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Urteil

L 3 U 51/02

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0504.L3U51.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.11.2001 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente für den Zeitraum vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998. 2 Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 SGB I) des am ... 1950 geborenen Versicherten D K (Versicherter), mit dem sie seit Juli 1994 in häuslicher Gemeinschaft lebte und der am 26.8.1998 an den Folgen eines Bronchialkarzinoms verstarb. 3 Der Versicherte war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei verschiedenen Bauunternehmen beschäftigt. Seit März 1991 war er auf Grund eines Anfallsleidens arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 31.8.1992 arbeitslos. Unter dem 6.12.1996 zeigte Dr. B den Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit in Form eines Bronchialkarzinoms an. Der Versicherte befand sich vom 23. bis zum 26.11.1996 in stationärer Behandlung in den städtischen Krankenanstalten I. Dort wurde ein Bronchialkarzinom festgestellt. Es wurde vereinbart, dass sich der Versicherte zur weiteren Diagnostik in der Thoraxklinik H vorstellt, wo er sich dann vom 12.12. bis zum 20.12.1996 und erneut vom 31.12.1996 bis zum 10.1.1997 zur stationären Behandlung befand. Eine Möglichkeit zur operativen Behandlung der Krebserkrankung sahen die Ärzte nicht, weswegen zunächst eine Strahlentherapie durchgeführt wurde. Nach Auskunft der Innungskrankenkasse O lag bei dem Versicherten ab dem 26.11.1996 Arbeitsunfähigkeit vor. 4 Die Beklagte ging, nach umfangreichen Ermittlungen, wegen der berufsbedingten Asbestexposition des Versicherten während seiner Tätigkeit als Maurer und Vorarbeiter in einem Tiefbauunternehmen vom Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) gemäß Nr. 4104 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbestexposition) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) unter Annahme eines Versicherungsfalles vom 26.11.1996 aus. Zu diesem Zeitpunkt stand der Versicherte im Arbeitslosengeldbezug. 5 Mit Bescheid vom 6.10.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten Rente für die Zeit vom 27.5.1998 bis zum 31.8.1998 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H.. Für die Zeit vom 7.1.1997, nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, bis zum 26.5.1998 zahlte die Beklagte der Klägerin Verletztengeld. 6 Unter dem 3.12.1999 beantragte die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten auch für die Zeit vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998 die Gewährung von Verletztenrente. Nachdem die Beklagte diesen Antrag zunächst als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X angesehen hatte, wogegen sich die Klägerin in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Trier (S 6 U 47/00) gewandt hatte, beschied sie den Antrag als Erstantrag. Mit Bescheid vom 24.8.2000 lehnte sie den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ein Anspruch aus § 580 Abs. 3 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. §§ 212, 214 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO nicht bis zum 31.12.1996 erfüllt gewesen seien und die Vorschriften der RVO auch nicht im Wege eines Günstigkeitsvergleichs Anwendung fänden. 7 Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2002 im Wesentlichen mit derselben Begründung zurück. 8 Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung von Verletztenrente im Zeitraum vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998. Sie war der Ansicht, der Versicherte habe bereits am 1.12.1996 die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 580 Abs. 3 Satz 2 RVO erfüllt gehabt. Aus diesem Grund sei das bis zum 31.12.1996 geltende Recht der RVO anzuwenden. Selbst wenn jedoch zum 1.12.1996 die Voraussetzungen von § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO noch nicht vorgelegen hätten, seien diese in jedem Fall weit vor dem 27.5.1998 erfüllt gewesen, weshalb die Beklagte zumindest ab einem früheren Zeitpunkt Rente gewähren müsse. Der Rentenanspruch des Versicherten sei in jedem Falle höher gewesen als dessen Anspruch auf Verletztengeld. 