OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 AL 122/00

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Überbrückungsgeld (Übgg) setzt die bereits erfolgte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit voraus; reine Vorbereitungsarbeiten begründen keinen Anspruch. • Ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde; kenntlich eindeutige Formulierungen im Bewilligungsbescheid sind vom Empfänger zu beachten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld für Vorbereitungsphase einer selbständigen Tätigkeit • Überbrückungsgeld (Übgg) setzt die bereits erfolgte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit voraus; reine Vorbereitungsarbeiten begründen keinen Anspruch. • Ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde; kenntlich eindeutige Formulierungen im Bewilligungsbescheid sind vom Empfänger zu beachten. Der Kläger, 1954 geboren, beantragte Überbrückungsgeld (Übgg) und erhielt per Bescheid vom 10.08.1999 Übgg ab dem 23.07.1999 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gastronom. Die eigentlich geplante Eröffnung der Gaststätte am 23.07.1999 fand nicht statt; das Lokal wurde erst am 22.03.2000 eröffnet, weil der Kläger die Ladenfläche vergrößerte und umfangreiche Renovierungsarbeiten in Eigenleistung erledigte sowie private Probleme hatte. Die Bewilligungsstelle zahlte einen ersten Monatsbetrag; nach Kenntnis von der Nichteröffnung hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte Erstattung der bereits gezahlten Leistung. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers auf Rücknahmeaufhebung ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landessozialgericht zurückwies. • Der Übgg-Bewilligungsbescheid war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger seine selbständige Tätigkeit am angegebenen Zeitpunkt nicht aufgenommen hatte (§ 57 Abs. 1 SGB III). • Vorbereitende Tätigkeiten (Renovierung, Vertragsabschlüsse, Personalvorhalt) sind nur dann als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu qualifizieren, wenn sie unmittelbar und zielgerichtet der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen und mit Außenwirkung erstmals berufsmäßig auf Gewinnerzielung gerichtet sind; das war hier nicht der Fall. • Zweck des Übgg ist die Sicherung des Lebensunterhalts nach Existenzgründung; deshalb ist die Leistung erst bei tatsächlicher Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu gewähren, nicht für die Vorbereitungsphase. • Die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts war nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zulässig; die Sonderregelung des Arbeitsförderungsrechts erlaubt Rückwirkung. • Der Kläger handelte zumindest grob fahrlässig, weil der Bewilligungsbescheid eindeutig den Beginn der Tätigkeit am 23.07.1999 nannte und er trotz Nichteröffnung nicht ausreichend die daraus folgenden Rechtsfolgen beachtete; es spricht auch nichts dafür, dass er den Bescheid nicht verstanden hat. • Private Verzögerungsgründe des Klägers ändern nichts an der Rechtslage, weil kein Ermessen der Beklagten bestand; die Norm erlaubt die rückwirkende Rücknahme unabhängig von persönlichen Umständen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten zur Rücknahme der Übgg-Bewilligung ab dem 23.07.1999 und die Erstattungsforderung sind rechtmäßig. Der Kläger hatte ab dem genannten Datum keinen Anspruch auf Übgg, weil die selbständige Tätigkeit erst am 22.03.2000 aufgenommen wurde und vorbereitende Maßnahmen allein keinen Leistungsanspruch begründen. Die Rücknahme war außerdem wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers gerechtfertigt, da der Bewilligungsbescheid deutlich den maßgeblichen Beginn der Tätigkeit nannte und der Kläger diesen Zeitpunkt nicht eingehalten hatte. Folglich ist der Kläger zur Erstattung bereits gezahlter Beträge verpflichtet; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.