Beschluss
L 4 RA 138/03
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2004:0419.L4RA138.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.09.2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höherer Rente nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGR VI). 2 Der 1942 geborene Kläger war zuletzt beim Wasser- und Schifffahrtsamt K versicherungspflichtig beschäftigt. Im November 1998 teilte er der Beklagten mit, er beabsichtige Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und bitte um Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Rentenanspruchs. Mit Schreiben vom 28.01.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine schriftliche Rentenauskunft, wonach die Altersrente monatlich 1.848,27 DM betragen würde, wenn der bis zum 30.06.1999 maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde. Zusätzlich wies die Beklagte darauf hin, bei einem Rentenbeginn ab 01.06.2007 werde kein Rentenabschlag vorgenommen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab 01.06.2005 werde zu einem Abschlag von 7,2 % führen; bei einem Rentenbeginn ab 01.06.2002 von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit werde die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zu einer Minderung der Rente von 18% führen. Nach Erhalt der Rentenauskunft ließ der Kläger sich durch den Versichertenältesten D P , E , beraten und beantragte anschließend bei seinem Arbeitgeber im März 1999 Altersteilzeit vom 01.05.1999 bis 01.11.2002 als Blockmodell mit Freistellungsphase bis zum 01.11.2002. Den Antrag bewilligte das Wasser- und Schifffahrtsamt K mit Schreiben vom 28.06.1999, wonach die Freistellungsphase am 01.02.2001 begann. 3 Im Juni 2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bescheids über die Gewährung von Altersrente ohne Abzug, da er von dem Versichertenältesten D P dahingehend beraten worden sei, er könne nach Erreichen der Altersgrenze Rente für langjährig Versicherte ohne Rentenabschlag in Anspruch nehmen. Lediglich aufgrund dieser Auskunft habe er Altersteilzeit beantragt. Der Versichertenälteste P teilte der Beklagten mit, der Kläger habe im Februar 1999 bei ihm angefragt, welche Möglichkeiten es hinsichtlich eines Altersteilzeitvertrages und der Rente gebe, woraufhin er allgemeine Auskünfte erteilt habe. Der Kläger habe ihn erst im April 2001 darüber informiert, dass er einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen habe, was mit ihm nicht besprochen worden sei. 4 Mit Bescheid vom 23.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie wies darauf hin, ein Beratungsmangel sei nicht belegt. Zudem habe der Kläger mit Schreiben vom 28.01.1999 eine Auskunft über die Höhe der Altersrente unter Hinweis darauf erhalten, dass ein Vertrauensschutz für ihn nicht bestehe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2002 zurück. 5 Während des hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.09.2002 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 01.11.2002 i.H.v. 878,76 € gewährt, wobei der Zugangsfaktor 1,000 um 0,165 für 55 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommener Rente wegen Alters vermindert wurde. 6 Mit Urteil vom 03.09.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Abschläge ab 01.11.2002 zu. Eine solche Gestaltung sehe das Gesetz für nach dem 31.12.1941 geborene Versicherte nicht vor, da diese gemäß § 237 SGB VI vorzeitige Altersrente ab dem 60. Lebensjahr nur unter Inkaufnahme von Abschlägen i. H. v. 0,3 % pro Monat beanspruchen könnten. Mit der Gewährung von Altersrente zum 01.11.2002 ohne Anrechnung von Abschlägen würde der Kläger demnach eine Rechtsfolge begehren, die das Gesetz nicht kenne. Daher könne auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers nicht durchgreifen, mit dem nur ein Zustand hergestellt werden könne, der in dem betreffenden Rechtsgebiet seiner Art nach zulässig sei. Selbst wenn der Versichertenälteste den Kläger falsch beraten habe, könne dies nicht dazu führen, dass der Kläger ohne Rentenabschläge Altersrente nach Altersteilzeit beziehen könne. 7 Am 07.10.2003 hat der Kläger gegen das ihm am 12.09.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. 8 Der Kläger trägt vor, 9 durch eine Handlung der Beklagten bzw. eines ihrer Vertreter sei ihm ein erheblicher finanzieller Verlust entstanden. Wegen der Größenordnung des Schadens sei es gerechtfertigt, ihn schadlos zu stellen. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.09.2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2002 und des Bescheides vom 20.09.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente nach Altersteilzeit ohne Abschläge zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Beklagte trägt vor, 15 über den vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne lediglich der rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der bei ordnungsgemäßer Beratung bestanden hätte. Eine Altersrente gemäß § 237 SGB VI mit dem vom Kläger gewünschten Rentenbeginn ohne Abschläge sehe das Gesetz aber nicht vor. 16 Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war. 17 II. Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Auf diese Möglichkeit wurden die Beteiligten hingewiesen. Der Senat hält im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet. 18 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da ihm kein Anspruch auf Gewährung von Altersrente ohne Abschläge wegen Altersteilzeit zusteht, wie das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend entschieden haben. 19 Nach § 237 Abs. 1 VI haben Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Versicherte, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dabei wird die Altersgrenze von 60 Jahren gemäß § 237 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bei Altersrenten nach Teilzeitarbeit für Versicherte angehoben, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, was für den Kläger zutrifft. Für diese Versicherten ist gemäß § 237 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente möglich, wobei sich gemäß § 237 Abs. 3 S. 3 SGB VI die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Anlage 19 zum SGB VI richten. Diese sieht für zwischen 1942 und 1951 geborene versicherte Personen eine Anhebung um 60 Monate auf 65 Lebensjahre vor. 20 Entsprechend diesem Lebensalter, nach dem gemäß § 237 SGB VI Altersrente beantragt werden kann, richtet sich der Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 anzurechnen (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a SGB VI). 21 Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996 (BGBl I 1996, 1078) und das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I 1996, 1461, 1806) verletzen weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2003, Az.: L 9 RA 2133/03; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.10.2003, Az.: L 13 RA 4/03 jeweils mwN). 22 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Beklagte die Rente des Klägers in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Rentenbescheid vom 20.09.2002 zutreffend berechnet, wie zwischen den Beteiligten rechnerisch nicht streitig ist. 23 Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine abweichend von §§ 237, 77 SGB VI berechnete Rente ohne Abschläge zu, da ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Gewährung von Rente in voller Höhe dem Kläger nicht zusteht. 24 Ein solcher Herstellungsanspruch, der nur subsidiär in Betracht kommt, hat folgende Voraussetzungen: 25 (1.) Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag. 26 (2.) Die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung –zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen – "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. 27 (3.) Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren; es muss also ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil im Sinne eines inneren Zusammenhangs bestehen (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). 28 (4.) Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck im Einklang steht (BSG SozR 3-8825 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). 29 Im vorliegenden Fall bestehen schon Zweifel daran, ob der Beklagten ein Beratungsfehler vorzuwerfen ist, da nach der Auskunft des Versichertenältesten P eine konkrete Beratung des Klägers dahingehend, wann und unter welchen Voraussetzungen er eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen könne, nicht erfolgt ist. Auch ergibt sich aus der schriftlichen Rentenauskunft der Beklagten vom 28.01.1999, die zwei Monate vor dem Antrag des Klägers auf Altersteilzeit erteilt worden ist, dass die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass beim Kläger Abschläge vorzunehmen sein würden, falls er Altersteilzeitrente in Anspruch nehmen würde. 30 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger durch die von ihm beantragte vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ein Nachteil entstanden ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Rente ohne Abschläge im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn ein etwa durch eine der Beklagten zuzurechnende fehlerhafte Beratung beim Kläger eingetretener wirtschaftlicher Nachteil lässt sich hier nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgleichen. Das ist aber eine der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 mit Nachweisen; BSG, SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Ob wegen des –bislang nicht nachgewiesenen– Verhaltens der Beklagten bzw. ihres Versichertenältesten dem Kläger ein Amtshaftungsanspruch (Art. 34 Grundgesetz <GG> iVm § 839 BGB) zusteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden (BSG, a.a.O.). 31 Die Berufung ist daher zurückzuweisen. 32 Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. 33 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.