9 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beurteilung des vorliegenden Falles richte sich nach den Vorschriften des SGB VII und nicht nach der bis zum 31.12.1996 geltenden RVO, da ein Rentenanspruch nach den Normen der RVO bis zum 31.12.1996 nicht entstanden sei. Nach §§ 212, 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII seien die Vorschriften des SGB VII über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetreten seien, anwendbar, wenn die Leistungen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals festzustellen seien. Eine Leistung im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII sei dann erstmals festzusetzen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt seien und der Versicherungsträger mithin zur Gewährung der Leistung verpflichtet sei. Dies gelte auch, wenn die tatsächliche Festsetzung erst später erfolge. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch vor dem 1.1.1997 keinen Anspruch auf Rentenleistungen nach den Vorschriften der RVO erworben. Weder die Voraussetzungen von § 580 Abs. 2 noch diejenigen von § 580 Abs. 3 Satz 1 RVO seien erfüllt. Überdies liege auch kein Fall des § 580 Abs. 4 RVO vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 6.2.1991, Az.: 1 RR 1/90) sei diese Regelung nicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld anzuwenden. An der zuvor vertretenen gegenteiligen Auffassung (BSG, Urteil vom 24.7.1985, Az.: 9b RU 28/84) habe das BSG ausdrücklich nicht mehr festgehalten (Beschluss vom 30.4.1991, Az.: 2 S 1/91). Der Fall beurteile sich vielmehr nach § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO. Zwar sei bei dem Versicherten mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit auf Grund der Art und Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zu rechnen und absehbar gewesen, dass er durch weitere Maßnahmen der Heilbehandlung oder der Berufshilfe nicht mehr habe eingegliedert werden können, weshalb für den Rentenbeginn grundsätzlich der Tag maßgebend sei, an dem diese Tatsachen zu übersehen seien. Ein Rentenbeginn vor Ende der stationären Behandlung komme jedoch nicht in Betracht. Sofern noch nicht ein gewisser Endzustand in der medizinischen Behandlung eingetreten sei, stelle die Unterbrechung derselben nicht deren Ende dar. Dies gelte beispielsweise auch bei einer vorübergehenden Beurlaubung des Patienten. Auf Grund der stationären Aufenthalte des Versicherten vom 23. bis zum 26.11.1996, vom 12.12. bis zum 20.12.1996 und vom 30.12.1996 bis zum 9.1.1997 sei daher von einem Ende der stationären Behandlung bis zum 31.12.1996 nicht auszugehen, weshalb die materiellen Voraussetzungen für den Rentenbezug nach RVO-Recht nicht erfüllt gewesen wären. Es kämen somit die Regelungen der §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII zur Anwendung. § 217 SGB VII greife nicht Platz, da ein Rentenanspruch nach den Vorschriften der RVO nicht entstanden sei. Zutreffend sei die Beklagte daher unter Anwendung von § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII von einem Anspruch auf Verletztenrente ab dem 27.5.1998, nach Ende des Anspruchs auf Verletztengeld am 26.5.1998, ausgegangen. 10 Gegen das am 31.1.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.2.2002 Berufung eingelegt. 11 Sie trägt vor, entscheidend sei vorliegend die Frage, ob die Vorschriften des SGB VII anzuwenden seien oder die bis zum 31.12.1996 gültigen Normen der RVO. § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII sei dabei zu beachten. Die Beklagte und das Sozialgericht legten den Versicherungsfall am 26.11.1996 zu Grunde, der damit noch zum Zeitpunkt der Geltung der RVO-Vorschriften eingetreten sei. Nach § 580 Abs. 4 RVO beginne die Rente mit dem Tage nach dem Arbeitsunfall, wenn der Verletzte nicht arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung gewesen sei oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 24.7.1985 sei, da der Versicherte zum Eintritt des Versicherungsfalls arbeitslos im Sinne der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes gewesen sei, der Rentenanspruch am 27.11.1996 entstanden und daher im Jahre 1996 noch festzusetzen gewesen. Der Auffassung des 2. Senats vom 30.4.1991 sei im Hinblick auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Dessen Argumentation mit dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" greife im Fall des Verstorbenen auf Grund dessen schwerwiegender Erkrankung nicht. Auch seien die Ausführungen des BSG dann nicht überzeugend, wenn das Verletztengeld – wie hier – erheblich geringer ausfalle als die Unfallrente. Insgesamt könne die Argumentation des 2. Senats des BSG nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. 