Beschluss
L 10 KR 673/25 B ER – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1121.L10KR673.25B.ER.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.08.2025 geändert.
Die Antragsgegnerin wird zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege in Form der Sicherungspflege bis längstens 27.03.2026 verpflichtet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 4/5.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.08.2025 geändert. Die Antragsgegnerin wird zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege in Form der Sicherungspflege bis längstens 27.03.2026 verpflichtet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 4/5. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im Rahmen des Grundschulbesuchs des Antragstellers. Der 00.00.0000 geborene, bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller leidet an Diabetes mellitus Typ 1. Er ist mit einem Omnipod®, einem automatischen Insulindosierungssystem, und einem CGM-Messsystem Dexcom G6 versorgt. Der Antragsteller besucht seit August 2025 die Grundschule. Auf Verordnungen von W., Diabetes-Ambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums Q.A.. vom 19.02.2025, gerichtet auf häusliche Krankenpflege, 07.04.2025, und 08.05.2025, beide gerichtet auf außerklinische Intensivpflege ( AKI ), bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.05.2025 Kosten der AKI für die Zeit vom 28.04.2025 bis 12.05.2025 für 37,5 Stunden wöchentlich. Mit Bescheid gleichen Datums übernahm sie solche Kosten auch für die Zeit vom 13.05.2025 bis 30.05.2025 für 40 Stunden wöchentlich. Unter dem 31.03.2025 bewilligte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für Injektionen, etc. und Blutzuckermessungen jeweils viermal täglich, fünfmal wöchentlich für die Zeit vom 01.04.2025 bis 15.04.2025. Am 16.07.2025 verordnete W. unter der Bezeichnung „Erstverordnung“ erneut Injektionen und Blutzuckermessungen sowie spezielle Krankenbeobachtung während der gesamten Schulzeit als häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 04.08.2025 bis 17.07.2026 für den Besuch der Grundschule in der Zeit von 07:15 Uhr bis 16:00 Uhr. Mit Bescheid vom 13.08.2025 genehmigte die Antragsgegnerin die Leistung „BZ-Messung bzw. Auslesung der kontinuierlichen Glukosemessung und Injektion bzw. Einstellen der Insulinpumpe“ alle zwei Schulstunden bis zu 5 Einsätze täglich für bis zu 20 Minuten am Leistungsort Schule. Dem widersprach der Antragsteller; die bewilligten Einsätze reichten nicht aus. Am 29.07.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dortmund beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine AKI für den gesamten Schulbesuch in Gestalt einer Begleitung durch einen bestimmten, konkret benannten Pflegedienst zu bewilligen. Aus medizinischen Gründen sei für den Schulbesuch eine Begleitung durch eine erwachsene Fachkraft notwendig. Es könne jederzeit eine lebensbedrohliche Situation auftreten, die einen schnellen und kompetenten Handlungsbedarf erfordere. Es sei Eile geboten, da ab dem 04.08.2025 der Schulbesuch gewährleistet sein müsse. (Auch) Die Voraussetzungen für eine durchgehende medizinische Schulbegleitung im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V lägen vor. Häusliche Krankenpflege umfasse auch in Schulen die Behandlungssicherungspflege, wozu die ständige Krankenbeobachtung zähle, wenn diese medizinisch notwendig sei. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2025 – nach Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 17.07.2026, vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege für den Besuch der Grundschule im Zeitraum von 07:15 Uhr bis 16:00 Uhr an den Schultagen zur Verfügung zu stellen. Ob ein Anordnungsanspruch vorliege, sei offen. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Folgenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Ein Anordnungsgrund sei hinreichend glaubhaft gemacht, da die Möglichkeiten einer Vorfinanzierung der zu erwartenden Kosten einer häuslichen Krankenpflege in Form der Sicherungspflege für die Dauer von knapp 9 Stunden schultäglich bei realistischer Betrachtung als nicht gegeben anzusehen seien. Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Sozialgericht habe im Hinblick auf das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, der AKI begehrt habe, bereits keine häusliche Krankenpflege ( HKP ) bewilligen dürfen. Zudem seien weder deren noch die Voraussetzungen der AKI erfüllt. Ein außergewöhnlich schwerer Verlauf der Erkrankung, der die permanente Anwesenheit einer Pflegekraft erforderlich machen würde, sei nicht ersichtlich. Die von ihr genehmigten fünf Einsätze täglich seien ausreichend. Die Stadt Q.A. hat dem Antragsteller zwischenzeitlich zu einem Antrag auf Eingliederungshilfe mitgeteilt, die Krankenkasse habe bereits in der Vergangenheit über einen Antrag auf Eingliederungshilfe entschieden und bleibe auch für Folgeanträge zuständig. Bei an Diabetes Typ 1 erkrankten Grundschulkindern sei eine spezielle Krankenbeobachtung im Sinne des § 37 SGB V notwendig. Der Senat hat eine Stellungnahme des verordnenden Arztes W. vom 29.10.2025 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit unbegründet, als sie sich insgesamt gegen die Verpflichtung, häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege für den Besuch der Grundschule zu gewähren, wendet. Sie ist insoweit begründet, als das Sozialgericht die Verpflichtung über längstens den 27.03.2026 hinaus bis längstens zum 17.07.2026 ausgesprochen hat. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege für den Besuch der Grundschule zu gewähren. 1. Dabei geht die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung nicht über den Antrag des Antragstellers hinaus. Es war insbesondere nicht gehindert, statt der zunächst ausdrücklich beantragten AKI Leistungen der HKP zuzusprechen. Es hat damit weder das eigentliche Begehren des Antragstellers verkannt, noch ist es von einem unzutreffenden Streitgegenstand ausgegangen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Im Zweifel ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. hier dem Antrag auf einstweilige Anordnung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung festzustellen ( vgl. zuletzt etwa BSG, Beschluss vom 26.03.2025 – B 4 AS 102/23 B –, juris, Rn. 7) . Ausgangspunkt für die Feststellung dessen, was im konkreten Verfahren Streitgegenstand ist, ist der Antrag und das sonstige Vorbringen ( Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 123 SGG <Stand: 15.06.2022>, Rn. 18). Danach legt der Senat den Antrag des zunächst nicht rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend aus, dass eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der zuletzt verordneten HKP im Rahmen des Schulbesuchs begehrt wird. Die Mutter des Antragstellers hat bereits in der Antragschrift deutlich gemacht, dass der erhobene Anspruch auf die Begleitung des Antragstellers durch einen Pflegedienst während des gesamten Schultages gerichtet ist. Auch wenn viel dafür spricht, dass zunächst (zumindest auch) der Anspruch auf AKI durchgesetzt werden sollte, ist die Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach Durchführung eines Erörterungstermins und unter Berücksichtigung der weiteren schriftsätzlichen Ausführungen, die § 37 SGB V explizit in Bezug nehmen, sowie der der Antragstellung beim Sozialgericht zeitlich nachfolgenden Bewilligung der Antragsgegnerin vom 04.08.2025 nicht zu beanstanden, auch wenn es nahegelegen hätte, das Begehren durch eine Erklärung zu Protokoll klarstellen zu lassen. Dass es dem Antragsteller im Ergebnis um die Sicherstellung des Schulbesuchs durch eine fachlich ausgebildete und durchgängig anwesende „Schulbegleitung“ geht, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. 2. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zudem unter der aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen Beschränkung zu Recht stattgegeben. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (S. 2) . Vorliegend begehrt der Antragsteller die vorläufige Versorgung mit Leistungen der Behandlungspflege. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs ( Anordnungsanspruch ) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung ( Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In solchen Fällen ist, wenn sich die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen ( vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, Rn. 24 ff .). Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin jedenfalls aufgrund einer Folgen-abwägung zur Sicherung dessen Schulbesuchs unter Ausschluss erheblicher gesundheitlicher Gefahren verpflichtet, den Antragsteller vorläufig mit der begehrten Leistung zu versorgen. Eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ist zulässig, wenn der Sachverhalt unklar ist und seine Aufklärung in der mit Blick auf das Rechtsschutzbegehren angemessenen Zeit unter Berücksichtigung der gebotenen Prüfungsintensität objektiv unmöglich ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG <Stand: 16.09.2024>, Rn. 504). Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der Fall. Der Ausgang des anhängigen Hauptsacheverfahrens ist, jedenfalls bezogen auf diesen Prüfungspunkt, offen und die notwendigen weiteren Ermittlungen sind im Eilverfahren wegen der Dringlichkeit der Sache nicht möglich, so dass die geforderte Interessenabwägung vorzunehmen ist. Der Senat nimmt nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage insoweit zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). a) Ergänzend weist er darauf hin, dass nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ein Anspruch auf die begehrte Leistung einer „Schulbegleitung“ zulasten der Antragsgegnerin in der Zeit seit 28.08.2025 ( Beginn des Schuljahres in NRW für Erstklässler) als Maßnahme der HKP nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich dieser Anspruchsgrundlage ist nicht durch § 37c SGB V gesperrt. § 37c SGB V ist lex specialis zu § 37 Abs. 2 SGB V nur für den Fall, dass ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich ist ( vgl. insoweit auch § 37 Abs. 2 S. 3 SGB V) . Ansonsten engt er den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB V weder ein noch beschränkt er ihn ( so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2025 – L 11 KR 302/25 ER-B –, juris, Rn. 23 ). Hier liegt ein Fall der außerklinischen Intensivpflege, bei der ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich wäre, nach summarischer Prüfung ohnehin nicht vor. Einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Versicherte nach der einschlägigen Richtlinie des G-BA über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ( AKI-RL ) ( zuletzt geändert am 18.06.2025 ) gemäß § 4 Abs. 1, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im gesamten Versorgungszeitraum zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft nach näherer Maßgabe erforderlich ist. Einer solchen Intensivpflege bedarf der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des verordnenden Arztes W. zur Überzeugung des Senats derzeit aus den insoweit nachvollziehbaren Stellungnahmen des MD. Im Übrigen dürfte sich, wie die Durchsicht der genannten Vorschrift und der dazu ergangenen Richtlinien des G-BA zeigt, der Gesetzgeber bei Einführung der AKI an wesentlich andere Fallkonstellationen gedacht haben ( so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O.) . Einschlägig ist vorliegend daher § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege jedoch Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist ( Behandlungssicherungspflege ). Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes, usw. ( vgl. Urteil des BSG vom 10.11.2005 – B 3 KR 38/04 R, juris Rn. 14 m.w.N ). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfen Maßnahmen der hier streitigen Art auch nach Änderung der HKP-RL durch den G-BA – Streichung der bisher im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ( Leistungsverzeichnis ) der Anlage zur HKP-RL unter Ziff. 24 genannten Leistungen der speziellen Krankenbeobachtung im Rahmen des § 37 Abs. 2 SGB V erbracht werden ( vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 25, dessen dortigen Ausführungen der Senat sich anschließt ). Mit der Einführung der AKI war keinesfalls eine Einschränkung der bisherigen Ansprüche aus § 37 SGB V verbunden. Vielmehr sollte § 37c SGB V, in dessen Folge die Richtlinien-Änderung durch den G-BA erfolgte, die Regelungen zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V konkretisieren