Urteil
L 2 U 359/02
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2003:0407.L2U359.02.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.10.2002 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Umstritten ist die Höhe der durch die Folgen eines Arbeitsunfalls bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Außerdem geht es um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte einen die Folgen eines Arbeitsunfalls feststellenden Verwaltungsakt gemäß § 45 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückgenommen hat. 2 Der 1943 geborene Kläger, von Beruf Drucker, war in der Fußbodenfertigung tätig. Am 1.7.1998 begab er sich in die Behandlung des Chirurgen Dr B aus F , der einen Abriss der kurzen Bizepssehne am rechten Oberarm feststellte. In dessen Durchgangsarztbericht vom Juli 1998 ist festgehalten, der Kläger habe angegeben, er habe sich am 27.6.1998 bei seiner Arbeit beim Ziehen der Maschine am rechten Oberarm verletzt. Dr B führte aus: Der rechte Oberarm sei auf der Beugeseite etwas angeschwollen. Die Bewegungen im Ellenbogengelenk seien schmerzhaft, aber in vollem Umfang ausführbar; es bestehe ein Druckschmerz am Korakoid. Der rechte Arm sei nicht mehr so kräftig wie vor dem Unfall. Blutumlauf- und Sensibilitätsstörungen distal der Verletzung lägen nicht vor. 3 Am 2.7.1998 wurde der Kläger in der B klinik L operiert (Revision der proximalen Bizepssehnen rechts). In dem Bericht der Klinik vom gleichen Tag heißt es, bei der hier vorliegenden Verletzung nach stattgehabtem „Bagatelltrauma“ (Ziehen an einer schweren Maschine) sei in erster Linie an eine degenerative Veränderung zu denken. In dem Bericht dieser Klinik vom 21.7.1998 wurde ausgeführt, bei der Operation habe sich eine alte, lange Zeit zurückliegende Ruptur mit nahezu vollständigem degenerativem Aufbrauch der proximalen Bizepssehne rechts mit kontrakten Vernarbungen des Muskelbauches gezeigt. Nachdem keine frischen Verletzungsfolgen gefunden worden seien, solle die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung abgeschlossen werden. 4 Die histologische Untersuchung von bei der Operation entferntem Sehnengewebe ergab nach einem Kurzgutachten von Prof Dr B vom 6.7.1998 eine geringe degenerative Tendopathie mit chronischem Granulationsgewebe, vereinbar mit einer veralteten proximalen Bizepssehnenruptur. 5 Am 8.7.1998 gab der Kläger einem Berufshelfer der Beklagten nach einem Aktenvermerk an: Er sei seinerzeit beim „Anfahren“ gewesen; das Material werde lose geführt und an der Rolle befestigt; dann habe er den Mittelbock gerade richten wollen; dabei habe dann das Material Spannung erhalten, und es sei zu einem plötzlichen Ruck gekommen, wodurch dann die Beschwerden entstanden seien. 6 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.9.1998 und Widerspruchsbescheid vom 7.12.1998 die Anerkennung des Vorgangs vom 27.6.1998 als Arbeitsunfall und die Bewilligung von Leistungen ab. 7 Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Speyer (Az S 6 U 22/99) wurde gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von Prof Dr J (mit Dr B ) von der O Klinik des K der Stadt M vom Januar 2000 eingeholt. Dieser führte aus: Der Kläger habe angegeben, das angeschuldigte Ereignis habe sich wie folgt abgespielt: Er sei damit befasst gewesen, Maschinen, die den Bodenbelag aufrollten, aufzuwickeln. Beim Richten einer Rolle, auf der schon etwa 10 bis 20 Wicklungen gewesen seien, sei der Speicher leer gewesen; der Motor sei relativ schnell eingestellt gewesen, und es habe einen plötzlichen Schlag gegeben. Zu dieser Zeit habe er versucht, den Bock zu richten, damit dieser das Material gerade aufgewickelt habe. Er, der Kläger, habe sich in leicht gebückter Stellung befunden, damit er mehr Kraft gehabt habe. Es habe einen Schlag gegeben, und er habe einen plötzlichen Schmerz in der Schulter verspürt. Die Rolle sei normalerweise ca zwei Meter breit; wenn die Rolle voll sei, wiege sie ca 2,5 Tonnen. Der Durchmesser einer aufgewickelten Rolle betrage einen Meter. Je nach Dicke des Bodenbelags fasse die Rolle beispielsweise bei 2 mm bis 3 mm dickem Bodenbelag ca 800 Meter. Das Ausrichten des Bockes sei eine arbeitsübliche Handlung gewesen, die ca acht- bis neunmal am Tag vorkomme, wenn das Material gefahren werde. Prof Dr J legte dar: Das angeschuldigte Ereignis habe die Gesundheitsschädigung am rechten Oberarm des Klägers verursacht. Es habe eine plötzliche passive Bewegung des muskulär festgestellten rechten Ellenbogengelenkes vorgelegen. Das Ereignis vom 