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Urteil

L 2 RI 160/02

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbstständiger Handwerksmeister, der in seinem Betrieb tatsächlich nur Facharbeiterarbeit verrichtet hat und keine Weisungsbefugnis gegenüber mehreren Facharbeitern ausübt, genießt für den Berufsschutz nur die Stellung eines Facharbeiters. • Ein Facharbeiter kann auf gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten (z. B. Mitarbeiter in einer Poststelle nach BAT VIII Fallgruppe 1 a) verwiesen werden, wenn sein Restleistungsvermögen und kaufmännische Grundkenntnisse dies erlauben. • Kaufmännische Grundkenntnisse können sich aus einer abgeschlossenen Meisterprüfung oder aus der Leitung eines Betriebs bzw. der Wahrnehmung von Bürotätigkeiten ergeben; bloße Montage- oder Tagesberichte genügen nicht. • Fehlende Computerkenntnisse stehen einer Verweisung nicht entgegen, wenn die erforderlichen Grundkenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten erlernbar sind. • Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass kein zumutbarer Verweisungsberuf mehr ausgeübt werden kann; liegt ein zumutbarer Verweisungsberuf vor, ist die Rente zu versagen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei Verweisbarkeit auf gehobene Bürohilfskrafttätigkeit • Ein selbstständiger Handwerksmeister, der in seinem Betrieb tatsächlich nur Facharbeiterarbeit verrichtet hat und keine Weisungsbefugnis gegenüber mehreren Facharbeitern ausübt, genießt für den Berufsschutz nur die Stellung eines Facharbeiters. • Ein Facharbeiter kann auf gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten (z. B. Mitarbeiter in einer Poststelle nach BAT VIII Fallgruppe 1 a) verwiesen werden, wenn sein Restleistungsvermögen und kaufmännische Grundkenntnisse dies erlauben. • Kaufmännische Grundkenntnisse können sich aus einer abgeschlossenen Meisterprüfung oder aus der Leitung eines Betriebs bzw. der Wahrnehmung von Bürotätigkeiten ergeben; bloße Montage- oder Tagesberichte genügen nicht. • Fehlende Computerkenntnisse stehen einer Verweisung nicht entgegen, wenn die erforderlichen Grundkenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten erlernbar sind. • Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass kein zumutbarer Verweisungsberuf mehr ausgeübt werden kann; liegt ein zumutbarer Verweisungsberuf vor, ist die Rente zu versagen. Der 1952 geborene Sohn der Klägerin erlernte das Bäckerhandwerk, bestand 1974 die Meisterprüfung und führte ab 1988 einen kleinen Handwerksbetrieb mit einem Gesellen. Ab 1991 war er freiwillig rentenversichert; die freiwillige Versicherung endete 1998, der Betrieb wurde eingestellt. Wegen multipler Erkrankungen beantragte er 1998 und 1999 eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; ärztliche Gutachten stellten verschiedene orthopädische und internistische Befunde, aber noch Restleistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten fest. Die Rentenversicherung lehnte Anträge ab mit der Begründung, er könne als Facharbeiter u. a. als Mitarbeiter in einer Poststelle (BAT VIII Fallgruppe 1 a) tätig werden. Das Sozialgericht gab der Klage statt mit der Begründung, dem Kläger fehle die notwendige kaufmännische Erfahrung für die Verweisungstätigkeit. Die Rentenversicherung legte Berufung ein; der Sohn verstarb während des Verfahrens. • Anwendbare Vorschriften und Prüfmaßstab: Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI aF in Verbindung mit § 300 Abs. 2 SGB VI; Maßstab ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung Restleistungsvermögens und beruflicher Voraussetzung (Berufsschutz). • Berufsschutz: Für den Kläger kommt nur der Schutz eines Facharbeiters in Betracht, weil er faktisch wie ein Facharbeiter gearbeitet und keine Weisungsbefugnis gegenüber mehreren Facharbeitern ausgeübt hat; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Selbstständiger ist für den Berufsschutz nicht entscheidend. • Verweisungstätigkeit: Gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten (BAT VIII Fallgruppe 1 a), z. B. Mitarbeiter in der Poststelle oder Registraturkraft, sind regelmäßig körperlich leicht, überwiegend sitzend und für Facharbeiter grundsätzlich zumutbar. • Kaufmännische Grundkenntnisse: Solche sind erforderlich, damit sich ein Betroffener innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten in die Verweisungstätigkeit einarbeiten kann. Sie können sich aus einer Meisterprüfung, der Leitung eines Betriebs oder aus bisherigen Bürotätigkeiten ergeben; bloße Montage- oder Tagesberichte genügen nicht. • Feststellungen zum Einzelfall: Der Kläger legte 1974 die Meisterprüfung ab; der Senat nahm an, dass ihm grundsätzliche kaufmännische Kenntnisse verbleiben, die eine Einarbeitung in die Poststellen- oder Registraturtätigkeit ermöglichen. • Leistungsfähigkeit: Die von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Gutachten belegen, dass keine erheblichen kognitiven Defizite oder gravierenden Leistungseinschränkungen vorliegen, die eine dreimonatige Umstellungsfähigkeit ausschlössen. • Computerkenntnisse: Selbst wenn heutige Poststellen Grundkenntnisse in Microsoft Windows/Office erfordern, sind diese nach Auskunft des Arbeitsamtes innerhalb von bis zu drei Monaten erlernbar; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. • Ergebnis der Interessenabwägung: Vor dem Hintergrund der ärztlichen Gutachten, der Meisterprüfung und der Anforderungen der Verweisungstätigkeit war die Verweisung zumutbar; deshalb fehlte Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Begründend hat das Landessozialgericht festgestellt, dass der Sohn der Klägerin lediglich den Berufsschutz eines Facharbeiters genießt und auf eine gehobene Bürohilfskrafttätigkeit (z. B. Mitarbeiter in einer Poststelle nach BAT VIII Fallgruppe 1 a) verwiesen werden kann. Seine Meisterprüfung von 1974 begründet hinreichende kaufmännische Grundkenntnisse, und die vorgelegten sozialmedizinischen Gutachten zeigen keine derartige kognitive oder physische Einschränkung, die eine Einarbeitung in die Verweisungstätigkeit innerhalb von bis zu drei Monaten ausschlösse. Soweit Computergrundkenntnisse erforderlich sind, wären diese nach Auskunft des Landesarbeitsamtes ebenfalls in der vorgesehenen Einarbeitungszeit erlernbar. Deshalb besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und die Revision wurde nicht zugelassen.