und erweitern, nicht einengen ( Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 37c SGB V <Stand: 01.04.2025>, Rn. 10 ) Die verordneten Leistungen der HKP benötigt der Antragsteller vorbehaltlich des Ergebnisses weiterer Ermittlungen. Insoweit geht der Senat für das vorliegende Eilverfahren aufgrund der Verordnungen und Berichte von W. sowie der Ausführungen des MD in den Gutachten vom 19.05.2025 und 06.08.2025 von folgendem Sachverhalt aus: Die begehrte Schulbegleitung dient der Versorgung der bei dem Antragsteller vorliegenden Erkrankung, des Diabetes mellitus Typ 1. Insoweit genügt die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten, wie von der Antragsgegnerin bereits bewilligt bzw. angeboten, nach jetzigem Kenntnisstand nicht. Aufgrund des jungen Alters des Antragstellers ist, so W. in der Notwendigkeitsbescheinigung vom 20.06.2025, mit starken Schwankungen der Blutzuckerwerte zu rechnen, so dass regelmäßige Blutzuckerkontrollen erforderlich sind. Bei erhöhten Blutzuckerwerten sind hiernach Korrekturen mittels einer zusätzlichen Insulingabe erforderlich, bei erniedrigten Blutzuckerwerten müssen je nach Blutzuckerwert 1-3 BE gegessen werden. Eine anschließende Kontrolle der Blutzuckerwerte ist nach W. danach erneut erforderlich. Diese kann trotz eines Insulinpumpensystems gegenwärtig noch nicht durch den Antragsteller alleine erfolgen. Er ist aufgrund des jungen Alterns noch nicht in der Lage, sich und seinen Körper adäquat und verlässlich einzuschätzen. Mögliche Entgleisungen werden damit ggf. zu spät erkannt oder notwendige Maßnahmen nicht adäquat und früh genug eingeleitet. Eine unzureichende Betreuung könnte schwerwiegende gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Es ist nach Einschätzung von W., bei dem es sich um den Leiter der Diabetes-Ambulanz einer Kinderklinik mit entsprechendem Fachwissen handelt, unverzichtbar, dass eine speziell geschulte Kraft in den Schulalltag des Kindes integriert wird, da sich durch verschiedene Aspekte ( Aufregung, Bewegung, Hitze im Klassenraum ) rasche Änderungen im Blutzucker ergeben. Diesen Einschätzungen folgt der Senat für das Eilverfahren, nachdem W. Unklarheiten in der Verordnung vom 16.07.2025 ausreichend klargestellt hat. Diese resultieren hiernach im Wesentlichen aus der Handhabung der Antragsgegnerin; auf die Stellungnahme von W. vom 29.10.2025 wird insoweit Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin ihre hiervon abweichende medizinische Auffassung auf die von ihr eingeholten Gutachten des MD stützt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass diese sich vorrangig mit der Frage der medizinischen Notwendigkeit der Gewährung von Leistungen der AKI befassen. Dass, wie der MD ausführt, die Voraussetzungen für eine AKI nicht vorliegen, ist zwar korrekt, aber für den zu prüfenden Anspruch nicht maßgeblich. Die Ausführungen des MD leiden im Übrigen darunter, dass im Gutachten vom 06.08.2025 eingeräumt wird, dass zum „jüngeren Verlauf der Erkrankung sowie zur Compliance des Kindes und der Familie heute keine aktuellen Angaben vorliegen“. Im Übrigen wird über den Einsatz einer Integrationskraft spekuliert. Punktuelle HKP hat der MD mit Gutachten vom 06.08.2025 „zur Einarbeitung eines danach geschulten Integrationshelfers“ für erforderlich gehalten sowie „bis zum Wechsel“ auf einen Integrationshelfer. Darüber hinaus bestätigt der MD im Gutachten vom 19.05.2025 und insoweit im Wesentlichen übereinstimmend mit der Wertung von W., dass der Antragsteller trotz Hilfsmittelversorgung in den kommenden drei bis vier Jahren seine Diabetes-Erkrankung nicht alleine befriedigend managen könne und insofern durch einen gut informierten Erwachsenen kontrolliert werden müsse. Der MD geht i.