27.6.1998 sei nicht als „Gelegenheitsursache“ zu werten, da es sich nicht um eine normale Verrichtung des privaten täglichen Lebens mit Anheben eines mittelschweren oder schweren Gegenstandes gehandelt habe und der Schaden nicht ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können. Nach Angaben des Klägers habe dieser zuvor keine Beschwerden an der rechten Schulter verspürt. Dem histologischen Befund komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Prof Dr J schätzte die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 30 % bis zur Aufnahme des Klägers in die Klinik H am 29.7.1999 und 20 % in der Zeit danach ein. 8 Anschließend befragte die Beklagte ihren Technischen Aufsichtsdienst zu dem Ablauf des Ereignisses vom 27.6.1998. Dieser hielt in einer Stellungnahme vom August 2000 fest: Zum damaligen Zeitpunkt habe der Kläger an der Schaumanlage in der Fußbodenfertigung gearbeitet, wo schwere Fußbodenqualitäten gefertigt worden seien. Die Anlage arbeite kontinuierlich, sodass der fertige Fußbodenbelag ständig abgenommen werden müsse, indem er auf Rollen zu ca 290 Meter aufgerollt werde. Wenn die neue Rolle angefahren werde, müsse die Abzugsgeschwindigkeit vergrößert werden, bis das gespeicherte Material aufgerollt sei. Kurz bevor das gespeicherte Material aufgerollt sei, müsse die erhöhte Geschwindigkeit auf die normale Abzugsgeschwindigkeit verringert werden, um ein eventuelles Reißen der Folie zu verhindern. Da dieser Vorgang relativ schnell erfolge, werde ein Rollenwechsel in der Regel von zwei Mann durchgeführt. Im Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses sei der Kläger allein an der Anlage gewesen. Die volle Rolle sei entfernt gewesen. Eine leere Rolle sei noch nicht eingesetzt gewesen, da man gehofft habe, dass dies schon die neue Schicht übernehmen werde. Der Kläger habe jedoch eingeschätzt, dass der Speicher eventuell zu voll werden würde, und deshalb allein eine leere Rolle aufgelegt und mit dem Aufrollen des Speichermaterials begonnen. Eine dabei entstehende Falte habe er versucht, durch einseitiges Wegziehen der Großdogge vom Anschlag zu beseitigen. Da er dabei mit dem Rücken zum Speicher gestanden habe, habe er nicht bemerkt, dass das Speichermaterial abgelaufen gewesen sei und er die Abzugsgeschwindigkeit habe zurücknehmen müssen. So sei es ruckartig zum Spannen des Fußbodenbelages gekommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Großdogge zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtgewicht von mindestens 100 kg aufgewiesen habe, müsse auf den gespannten Muskel des rechten Armes eine schlagartige zusätzliche große Kraft eingewirkt haben. Nach Aussage des Klägers sei der rechte Oberarmmuskel daraufhin nach unten verschoben gewesen. Der Kläger habe diesen nach oben geschoben, geduscht und sei nach Hause gefahren. Dann seien die Schmerzen gekommen. Der Technische Aufsichtsbeamte hielt fest, in Anbetracht dieser Darstellung, die durch die Anwesenden bestätigt worden sei, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Sehnenruptur seines Erachtens sehr wahrscheinlich. 9 Daraufhin schlug der beratende Arzt der Beklagten, der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr K aus M , in einer Kurzstellungnahme vom August 2000 vor, dem Gutachten von Prof Dr J zu folgen. Er erläuterte diese Auffassung in einer Stellungnahme vom 14.9.2000 näher. 10 Unter dem 12.9.2000 erteilte die Beklagte während des Klageverfahrens einen neuen Bescheid: Der Bescheid vom 14.9.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.1998 werde nach § 44 SGB X zurückgenommen. Der Unfall vom 27.6.1998 werde als Arbeitsunfall anerkannt. Ab Wiederaufnahme der Arbeit am 11.9.1998 bis 2.9.1999 werde eine Verletztenrente in Form einer vorläufigen Entschädigung nach einer MdE von 30 % und ab 3.9.1999 nach einer MdE von 20 vH gezahlt. Als Folgen des Arbeitsunfalls würden anerkannt: „an der rechten Schulter/ am rechten Arm: Einschränkung der Beweglichkeit des Schultergelenkes in allen Ebenen, Kraftminderung beim Seitwärtsführen des Armes und Beugen des Ellenbogengelenkes sowie beim Auswärtsdrehen des Unterarmes, Muskelminderung, reizlose Narbe im Bereich des körpernahen Oberarmes“. 11 Auf die Anfrage des SG, ob das „Anerkenntnis“ angenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde, wurde dies vom Kläger bejaht. 12 Unter dem 13.11.2000 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Rentenbescheid, worin unter Berücksichtigung des Jahresarbeitsverdienstes die Rentenhöhe festgelegt wurde. 