12 Ferner seien auch die Voraussetzungen von § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO bereits im Jahre 1996 erfüllt gewesen. Der Sinn und Zweck dieser Norm, Rentenleistungen nicht vor dem Ende der stationären Behandlung festzusetzen, um damit nicht eine Chance der Wiedereingliederung zu vertun, sei im Fall des Versicherten nicht zu erfüllen gewesen. Schon nach der ersten stationären Behandlung in den städtischen Krankenanstalten I sei abzusehen gewesen, dass seine berufliche Wiedereingliederung in keinem Fall mehr möglich sein würde. Als besonderes Indiz, wenn nicht sogar Beweis dafür, sei die Bewilligung der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Versicherten ab dem 1.12.1996 zu werten. Letztendlich sei es nicht erheblich, ob der stationäre Aufenthalt noch über den 31.12.1996 hinaus fort dauerte, gleichwohl hätte das Sozialgericht prüfen müssen, ob nicht bereits mit der Beendigung des ersten Krankenhausaufenthaltes am 26.11.1996 vom "Ende" der stationären Behandlung im Sinne von § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO auszugehen gewesen sei. Zu bedenken sei überdies, dass eine stationäre Behandlung ihren Namen nur verdiene, wenn eine Erkrankung bestehe, die auch behandelbar sei. Schon nach dem Aufenthalt in den Krankenanstalten I sei klar gewesen, dass der Versicherte wegen der Schwere der Erkrankung nicht wirksam habe behandelt werden können und dass eine Reintegration nicht möglich gewesen sei. Letztlich sei, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, bei Altfällen stets ein Günstigkeitsvergleich nach § 217 SGB VII anzustellen und die für den Versicherten günstigere Leistung zu erbringen. Ein Altfall läge deshalb vor, da der Versicherungsfall noch zum Zeitpunkt der Geltung der RVO eingetreten sei. Überdies sei auch die Regelung des § 587 RVO zu berücksichtigen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.11.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2001 aufzuheben und Beklagte zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin des D K Verletztenrente für den Zeitraum vom 1.12.1996 bis zum 26.5.1998 zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie führt aus, die stationäre Behandlung des Versicherten sei erst am 9.1.1997 beendet gewesen. Es sei nicht entscheidend, ob die stationäre Behandlung wegen einer Erkrankung durchgeführt werde, die auch behandelbar sei. Ob ein Patient der stationären Behandlung bedürfe, fiele in die Entscheidungskompetenz der Krankenhausärzte. Die medizinische Notwendigkeit sei bereits dann gegeben, wenn die Behandlung das Leben verlängere oder Krankheitsbeschwerden lindern solle. Unerheblich sei ebenfalls der Umstand, dass die stationäre Behandlung zweimalig für kurze Zeit unterbrochen worden sei, da erst am letzten Behandlungstag sicher beurteilt werden könne, ob der Versicherte wegen der Art und Schwere der Verletzung durch Heil- oder berufsfördernde Maßnahmen wieder eingegliedert werden könne. Auch die Vorschrift des § 587 RVO sei nicht einschlägig, da die Vorschriften des SGB VII zur Anwendung kämen. 18 Das Gericht hat die Akte des Sozialgerichts Trier S 6 U 47/00 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 20 Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Vorschriften des SGB VII und nicht die der bis zum 31.12.1996 geltenden RVO einschlägig sind. Nach dem in §§ 212 ff SGB VII geregelten Übergangsrecht gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels für Versicherungsfälle, die nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 212 SGB VII). Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten nach § 214 Abs. 3 SGB VII auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des SGB VII eingetreten sind, sofern diese Leistungen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Zwar lag der Versicherungsfall vom 26.11.1996 noch vor dem Zeitpunkt der Geltung des SGB VII, gleichwohl kommen die Vorschriften der RVO nicht zur Anwendung, da sich die Rentengewährung nach § 214 Abs. 3 SGB VII, der eine abweichende Bestimmung im Sinne von § 212 SGB VII enthält, nach den Normen des SGB VII richtet. Denn die begehrte Rente war erst nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII erstmals festzusetzen. Der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung erstmals festzusetzen ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII ist der, zu dem die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind. Auf den tatsächlichen Festsetzungszeitpunkt kommt es nicht an, da die Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts nicht von den Zufälligkeiten des Feststellungsverfahrens abhängen kann (Ricke in KassKomm. § 214 SGB VII Rn 9). 