Ü. – wie bereits dargelegt – davon aus, dass ein Integrationshelfer, der gründlich in der Versorgung eines Diabetes-Kindes sowie in der Bedienung der Insulinpumpe und des CGM-Gerätes geschult ist sowie ständig per Handy mit der Mutter kommunizieren kann, den Antragsteller während des gesamten Schultags begleiten muss. Der MD bestätigt zudem jedenfalls zu Beginn der Hilfsmittelversorgung deutliche Schwankungen der Blutzuckerwerte. Die Einschätzung des behandelnden Arztes sowie des MD zur gebotenen Unterstützung des Antragstellers werden durch allgemein verfügbare Ausführungen, die der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung zur Plausibilitätskontrolle herangezogen hat, bestätigt. Danach benötigen Grundschulkinder der Klassen 1 und 2 oftmals kontinuierliche Unterstützung und Anleitung in der Nutzung ihrer automatisierten Insulinpumpe, da sie noch nicht sinnverstehend lesen und komplexe Entscheidungen treffen können ( https://www.diabinfo.de/leben/typ-1-diabetes/diabetes-im-alltag/kindergarten-und-schule.html ). Unter Zugrundelegung dieses medizinischen Sachverhalts spricht viel dafür, dass der Antragsteller, jedenfalls mit Beginn des ersten Schuljahres und aktuell, während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung benötigt, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu dürfte er altersbedingt selbstständig und ohne Hilfe noch nicht in der Lage sein. Maßgebend ist hierfür, dass die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe täglich zu unbestimmten Zeitpunkten nötig wird. Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen ist eine engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation notwendig. Es muss die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention bestehen. Bei der begehrten Diabetes-Assistenz handelt es sich damit um eine Krankenbeobachtung als Maßnahme der Behandlungssicherungspflege im Sinne des § 2 Abs. 2 HKP-RL ( so auch, im dort ähnlich gelagerten Parallelfall, das LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 24) . Soweit der MD den punktuellen Einsatz im Rahmen der HKP empfiehlt, ist dies derzeit nicht nachvollziehbar. Im Gutachten vom 06.08.2025 wird hinsichtlich der gebotenen Zeitabstände ausgeführt: „ Zeitabstand zum punktuellen Einsatz: läßt sich ebensowenig für den individuellen Einzelfall beantworten, ist stark abh von der aufsichtsführenden/schulbegleitenden Person und deren Vorerfahrung zur Pathophysiologie des Diabetes (z.B. selber insulinpflichtiger Diabetiker? Schon zuvor ein Diabeteskind betreut? usw “. Zu den Abständen behandlungspflegerischer Interventionen führt der MD aus, dies lasse sich kaum regelhaft medizinisch begründet definieren und variiere abhändig vom Stundenplan ( Sport, Essenszeiten, Ausflug ). Insoweit können die Ausführungen in Ermangelung einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls des Antragstellers ersichtlich nicht zuverlässige Grundlage der punktuell und nicht kontinuierlich gewährten HKP sein und bieten auch dem Senat keine nachvollziehbare Grundlage für eine zeitliche Befristung. Im Übrigen fehlen seitens der Antragsgegnerin jegliche Feststellungen zu einer ggf. gegebenen Qualifikation des Lehrpersonals und dem ggf. angedachten Einsatz einer Integrationskraft. Die diesbezüglichen Ausführungen des MD sind spekulativ. Eine abschließende Feststellung und Bewertung insbesondere des medizinischen Sachverhalts ist dem Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt wird allerdings insoweit zeitnah weiter abzuklären sein, sei es durch die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren, sei es durch das Sozialgericht in einem etwaigen Klageverfahren. Insoweit bietet sich aus Sicht des Senats insbesondere die Beiziehung und Auswertung der aktuellen Blutzucker-Protokolle und Interventionsberichte aus der Zeit seit der Einschulung des Antragstellers und deren Auswertung an. Des Weiteren könnte es sinnvoll sein, den Antragsteller persönlich sowie seine Eltern anzuhören und/oder ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es bedarf darüber hinaus voraussichtlich ergänzender Feststellungen dazu, inwieweit gesundheitlichen Gefahren durch vorhandene und ggf. geschulte Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter, Schulgesundheitsfachkräfte ( vgl. hierzu etwa https://www.diabetesde.org/system/files/document/Schulbroschuere_2024.pdf ) unmittelbar bzw. durch das Herbeirufen fachkundiger Hilfe adäquat begegnet werden kann. Auch dürfte zu klären sein, inwieweit der regelmäßige punktuelle Einsatz von HKP – wie vom MD angeregt und von der Antragsgegnerin angeboten – im konkreten Fall den medizinischen Erfordernissen gerecht wird. Auch in Abhängigkeit der medizinischen Feststellungen wird es in rechtlicher Hinsicht ggf. der Abgrenzung zu anderweitigen Betreuungsleistungen bedürfen, etwa solcher Leistungen der „klassischen“ Schulbegleitung durch Integrationshelfer o.