13 Im April 2001 erstattete Dr K sein Gutachten zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente. Er führte aus, als Unfallfolgen lägen vor: der größere Teil der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, die Operationsnarbe, die Minderung der groben Kraft und die Verlagerung des rechten Bizepsmuskels; die unfallbedingte MdE betrage 10 %. 14 Nach Anhörung des Klägers entzog die Beklagte daraufhin mit Ablauf des Monats Juni 2001 die Rente als vorläufige Entschädigung und lehnte eine Rente auf unbestimmte Zeit ab (Bescheid vom 7.6.2001), da keine MdE rentenberechtigenden Grades verblieben sei. Die Unfallfolgen wurden in diesem Bescheid wie folgt bezeichnet: „an der rechten Schulter/am rechten Arm: der größere Teil der Bewegungseinschränkung im Schultergelenk, Minderung der groben Kraft, Verlagerung des Bizepsmuskels, reizlose Narbe im Bereich des körpernahen Oberarms“. Ferner hieß es in diesem Bescheid, nicht als Unfallfolgen würden anerkannt: „Der kleinere Teil der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bei rechtsbetonten Verschleißschäden beider Schultergelenke, konzentrische Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, geringe Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit beiderseits, Dupuytrensche Kontraktur rechts“. 15 Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7.8.2001 zurückgewiesen. 16 Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Dr K um nähere Begründung seines Gutachtens gebeten. In einer Stellungnahme vom September 2001 hat dieser dargelegt: Die erhobenen Befunde belegten eine Besserung seit der Begutachtung durch Prof Dr J . Ausgehend von dem Umfang der Bewegungseinschränkung des rechten Armes sei nach der unfallmedizinischen Literatur nur noch von einer MdE von 10 % auszugehen. 17 Auf Antrag des Klägers hat das SG gemäß § 109 SGG ein Gutachten von PD Dr L von der O U klinik H vom Februar 2002 eingeholt. Dieser hat dargelegt: Ein Riss beider körpernaher Sehnen des langen Bizepsmuskels, wie er beim Kläger eingetreten sei, sei eine äußerst seltene Veränderung, über die in der Literatur keine Fallbeispiele bekannt seien, sodass auch keine verwertbaren Erfahrungen über die zu einer Zerreißung dieser Sehnen notwendige Gewalteinwirkung, insbesondere den Verletzungsmechanismus, verfügbar seien. Vorstellbar wäre allenfalls eine Verletzung, bei welcher eine erhebliche äußere Gewalt auf den Unterarm einwirke, wobei der Ellenbogen in rechtwinkliger Beugestellung fixiert sein müsse, zB wenn sich der Versicherte in dieser Position mit den Händen festhalte, während von oben eine schwere Last auf seinen Unterarm falle. Ausgehend von der Schilderung des angeschuldigten Ereignisses im Durchgangsarztbericht und im Krankheitsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L habe es sich um eine aktive willkürliche Kraftanstrengung gehandelt, die nicht die Voraussetzungen eines Unfalls erfülle. Da der Kläger später den Unfallablauf anders dargestellt habe, könne ärztlicherseits nicht entschieden werden, ob das Ereignis einen Unfall darstelle und ob es dabei zu einer Gewalteinwirkung auf den fixierten, rechtwinklig gebeugten Unterarm gekommen sei. Der Operationsbericht und der histologische Bericht enthielten keine Angaben, welche für eine frische Verletzung sprächen. Auch eine alterungs-, verschleiß- und durchblutungsbedingte Läsion beider körpernaher Sehnen des Bizepssehnenmuskels sei eine seltene Veränderung, die bereits vor dem Ereignis vom 27.6.1998 hätte bemerkt werden sollen und wahrscheinlich auch Beschwerden verursacht haben müsse. Es werde empfohlen, beim Hausarzt des Klägers und bei dem vorbehandelnden Orthopäden nachzufragen, ob entsprechende Veränderungen festgehalten worden seien. Die bei der Untersuchung am 17.1.2002 geklagten Beschwerden und die demonstrierten Funktionsstörungen der rechten Schulter ließen sich mit den auf orthopädischem Fachgebiet objektivierbaren Veränderungen des Haltungs- und Bewegungsapparates nicht vollständig erklären. Bei seitengleich ausgeprägter Unterarm- und Handmuskulatur sowie symmetrischer Hohlhandbeschwielung sei eine permanente Schonung des Armes, wie vom Kläger demonstriert, nicht anzunehmen. Auch die geklagten Missempfindungen und Gefühlsstörungen der rechten Hand ließen sich durch die Weichteilveränderungen im Bereich von Schulter und Oberarm nicht erklären, sondern allenfalls durch Verschleißerscheinungen im Bereich der HWS mit Irritation der lokalen Nervenwurzeln. Für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27.6.1998 und dem