21 Im vorliegenden Fall ist ein Rentenanspruch des Versicherten jedoch nicht vor dem 1.1.1997 entstanden, weshalb auch zu Zeiten der Geltung der RVO eine Rentenleistung nicht erstmals hätte festgesetzt werden müssen. 22 Gemäß § 580 Abs. 1 RVO erhält ein Verletzter Rente, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall, dem gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO eine Berufskrankheit gleichgestellt ist, hinaus andauert. Die Rente beginnt mit dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung (§ 580 Abs. 2 RVO). Abweichend hiervon bestimmt § 580 Abs. 3 RVO den Rentenbeginn für die Fälle, in denen mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift beginnt die Rente mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung oder die Berufshilfe so weit abgeschlossen ist, dass der Verletzte eine geeignete Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, jedoch nicht, solange die Voraussetzungen für die Zahlung von Verletztengeld oder Übergangsgeld nach § 568 a RVO vorliegen. Diese Fallkonstellation, wie auch die des § 580 Abs. 2 RVO, ist hier unstreitig nicht gegeben. Nach § 580 Abs. 3 Nr. 2 RVO beginnt die Rente mit dem Tag, an dem zu übersehen ist, dass der Versicherte insbesondere wegen der Art oder Schwere der Verletzung auch durch weitere Maßnahmen der Heilbehandlung oder Berufshilfe beruflich nicht eingegliedert werden kann, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht im Jahr 1996 erfüllt. Selbst wenn man annimmt, bereits mit Feststellung des Bronchialkarzinoms im Rahmen der stationären Behandlung vom 23.11. bis zum 26.11.1996 sei zu übersehen gewesen, dass der Verletzte durch weitere Maßnahmen der Heilbehandlung oder Berufshilfe nicht mehr habe eingegliedert werden können, so waren die materiellen Voraussetzungen zur Rentengewährung gleichwohl nicht erfüllt, da die stationäre Behandlung noch andauerte. Der Versicherte befand sich im Anschluss an die Erstbehandlung in den Krankenanstalten I erneut vom 12.12. bis zum 20.12.1996 und vom 31.12.1996 bis zum 10.1.1997 in stationärer Krankenbehandlung. Wie sich aus dem Entlassungsbericht der städtischen Krankenanstalten I vom 3.1.1997 ergibt, wurde bei Abschluss der dortigen Behandlung die Vorstellung des Versicherten in der Thoraxklinik H zur weiteren Diagnostik vereinbart. Aus dem Bericht der Thoraxklinik vom 10.1.1997 lässt sich entnehmen, dass in den dortigen Behandlungszeiträumen weitere Diagnostik durchgeführt wurde. Der Verdacht einer kontralateralen Metastasierung bestätigte sich nicht, jedoch zeigte sich ein Tumorbefall der rechtsseitig entfernten Lymphknoten. Letztlich wird mitgeteilt, dass eine operative Intervention bei diesem Stadium der Erkrankung nicht sinnvoll erscheine, weshalb der Versicherte am 10.1.1997 der dortigen Strahlentherapie-Konferenz vorgestellt wurde. Aus diesem Behandlungsverlauf ergibt sich, dass das konkrete Ausmaß der Erkrankung erst mit Abschluss des zweiten Behandlungszyklus in der Thoraxklinik H feststand. Erst zu diesem Zeitpunkt war klar, dass eine operative Behandlung nicht in Betracht kam und eine Strahlentherapie angezeigt war. Die Entlassung aus den Krankenanstalten I oder die kurzzeitige Entlassung aus der Thoraxklinik H stellen somit nicht das Ende der stationären Behandlung im Sinne von § 580 Abs. 3 Nr. 2 in RVO dar. Erst mit Abschluss der stationären Behandlung am 10.1.1997 stand aus medizinischer Sicht fest, welches konkrete Ausmaß die Erkrankung des Versicherten hatte und welche weiteren Behandlungsmaßnahmen angezeigt waren. Zuvor war eine sichere Beurteilung, ob ein gewisser Endzustand in der medizinischen Behandlung eingetreten war, nicht möglich. 