ä., die in Bezug auf die medizinische Qualifikation der Betreuungsperson keine Leistung der HKP darstellen. b) Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller angesichts der mit den begehrten Leistungen verbundenen Kostenbelastung hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere aber ist eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile deshalb nötig, weil für den Antragsteller Schulpflicht besteht und den mit dem Schulbesuch verbundenen Gefährdungslagen vorläufig bis zum Erreichen eines gewissen Reifegrades nur durch die Stellung einer fachlich geschulten Begleitperson begegnet werden kann. Das ärztlicherseits bestätigte Risiko schwerwiegenden Blutzuckerentgleisung mit den darauf beruhenden möglichen schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen verbietet es, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zuzuwarten. c) Mit Blick auf das laufende Widerspruchsverfahren sowie ggf. bessere Erkenntnisse aufgrund der im Hauptsacheverfahren gebotenen Ermittlungen zum Sachverhalt hält der Senat eine zeitliche Befristung der einstweiligen Verpflichtung zur Leistungsgewährung bis längstens 27.03.2026 für angemessen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Frage des Umfangs einer Schulbegleitung ganz maßgeblich von der individuellen medizinischen Situation einerseits sowie den Kompetenzen des an Diabetes erkrankten Kindes andererseits abhängen dürfte. Jedenfalls mit zunehmendem Alter und der hiermit einhergehenden geistigen Reife dürfte immer weniger eine Begleitung durch einen Erwachsenen benötigt werden, sondern das Kind selbst zum Diabetesmanagement ( ggf. unter Handykommunikation mit den Eltern ) sein. Dabei wird allerdings zu prüfen sein, ob es vor Ort nicht auch in diesem Fall eines „Laienhelfers“ bedarf, so der MD in seinem Gutachten vom 06.08.2025. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass bei unveränderten Verhältnissen auch zur Vermeidung weiterer Kosten Leistungen der HKP auch über den 27.03.2026 hinaus zumindest vorläufig zu erbringen sein dürften. 3. Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus zu folgendem Hinweis veranlasst: Nach der S3-Leitlinie „Diagnostik, Therapie und Verlaufskontrolle des Diabetes mellitus im Kindes- und Jugendalter“ ( AWMF-Registernummer: 057-016 ) der Deutschen Diabetischen Gesellschaft besteht „in den Bundesländern, den Stadtstaaten, den Regierungsbezirken, den Landkreisen und Städten ein Konflikt bezüglich der Genehmigung einer Eingliederungshilfe (Kreis / kreisfreie Stadt) und der Genehmigung einer Behandlungspflege (Krankenkasse). Kann die Betreuung weder durch eine Individualbegleitung (Eingliederungshilfe) noch durch Pflegedienste (Behandlungspflege) übernommen werden, muss die Betreuung in der Bildungseinrichtung durch die Eltern oder das Betreuungspersonal erfolgen. Die Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen in Kitas und Schulen, zu denen auch die Blutzucker -oder Glukosemessungen und Insulingaben zählen, sind jedoch für das Betreuungspersonal freiwillige Tätigkeiten. Die pädagogischen Fachkräfte sind nicht medizinisch ausgebildet und die Finanzierungen der notwendigen Schulungen für das Betreuungspersonal nicht geregelt“. Dieser sich auch im vorliegenden Verfahren abbildende Konflikt wird nicht tragfähig zulasten der an Diabetes leidenden Kinder dadurch gelöst werden können, dass – wofür auch hier Anhaltspunkte bestehen – Leistungsträger wechselseitig auf die Zuständigkeit der jeweils anderen verweisen. Hinsichtlich eines offenbar von den Krankenkassen gesehenen Anteils von der Rehabilitation zuzurechnenden Leistungen („Integrationskraft“) mag eine Klärung in einem etwaigen Erstattungsverfahren in Betracht kommen. Hinsichtlich ggf. in Betracht kommender Rehabilitationsleistungen wäre insbesondere § 14 SGB IX zu beachten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).