Abriss der körpernahen Bizepssehnen sprächen möglicherweise der Ereignisablauf, das Fehlen dokumentierter vorbestehender äußerer Veränderungen im Bereich der rechten Schulter und der vom Kläger angegebene zeitliche Zusammenhang zwischen Ereignis und Beschwerdebeginn. Gegen einen Kausalzusammenhang sprächen die im Vorerkrankungsverzeichnis dokumentierten Beschwerden, der zunächst angegebene Ereignisablauf, das Fehlen äußerer Verletzungsanzeichen, der Operationsbefund und der Befund der histologischen Untersuchung. Insbesondere der Operationsbefund und der histologische Befund machten das Vorliegen einer gravierenden Verletzung im Schulter-Oberarm-Bereich äußerst unwahrscheinlich. Insofern sei lediglich die reizlose Narbe im Bereich des körpernahen Oberarms mit den örtlichen Gefühlsstörungen im Narbenbereich als Unfallfolge anzuerkennen. Das Gutachten von Prof Dr J habe den Operationsbericht vom 2.7.1998 nicht berücksichtigt; es sei nicht vorstellbar, dass unter der Annahme einer derart ausgeprägten Gewalteinwirkung unmittelbar nach dem Unfall ein verletzungstypischer Befund mit Einblutung in das Muskel-, Sehnen- und Fettgewebe nicht habe festgestellt werden können. Auch die Tatsache, dass bei einer gründlichen chirurgischen Exploration mit ausgedehnter Schnittführung die abgerissenen Sehnenenden nicht mehr hätten aufgefunden werden können, spreche eindeutig gegen einen frischen Verletzungsschaden. 18 Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte daraufhin unter dem 11.4.2002 einen weiteren Bescheid erlassen, in dem sie ausgeführt hat: Die Bescheide vom 12.9. und 13.11.2000 sowie vom 7.6. und 7.8.2001 würden gemäß § 45 SGB X für die Zukunft insoweit zurückgenommen, als lediglich eine reizlose Narbe im Bereich des körpernahen Oberarmes mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich nach Zerrung der Schulterweichteile und Operation zur Diagnosefindung anerkannt werden könne. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Nach dem Gutachten von Prof Dr L seien die früheren Bescheide rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Rücknahme dieser Bescheide für die Zukunft sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zulässig, da vom Kläger keine Vermögensdispositionen getroffen worden seien, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Bescheide bestehe somit nicht. Das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich gebotenen Rechtszustands habe daher Vorrang. 19 Der Kläger hat gegenüber dem SG ausgeführt: Das Gutachten von Prof Dr L überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser den Ablauf des angeschuldigten Ereignisses sowohl als Argument für einen Ursachenzusammenhang als auch als Argument dagegen angeführt habe. Der Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, eine Erklärung für die eingetretene Ruptur zu liefern. Durch Einholung einer Auskunft seines Hausarztes könne bestätigt werden, dass keine Vorschädigung an der rechten Schulter vorhanden gewesen sei. Ein atypischer Krankheitsverlauf sei kein Beweis dafür, dass der ursächliche Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis verneint werden müsse. 20 Durch Urteil vom 15.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gegenstand des Klageverfahrens sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid vom 11.4.2002. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die im Zeitpunkt des Bescheides vom 7.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2001 anerkannten Unfallfolgen im Bereich des rechten Oberarms hätten sich nach dem Gutachten von Dr K gegenüber der Begutachtung von Prof Dr J so gebessert gehabt, dass keine MdE von 20 % mehr verblieben sei. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.4.2002 ergebe sich aus dem Gutachten von Prof Dr L . Hinsichtlich der Aufhebung für die Zukunft könne sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. 21 Gegen dieses ihm am 19.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.12.2002 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers. 22 Der Kläger trägt vor: Das Gutachten von Prof Dr L sei, wie er bereits erstinstanzlich beanstandet habe, unbrauchbar, weil es in sich nicht schlüssig, sondern widersprüchlich sei. 23 Der Kläger beantragt, 24 das Urteil des SG Speyer vom 15.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2001 und den Bescheid vom 11.4.2002 aufzuheben, 25 hilfsweise, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 29 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 30 Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 11.4.2002 ist rechtswidrig. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. 31 Der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid vom 11.4.2002 ist rechtswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob die früheren Verwaltungsakte rechtswidrig iSd § 45 SGB X sind. Der Bescheid vom 11.4.2002 ist bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte das ihr im Rahmen von Aufhebungen nach § 45 SGB X obliegende Ermessen nicht betätigt hat. 32 Die Beklagte hat im Bescheid vom 11.4.2002 kein Ermessen ausgeübt. Sie war vielmehr offenbar der Auffassung, dass kein Bedürfnis für eine Ermessensentscheidung bestehe. Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide hat sie nämlich ausgeführt: „Die Bescheide ... sind daher ... für die Zukunft zurückzunehmen.“ Die beiden letzten Absätze des Bescheides vom 11.4.2002 beinhalten lediglich eine Prüfung der Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X, nicht aber eine Ermessensbetätigung. 33 Der vom 9. Senat des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl BSGE 60, 147) vertretenen Auffassung, nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 SGB X sei kein Raum mehr für eine Ermessensbetätigung, sind die übrigen Senate des BSG nicht gefolgt (vgl BSG SozR 1300 Nrn 19, 34, 38, 47). Dies gilt auch für den für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen 2. Senat des BSG (Urt v 30.6.1999, Az B 2 U 24/98 R). Dem schließt sich der Senat an. 34 Umstände, die bereits bei der Frage der Interessenabwägung geprüft wurden, können allerdings auch im Rahmen des Rücknahmeermessens bedeutsam sein (BSG SozR 1300 § 45 Nr 46). Dies ändert aber nichts daran, dass der Versicherungsträger in jedem Fall zu erkennen geben muss, dass er Ermessen ausgeübt hat, woran es vorliegend fehlt. 35 Die Ermessensausübung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null entbehrlich. Eine Schrumpfung des Ermessens auf Null setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidung ausschließen (BSG, Urt v 30.6.1999, Az B 2 U 24/98 R), was idR nicht der Fall ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Dass vorliegend Umstände ausgeschlossen sind, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei ermöglichen, hat die Beklagte nicht vorgetragen; aus dem festgestellten Sachverhalt sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte zu erkennen. 36 Der Bescheid vom 7.6.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2001 ist demgegenüber rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht die vorläufige Entschädigung entzogen und eine Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt hat; des Nachweises einer wesentlichen Besserung gegenüber den bei der Feststellung der vorläufigen Entschädigung maßgebenden Verhältnissen bedurfte es insoweit nicht (§ 62 Abs 2 Satz 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VII). 37 Die unfallbedingte MdE ist im Zeitraum ab 1.7.2001 mit unter 20 % zu bewerten, weshalb dem Kläger seit 1.7.2001 keine Rente zusteht. Der Senat stützt sich hinsichtlich der MdE auf die überzeugenden Darlegungen von Dr K . 38 Wie Dr K im Einzelnen dargelegt hat, ist die Bewegungseinschränkung eines Schultergelenkes mit Armvorhebung bis 120 Grad mit einer MdE von 10 % zu bewerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, S 561). Nach den Feststellungen von Dr K ist beim Kläger eine solche Schulterbeweglichkeit vorhanden. Ausgehend davon wäre von einer MdE von unter 20 % sogar dann auszugehen, wenn die Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter in vollem Umfang als unfallbedingt zu werten wären. 39 Die im Gutachten von Prof Dr L wiedergegebenen Messwerte rechtfertigen keine andere Entscheidung. Prof Dr L hat für das „Rückführen/Vorführen“ des Schultergelenks Werte von 20/0/90 Grad angeführt. Die Bewegungsprüfung ist bei dieser Untersuchung insgesamt schlechter als bei der Untersuchung durch Dr K ausgefallen. Dem kann jedoch keine Bedeutung beigemessen werden. Wie Prof Dr L aufgezeigt hat, lassen sich die bei dessen Untersuchung vorgeführten Funktionsstörungen nicht mit den objektiven Gegebenheiten in Übereinstimmung bringen. Bei seitengleich ausgeprägter Unterarm- und Handmuskulatur sowie symmetrischer Hohlhandbeschwielung kann von gravierenden Unfallfolgen keinesfalls ausgegangen werden. 40 Der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bedarf es nicht, weil der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 42 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.