchlich getraute Ausländer, die jahrelang als Eheleute zusammen gelebt und gemeinsame Kinder haben, vor einem deutschen Standesbeamten vor dem unfallbedingten Tod heiraten (KassKomm., § 65 Rn 15 ff, § 46 Rn 46 a ff, m. w. N.). Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mitentscheidender Gesichtspunkte wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen oder die Miete einer entsprechenden Wohnung rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.1.1972, L 8 V 202/71 – zu § 38 Abs. 2 BVG –). 20 Die Klägerin und der Verstorbene heirateten am 6.7.1998, am 26.8.1998 starb der Versicherte an den Folgen seiner Erkrankung. Der Versicherungsfall trat am 26.11.1996 ein, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Da somit die Heirat nach dem Versicherungsfall erfolgte und der Tod des Versicherten vor Beendigung des ersten Ehejahres eintrat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 65 Abs. 6 SGB VII gegeben. 21 Im vorliegenden Fall sind zur Überzeugung des Senats keine Umstände im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen, die trotz der kurzen Ehedauer belegen würden, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, alleiniger Zweck der Heirat sei die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung. Maßgeblich ist dabei nicht, ob einzelne Umstände für das Vorliegen einer Versorgungsehe sprechen oder nicht, sondern ob Umstände nachweisbar sind, die die Annahme einer Versorgungsehe als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Insofern ist der Vortrag der Klägerin, hätte sie eine Versorgungsehe angestrebt, so hätte sie den Versicherten früher, mithin im Oktober 1997 geheiratet, nicht entscheidungsrelevant. 22 Die Vermutung einer Versorgungsehe ergibt sich aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 65 Abs. 6 SGB VII und bedarf keiner weiteren Untermauerung durch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag der Klägerin, zum Zeitpunkt der Hochzeit habe sich der Versicherte noch in keinem lebensbedrohlicheren Zustand als zuvor befunden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es eine Versorgungsabsicht untermauern können, worauf es jedoch vorliegend nicht ankommt. Dass die drastische Verschlechterung im Gesundheitszustand des Verstorbenen erst etwa zwei Wochen nach der Eheschließung eingetreten ist, vermag dagegen keinen Rückschluss darauf zuzulassen, dass keine Versorgungsabsichten vorgelegen haben. 23 Als Umstand, der gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen könnte, kann daher nur der Vortrag der Klägerin herangezogen werden, eine Verlobung sei bereits im Juli 1996, mithin vor Bekanntwerden der Erkrankung des Versicherten im November 1996, erfolgt. Jedoch sollte vor der Hochzeit zunächst die Wohnung im ersten Stock des Hauses der Klägerin, in die sie mit dem Versicherten einziehen wollte, renoviert bzw. ausgebaut werden. Erst anschließend sollte die Hochzeit stattfinden. Auch wenn durch die Zeugen H, K und R-S bestätigt wurde, dass am Geburtstag des Versicherten im Jahre 1996 die Verlobung zwischen ihm und der Klägerin bekannt gegeben wurde, lässt sich hieraus noch nicht zweifelsfrei schließen, dass die tatsächliche Hochzeit zwei Jahre später und nach Eintritt der schwerwiegenden Erkrankung nicht aus Versorgungszwecken erfolgte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sozialgerichts vermag der Senat hierin noch nicht den Nachweis einer festen Heiratsabsicht bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erkennen, da die zur Annahme einer festen Absicht erforderliche Konkretisierung nicht vorlag. Die späteren Eheleute hatten vorgesehen, zunächst die Wohnung im ersten Stock des Hauses der Klägerin zu renovieren und anschließend zu heiraten. Insofern hatten Sie seinerzeit ihre Heiratsintention hinter der vorherigen Instandsetzung der Wohnung zurückgestellt. Konkrete Planungen im Hinblick auf die Hochzeit wurden unstreitig noch nicht in Angriff genommen. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats durchaus die Möglichkeit, dass die späteren Eheleute auch ohne Eintritt des Versicherungsfalls geheiratet hätten. Der Nachweis einer konkreten und festen Heiratsabsicht erschließt sich hieraus jedoch nicht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil könnte es sich bei den geäußerten Heiratsabsichten auch lediglich um Absichtserklärungen ohne hinreichende Konkretisierung und Bindungswillen gehandelt haben. Das Fehlen jedweder konkreter Vorbereitungsmaßnahmen lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, es hätten seinerzeit schon feste und konkrete Heiratspläne bestanden. Das Vorliegen eines Verlöbnisses im Sinne eines zivilrechtlichen Eheversprechens allein vermag die Heiratsabsichten nicht dahingehend zu untermauern, dass von einer festen Absicht ausgegangen werden kann, da die Eingehung der Ehe nicht erzwingbar ist. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit besonderer Umstände, die den Schluss auf eine nicht versorgungsmotivierte Eheschließung zulassen, zu Lasten der Klägerin. 24 Auch das Vorbringen, die BK sei zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht als solche anerkannt gewesen und es sei nicht gesichert gewesen, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt würden, stellt keinen Umstand dar, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen könnte, da bei der Eheschließung die Art und Schwere der Erkrankung sowie ihre voraussichtliche Ursache bereits bekannt war. Ebenso wenig handelte es sich um eine Ehe zum Zwecke der Sicherstellung der notwendigen Pflegeleistungen (sog. Pflegeehe). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). 25 Der Vortrag der Klägerin, die Hochzeit sei auf Wunsch des Versicherten am zweiten Jahrestag der Verlobung erfolgt, da dieser nunmehr wegen der Dauer der Verlobung habe heiraten wollen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer Versorgungsehe zu widerlegen. Die Wahl des Datums des Verlobungstages auch für den Hochzeitstag lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die Motive einer Heirat zu. Beim unstreitigen Vorliegen der schweren Erkrankung des Versicherten und entsprechender Kenntnis hiervon, kann einem Drängen des Versicherten auf Eingehung der Ehe nach zweijähriger Verlobungszeit kein eine Versorgungsabsicht ausschließendes Motiv entnommen werden. Dies gilt insbesondere auf Grund der bereits anlässlich des Beratungsgesprächs am 4.4.1997 zu Tage getretenen Versorgungsabsicht auf Seiten des Versicherten. Für das Fehlen einer entsprechenden Ambition auf Seiten der Klägerin ergibt sich objektiv kein Anhalt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 27 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.