Urteil
L 4 V 13/02
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 24 Abs.1 BVG sind notwendige Reisekosten für den Berechtigten und eine notwendige Begleitperson in angemessenem Umfang zu ersetzen.
• Notwendig ist, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls zur Erreichung des Reiseziels erforderlich ist; die Angemessenheit der Erstattung richtet sich bei der Höhe nach den Regeln der Reisekostenstufe A des Bundesreisekostengesetzes, wobei für Behindertentransporte übliche Transport- oder Taxikosten angemessen sind.
• Die Grundrente ist eine selbständige Entschädigungsleistung und kann nicht pauschal als Deckungsmittel für spezifisch notwendige, schädigungsbedingte Reisekosten herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Reisekosten und Begleitaufwendungen nach §24 BVG • Nach § 24 Abs.1 BVG sind notwendige Reisekosten für den Berechtigten und eine notwendige Begleitperson in angemessenem Umfang zu ersetzen. • Notwendig ist, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls zur Erreichung des Reiseziels erforderlich ist; die Angemessenheit der Erstattung richtet sich bei der Höhe nach den Regeln der Reisekostenstufe A des Bundesreisekostengesetzes, wobei für Behindertentransporte übliche Transport- oder Taxikosten angemessen sind. • Die Grundrente ist eine selbständige Entschädigungsleistung und kann nicht pauschal als Deckungsmittel für spezifisch notwendige, schädigungsbedingte Reisekosten herangezogen werden. Der Kläger, geb. 1915, Oberschenkelamputierter mit 100% MdE, reiste mehrfach von Bingen nach Frankfurt zur orthopädischen Versorgung des Stumpfes; die Fahrten erfolgten mit seinem Pkw, gesteuert und begleitet von Herrn M. C. Der Kläger beantragte Erstattung von 1.400 DM Reisekosten, da er für jeden Reisetag eine Begleitvergütung von 200 DM gezahlt habe. Das Landesamt erstattete lediglich 384,58 DM und lehnte weitere Zahlungen mit Bezug auf das Reisekostenrecht und die Grundrente ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab und folgte der Auffassung, Aufwendungen für Begleitpersonen seien nicht nach § 24 BVG zu ersetzen, soweit sie nicht entgangenen Arbeitsverdienst betreffen. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen weder selbst fahren noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen; eine Begleitung sei notwendig und Kosten hierfür ersatzfähig. • Anwendbare Vorschrift ist § 24 Abs.1 BVG; orthopädische Versorgung fällt unter Krankenbehandlung (§ 11 Abs.1 Ziff.8 BVG) und begründet grundsätzlich Reisekostenansprüche. • Die Vorschrift verlangt eine zweistufige Prüfung: Notwendigkeit der Reiseform und Angemessenheit der Erstattungshöhe. Notwendig ist der Einsatz einer Begleitperson, wenn der Berechtigte allein nicht reisen kann. • Im konkreten Fall war die Begleitung erforderlich: Der Kläger ist oberschenkelamputiert, erheblich gehbehindert, auf ständige Begleitung angewiesen und nicht in der Lage, seinen Pkw selbst zu führen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. • Zur Angemessenheit: Die Höhe richtet sich nach der Reisekostenstufe A des BRKG; für Behindertentransporte enthält das BRKG keine spezielle Regelung, daher sind übliche Behindertentransport- oder Taxikosten als Maßstab heranzuziehen. • Kostenauskünfte ergaben, dass ein Behindertentransport oder Taxi für die einfache Fahrt Bingen–Frankfurt deutlich teurer als 200 DM gewesen wäre; daher ist eine Zahlung von 200 DM je Fahrt als angemessen anzusehen. • Die frühere Rechtsprechung, wonach Pflegezulage Kosten einer Begleitperson abdecken kann, ist hier nicht einschlägig, weil die Grundrente anders als eine kurbezogene Pflegezulage nicht zweckgebunden ist und nicht dazu dient, konkrete schädigungsbedingte Mehrkosten zu decken. • Folgerung: Die insgesamt geltend gemachten 1.400 DM waren notwendig und angemessen; vom Beklagten wurden bereits 384,58 DM erstattet, sodass ein weiterer Anspruch verbleibt. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz wird aufgehoben; der Bescheid vom 14.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2000 ist dahingehend abzuändern, dass der Beklagte dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 519,18 € zu erstatten hat. Begründet wird dies damit, dass die Begleitung für die orthopädischen Versorgungsfahrten notwendig war und die angesetzten Vergütungen von 200 DM je Fahrt angemessene Kosten für Behindertentransport/Taxi widerspiegeln; die Grundrente kann hierfür nicht als ausgleichende Leistung herangezogen werden. Der Beklagte trägt außerdem die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.