23 Auch die Voraussetzungen von § 580 Abs. 4 RVO waren nicht gegeben, weswegen eine Verletztenrente vor dem 1.1.1997 ebenfalls nicht festzusetzen war. Nach dieser Vorschrift beginnt die Rente mit dem Tag nach dem Arbeitsunfall, wenn der Verletzte nicht arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung gewesen ist oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt hat. 24 Wegen der am 26.11.1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, liegt die erste Fallvariante von § 580 Abs. 4 RVO nicht vor. 25 Da der Verletzte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitslosengeldbezug stand, er mithin kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat, sind die Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts der zweiten Fallvariante von § 580 Abs. 4 RVO erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Vorschrift des § 580 Abs. 4 RVO jedoch nach der Systematik und dem Zweck des Gesetzes auszulegen und erfasst auch die Bezieher von Lohnersatzleistungen (BSG, Beschluss vom 6.2.1991, Az.: 1 RR 1/90). An der vom früher zuständigen 9b-Senat vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 24.7.1985, Az.: 9b RU 28/84) hat der später zuständige 2. Senat des BSG, auf Anfrage des 1. Senats (a.a.O.), ausdrücklich nicht festgehalten. 26 Der 1. Senat führt hierzu aus, Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung könne nicht nur bei einem Arbeitnehmer, sondern auch bei einem Arbeitslosen oder einem Umschüler eintreten. Dass auch diese Personen bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Verletztengeld haben, sei durch den Gesetzgeber mit § 561 Abs. 2 RVO ausdrücklich bestätigt worden. § 580 Abs. 4 RVO in der zweiten Fallvariante stelle im Verhältnis zu § 580 Abs. 2 RVO einen Auffangtatbestand dar, der lediglich dann eingreife, wenn der arbeitsunfähige Verletzte keinen Anspruch auf Verletztengeld habe. Überdies sei der wortgetreuen Auslegung durch den 9b-Senat auch deshalb nicht zu folgen, da sie mit dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" nicht vereinbar sei. Auch im Rahmen von § 580 RVO trete die auf Dauer zu zahlende Entschädigung bzw. Verrentung hinter der Rehabilitation bzw. dem während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu zahlenden Verletztengeld zurück. Ansonsten könne es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Empfänger von Lohnersatzleistungen im Sinne von § 561 Abs. 2 oder 4 RVO führen, indem im Falle des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitslosengeldbezieher der gleichzeitige Bezug von Krankengeld und Verletztenrente möglich wäre, ein Arbeitnehmer in der gleichen Situation jedoch nur Verletztengeld erhalten würde. 27 Der Senat schließt sich der Auslegung von § 580 Abs. 4 RVO durch den Ersten und Zweiten Senat des BSG an. Der Vortrag der Klägerin, im Falle des Versicherten sei das Verletztengeld erheblich geringer als die Unfallrente gewesen, weshalb die Argumentation auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe, überzeugt nicht, da die vom BSG vorgenommene Auslegung nicht bezweckt, dem Versicherten die möglichst höchste Leistung zu verschaffen, sondern eine Gleichstellung dergestalt herbeiführt, dass Arbeitnehmer und Empfänger von Lohnersatzleistungen gleich behandelt werden. Auch die Argumentation, der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" könne im Falle des Versicherten auf Grund der Schwere seiner Erkrankung nicht herangezogen werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Auslegung des BSG sich an generellen Gleichbehandlungserwägungen orientiert und nicht auf den Einzelfall abstellt. 28 Damit hatte der Versicherte bis zum 31.12.1996 nach keiner der in § 580 RVO normierten Voraussetzungen einen Rentenanspruch, weshalb nach § 214 Abs. 3 SGB VII die Vorschriften der RVO, trotz des Versicherungsfalls vom 26.11.1996, keine Anwendung finden. Aus diesem Grund ist auch § 587 RVO nicht einschlägig. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet eine Anwendung von § 217 SGB VII ebenfalls aus, da diese Bestandsschutzregelungen einen Anspruch nach den Vorschriften der RVO voraussetzen, der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. 29 Die Beklagte hat zutreffend Verletztenrente erst nach Wegfall des Verletztengeldes ab dem 27.5.1998 gewährt, da gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versichertenrenten von dem Tag an gezahlt werden, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet, was vorliegend am 26.5.1998 der Fall war. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. 31 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.